Art. 86 Ziff. 3 OG; örtliche Zuständigkeit bei Bestellung und Aufhebung von Vormundschaft, Beistandschaft bzw. Beiratschaft; die zivilrechtliche Beschwerde ist auch zur Anfechtung eines Kompetenzentscheids zulässig, wenn die Vorinstanz über die Zuständigkeit der anordnenden oder aufhebenden Behörde in vormundschaftlichen Schutzverhältnissen entscheidet. Die Anknüpfung an die Ordnung der Vormundschaft rechtfertigt keine Beschränkung auf die ausdrücklich genannten Fälle der Beistandsbestellung; andernfalls entstünde eine unzulässige Doppelspurigkeit gegenüber der staatsrechtlichen Beschwerde. Zuständig zur Aufhebung ist grundsätzlich die Behörde, welche die Massnahme im Zeitpunkt des Gesuchs tatsächlich führt. Die Beweiswürdigung über den Wegfall des Schutzgrundes ist Sache des kantonalen Rechts und bundesrechtlich nur auf Willkür bzw. Rechtsverletzung hin überprüfbar.
302 ht. N° 44. setzung sie ja dienen sollen. Nun würde es aber den Vorschriften des OG über die Statthaftigkeit der Berufung zuwiderlaufen. wollte man für Streitigkeiten betreffend die Bestellung des Liquidators die Berufung auch dann zulassen. wenn die Liquidationsmasse den Minimal- streitwert von 2000 Fr. nicht erreicht. so dass das in Betracht kommende Rechtsverhältnis nicht seiner Haupt- sache nach und sachlich, wohl aber in einem nebensäch- lichen, das Verfahren betreffenden Punkte Gegenstand einer bundesgetichtlichen Nachprüfung bilden könnte. Demnach hätte die Beklagte in ihrer Berufungsschrift den Streitwert nach Vorschrift des Al t. 67 Abs. 3 OG angeben, also eine zifferinässige Schätzung darüber machen sollen, welches vermögensrechtIiche Interesse sie daran habe, dass die rioch streitigen U teilsdispositive im Sim e ihrer Begehren abgeändert werden. Nach feststehender Rechtssprechung (vergl. BGE 28 II S. 167 f. und 326. PRAXIS des Bundesgerichtes I Nr. 116 WEISS, Berufung S. 106) ist die Bestimmung des Art. 67 Abs 3 OG zwingenden Rechtes, so dass irre Nichtbeobach- tllng die Bel. ufung unwirksam macht. Daran ändel t es auch llichts, wenn die Wahrsctnirlichkeit dafür spricht, dass der etfordellicl1e Streitwel t gegeben sei. 4. -Die A n s chI u s s be ruf u n g der Neben- intervenienten enthält keine eigenen, besonders formu- lierte Berufungsanträge, sondern verweist lediglich auf die von der Beklagten gestellten. Ferner mangelt auch ihr eine Angabe über den Streitwert. Die oben entwickel- ten Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung treffen daher gleicherweise auch auf sie zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Prozessreeht. N0 45. 45. Orteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1916 i. S. Iradolfer, Beschwerdeführer,
egen Gemeinderat Wettingen, beschwerdebeklagte Behörde. Ä r t. 8 6 Z i f f. 3 0 G; die zivilrechtliche Beschwerde kann nicht nur in Bezug auf Art. 396 ZGB, sondern auch in Bezug auf die Frage der ö r t 1 ich e n Z u s t ä n d i g k ei t der erkennenden Behörden bei B es tell u n g der V 0 r- m und s eh a f t und Auf heb u n g der Vor m u n d- s eh a ft und Bei s t an d s c haft bezw. Bei r a t- s c h a f t ergriffen werden. A. -Der im Jahre 1850 geborene Rekurrent, der den Beruf eines Kalligraphen ausübt, wurde im Jahre 1909 vom Regierungsrat des Kantons Zürich, wo er sich damals .aufhielt, wegen Querulantenwahns bevormundet. Nach- dem er in der Folge seinen Wohnsitz von Zürich nach 'Vettingen, Kanton Aargau, verlegt hatte, verlangte er bei den aargauischen Behörden Aufhebung der Vormund- schaft. Das Bezirksgericht Baden holte ein Gutachten des Bezirksarztes über den Geisteszustand des Rekurrenten ein, welches zum