BGE 42 II 303
BGE 42 II 303Bge28.07.1914Originalquelle öffnen →
302 ht. N° 44.
setzung sie ja dienen sollen. Nun würde es aber den
Vorschriften des
OG über die Statthaftigkeit der Berufung
zuwiderlaufen. wollte man für Streitigkeiten betreffend
die Bestellung des Liquidators die
Berufung auch dann
zulassen. wenn die Liquidationsmasse den Minimal-
streitwert von
2000 Fr. nicht erreicht. so dass das in
Betracht kommende Rechtsverhältnis nicht seiner Haupt-
sache nach und sachlich, wohl aber in einem nebensäch-
lichen, das Verfahren betreffenden
Punkte Gegenstand
einer bundesgetichtlichen Nachprüfung bilden könnte.
Demnach
hätte die Beklagte in ihrer Berufungsschrift
den Streitwert nach Vorschrift des Al t. 67 Abs. 3 OG
angeben, also eine zifferinässige Schätzung darüber
machen sollen, welches vermögensrechtIiche Interesse sie
daran habe, dass die rioch streitigen U teilsdispositive
im
Sim e ihrer Begehren abgeändert werden.
Nach feststehender Rechtssprechung (vergl.
BGE 28
II S. 167 f. und 326. PRAXIS des Bundesgerichtes I Nr. 116
WEISS, Berufung S. 106) ist die Bestimmung des Art. 67
Abs 3
OG zwingenden Rechtes, so dass irre Nichtbeobach-
tllng die Bel. ufung unwirksam macht. Daran ändel t es
auch
llichts, wenn die Wahrsctirlichkeit dafür spricht,
dass der
etfordellicl1e Streitwel t gegeben sei.
4. -Die
«A n s chI u s s be ruf u n g» der Neben-
intervenienten enthält keine eigenen, besonders formu-
lierte Berufungsanträge, sondern verweist lediglich auf
die von der Beklagten gestellten. Ferner mangelt auch
ihr eine Angabe über den Streitwert. Die oben entwickel-
ten Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung treffen
daher gleicherweise auch
auf sie zu.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Prozessreeht. N0 45.
45. Orteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1916
i. S. Iradolfer, Beschwerdeführer,
303
egen Gemeinderat Wettingen, beschwerdebeklagte Behörde.
Ä r t. 8 6 Z i f f. 3 0 G; die zivilrechtliche Beschwerde kann
nicht nur in Bezug auf Art. 396 ZGB, sondern auch in
Bezug auf die Frage der ö r t 1 ich e n Z u s t ä n d i g k ei t
der erkennenden Behörden bei B es tell u n g der V 0 r-
m und s eh a f t und Auf heb u n g der Vor m u n d-
s eh a ft und Bei s t an d s c haft bezw. Bei r a t-
s c h a f t ergriffen werden.
A. -Der im Jahre 1850 geborene Rekurrent, der den
Beruf eines Kalligraphen ausübt, wurde im
Jahre 1909
vom Regierungsrat des Kantons Zürich, wo er sich damals
.aufhielt, wegen Querulantenwahns bevormundet. Nach-
dem er in der Folge seinen Wohnsitz von
Zürich nach
'Vettingen,
Kanton Aargau, verlegt hatte, verlangte er
bei den aargauischen Behörden Aufhebung der Vormund-
schaft. Das Bezirksgericht Baden holte ein Gutachten des
Bezirksarztes über den Geisteszustand des Rekurrenten
ein, welches zum Schluss gelan.gte, dass der Rekurrent
zwar
an Querulantenwahn leide, dass diese geistige Stö-
rung aber nicht derart sei, dass sie die Bevormundung,
sondern
nur die Stellung des Rekurrenten unter Beirat-
schaft rechtfertige. Hierauf hob das Bezirksgericht am
16.
Februar 1915 die Vormundschaft über den Rekurren-
ten auf und wies den Gemeinderat Wettingen an, dem
Rekurrenten einen Beirat zu bestellen. Mit Eingaben vom
·24.,27. April und 1. Mai 1915 beschwerte sich der Rekur-
rent beim Regierungsrat des Kantons Aargau, der die
Beschwerde
mit Entscheid vom 10. Mai 1915 abwies und
dem Rekurrenten nahelegte, sich auf seine Kosten einer
Oberexpertise über seinen geistigen Gesundheitszustand
in der Heil-
und Pflegeanstalt Königsfelden zu unterzie-
hen
und dann gegebepenfalls die Aufhebung der Beirat-
!>chaIt zu beantragen. Der Rekurrent gab dieser Einla-
304 Prozessrecht. N° 45.
dung keine Folge und reichte am 4. August 1915 neuer-
dings ein hauptsächlich auf Aufhebung der Beiratschaft
• gerichtetesGesuchbeimRegierungsratdsKantonsAarga
ein, welches am 20. August 1915 abgeWIesen wurde. GleI-
chen
Monats verliess der Rekurrent \Vettingen und zog
nach Beru bezw. Genf und nachher nach Zürich.
