BGE 42 II 309
BGE 42 II 309Bge08.02.1916Originalquelle öffnen →
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Prozessrecht. N° 45.
des Rekurrenten um Aufhebung der über ihn verhängten
Beiratschaft zu Unrecht als nicht gegeben bezeichnet.
Der
Rekurrent hat allerdings nach den tatsächlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz Wettingen schon im August 1915
verlassen.
In den Akten liegen aber keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass er bis zum 19. Januar 1916, dem Tag der
Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der Beiratschaft
beim Gemeinderat Wettingen, einen neuen Wohnsitz er-
worben habe. Jedenfalls ist die Beiratschaft bis zu diesem
Zeitpunkt von der Vormundschaftsbehörde weitergefübrt
worden
und es ist sogar nicbt nachgewiesen worden, dass
während des Aufbebungsverfahrens (bis zum angefochte-
nen Entscbeid der Vorinstallz) eine Uebernabme der Bei-
ratschaft durch die Behörde des neuen Wohnsitzes des
Reurrenten stattgefunden habe; zur Aufhebung der
BeIratscbaft war aber nur die Bebörde zuständig, welche
sie führte. Trotzdem ist dem Antrag des Rekurrenten
auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückwei-
sung der Sache
an die kantonale Behörde keine Folge zu
geben, da die Vorinstanz, obschon sie sich in ihrem
Ent-
scheide als örtlich inkompetent erklärt hat, daneben doch
-eventuell -auf eine materielle Prüfung des Begehrens
des
Rekurrenten eingetreten "ist und ihre Feststellung"
dass der Beweis des Wegfalls des Grundes, der zur Beirat-
scbaft geführt hatte, nicht geleistet sei, nicht gegen Bun-
desrecht verstösst. Ob die. Vorinstanz das private Gut-
acten, auf das sich der Rekurrent zur Aufhebung der
BeIratschaft beruft, dem amtlichen Gutachten des Bezirks-
arztes von Baden gegenüber mit Recht als nicht beweis-
kräftig
erachtet bat, entzieht sich als eine dem kantonalen
Prozessrecht angehörende Frage der Beweiswürdigung
der Kognition des Bundesgerichts. Eine Verletzung von
Bundesrecbt
kann aber auch nicht darin gefunden werdeD,
dass die Vorinstapz die Einholung eines neuen Gutachtens
über den heutigen Zustand des Rekurrenten mit der Be-
gründung abgelehnt
hat, dass dem Rekurrenten schon in
dem früberen Entscbeid vom 10. Mai 1915 aufgegeben
Prozessrecht. N° 46.
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worden sei, sicb in der Heil-und Pflegeanstalt Königs-
feIden einer Oberexpertise zu unterziehen, dass
aber der
Rekurrent diesen Beweis nicht angetreten habe.
Demnacb
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
46.
Orteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Juni 1916
i. S. Maa.g, Kläger, gegen Ma.a.g, Beklagte.
Art. 8 NA G; örtliche Zuständigkei.t der Gerichte in Bezug
auf die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt. K 0 m-
pet e n z des B und e s ger ich t s als Be ruf u n g si n-
s t an z zur Ueberprüfung eines Zu s t ä n d i g k ei t sen t-
s ehe i des in Bezug auf diese Frage.
A. -Der in Bachenbülach (Kt. Zürich) heimatberech-
tigte Kläger verehelichte sich im Jahre 1909 mit Rosalie
Maag-Kunkler in Zürich,
wo die Ehegatten Wohnsitz
nahmen. Nachdem der Kläger im
Jahre 1910 in Unter-
h~nau, Kt. Schaffhausen, ein Geschäft übernommen hatte,
gebar seine Ehefrau am 22. Juli 1914 ein Kind Elvira,
die heutige Beklagte. Am 27. April 1915 erhob der
Kläger
vor Kalltonsgericht Schaffhausen Klage auf un-
ehelicherklärung dieses
Kindes; zur Begründung seines
Begehrens berief er sich
auf zwei von seiner Frau am
21. Juni und 28. Juli 1914 unterzeichnete Erklärungen,
wonacb diese bezeugt, dass sie seit dem Monat Sep-
tember 1913 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihrem
Manne
gehabt und überhaupt. von ihm getrennt gelebt
habe, sowie dass das
von ihr zu gebärende Kind (Elvira)
von einem andern Mann erzeugt worden sei.
