BGE 42 II 320
BGE 42 II 320Bge03.07.1876Originalquelle öffnen →
320 Personenrecht. );0 48. Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber neuerdings mit der Anschlussberufung geltend gemacht wird, nicht geschützt werden. Die Zusprechnng einer Schadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen, weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die Klägerin es gänzlich unterlassen hat, den Nachweis zu erbringen, dass sie durch die Namensänderung der Be- klagten wirklich Schaden erlitten habe; in den Akten fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Zuspre- chung einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetz- lichen Voraussetzungen der besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens (Art. 49 OR). Die Anschlussberufung ist dahet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Februar 1916 wird itl allen Teilen bestätigt. 48. T1rteil der II. Zivilabteilung vom' 28. Juni 1916 i. S. Wa.isena.mt Hombrechtikon, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des ltantons Zürich. Art. 87 Z i ff. lOG; Zulässigkeit der zivilrechtlicheIl Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän- dischen anstatt eidgenössischen Rechtes bei Ver sc h 0 11 e n- erklärung. Art. 8 NA G; Voraussetzung für die Zuständigkeit der schweizer Gerichte zur Verschollenerklärung einer Person ist, dass diese Person in der Schweiz he im at - b er e c h t i g t sei. Art. 7 1 i t t. a NA G; Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nach- gewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die Frage der per s ö nl ich e n Ha n d 1 u n g s f ä h i g k e i t dem schweizerischen Recht. A. -Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler, der ursprünglich in Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimat- Personenreeht. );0 48. 321 berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nord- amerika aus ; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht erworben hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungs- rates des Kantons Zürich vom 7. November 1877 aus dem Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890 fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewach- senes Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt Hombrechtikon unter Vormundschaft gestellt wurde. Im Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Ober- gericht mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen In- kompetenz nicht eintrat. B. -Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrech- tikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten, weil nach Art. 35 ZGB und nach Art. 8 NAG die Schwei- zer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Per- sonen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht be- sitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen die- sen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe und der heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im vorliegenden Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler im Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union ge- worden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrecht- licher Begriff des Bundesstaates und bestimme die Hei- matangehörigkeit, die ein ~egriff des Einzelstaates sei, nicht. Nun sei aber niemals bekannt geworden, welches einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht habe Büh- leI' lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der
Personen recht. N° 48.
Union sei ; dass er Bürger von Georgia geworden sei, gehe.
aus jenem Zugnis nicht hervor und werde (unter Be-
weisofTerte) in Abrede gestellt. Nach Art. 59 ZitT.7 litt. {J
SchlT ZGB unterständen aber Personen, für die keine
Heimatangehörigkeit
und kein Wohnsitz nachgewiesen
werden könne, dem schweizerischen
Recht.
Durch Entscheid vom 24. Januar 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons Zfuich das Gesuch der Rekurrentin
abgewiesen. Das Obergericht ging davon aus, dass die
schweizerischen Gerichte
nicht befugt seien, auf Grund
des schweizerischen Rechtes Ausländer verschollen zu
er-
klären, da nach Art. 8 NAG die Verschollenerklärung, die
zum Familienstand der Person zu rechnen sei, dem hei-
matlichen
Rechte und der heimatlichen Gerichtsbarkeit
unterstehe.
Im vorliegenden Falle sei nachgewiesen, dass
Bühler das amerikanische Bürgerrecht erworben habe.
Damit sei er auch in Amerika heimatangehörig geworden,
da Heimat und Staatsangehörigkeit nicht verschiedene
Begriffe seien. Nach amerikanischem
Recht werde zu-
dem, wer Unionsbürger geworden sei, damit zugleich
Bürger des Staates, in welchem
er seinen Wohnsitz habe;
es könne daher auch nicht gesagt werden, die Zugehörig-
keit zu einem Einzelstaat lasse sich nicht feststellen, da
ja der Wohnsitz Bühlers zur Zeit seiner Einbürgerung in
Amerika
bekannt sei.
C. -Diesen Entscheid ds Obergerichts hat die Re-
kurrentin, zugleich mit der inzwischen durch Nichtein-
treten erledigten Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassa-
tionsgericht des
Kantons Zürich, gestützt auf Art. 87
Ziff. 1
OG an das Bundesgericht weitergezogen. Die Re-
kurrentin macht geltend, dass die Annahme der Vor-
iti-stanz, der Wohnsitz Bühlet·s zur Zeit der Einbürgerung
in Amerika sei bekannt, nicht zutreffe, da ihr ein späte-
rer Wohnsitz des Bühler im Staate Georgia bekannt sei
und sich aus den Akten in keiner Weise ergebe, in wel-
chem
Staate der amerikanischen Union der Verschollene
Wohnsitz
gehabt habe, als die Einbürgerung in Amerika
Personenrecht. N
o
-t8.
