BGE 42 II 288
BGE 42 II 288Bge17.06.1916Originalquelle öffnen →
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290 Prozessrecht. N' 43. mell ungültig sei und dass es zudem in der Form eines eventuellen Antwortbegehrens hätte angebracht werden müssen. Mit Urteil vom 25. November 1915 hat das aargauische Handelsgericht die beiden Klagebegehren gutgeheissen, wobei es die Schweizerische Treuhandgesellschaft in Basel als Liquidatorin ernannte. Es nimmt an, der Klage- anspruch betreibe die Vornahme eines Aktes der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf die Widerklage trat das Gericht nicht ein, weil gegenüber Ansprüchen aus dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit Widerklagen, die, wie die vorliegende, eine rein materiellrechtliche Ent- scheidung verlangen, nicht zulässig seien. Uebrigens, wird weiter ausgeführt, müsste die Widerklage sachlich abge- wiesen werden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: El> sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Liquidation der Gesellschaft E. und A. Knoblauch zu verschieben; eventuell habe die Liquidation durch reale Teilung zu erfolgen und die allfällig zu bestellenden Liquidatoren seien anzuweisen, die Liquidation in diesem Sinne durch- zuführen, unter Kosten-und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. . Nachträglich hat der Beklagte (mit Eingabe vom 20. Januar 1916) erklärt: Er ziehe die Berufung zurück, soweit sie sich darauf beziehe, dass die Liquidation ver- schoben werde. Dagegen halte er sie noch soweit aufrecht, als damit verlangt werde, dass die Liquidation durch reale Teilung erfolge und die allfällig zu bestellenden Liquidatoren angewiesen werden, die Liquidation in diesem Sinne durchzuführen. 2. -Die Erklärung des Beklagten, er lasse seine Be- rufung fallen, « soweit sie sich darauf beziehe, dass die Liquidation verschoben werde ~, besagt nicht, dass hiemit zugleich der gegnerische Antrag um Ernennung eines oder mehrerer Liquidatoren anerkannt werde, der den Haupt- Prozessrecht. N· 43. : 291 inhalt der gegnerischen Anträge bildet und von der Vor- instanz gutgeheissen wurde. Da sich der Beklagte hierüber auch in der heutigen Verhandlung nicht ausgesprochen hat, muss jener Antrag als noch streitig gelten. Es unter: liegen mithin neben dem Widerklage auch noch die zwel Klagebegehren der Nachprüfung durch das Bundesge- richt, wobei immerhin der Beurteilung der letzteren die Annahme zu Grunde zu legen ist, dass die Liquidation <ler Gesellschaft sofort durchzuführen sei. 3. - Was die beiden K lag e beg ehr e n und im besondern den in ihnen enthaltenen Antrag auf Bestel- lung von Liquidatoren anlangt, so fragt es sich vor allem, ()b das Urteil der Vorinstanz berufungsfähig sei und namentlich, ob es als Urteil in einer « Z i v i Ire c h t s- s t r e i t i g k e i t » nach Art. 56 OG zu gelten habe. Das Handelsgericht hat seinen Entscheid über diese Begehren als Akt der nicht streitigen Gerichtsbarkeit bezeichnet und bemerkt, der aargauische Gesetzgeber habe offenbar aus Versehen versäumt, die Bestellung von Liquidatoren nach Art. 580 2 OR dem Einzelrichter zuzu- weisen. Für die Frage der bundesgerichtlichen Zuständigkeit sind diese Ausführungen nicht entscheidend. Allerdings will der Ausdruck ({ Zivilrechts s t r e i t i g k e i t» in Art. 56 OG unter anderm auch eine A b g ren z u n g der streitigen von der freiwilligen Ge- r ich t s bar k e i t schaffen und das Gebiet der letztern der Zuständigkeit des Bundesgerichts als Berufungsinstanz entziehen. Aber diese Abgrenzung regelt sich nicht nach <len die freiwillige Gerichtsbarkeit ordnenden Bestim- mungen des kantonalen Rechts, die von Kanton zu Kan- ton verschieden sin.d, und namentlich kann es nicht da- rauf ankommen, ob das angefochtene Urteil von einem Kollegialgericht oder einem Einzelrichter ausgefällt und "Üb es von jener Behörde erlassen sei, der das kantonale Recht die als Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Angelegenheiten. zur Beurteilung übertragen
292 -Prozessrecht. N° 43.
hat. Der Begriff des « Akts der freiwilligen Gerichtsbar-
keit
)} als Gegensatz zu dem der « Zivilrechtsstreitigkeit »
des Art. 56 ist vielmehr wie dieser ein Begriff des e i d-
gen ö s s i s c h e n R e c h t s und zu seiner Bestim-
mung muss auf die allgemeinen. Grundsätze über die
Natur der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den besondern
Charakter des Rechtsverhältn.isses abgestellt werden, das
jeweilen den Gegenstand der richterlichen Prüfung bildet.