Schluss gelan.gte, dass der Rekurrent zwar an Querulantenwahn leide, dass diese geistige Stö- rung aber nicht derart sei, dass sie die Bevormundung, sondern nur die Stellung des Rekurrenten unter Beirat- schaft rechtfertige. Hierauf hob das Bezirksgericht am 16. Februar 1915 die Vormundschaft über den Rekurren- ten auf und wies den Gemeinderat Wettingen an, dem Rekurrenten einen Beirat zu bestellen. Mit Eingaben vom 24.,27. April und 1. Mai 1915 beschwerte sich der Rekur- rent beim Regierungsrat des Kantons Aargau, der die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Mai 1915 abwies und dem Rekurrenten nahelegte, sich auf seine Kosten einer Oberexpertise über seinen geistigen Gesundheitszustand in der Heil- und Pflegeanstalt Königsfelden zu unterzie- hen und dann gegebepenfalls die Aufhebung der Beirat- ! chaIt zu beantragen. Der Rekurrent gab dieser Einla-
304 Prozessrecht. N° 45. dung keine Folge und reichte am 4. August 1915 neuer- dings ein hauptsächlich auf Aufhebung der Beiratschaft gerichtetesGesuchbeimRegierungsratdnsKantonsAarga ein, welches am 20. August 1915 abgeWIesen wurde. GleI- chen Monats verliess der Rekurrent Vettingen und zog nach Beru bezw. Genf und nachher nach Zürich. B. -Am 19. Januar 1916 stellte der Rekurrent beim Gemeinderat Wettingen. ein n.eues Gesuch um Aufhebung der über ihn verhängten Beiratschaft, mit der Begrün- dung, dass die Gründe, die seiner Zeit zur Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit geführt hätten, weggefallen seien; zur Unterstützung dieser Behauptung legte er ein Zeugnis des Arztes Deucher in Bern vom 7. Januar 1916 ein, der den Rekurrenten als körperlich und geistig voll- ständig normal bezeichnet, keinerlei V ergesslichkeii, noch Verfolgungswahn, und Querulantenzeichen I) ge- funden zu haben erklärt und den Rekurrenten für durch- aus fähig hält, ( alle Geschäfte selbständig zu besorgen . Am 3. Februar 1916 wies der Gemeinderat Wettingen das Gesuch des Rekurrenten ab. Er führte aus, der Rekurrent habe in "'Tettingen keinen Wohnsitz mehr und es seien daher die Behörden von Wettingenzur Behandlung des Gesuchs nicht mehr zuständig; das Begehren des Rekur- renten sei aber auch materiell .unbegründet, da der Be- schwerdeführer nach seiner Aufführung und seinen Hand- lungen an hochgradigem Quex:ulantenwahnsinn leide. Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des Rekurrenten trat das Bezirksamt Baden am 9. Februar 1916 nicht ein; zugleich forderte es den Gemeinderat Wettingen auf, für unverzügliche U ebertragung der Bei- ratscbaft an die gegenwärtige 'rVohnsitzbehörde des Re- kurrenten besorgt zu sein. Gegen diesen Entscheid rekur- rierte der Beschwerdeführer an den Regierungsrat des Kantons Aargau, der am 6. April 1916 erkannte: Die I) Beschwerde wird abgewiesen. I Zur Begründung führt der Regierungsrat aus: Der Beschwerdeführer glaubt" Prozessrecht. N° 45. 305: dass die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Auf- I) hebung der über ihn verhängten Beiratschaft genüge. I Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. I) Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis kommt I) lediglich der Charakter eines privaten Gutachtens bei. l) Die Beistandschaft ist seiner Zeit gestützt auf das Gut- I) achten eines Amtsarztes, des Bezirksarztes von Baden, I) verhängt und bestätigt worden. Weil Kradolfer die Rich- I) tigkeit dieses Gutachtens und der daraus abgeleiteten I) Folgerungen bestritt, wurde ihm anheimgestellt, sich I einer Oberexpertise durch die sachverständigen Aerzte I der Heil-und Pflegeanstalt Königsfelden zu unterstellen (Entscheid des