296 Prozessrecht. N° 44.
der ohne Zustimmung aller Gesellschafter nicht abgegan-
gen werden darf. Ein unentziehbares Recht auf Realtei-
lung
hat mithin das Gesetz dem einzelnen Gesellschafter
nicht einräumen wollen und zwar wesentlich auch gerade
aus dem oben erörterten, durch den vorliegenden Fall
erhärteten Grunde, weil sich die Liquidation sonst oft-
mals wirtschaftlich zweckwidrig gestalten müsste.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 1915
bestätigt.
44.
Urteil der I. Zivila.bteUung vom 19. Juli 1916
i. S. Müller Oie, Beklagte und Berufungskläger
gegen
Witwe Sophie Müller und Ions., Kläger
und Berufungsbeklagte.
Begriff der Z i v i 1 r e c h t s s t r e i ti g k e it nach Art. 56
OG: fallen darunter Streitigkeiten darüber, ob ein oder
mehrere Ge seIl s c h a f t s 1 i q u'i d at 0 ren zu ernennen,
ob die in Betracht kommenden Personen qualifiziert seien
und in welchem Verfahren die 'Ernennung zu geschehen
habe? Bei den genannten Streitigkeiten unterliegt der
Streitgegenstand einer v,e r m ö gen s r e c h t I ich e n
Sc h ätz u n g und daher ist nach Art. 67 Abs. 3 OG der
S t r e i t wer t an zug e ben. Die Unterlassung dessen
macht die Berufung unwirksam.
A. -Am 1. April 1916 starb Hermann Müller-Köpf,
das einzige Vorstandsmitglied der Kommandit-Aktien-
gesellschaft Müller
Oe in Basel. Am 13. April 1916
reichten die
Erben des Verstorbenen (Witwe Sophie Müller-
Köpf, Witwe Elisabeth Heer-Müller
und Ernst Müller-
Schmidlin) in Basel gegen die
Firma Müller Oe Klage
ein mit den Begehren : 1. Es sei festzustellen, dass die
Kommandit-Aktien-Gesellschaft Müller Oe durch
,1
Prozessrecht. N0 44. 297
' den Tod des einzigen Vorstandsmitgliedes Hermann
Müller aufgelöst sei und sich in Liquidation befinde.
I) 2. Es sei der Gesellschaft durch das Zivilgericht ein
Liquidator zu bestellen und es sei als solcher die
Schweizerische Treuhandgesellschaft zu bezeichnen.
Zur Begründung des -einzig noch streitigen -zweiten
dieser Begehren machten die Kläger geltend: Die Kom-
mandit-Aktiengesellschaft sei eine
Art der Kommandit-
gesellschaft und es seien daher auf ihre Liquidation die
für die letztere Gesellschaftsform,
nicht die für die
Aktiengessellschaft aufgestellten Gesetzesbestimmungen
ergänzend anzuwenden, also die
Art. 611 und 580 OR.
Dem entgegen stellte sich die beklagte Firma, indem sie
auf Abweisung des zweiten Klagebegehrens antrug, auf
den Standpunkt, es sei die Liquidation nach den
Vor-
schriften über die Aktiengesellschaft durchz lführen und
es habe demnach laut Art. 666 OR die Generalversamm-
lung, nicht der Richter, die Liquidatoren zu wählen.
B. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt hat als zweite Instanz durch Urteil vom 17. Juni
1916 erkannt: 1. (Gutheissung des ersten Klagebegehren.s
seinem sachlichen Inhalte nach.)
2. Die Schweizerische
Treuhandgesellschaft A.-G.
in. Basel wird zum Liquidator
der aufgelösten .Kommanditaktiengesellschaft ernan,n,t.
3. Der Handelsregisterführer in Basel wird angewiesen,
die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der
Schweiz. Treuhandgesellschaft zum Liquidator in das
Handelsregister einzutragen. ) 4. (Kostenpunkt.)
Die Dispositive 2 und 3 beruhen auf den Erwägungen:
Dem unbeschränkt haftenden Vorstandsmitglied der
Kommanditaktiengesellschaft müsse die Gesellschafts-
liquidation gemeinsam
mit den von der Generalversamm-
lung ernannten Liquidatoren zustehen, seinen
Erben
aber ein Mitspracherecht bei 'der Ernennung der Liquida-
toren.
Im Streitfalle sei die Ernennung dem Richter zu
übertragen. Bei den schroffen Gegensätzen, die zwischen
,den Klägern
und den Kommanditisten zu Tage getreten
AS 42 II -1916 iO
Prozessreeht. N0 44.
seien, wäre kein günstiges Ergebnis zu erwarten, welln die.