Hiebei fällt folgendes in
Betracht:
Der « Zivilrechtsstreitigkeit » kommt in vorliegen.der
Beziehung als wesentliche Eigenschaft zu, dass sie eine
Rechts s t r e i t i g k e i t ist, also den Schutz bestrittener
Privatrechte gegen Störungen
und Gefährdungen be-
zweckt. Demnach scheiden als zur
« freiwilligen Gerichts-
barkeit
» gehörend die' Fälle aus, wo die richterliche Auf-
gabe ihrem Hauptzwecke nach darin besteht, bei der Be-
gründung, Aufhebung usw. an sich
11. ich t im Streite
liegender (privater) Rechte mitzuwirken (vergl.
STEIN,
ZPO für das deutsche Reich, 10. Auflage, § I, III S. 10
und die dort angeführte Literatur). Zu den letztern Fällen
lässt sich aber die gerichtliche Ernennung von Liquida-
toren,
so wie sie gemäss Art. 580 OR vorzunehmen ist,
nicht zählen. Freilich werden
auch dadurch Rechte be-
gründet
und abgeändert: Der Richter schafft durch sei-
nen Entscheid die dem ernannten Liquidator gesetzlich
zukommende Zuständigkeit und verändert durch die
damit verbundene Neuordnung der Vertretungsbefugnis,
unmittel-oder mittelbar, die
bisherigQ Rechtsstellung
der Gesellschafter im Verhältnis
unter sich und n,ach
aussen. Allein das beweist nur, dass sein Entscheid
konstitutiver
Art ist, keineswegs aber, dass ihm nicht
auch die Eigenschaft, eine
« Rechtsstreitigkeit )} zu er-
ledigen, als wesentliches Merkmal zukomme. Dieser letz-
tere Charakter des richterlichen Ernennungsaktes ergibt
sich denn auch aus dem Gesetze
mit aller Deutlichkeit.
Der Art. 580 gewährt dem einzelnen Gesellschafter
nicht etwa einen unbedingten Anspruch auf Ernennung
Prozessrecht. N° 43.
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esonderer üsjqui.dat.oren, in welchem Falle sich sagen
lIsse, dass SIch dIe rIchterliche Tätigkeit darin erschöpfe,
dIesen Anspruch durch Begründung der
mit dem Ernen-
nungsakt verbundenen Rechtslage zu erfüllen, sondern
er ermächtigt den Gesellschafter lediglich, die Wahl von
Liquidatoren zu beantragen
und bestimmt, dass die ge-
richtliche Ernennung im
« Streitfalle » Platz greife, also
dann, wenn die Gesellschafter über die Frage, ob beson-
dere Liquidatoren einzusetzen seien, nicht einig gehen
und ihr Streit darüber behördlich ausgetragen werden
muss. Das entspricht aber durchaus der
« Zivilrechtsstrei-
tigkeit
)} im Sinne des OG, (gleicher Auffassung für das
deutsche Recht, trotzdem es die Ernennung besonderer
Liquidatoren den Behörden der freiwilligen Gerichtsbar-
keit überweist,
HELLWIG, Lehrbuch des Zivilprozess-
rechts I
S. 81).
Sodann hat man es, was die Beurteilung der Klage
anlangt, auch
mit einem « Hau p tu r t eil» nach
Art. 58
OG zu tun. Gegenstand der handelsgerichtlichen
Eheidung bilde das Begehren um Ernennung von
LIqUidatoren
und dIe damit verbundenen Nebenanträge
(um Beauftragung der Liquidatoren
mit der sofortigen
Du:chführung der Liquidation, um Entziehung der
bis-
hengen
Vertretungsbefugnis bei der Gesellschafter und
um Anordnung der erforderlichen Eintragungen im Hn
deIsregister). Ueber alle diese Ansprüche hat die Vorin-
stanz abschliessen,d entschieden. Zu Unrecht auch wird
de Charakter des Haupturteils mit der Begründung be-
snttn, ~er läger bezwecke lediglich die Vollziehung des
dIe LIqUIdatIon, aussprechenden Bundesgerich tsen tschei-
des
.vom·13. Juni 1914, also eine blosse Vollstreckungs-
massnahme. Soweit dies richtig ist, ändert es doch nichts
daran, dass diese Massnahme
nur auf Grund der Verhand-
lungen.in einem Rechtsstreite getroffen werden kann der
ein selbständiges Inzident des gesamten
Liquidationver
fahrens bildet.