Regierungsrates vom 10. Mai 1915). Kra- l) dolfer hat sich dieser Begutachtung nicht unterzogen und ist offenbar auch nicht ernstlich geneigt, sich einer I) amtlichen Expertise zu unterziehen. ) Ausserdem macht der Regierungsrat geltend, dass der Rekurrent seit Au- gust 1915 von Vettingen fortgezogen sei und sein Domizil nach seiner eigenen Erklärung in Zürich genommen habe. Unter diesen Umständen seien die aargauischen Behörden überhaupt nicht kompetent, über die Aufhebung der Bei- ratschaft zu entscheiden, welche an die zuständigen Be- hörden des Vvohnsitzes zu übertragen sei. C. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 6. April 1916 hat der Rekurrent am 1. Mai 1916 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Vorinstanz sei zur materiellen Behandlung des Gesuchs des Beschwerde- führers und zur Aufhebung der über ihn verhängten Bei- ralschaft anzuhalten. Der Rekurrent macht geltend, dass die Beiratschaft über ihn vom Gemeinderat "Tettingen als Vormundschaftsbehörde seines damaligen Wohnsitzes verhängt worden sei und dass eine Uebernahme der Bei- ralschaft durch die Behörden anderer Kantone erst am 28. April 1916 durch Beschluss des Waisenamtes der Stadt Zürich stattgefqnden habe. Materiell habe sich der Ge-
306 Prozessreeht. N° 45. sundheitszustand des Rekurrenten erheblich gebessert, so dass eine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nicht mehr notwendig sei. D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat .auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
schwerdefälle hinaus ausgedehnt werden (vergl. AS 38 II S. 759; abweichend Gi es k e r -Zell e r, Die zivil- rechtliche Beschwerde, S. 21) ; dagegen ist angenichts des Umstandes, dass sich die Beistandschaft möglichst der Ordnung der Vormundschaft anschliesst, kein Grund ersichtlich, warum. allein die Zuständigkeitsnorm des Art. 396 ZGB in Bezug auf die Bestellung der Beistand- schaft der zivilrechtlichen Beschwerde unterworfen sein sollte, die ganz analoge Frage der Zuständigkeit bei Be- stellung der Vormundschaft und Aufhebung der Vor- mundschaft und Beistandschaft aber nicht. Im Gegenteil würde der Ausschluss der zivilrechtlichen Beschwerde in den letztgenannten Fällen dazu führen, dass die Zustän- digkeitsfrage nur mitte1st der staatsrechtlichen Be- schwerde gestützt auf Art. 189 Unterabsatz zu Absatz 2 OG an das Bundesgericht weiter gezogen werden könnte und zwar nicht nur dann, wenn ein reiner Kompetenz- entscheid vorläge, sondern auch dann, wenn das kanto- nale Gericht neben diesem Entscheid auch einen Ent- scheid in der Sache selbst getroffen hätte, der auf dem Wege der zivilrechtlichen Beschwerde angefochten wer- den müsste. Eiue solche, die einheitliche Behandlung der Streitsache störende Doppelspurigkeit des Verfahrens kann aber vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Vielmehr muss angenommen werden, dass, sofern nur ein let z tin s t a n z I ich e r Entscheid vorliegt, das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde gestützt auf Art. 189 Unterabsatz zu Absatz 2 OG als das s u b- si d i ä r e Rechtsmittel hinter der zivilrechtlichen Be- schwerde zurückzutreten hat, die zur Rüge eines Zustän- digkeitsentscheides in Vormundschaftssachen auch wegen der 20tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 90 OG als das geeignetere Rechtsmittel erscheint (so auch, allerdings ohne nähere Begründung, der in P r a xis IV S. 35 abge- druckte Entscheid des Bundesgerichts). 2. -In der Sache selbst hat die Vorinstanz die Zustän- digkeit der aarg. Behörden zur Behandlung des Gesuchs
