BGE 42 II 344
BGE 42 II 344Bge24.02.1916Originalquelle öffnen →
344 Obligationenrecht. No 53. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS ;)3. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 10. Juni 1916 i. S. Feierabend, Kläger, gegen Eng, Beklagten. 'Ve eh seI r e c 11 t. Regressklage des einlösenden Indossanten gegenüber einem früheren Indossanten im Sinne von Art. 769 OR. Einrede des Beklagten, 'dass es sieb in Wirklichkeit um Wechselbürgscbaften handle, wobei der Regress ausgeschlos- sen sei. Zulässigkeit und Begründetheit der Einrede. A. -Durch Urteil vom 15. März 1916 hat das Kantons- gericht des Kantons UnterwaIden nid dem Wald über das Klagebegehren (! Beklagter sei gerichtlich zu verhalten, die Sunlme ;) von 7167 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 10. März » 1915 zuzüglich einer Provision von 2°/00 gleich 14 Fr. • 30 Cts. und übrige Kosten als schuldig und zahlbar an- ;) zuerkennen und hiefür gesetzliche Zahlung zu leisten, » erkannt: (! Der Beklagte hat an den Kläger die Hälfte der Pro- ) testkosten mit 2 Fr. und den. Verzugszins zu 6 % von »3500 Fr. vom 3. bis 27. März 1915 und von 3500 Fr. »vom 3. März bis 12. Apri11915 zu bezahlen. Im Übrigen ;) wird das Klagebegehren abgewiesen. )) B. -Auf Appellation des Klägers hat das Obergericht mit Erkenntnis vom 13. April 1916 dieses Urteil in vollem Umfange bestätigt. C. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Gutheissung der Klage in vollem Umfange . . D. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter Obligationenrecht. N° 53. 345- des Berufungsklägers die schriftlichen Berufungsanträge erneuert; der Vertreter des Berufungsbeklagten hat Ab- weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
,346 ObligaUonenrecht. N· 5S. vom Kläger der Kantonalbank bezahlten Betrag diesem zurückzuerstatten. Der Beklagte beantragte Abweisung • der Klage. indem er auf die Entstehungsgeschichte des Wechsels zurückgriff und ausführte: Schon im Jahre 1907 habe Alfred Hug, der Wechselschuldner, der Obwaldner- Kantonalbank einen Eigenwechsel in der Höhe von 15,000 Fr. ausgestellt; hiefür habe er, Hug-Felchlin, sich als Wechselbürge verpflichtet; der Wechsel sei dann jahrelang, von 3 zu 3 Monaten, verlängert. bezw. es sei je ein neuer Wechsel ausgestellt worden, immer mit Wechselbürgschaft seinerseits; die Summe habe sich infolge einer Abzahlung des Alfred Hug auf 14,000 Fr. reduziert; da die Kantonalbank im Laufe der Zeit die Unterschrift eines zweiten Bürgen verlangt habe, habe sich Hug an seinen Schwiegervater, den heutigen Kläger Feierabend, gewendet und ohne dass Hug-Felcblin hie- von anfänglich Kenntnis gehabt, habe dann Feierabend -seit Jahren den Wechsel ebenfalls als Bürge unterschrieben. Es handle sich danach bei der Unterschrift der Parteien gar nicht um wechselrechtliche Indossamente nach Art. 727 ff. OR, sondern um Wechselbürgschaften nach Art. 808 f. OR; das habe der Kläger genau gewusst und auch die Organe der KantonaU?ank hätten es so auf- gefasst. Die kantonalen Instanzen haben nach Einver- nahme des Direktors der Obwaldner-Kantonalbank die Klage nur geschützt für 2 Fr. Protestkosten und den Verzugszins zu 6 % von 3500 Fr. vom 3. bis 27. März 1915 und von weiteren 3500 Fr. vom 3. März bis 12. April 1915. 2. -Die Klage stützt sich ausdrücklich auf den Wechsel vom 3. Dezember 1914; sie macht geltend. der Kläger Feierabend habe der Gläubigerin gegenüber diesen Wechsel als Indossant eingelöst und erhebe nunmehr gegenüber dem Beklagten Hug-Felchlin als früheren In- dossanten Regressklage im Sinne von Art. 769 OR. Da- .bei beschränkt er indessen seinen Regress auf die von Obllgationenrecht. No 53. 347 ihm effektiv bezahlte Hälfte der Wechselsumme . Samt Spesen. . Die äusserlichen, formellen Erfordernisse einer der- artigen Klage sind gegeben : Der Kläger ist Inhaber des Wechsels und legitimiert sich durch eine Reihe zusam- menhängender Indossamente (Art. 755 OR). DieserKlage gegenüber kann sich der Beklagte als t Wechselschuldner ., als welcher er äusserlich erscheint, gemäss Art. 811 OR sowohl solcher Einreden bedienen, welche \ aus dem Wechselrecht selbst herVorgehen, als auch solcher, welche (I ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zu- stehen •. Eine Einrede letzterer Art erhebt er nun, indem er geltend macht. es handle sich bei den äusserlich als Indossamente erscheinenden Unterschriften der Parteien gar nicht um solche, sondern um Wechselbürgscha:fteJi. wobei beide Bürgen unter sich gleich haften sollten und der Regress unter ihnen -auf