BGE 42 II 315
BGE 42 II 315Bge22.12.1915Originalquelle öffnen →
-Prozeasreebt. N° 46. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts desKantonsSchafIhausen vom 17. März 1916 bestätigt. • OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 47. Urteil aer I. Zlvilabtellung vom 27. Kai 1916 i. S. Stacltmusik ,,Ilarmonie u wem, Beklagte, gegen Stadtmusik Lusern. Klägerin. Unanwendbarkeit der firmenrech tlichen Bestimmun- gen des OR auf die idealen Vereine. -Namenrecht, Z G BAr t. 29 : Klage auf Unterlassung unbefugter Namensführung, Voraussetzungen der Zusprechung. Ab- weisung von Schadenersatz und Genugtuung . A. -Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
316 Personenrecht. ,,0 47. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Da die Klägerin sich bei der Abweisung ilu'es Hauptbegehrens durch die Vorinstanz beruhigt hat, ist vor Bundesgericht nur noch streitig, ob die Beklagte ein Recht darauf habe, die Bezeichnung ({ S t a d t mus i k» zu führen, und verneinendenfalls, ob die eingeklagte Schaden- ersatz-und Genugtuungsforderung begründet sei oder nicht. Dabei ist selbstverständlich vom Tatbestand aus- zugehen, wie er von der Vorinstanz in einwandfreier \Veise festgestellt worden ist; die VOll der Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz neu eingelegten Akten können gemäss Art. 80 OG nicht berücksichtigt werden. 3. - Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizu- pflichten, dass die Klägerin, trotzdem sie seit 1906 als « Stadtmusik Luzern » im Handelsregister eingetragen ist, sich nicht über Verletzung des Firmenreehtes beschweren kann und die Berufung auf Art. 876 OR fehl geht. Die Klägerin ist ein idealer Verein; der geschäftliche Charakter geht ihr ab. Sie erlangte die juristische Persönlichkeit auch ohne Eintragung im Handelsregister, wie denn auch die Beklagte Persönlichkeitsrechte besitzt, trotzdem sie VOll einem Registereintrag bisher Umgang genommen hat. ~Ull hat das Bundesgericht bereits ausgesprochen, dass die Bestimmungen des 33. Titels des OR, die VOll den Ge- schäftsfirmen handeln, ihrer Katur nach überall Bur die ge s c h ä f t s t r e i ben den Personen betretten und deren Beziehungen regeln ; auf die idealen Vereine sind sie nicht anwendbar, auch wenn diese im Handelsregister eingetragen sind. Vergl. BGE 34 II S. 120 f. Die Sache ist daher ausschliesslich auf Grund des von der Klägerin weiter angerufenen Art. 29 ZGB, der vom Recht auf den Namen handelt, zu beurteilen. 4. -Da die juristischen Personell na eh Art. 53 ZGB aller Rechte und Pflichten fähig sind, die nicht die natürlichen Eigensehaften des Menschen zur Voraussetzung haben,
318 Personenrecht. N0 47. so steht ihnen auch das Recht auf den Namen zu. Nach Art. 29 ZGB kann aber wer dadurch beeinträchtigt wird, dass ein Anderer sich seinen Namen anmasst, auf Un- terlassung dieser Anmassung, sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung klagen. 'Vie dIe Vorinstanz zutreffend ausführt, hat dieses Recht zur natürlichen Voraussetzung, dass der Name, für den der richterliche Schutz angerufen wird, einen persönlichen, originalen Charakter habe und sich so von dem Namen anderer Vereine unterscheide; der "Same muss zur Individualisierung des Vereines dienen, gleichviel ob das von Anfang an der Fall gewesen oder ob dieser Zweck erst durch jahrelangen Gebrauch des Namens erreicht wurde. Die Beklagte behauptet nun, der Name « Stadtmusik Luzern » sei sprachliches Gemeingut und diene lediglich dazu, den Wirkungskreis der Klägerin und das Gebiet zu hezeichnen, aus dem sich ihre Mitglieder rekrutieren. .\llein das trifft nach den für das Bundesgericht verbind- lichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jeden- falls für die jetzigen Verhältnisse nicht zu. Danach brachte das langjährige Bestehen der « Stadtmusik Luzern » als einzige Musik in Luzern und ihre Mitwirkung bei fast allen offiziellen Gelegenheiten es im Laufe der Jahre mit sich, dass sie zu der Stadtmusi~ schlechthin wurde; es dürfe für die Bevölkerung von Luzern und Umgebuilg als notori- sche Tatsache bezeichnet werden, dass, wenn daselbst von der « Stadtmusik » gesprochen werde, jedermann auto- matisch an die Klägerin denke; iufolge ihrer hervorra- genden Anteilnahme am musikalischen Leben und ihrer Beiziehung zu den meisten öffentlichen Anlässen habe sie gewissermassen einen offiziellen Charakter erhalten. Wenn die Vorinstanz aus diesen unanfechtbaren Feststellungen den Rechtsschluss zieht. der Name « Stadtmusik ) sei der individuelle Rufname der Klägerin geworden und bedeute nicht mehr, wie das etwa zu Anfang der Fall gewesen sein Personenrecht. N° 47. 