Liquidation einem für die Kläger zu ernennenden Liqui-
dator und dennvon der Generalversammlung zu bezeich-
nenden Personen zusammen
anvertraut würde. Es.
empfehle sich daher einen gemeinschaftlichen Liquidator
zu ernennen, der unabhängig von den bei den streitenden
Parteien den Interessen beider Teile Rechnung trage,
und als solchen eigne sich die Schweizerische Treuhand-
gesellschaft.
C. -Gegen dieses Urteil hat die beklagte Gesellschaft
mit Eingabe vom 8. Juli 1916 die Berufung an das Bundes-
gericht erklärt,
mit den Anträgen:
- Es seien Dispositiv 2" ganz, 3 in seinem zweiten
Teil
und 4 bezüglich der Tragung der Kosten aufzuheben.
und die Kläger mit ihrem Begehren auf richterliche Be-
stellung eines Liquidators, besonders auf Ernennung
der
Schweizerischen Treuhandgesellschaft zum gerichtlichen
Liquidator, abzuweisen.
Es seien der Generalversammlung der beklagten
Gesellschaft, als deren oberstem
Organe, die ihr statuta-
risch und gesetzlich zustehenden Rechte, speziell das
Recht auf die Wahl und die Abberufung von Liquida-
toren, nach Art. 666
OR, zu wahren und festzustellen,.
dass die Wahl der beiden in
-der Generalversammlung
vom 31. Mai 1916 gewählten Liquidatoren in aller Form
Rechtens erfolgt sei
und so Jange zu Recht bestehe, als
nicht nach Abs. 3 des genannten Artikels in ordentlichem,
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durch-
geführten Prozessverfahren deren Abberufung
durch
richterlichen Urteilsspruch stattgefunden habe.
3. E v e n
tue 11 sei, sofern dem Vorstand Müller ein
selbständiges Recht
auf Mitwirkung bei der Liquidation
zugestanden werde
und dieses in Form eines selbstän-
digen Rechts auf Wahl eines Liquidators
auf seine Erben
übergegangen sei, gerichtlich festzustezen :
a) dass die Beklagte wiederholt den Erben Müller aus.
,
i
I
f
Prozessreeht. N° 44. 299
freien Stücken die Wahl eines Liquidators zugestanden
habe;
b) dass im übrigen dieses Recht auf Mitwirkung bei der
Liquidation durch schwere Verfehlungen des
Vorstimdes
Müller
gemäss Art. 676 Ziffer 3 OR verwirkt sei.
4. E v e
nt u e 11 sei ferner, wenn dem Antrag der
Kläger auf Bestellung eines Liquidators Folge gegeben
werde, festzustellen, dass dieser
nur eine physische und
von den Parteien wirklich unabhängige Person sein dürfe
und dass daher die Schweizerische Treuhandgesellschaft
nicht als gemeinsamer Liquidator in
Betracht kommen
könne.
5. Endlich seien bestimmte den Vorinstanzen bereits
vorgelegene oder ihnen gerichtskundige Akten -die
näher bezeichent werden -beizuziehen.
Deber den
S t re i t wer t als Erfordernis der Zulässig-
keit der Berufung enthält die Berufungserklärung keine
Angaben.
D. -Mit Eingabe vom 9. Juli 1916 haben sieben weitere
Personen -Albert Lips in Zollikon. Nationalrat Dr.
Rothenberger in Basel,
Oberst Dr. von Albertini in Ponte,
Henri Soller, Fabrikant in Olten. Frau Dr. Meta von Salis-
VOll Albertini in Zürich, Dr. L. von Salis in Zürich und
J. Baumann in Basel -mit der Behauptung dass sie
Aktionäre der beklagten
Bank seien, erklärt, sich nach
Art. 66
OG, 26 der basler ZPG und Art. 16 BCP als
N e
ben i n t e r v e nie n t e n der Berufung anzuschlies-
sen
und die von der Beklagten gestellten Berufungsanträge
auch
zu den ihrigen zu machen.
Sie sprechen sich des nähern über ihre AktivlegitiI1ltl-
tion und die Passivlegitimation der Beklagten aus, fJ '-
wähnen aber ebenfalls die Frage des Streitwertes nickt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -S t r e i t i g sind vor Bundesgericht nur noch das
300 Prozessrecht. N° 44.
Dispositiv 2 und der zweite Teil des Dispositives 3, sowie
das den
Kostenpunkt regelnde Dispositiv 4 für den Fnll,
dass infolge Abänderung jener beiden Dispositive eme
andere Kostenverteilung nötig wird.