B. -Am 19. Januar 1916 stellte der Rekurrent beim
Gemeinderat Wettingen. ein n.eues Gesuch um Aufhebung
der über ihn verhängten Beiratschaft, mit der Begrün-
dung, dass die Gründe, die seiner Zeit zur Beschränkung
seiner Handlungsfähigkeit geführt hätten, weggefallen
seien; zur Unterstützung dieser Behauptung legte er ein
Zeugnis des Arztes
Deucher in Bern vom 7. Januar 1916
ein,
der den Rekurrenten als « körperlich und geistig voll-
ständig normal » bezeichnet, keinerlei « V ergesslichkeii,
noch Verfolgungswahn, und Querulantenzeichen I) ge-
funden zu
haben erklärt und den Rekurrenten für durch-
aus fähig hält, ({ alle Geschäfte selbständig zu besorgen ».
Am 3. Februar 1916 wies der Gemeinderat Wettingen das
Gesuch des Rekurrenten ab. Er führte aus, der Rekurrent
habe in "'Tettingen keinen Wohnsitz mehr und es seien
daher die Behörden von Wettingenzur Behandlung des
Gesuchs
nicht mehr zuständig; das Begehren des Rekur-
renten sei aber auch materiell .unbegründet, da der Be-
schwerdeführer nach seiner Aufführung
und seinen Hand-
lungen an hochgradigem Quex:ulantenwahnsinn leide. Auf
eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des
Rekurrenten trat das Bezirksamt Baden am 9. Februar
1916 nicht ein; zugleich forderte es den Gemeinderat
Wettingen auf, für unverzügliche U ebertragung der Bei-
ratscbaft an die gegenwärtige 'rVohnsitzbehörde des Re-
kurrenten besorgt zu sein. Gegen diesen Entscheid rekur-
rierte der Beschwerdeführer an den Regierungsrat des
Kantons Aargau, der am 6. April 1916 erkannte: « Die
I) Beschwerde wird abgewiesen. I} Zur Begründung führt
der Regierungsrat aus: « Der Beschwerdeführer glaubt"
Prozessrecht. N° 45. 305:
» dass die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Auf-
I) hebung der über ihn verhängten Beiratschaft genüge.
I} Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
I) Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis kommt
I) lediglich der Charakter eines privaten Gutachtens bei.
l) Die Beistandschaft ist seiner Zeit gestützt auf das Gut-
I) achten eines Amtsarztes, des Bezirksarztes von Baden,
I) verhängt und bestätigt worden. Weil Kradolfer die Rich-
I) tigkeit dieses Gutachtens und der daraus abgeleiteten
I) Folgerungen bestritt, wurde ihm anheimgestellt, sich
I} einer Oberexpertise durch die sachverständigen Aerzte
I} der Heil-und Pflegeanstalt Königsfelden zu unterstellen
» (Entscheid des Regierungsrates vom 10. Mai 1915). Kra-
l) dolfer hat sich dieser Begutachtung nicht unterzogen
» und ist offenbar auch nicht ernstlich geneigt, sich einer
I) amtlichen Expertise zu unterziehen. ) Ausserdem macht
der Regierungsrat geltend, dass der Rekurrent seit Au-
gust 1915 von \Vettingen fortgezogen sei und sein Domizil
nach seiner eigenen
Erklärung in Zürich genommen habe.
Unter diesen Umständen seien die aargauischen Behörden
überhaupt nicht kompetent, über die Aufhebung der Bei-
ratschaft zu entscheiden, welche an die zuständigen Be-
hörden des Vvohnsitzes zu übertragen sei.
C. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Aargau vom 6. April 1916 hat der Rekurrent
am 1. Mai 1916 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Vorinstanz sei
zur materiellen Behandlung des Gesuchs des Beschwerde-
führers
und zur Aufhebung der über ihn verhängten Bei-
ralschaft anzuhalten. Der Rekurrent macht geltend, dass
die Beiratschaft über ihn vom Gemeinderat "Tettingen als
Vormundschaftsbehörde seines damaligen Wohnsitzes
verhängt worden sei und dass eine Uebernahme der Bei-
ralschaft durch die Behörden anderer Kantone erst am
28. April 1916 durch Beschluss des Waisenamtes der Stadt
Zürich stattgefqnden habe. Materiell habe sich der Ge-
306 Prozessreeht. N° 45. sundheitszustand des Rekurrenten erheblich gebessert, so dass eine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nicht mehr notwendig sei. D. ~ Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat .auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
308
Prozessrecht. N° 45.
des Rekurrenten um Aufhebung der über ihn verhängten
Beiratschaft zu Unrecht als nicht gegeben bezeichnet.