Im Prozess
bestätigte die Ehefrau des Klägers die Richtigkeit dieser
Erklärungen
und fübrte aus, sie habe mit dem Kläger
seit 3% Jahren keinen Umgang mehr gehabt; allerdings
310 . Prozessrecht. N0 46. sei der Kläger auch nach. der Trennung vom . Septem- ber 1913 noch eine Zeit lang in Zürich geblieben. mit ihr aber nicht mehr zusammengetroffen. Der von der Waisenbehörde Unterhallau dem Kinde Elvira bestellte Beistand schloss auf Abweisung der Klage, weil der Kläger den Nachweis, dass er unmöglich der Vater des Kindes sein könne, nicht geleistet habe. R -Durch Entscheid vom 17. März 1916 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen. die Klage ab- . gewiesen. Das Obergericht ging davon aus, dass der Richter des Wohnorts des Kindes zur Anhandnahme der Klage zuständig sei, und daher, da das Kind den Wohn- ort Unterhallau seines Vaters teile, die Kompetenz der schaffhauser Gerichte zur Beurteilung der Sache gegeben sei; das Gleiche wäre auch der Fall, wenn auf Art. 8 NAG abgestellt werden wollte, da das Kantonsgericht auch das « Gericht der Heimat des Vaters und des Kindes» wäre. In der Sache hat die Vorinstanz den dem Kläger gemäss Art. 254 ZGB obliegenden Beweis, dass er un- möglich der Vater des Kindes Elvira sei, als nicht ge- leistet betrachtet. C. -Gegen diesen Entscheid hat der Kläger die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage. die Klage sei gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht i n E r w' ä gun g :
312 Prozessrecht. N° 46. über die der Berufung unterliegende Frage der Unehelicher· klärung gemäss Art. 253 und 254 ZGB ausgesprochen, so dass das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde hier zu zessieren hat und das Bundesgericht als Berufungs- instanz zur Beurteilung auch der Zuständigkeitsfrage kompetent ist. Fraglich könnte nur sein, ob das Bundes- gericht von dieser Kompetenz auch dann Gebrauch zu machen habe, wenn, wie hier, die Parteien selber die Frage der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Ge- richte gestützt auf Art. 8 NAG nicht aufgeworfen und da- mit stillschweigend die Kompetenz der Vorinstanzen aner- kannt haben. Diese Frage ist indessen ohne weiteres zu bejahen, da die den Farn i 1 i e n s t an d betreffende Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt eines Kindes nicht nur die Interessen der Parteien, sondern im beson- dern Masse auch diejenigen der Oeffentlichkeit d. h. der Heimatgemeinde des Kindes berührt, so dass der für Streitigkeiten über solche Fragen im Gesetz vorgesehene Gerichtsstand als ein ausschliesslicher, durch Parteiver- einbarung nicht abänderlicher zu betrachten ist und das Bundesgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit von Amt e s weg e n zu prüfen hat. 2. -In der Sache selbst geht aus den Akten hervor, dass der Beklagte und damit das Kind Elvira in Bachen- bülach, d. h. im Kanton Zürich heimatberechtigt sind, so dass geschlossen werden .könnte, dass die schafIhauser Gerichte zur Behandlung der vorliegenden, auf Art. 253 ZGB gestützten Klage nicht kompetent gewesen seien. Das Obergericht, das für die Frage der Zuständigkeit in erster Linie auf den Wohnsitz des Kindes Elvira ab- gestellt hat, erklärt indessen ausdrücklich, dass .das Kantonsgericht auch das Gericht der Heimat des (1 Vaters und des Kindes» sei. Damit hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise implicite festge- stellt, dass der Kläger nicht nur im Kanton Zürich, son- dern auch im Kanton Schaffhausen heimatberechtigt sei, so dass die Klage auch im Kanton Schaffhausen an- Prozessrecht. N0 46. 313 gehoben werden konnte. Ausserdem wäre zu bemerken, dass wenn einmal das Urteil einer oberen kantonalen Instanz an das Bundesgericht weitergezogen worden ist. das für alle letzten kantonalen Instanzen das gemein- same 0 b erg e r ich t ist, dan n keine rechtlichen Interessen weder der Parteien noch der Oeffentlichkeit mehr an der Aufhebung eines in Verletzung von Art. 8 NAG zustande gekommenen Entscheides bestehen, wenn, wie hier, dem angefochtenen Entscheide m a t e r i e 11 in allen Teilen beizupflichten ist. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass der Kläger, den die Beweislast trifft (vgl. AS 40 II S. 584), sich für die Unehelichkeit des Kindes Elvi:-a lediglich auf die Erklärung seiner Frau berufen hat, wonach diese seit 3% Jahren mit ihm keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt und überhaupt von ihm getrennt gelebt habe und das Kind von einem andern Manne erzeugt worden sei. Da jedoch bei der Frage, ob ein in der Ehe geborenes Kind als unehelich zu bezeichnen sei, in erster Linie die Intere~sen des Kindes selber und die der Oeffentlichkeit im Spiele stehen, genügen diese Erklärungen der Mutter des Kindes zur Unehelicherklärung nicht (vgl. EGGER, Komm. zu Art. 254 ZGB N. 1 b). Gemäss Art. 254 ZGB ist hiezu vielmehr der Beweis nötig, dass der Kläger u n m ö g I ich der Vater des Kindes sein könne, also z. B. während der Konzeptionszeit landesabwesend gewesen sei oder gegen- über seiner Ehefrau einen Abscheu gehabt habe, der einen Geschlechtsumgang ganz ausgeschlossen erscheinen lässt u. s. w. Wo dagegen, wie hier, bloss feststeht, dass der Kläger den gemeinsamen ehelichen Haushalt im kriti- schen Zeitpunkt aufgehoben hatte und an einen andern Ort übergesiedelt war, ist nicht ausgeschlossen, dass die Ehegatten sich trotzdem noch getroffen und dabei mitein- ander geschlechtlich verkehrt haben. Bleibt aber nach den Akten auch nur eine e n t f ern te l\rl ö g li c hk ei t, dass der Kläger der Vater des in Frage stehenden Kindes sei, so muss die Klage abgewiesen werden. AS 42 II -1916
314 . Prozessrecht. N° 46. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des KantonsSchaffhausen vom 17. März 1916 bestätigt. • OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem I. PERSONENRECHT DRO IT DES PERSONNES 47. Urteil eier L mvilabteilung vom a7. Kai 1916 i. S. Stacltmusik ,,Harmonie" Luzern, Beklagte, gegen Staeitmusik Luzern, Klägerin. Unanwendbarkeit der firmenrech tlichen Bestimmun- gen des OR auf die idealen Vereine. -Namenrecht, Z G BAr t. 29 : Klage auf Unterlassung unbefugter Namensführung, Voraussetzungen der Zusprechung. Ab- weisung von Schadenersatz und Genugtuung . A. -Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
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