Sachlich
dreht sich der Streit darum, ob die Anordnung
der
Vorinstanz, wonach sie die Schweizerische Treuhand-
gesellschaft zum alleinigen
Liquidato der eknagten
Bank ernannte, der als gemeinschaftlIcher LIqUIdator
beider Parteien unabhängig die beiderseitigen Interessen
zu wahren habe, aufrecht bleiben solle oder ob diese
Anordnung im Sinne der Beklagten abzuändern sei. Die .
Abänderung hätte nach der Berufungserklärung der Be-
klagten in der Weise zu erfolgen, dass die Bezeichnung von
Liquidatoren lediglich Sache der beklagten Gesellschaft
sei
und die Wahlen solcher, die sie in ihrer Generalver-
sammlung vom 31. Mai 1916 auf Grund
VOn Art. 6660R
getroffen hat, als güntig erklär rden. oner. eventuell
dass statt eines gemeInsamen LIqUIdators fur Jede ParteI
einer oder mehrere zu funktionieren hätten. oder dass
jedenfalls die Ernen,nung der
Scnweizerinchnn Treuhand-
gesellschaft
ium gemeinschaftlIchen LIqUIdator wnen
mangelnder Qualifikation zur Ausnühr.ung des erteIlten
Mandates rückgängig zu machen
Bel.
2. -Nun lässt sich zunächst bezweifeln. ob man es
bei der Beurteilung dieser allein noch in
Betracht kom-
menden Ansprüche der Beklagten mit einer Z iv i 1-
s t r e i t i g k e i t nach Art. 56 OG zu tun habe. Als
eine solche ist freilich
laut dem Entscheide des Bundes-
gerichtes
vom 29. Januar 1916 i. S. A. Knoblauch ?egnn
E. Knoblauch der Streit darüber aufzufassen, ob fur die
Liquidation einer Gesellschaft überhaupt ein Liq.uidanor
zu ernennen sei oder ob die Liquidation durch bIsherIge
Gesellschafter zu erfolgen habe. Hier
handelt es sich aber
nicht um diese grundsätzliche Frage, sondern um die
Art und Weise ihrer Lösung: Dass Liquidatoren zu
ernennen seien,
steht fest,und streitig ist nur. in welchem
Verfahren dies zu geschehen
habe (ob durch autonomen
J
Gesellschaftsbeschluss oder durch richterlichen Akt), ob
ein gemeinschaftlicher Liquidator bestellt werden solle
oder, zur Wahrung der widerstreitenden Parteiinteressen,
verschiedene Liquidatoren
und ob endlich der von der
Vorinstanz
ernannte qualifiziert sei. Alles dies sind aber
Fragen, die bloss die
Voll ziehung der Liquidation be-
treffen.
3. -Die Bernfung muss aber jedenfalls von der Hand
gewiesen werden, weil der Vorschrift des Art. 67 Abs. 3
OG nicht genügt wurde, wonach in den Fällen, wo die
Zulässigkeit der Berufung vom
Verte des Streitgegen-
standes
abhängt und dieser nicht in einer bestimmten
ti-eldsumme besteht, der S t r e i t wer t anzugeben ist.
Der Anwendung dieser Bestimmung lässt sich
nicht
etwa entgegenhalten, man habe es mit einem Falle des
Art. 61 OG zu tun, die Berufung sei also vom Streitwerte
unabhängig, weil der Streitgegenstand keiner vermö-
gensrechtlichen Schätzung unterliege. Den Streitgegen-
stand bilden die verschiedenen Ansprüche, die von der
Beklagten hinsichtlich der Bestellung
und der Person des
Liquidators (oder
der Liquidatoren) erhoben werden.
Diese Ansprüche sind vermögensrechtlichen Charakters
und einer Abschätzung in Geld ( ihrer Natur nach fähig.
Sollte eine solche. Schätzung praktische Schwierigkeiten
bieten, so schliesst das doch die Anwendbarkeit des
Art.