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erfolgt sei; eventuell sei ihrem vor der Vorinstanz ge-
stellten Beweisanerbieten dafür, dass der
Bürgerstaat des
Bühler sich nicht mehr feststellen lasse, Folge zu geben.
D. -Das Obergericht des
Kantons Zürich hat auf eine
Beantwortung
der ihm zur Vernehmlassung zugestellten
Beschwerde
der Rekurrentin verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
i n E r w
äg u n g :
324 Personenrecht. :,\0 48. instanz hat darauf nur bei Prüfung der von ihr verneinten Frage abgestellt, ob, wie die Rekurrentin behauptet, die • Voraussetzungen des Art. 71 i t t. a NAG gegeben seien, wonach Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen werden kann, unter dem srhweizerischen Rechte stehen. 2. -Fraglich könnte bloss sein, ob die Vorinstanz die Art. 8 und 7a NAG verletzt habe. Abgesehen davon, dass die Rekurrentin die Beschwerde ausdrücklich nur auf Art. 87 Ziff. 1 gestützt und nicht wegen Verletzung des KAG gemäss Art. 87 Ziff. 2 OG erhoben hat, wäre jedoch auch diese Frage zu verneinen. Art. 8 NAG bestimmt, dass der Familienstand einer Person sich nach dem hei- matlichen Rechte richtet und der Gerichtsbarkeit der Hei- mat unterliegt. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte zur Verscholienerklärung des Bühler ist daher, dass Bühler in der Schweiz heimatberechtigt sei. Das trifft nicht zu. Nach der yerbindlichen tatsäch- lichen Feststellung der Vorillstallz ist Bühler im Jahre 1877 aus dem Bürgerrecht des Kantons Zürich entlasse II worden. Diese Entlassung hat gemäss Art. 6 des BG betr. die Erteilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 3. Juli 1876, unter welchem sie erfolgte, erst auf den Nachweis hin stattfinden können, dass Büh- leI' das Bürgerrecht eines andern Staates d. h. der Ver- einigten Staaten VOll NordaIl}erika erworben habe. Seit dieser Entlassung aus dem Kantotls-und Gemeindebür- gerrecht, welche nach Art. 8 Abs. 2 des genannten Ge- setzes auch den Verlust des Sc h w ei zer b ü r ge r- r e c h t s in sich schloss, ist Bühlel" da eine Wiederein- bürgerung in der Schweiz weder nachgewiesen noch be- hauptet worden ist, als Ausländer zu betrachten, so dass, da er auch nicht in der Schweiz wohnt, von einer Anwen- dung schweizerischen Rechtes in Bezug auf ihn keine Rede sein kann. Eine Verletzung von Art. 7 litt. a NAG liegt aber schon deshalb nicht vor, weil diese Gesetzesbestim- mung überhaupt .nicht zur Anwendung kommt. Der dem Familienrecht. No 49. NAG durch Art. 59 SchlT ZGB hinzugefügte Art. 7 litt. a muss im Zusammenhang mit dem NAG bisheriger Fas- sung ausgelegt werden, in welchem er unter dem Titel {( Persönliche Handlungsfähigkeit » steht. Daraus folgt, dass Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen werden kann, nur in Bezug auf die von der Frage der Verschollenerklärung verschie- dene Frage der per s ö n I ich e n H a n d 1 u n g s- f ä h i g k e i t dem schweizerischen Rechte unterstehen. Aus diesem Grund braucht auch auf die im Rekurs an das Obergericht enthaltenen Ausführungen über Staats-und Heimatsangehörigkeit nicht näher eingetreten und den in der Beschwerde an das Bundesgericht gestellten Be- weisanträgen keine Folge gegeben zu werden; denn eine Gesetzesvorschrift, wonach der Schweizer Richter einen wenn auch heimatlosen Fremden verschollen erklären könnte, ist überhaupt nicht nachzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 49. Sentenza aa giugno 1916 de11a IIa semone civile llella causa Bagnis, attrice contro 'l'ettamanti, convenuto. La madre ehe non ha rieonosduto il suo figIio naturale (eid ehe e lecito a stregua di eerte legislazioni estere, per e~. di queUa italiana), non ha veste per esercitare in norne suo l'azione di paterniHt a sensi delI'art. 309 ces, ne pud prc- tendere per se, in base solo di quest'azione, alle indennita di eui agli art. 317 e 318 ces. A. -Nell'estate deI 1912 la sedicenne attrice Maria Bagnis da Schignano (Italia), in quel tempo dimorante a
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