Der
Rekurrent hat allerdings nach den tatsächlichen Fest-
stellungen der Vorin stanz Wettingen schon im August 1915
verlassen. In den Akten liegen aber keine
Anhaltspunkte
dfür"vor, dass er bis zum 19. Januar 1916, dem Tag der
EmreIchung des Gesuchs um Aufhebung der Beiratschaft
beim Gemeinderat Wettin.gen, einen neuen \Vohnsitz er-
worben habe. Jedenfalls
ist die Beiratschaft bis zu diesem
Zeitpunkt von der Vormundschaftsbehörde weitergeführt
worden
und es ist sogar nicht nachgewiesen. worden, dass
während des Aufhebungsverfahrens (bis zum angefochte-
nen Entscheid der Vorinstanz) eine Uebernahme der Bei-
ratschaft durch die Behörde des neuen Wohnsitzes des
Reurrenten stattgefunden habe; zur Aufhebung der
BeIratschaft war aber nur die Behörde zustän.dig, welche
sie führte. Trotzdem
ist dem Antrag des Rekurrenten auf
Aufhebung des angefochten.en Entscheides und Rückwei-
sung der Sache
an die kantonale Behörde keine Folge zu
geben, da die Vorinstanz, obschon sie sich in ihrem
Ent-
scheide als örtlich inkompetent erklärt hat, daneben doch
-eventuell -auf eine materielle Prüfung des Begehrens
des
Rekurrenten eingetreten "ist und ihre Feststellung"
dass der Beweis des Wegfalls -des Grundes, der zur Beira t-
schaft geführt hatte, nicht geleistet sei, nicht gegen Bun-
desrecht verstösst. Ob die. Vorinstanz das private Gut-
acten, auf das sich der Rekurrent zur Aufhebung der
Beuatschaft beruft, dem amtlichen Gutachten des Bezirks-
arztes
von Baden gegenüber mit Recht als nicht beweis-
kräftigerachtet hat, entzieht sich als eine dem kantonalen
Prozessrecht angehörende Frage der Beweiswürdigung
der Kognition des Bundesgerichts. Eine Verletzung von
Bundesrecht
kann aber auch nicht darin gefunden werdeD.
dass die Vorinstapz die Einholung eines neuen Gutachtens
über den heutigen Zustand des Rekurrenten mit der Be-
gründung abgelehnt hat, dass dem Rekurrenten schon in
dem früheren Entscheid vom 10. Mai 1915 aufgegeben
Prozessrecht. N° 46.
worden sei, sich in der Heil-und Pflegeanstalt Königs-
felden einer Oberexpertise zu unterziehen, dass
aber der
Rekurrent diesen Beweis nicht angetreten habe.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
46.
Urteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Juni 1916
i. S. Ma.a.g, Kläger, gegen Ma.a.g, Beklagte.
Art. 8 N AG; örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Bezug
auf die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt. K 0 111-
pet e n z des B und e s ger ich t s als B e ruf u n g s i n-
s t an z zur Ueberprüfung eines Zu s t ä n d i g k ei t sen t-
s c h eid e s in Bezug auf diese Frage.
A. -Der in Bachenbülach (Kt. Zürich) heimatberech-
tigte Kläger verehelichte sich im Jahre 1909 mit Rosalie
Maag-Kunkler
in Zürich, wo die Ehegatten Wohnsitz
nahmen. Nachdem der Kläger im Jahre 1910 in Unter-
hllau, Kt. Schaffhausen, ein Geschäft übernommen hatte,
gebar seine Ehefrau am 22. Juli 1914 ein Kind Elvira
dhb heutige Beklagte. Am 27. April 1915 erhob de;
Kläger vor Kantonsgericht Schaffhausen Klage auf un-
ehelicherklärung dieses
Kindes; zur Begründung seines
Begehrens berief er sich
auf zwei von seiner Frau am
21. Juni und 28. Juli 1914 unterzeichnete Erklärungen,
wonach diese bezeugt, dass sie seit dem Monat Sep-
tember 1913 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihrem
Manne
gehabt und überhaupt von ihm getrennt gelebt
habe, sowie dass das von ihr zu gebärende Kind (Elvira)
von einem andern Mann erzeugt worden sei. Im Prozess
bestätigte die Ehefrau des Klägers die Richtigkeit dieser
Erklärungen
und führte aus, sie habe mit dem Kläger
seit 3% Jahren keinen Umgang mehr gehabt; allerdings
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