61 nicht aus (BGE 22 S. 1054,.2). In. der Tat hat die
Beklagte ein
ver m ö gen s r e c h t I ich e s Interesse
daran, dass ein für die Wahrung ihrer Rechte geeignetes
Liquidationsverfahren eingeschlagen werde
und als Liqui-
datoren. solche
Personen funktionieren, die Gewähr für
ein günstiges Liquidationsergebnis und für die gebotene
und zulässige Berücksichtigung des Standpunktes der
Beklagten hei Interessekollisionen
mit den Klägern
bieten. Zugleich ist zu erwägen, dass die Ansprüche, die
sich
auf die Ernennung des Liquidators beziehen, mit den
Ansprüchen am Liquidationsvermögen und auf das
Liquidationsergebnis zusammenhängen, deren Durch-
setzung sie ja dienen sollen. Nun würde es aber den
Vorschriften des OG über die Statthaftigkeit der Berufung
zuwiderlaufen, wollte man
für Streitigkeiten betreffend
die Bestellung des Liquidators die Berufung auch
dann
zulassen, wenn die Liquidationsmasse den Minimal-
streitwert
von 2000 Fr. nicht erreicht, so dass das in
Betracht kommende Rechtsverhältnis nicht seiner Haupt-
sache nach und sachlich, wohl aber in einem nebensäch-
lichen, das Verfahren betreffenden
Punkte Gegenstand
einer bundesgetichtlichen Nachprüfung bilden könnte.
Demnach
hätte die Beklagte in ihrer Berufungsscprift
den Streitwert nach Vorschrift des
Alt. 67 Abs. 3 OG
angeben, also ein e zifferinässige Schätzung darüber
machen sollen, welches vermögensrechtliche Interesse sie
daran habe, dass die noch streitigen Unteilsdisp()sitive
im Sim e ihrer Begehren abgeändert werden.
Nacb feststehender Rechtssprechung (vergl.
BGE 28
II S. 167 f. und 326. PRAXIS des BlIndesgeIichtes I Nr. 116
WEISS, Berufung S. 106) ist die Bestimmung des Art. 67
Abs 3
OG zwingenden Rechtes, so dass ilnre Nichtbeobach-
tung die Beiufung unwirksam macht. Daran ändelt es
auch
fdchts, wenn die WahrseI irlichkeit dafür spricht,
dass der
etfordelliche Streitwel t gegeben sei.
4. -Die
Ans c b I u s s b-e ruf u n g der Neben-
intervenienten
enthält keine eigenen, besonders formu-
lierte Berufungsanträge, sondern verweist lediglich auf
die von der Beklagten gestellten. Ferner mangelt auch
ihr eine Angabe über den Streitwert. Die oben entwickel-
ten Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung treffen
daher gleicherweise auch auf sie zu.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
I
I
t
Prozessreeht. N° 45.
45. Urteil der n. Zivilabteilung vom 7. Juni 1916
i. S. Itradolfer, Beschwerdeführer,
gegen Gemeinderat Wettingen, beschwerdebeklagte Behörde.
Art. 86 Z i f f. 3 0 G; die zivilrechtliche Beschwerde kann
nicht nur in Bezug auf Art. 396 ZGB, sondern auch in
Bezug auf die Frage der ö r t 1 i ehe n Z u s t ä n d i g k e i t
der erkennenden Behörden bei B es tell u n g der V 0 r-
m und s c h a f t und Auf heb u n g der Vor m u n d-
s eh alt und Bei s t an d s ch aft bezw. B eir a t-
s c h a f t ergriffen werden.
A. -Der im Jahre 1850 geborene Rekurrent, der den
Beruf eines Kalligraphen ausübt, wurde im
Jahre 1909
vom Regierungsrat des Kantons Zürich, wo er sich damals
aufhielt, wegen Querulantenwahns bevormundet. Nach-
dem er in der Folge seinen Wohnsitz von
Zürich nach
Wettin gen ,
Kanton Aargau, verlegt hatte, verlangte er
bei den aargauischen Behörden Aufhebung der
Vormund-
schaft. Das Bezirksgericht Baden holte ein Gutachten des
Bezirksarztes über den Geisteszustand des Rekurrenten
ein, welches zum
Schluss gelangte, dass der Rekurrent
zwar
an Querulantenwahn leide, dass diese geistige Stö-
rung aber nicht derart sei, dass sie die Bevormundung,
sondern
nur die Stellung des Rekurrenten unter Beirat-
schaft rechtfertige. Hierauf hob das Bezirksgericht am
16. Februar 1915 die Vormundschaft über den Rekurren-
ten auf und wies den Gemeinderat Wettingen an, dem
Rekurrenten einen Beirat zu bestellen. Mit Eingaben vom
24., 27. April
und 1. Mai 1915 beschwerte sich der Rekur-
rent beim Regierungsrat des Kantons Aargau, der die
Beschwerde
mit Entscheid vom 10. Mai 1915 abwies und
dem Rekurrenten nahelegte, sich auf seine Kosten einer
Oberexpertise über seinen geistigen Gesundheitszustand
in der Heil-
und Pflegeanstalt Königsfelden zu unterzie-
hen
und dann gegebepenfalls die Aufhebung der Beirat-
schaft zu beantragen. Der Rekurrent gab dieser Einla-