mehr als die Hälfte - ausgeschlossen sein sollte. Diese Einrede könnte einem dritten Wechselnehmer gegenüber, ausser wenn er etwa in Konnivenz mit dem Kläger gehandelt hätte, nicht er- hoben werden. Sie kann aber dem Kläger entgegen- gehalten werden, denn sie stellt im Grunde eine Art exceptio doli dar, begreift jedenfalls diese in sich. 3. -Ist danach die Stellungnahme des Beklagten zulässig, so erscheint sie nach dem Ergebnis der kan- tonalen Beweisführung auch als begründet. Die Be- hauptungen des Beklagten haben sich in allen Teilen als richtig erwiesen, wofür auf das erstinstanzliche Urteil und dessen tatsächliche Feststellungen verwiesen wird, die in keiner Weise aktenwidrig und daher für das Bun- desgericht verbindlich sind. Der Zeuge Bankdirektor von Moos hat die ihm gestellte Frage, ob A1fred Hug bei jeder Erneuerung des Wechsels nicht selbst dafür zu sorgen hatte, dass das Billet von Blasius Hug-Felchlin und Melchior Feierabend als Bürgen unterzeichnet wurde, bejaht und auf die weitere Frage, ob die Inten- AS ,,~ 11 -1916
348 Obligationenrecht. No 53. tion der Bankdirektion nicht stets die war, den an Alfred Hug gewährten Kredit von 14,000 Fr. durch gleichbe- rechtigte und gleichverpflichtete Bürgen sicher stellen zu • lassen, geautwortet, dass er, trotzdem der Wechsel von beiden Mitverpflichteten indossiert war und die Bezeich- nung (, 'Vechselbürgschaft l) nicht vorlag, die Vermutung hatte, dass BIasius Hug und Feierabend nach dem ganzen Charakter des Geschäftes beide gemeinsam und gleichberechtigt zu Gunsten des AHred Hug sich hatten verpflichten und verbürgen wollen. Dafür spricht auch entschieden der Brief, den die EinnehmereiEngelberg am 26. Februar 1915 an Alfred Hug gerichtet hat und worin sie ausführte, es sei laut Mitteilung der Direktion der Kantonalbank leider unmöglich, den Wechsel (/ ver- bürgt von Blasius Hug und Melchior Feierabend» in yollem Umfange zu verlängern; sie müsse verlangen, dass ent- weder ein Teil abbezahlt oder durch Realkaution sicher- gestellt werde; vielleicht wäre es mit Hilfe der « Wechsel- bürgen }) eher möglich, eine annehmbare Sicherstellung zu leisten; Hug möge sich hierüber mit den (l Wechsel- bürgen I) ins Einvernehmen setzen. Was .gestützt hierauf die kantonalen Instanzen über den übereinstimmendGll Bürgschaftswillen der Parteien ausführen, ist schlüssig. Formell freilich erscheinen die Parteien nicht als Wechselbürgen, und es ist nicht ganz richtig, wenn die Vorinstanzen die Wechselbürgschaft als auch ohne ent- sprechenden Zusatz gültig erklärt annehmen, sofern das wenigstens allgemein ausgesprochen werden wollte. ·Wohl ,~ber kanu der als Wechselschuldner Belangte demjenigen gegenüber, der das wahre Verhältnis kennt, und in dieses einbezogen ist, was hier beim Kläger der Fall ist, dieses Verhältnis aufdecken; ihm gegenüber ist die Bezeichnung als Wechselbürge nicht erforderlich. Dann trifft in der Tat Art. 809 OR für das Regressverhältnis unter den Parteien zu; auch über dieses haben die kantonalen In- stanzen mit der HälfteteiJung richtig entschieden. Obligationenrecht. N° 54. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 349 Die Berufun.g wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons UnterwaIden nid dem Wald vom 13. April 1916 in allen Teilen bestätigt. 54. Urteil der I. ZivUabteUtmg vom 2S. Juni 1916 i. S. Stolz, Beklagte, gegen Volk, Klägerin. :M i e te: Art. 255 0 R. Erhebliche Schmälerung des vertrags- gemässen Gebrauches der Mietsache. Anspruch des Mieters auf verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses, Bemes- sung der Zinsreduktion. Exkulpationsbeweis gegenüher einer Schadenersatzforderung des Mieters. A .. -Durch Urteil vom 24. Februar 1916 hat das Kan- tonsgericht von Graubünden über die Begehren: a) der Hau p t k lag e : «Anerkennung und Bezahlung einer Forderung VOll » 2,000 Fr. laut Vertrag nebst 5% Verzugszins ab Verfall l) jeder Rate, }) b) der W i der k lag e : «Entschädigung bezw. Mietzinsminderung wegen i} Nichteinhaltens . des Vertrages durch ungenügende »Heizung etc. VOll 3000 Fr., richterliches Ermessen }) vorbehalten; » erkannt: » In teilweiser Gutheissung der Appellation wird der » der Beklagten und Widerklägerin von der Klägerin und » Widerbeklagten zu ersetzende Schaden auf 600 Fr. fest- i} gesetzt und demgemäss die Beklagte und. Widerkläge- » rin berechtigt erklärt, den Betrag von 600 Fr. von der J) eingeklagten, grundsätzlich nicht bestrittenen Summe '11 von 2000 Fr. Mietzins abzuziehen.
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