des Rekurrenten um Aufhebung der über ihn verhängten Beiratschaft zu Unrecht als nicht gegeben bezeichnet. Der Rekurrent hat allerdings nach den tatsächlichen Fest- stellungen der Vorin stanz Wettingen schon im August 1915 verlassen. In den Akten liegen aber keine Anhaltspunkte dnfür"vor, dass er bis zum 19. Januar 1916, dem Tag der EmreIchung des Gesuchs um Aufhebung der Beiratschaft beim Gemeinderat Wettin.gen, einen neuen Vohnsitz er- worben habe. Jedenfalls ist die Beiratschaft bis zu diesem Zeitpunkt von der Vormundschaftsbehörde weitergeführt worden und es ist sogar nicht nachgewiesen. worden, dass während des Aufhebungsverfahrens (bis zum angefochte- nen Entscheid der Vorinstanz) eine Uebernahme der Bei- ratschaft durch die Behörde des neuen Wohnsitzes des Renurrenten stattgefunden habe; zur Aufhebung der BeIratschaft war aber nur die Behörde zustän.dig, welche sie führte. Trotzdem ist dem Antrag des Rekurrenten auf Aufhebung des angefochten.en Entscheides und Rückwei- sung der Sache an die kantonale Behörde keine Folge zu geben, da die Vorinstanz, obschon sie sich in ihrem Ent- scheide als örtlich inkompetent erklärt hat, daneben doch -eventuell -auf eine materielle Prüfung des Begehrens des Rekurrenten eingetreten "ist und ihre Feststellung" dass der Beweis des Wegfalls -des Grundes, der zur Beira t- schaft geführt hatte, nicht geleistet sei, nicht gegen Bun- desrecht verstösst. Ob die. Vorinstanz das private Gut- acnten, auf das sich der Rekurrent zur Aufhebung der Beuatschaft beruft, dem amtlichen Gutachten des Bezirks- arztes von Baden gegenüber mit Recht als nicht beweis- kräftigerachtet hat, entzieht sich als eine dem kantonalen Prozessrecht angehörende Frage der Beweiswürdigung der Kognition des Bundesgerichts. Eine Verletzung von Bundesrecht kann aber auch nicht darin gefunden werdeD. dass die Vorinstapz die Einholung eines neuen Gutachtens über den heutigen Zustand des Rekurrenten mit der Be- gründung abgelehnt hat, dass dem Rekurrenten schon in dem früheren Entscheid vom 10. Mai 1915 aufgegeben
worden sei, sich in der Heil-und Pflegeanstalt Königs- felden einer Oberexpertise zu unterziehen, dass aber der Rekurrent diesen Beweis nicht angetreten habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. 46. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Juni 1916 i. S. Ma.a.g, Kläger, gegen Ma.a.g, Beklagte. Art. 8 N AG; örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt. K 0 111- pet e n z des B und e s ger ich t s als B e ruf u n g s i n- s t an z zur Ueberprüfung eines Zu s t ä n d i g k ei t sen t- s c h eid e s in Bezug auf diese Frage. A. -Der in Bachenbülach (Kt. Zürich) heimatberech- tigte Kläger verehelichte sich im Jahre 1909 mit Rosalie Maag-Kunkler in Zürich, wo die Ehegatten Wohnsitz nahmen. Nachdem der Kläger im Jahre 1910 in Unter- hnllau, Kt. Schaffhausen, ein Geschäft übernommen hatte, gebar seine Ehefrau am 22. Juli 1914 ein Kind Elvira dhb heutige Beklagte. Am 27. April 1915 erhob de; Kläger vor Kantonsgericht Schaffhausen Klage auf un- ehelicherklärung dieses Kindes; zur Begründung seines Begehrens berief er sich auf zwei von seiner Frau am 21. Juni und 28. Juli 1914 unterzeichnete Erklärungen, wonach diese bezeugt, dass sie seit dem Monat Sep- tember 1913 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihrem Manne gehabt und überhaupt von ihm getrennt gelebt habe, sowie dass das von ihr zu gebärende Kind (Elvira) von einem andern Mann erzeugt worden sei. Im Prozess bestätigte die Ehefrau des Klägers die Richtigkeit dieser Erklärungen und führte aus, sie habe mit dem Kläger seit 3% Jahren keinen Umgang mehr gehabt; allerdings