319 mochte, eine blosse Herkunftsbezeichnung, so lässt sich dagegen nichts Triftiges einwenden. Die Klägerin hat also ein Vorzugsrecht auf den Namen « Stadtmusik Lu- zern» und ist gegen dessen Anmassung rechtlich ge- schützt. Es frägt sich weiter. ob ein unbefugter Eingriff in dieses Recht der Klägerin darin zu erblicken sei. dass die Be- klagte sich den Namen « Stadtmusik Harmonie Luzern ) beilegte. Auch diese Frage ist mit den kantonalen Instan- zen zu bejahelI. Denn das Wort «Stadtmusik » bildet den Hauptbestandteil des Namens der Beklagten, und der Zusatz " Harmonie» reicht nicht hin, um ihn gegen den Namen der Klägerin zu individualisieren, auch wenll das 'V ort ({ Harmonie» nicht als musiktechnische Be- zeichnung, sondern als Phantasiename aufgefasst wird. Es genügt hier auf die schlüssigen Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen, die von der Beklagten heute nicht entkräftet worden sind. Der Einwand, dass in einer Reihe '"on Schweizerstädten mehrere Musikvereine nebelleill- allder mit der Bezeichnung ({ Stadtmusik )} bestehen, ohne dass es zu Unzukömmlichkeiten und gerichtlicher Unter- sagung, den gewilhlten Namen zu führeH, gekommen sei, kann nicht gehört werdell. Denn einmal trifft er nicht für alle analogen Verbältllisse zu, indem z. B. im Jahre 1909 dit' {( Stadtmusik Zürich I >} mit Erfolg einen Prozess gegen die «( Stadimusik Zürich III » durchführte; sodaull sind die näheren Verumständungen in den anderen Fällen \lieht aktenmässig festgestellt, und endlich besteht ja kein Zwang, zur \Vahl"Uug des Namensrechtes den ge- richtlichen Schulz anzurufen. Danach erweist sich die Hauptberufung als unbegründet und es ist, in Bestäti- gUlIg des angefochteneIl Urteils, der Beklagten die Füh- rullg der Bezeichnung « Stadtmusik » in ihrem Namell zu Ull tersagell, weil sie sich als eIn unbefugter Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Klägerin darstellt. 3. -Dagegen lmllll die Schadenersatz-und Genug- tuungsforderung YOll 200 Fr., die von den kantonalen
320 Personenrecht. :1\0 48. Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber neuerdings mit der Anschlussberufung geltend gemacht wird, nicht geschützt werden. Die Zusprechung einer Schadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen, weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die Klägerin es gänzlich unterlassen hat, den Nachweis zu erbringen, dass sie durch die Namensänderung der Be- klagten wirklich Schaden erlitten habe; in den Akten fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Zuspre- chung einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetz- lichen Voraussetzungen der besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens (Art. 49 OR). Die Anschlussberufung ist dahet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden abge'wiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Februar 1916 wird in allen Teilen bestätigt. 48. Urteil der II. Zivilabteilung vom' 28. Juni 1916 i. S. W'aisenamt Hombrechtikon,' Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des "Itantons Zürich. Art. 8 7 Z i f f. lOG; Zulässigkeit der zivilrechtlichcll Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän- dischen anstatt eidgenössischen Rechtes bei Ver sc h 0 11 e n- erklärung. Art. 8 NA G; Voraussetzung für die Zuständigkeit der schweizer Gerichte zur Ver sc h 0 11 e n erk 1 är u n g einer Person ist, dass diese Person in der Schweiz he im a t - b er e c h ti g t sei. Art. 7 1 i t t. a NA G; Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein 'Vohnsitz nach- gewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die Frage der per s ö nl ich e n Ha 11 d I u n g s f ä h i g k e i t dem schweizerischen Recht. A. -Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler, der ursprünglich in Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimat- Personenrecht. );G 48. 321 berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nord- amerika aus ; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht erworben hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungs- rates des Kantons Zürich vom 7. November 1877 aus dem Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890 fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewach- senes Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt Hombrechtikon unter Vormundschaft gestellt wurde. Im Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Ober- gericht mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen In- kompetenz nicht eintrat. B. -Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrech- tikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten, weil nach Art. 35 ZGB und nach Art. 8 NAG die Schwei- zer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Per- sonen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht be- sitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen die- sen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe und der heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im vorliegenden Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler im Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union ge- worden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrecht- licher Begriff des Bundesstaates und bestimme die Hei- matangehörigkeit, die ein ~egriff des Einzelstaates sei, nicht. Nun sei aber niemals bekannt geworden, welches einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht habe Büh- ler lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.