4. -Muss sonach in Ansehung der Klage auf die
Be-
294 . Prozessrecht. N° 43.
rufung eingetreten werden, so erweist sich diese jedoch
s
ach I ich ohne weiteres als unbegründet. Die im frü-
hern Entscheide des Bundesgerichts festgestellten Tat-
sachen in Verbindung mit den dortigen Ausführungen
sowie die
Akten des jetzigen Rechtsstreites tun zur Ge-
nüge dar, dass das gespannte Verhältnis zwischen
den
beiden Gesellschaftern ein sachgemäss Zusammenarbeiten
zum Zwecke einer den beiderseitigen Interessen dienenden
Liquidation des Geschäfts ausschliesst
und dass die Er-
nennung eines besondern, diesen Zwistigkeiten fernste-
henden Liquidators daher unumgänglich ist. Die Behaup-
tung, der Kläger könne diese Ernennung aus dem Grunde
nicht verlangen, weil die Liquidation durch Realteilung
vorzunehmen sei, erledigt sich schon dadurch, dass dieser
Grund, wie
unten nachzuweisen, in \Virklichkeit nicht
besteht. Gegen die Person des ernannten Liquidators
endlich -die
Shweizerische Treuhandgesellschaft in
Basel -ist nichts eingewendet worden.
5. -Auch das W i
der k lag e beg ehr e n, wo-
nach richterlich auf körperliche Teilung der Gesellschafts-
Aktiven
und-Passiven erkannt und die Vollziehung dieser
Teilung angeordnet werden soll, betrifft eine berufungs-
fähige
« Z i v i Ire c h t s s t r eI t i g k e i t)} im Sinne
des OG, denn es handelt sich um die Geltendmachung
eines
aus dem Gesellschaftsverhältnisse abgeleiteten be-
strittenen Anspruches.
Die Vorinstanz
hat diesen Anspruch, gerade wegen
seiner materiellrechtlichen Natur, unbeurteilt gelassen
weil der Streit darüber nicht im gleichen Verfahren erle-
digt werden könne wie der
über die Klagebegehren, die
sich
nach ihrer Ansicht auf eine Sache der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit beziehen. Immerhin bieten die
Akten eine
hinreichende tatsächliche Grundlage,
um über das Wider-
klagebegehren ohne vorherige Rückweisung endgültig
en tscheiden zu können, was
nach Art. 82 1 OG zulässgi
ist (vergl. BGE 37 II S. 445 Erw. 6).
In tatsächlicher Beziehung darf nämlich als ausge-
,
Prozessrecht. N° 43. 295
wiesen gelten, dass eine Teilung, wie sie der Widerkläger
verlangt, wonach jedem Gesellschafter eine
der· beiden
zum Geschäfte gehörenden Fabriken zugewiesen würde,
eine wirtschaftlich unrichtige
und schädliche Vorkehr
darstellen würde, indem sie dem Zweck der Liquidation
zuwiderliefe,
unter gleichmässiger Wahrung der Interes-
sen beider Gesellschafter ein möglichst günstiges Ergebnis
zu erzielen. Die zwei Fabriken bilden die
Hauptbestand-
teile der materiellen Mittel eines bisher einheitlichen Be-
triebsganzen
und sind diesem und einander angepasst.
Ihre Trennung und die Spaltung in zwei selbständige Be-
triebe liesse sich daher nur mit Unkosten und sonstigen
Nachteilen durchführen
und die neuen Betriebe würden
nicht nur wegen ihres kleineren Umfanges an Konkur-
renzfähigkeit einbüssen, sondern auch sich selbst durch
gegenseitige Konkurrenz schädigen. Eine solche wertzer-
störende
Art der Liquidation könnte der Widerkläger nur
auf Grund einer sie bestimmt vorschreibenden gesetzli-
chen Vorschrift verlangen. Mit
Unrecht beruft er sich
hiebei auf den Art. 544
1
des aOR (unter dessen Herr-
schaft das Gesellschaftverhältnis begründet wurde und
das daher auch für dessen Liquidation massgebend ist).
Wenn
laut dieser Bestimmung das Eigentum der einfa_
chen Gesellschaft .den einzelnen Gesellschaftern zu Mitei-
gentum gehört,
so folgt doch daraus keineswegs, dass bei
der Liquidation der Kollektivgesellschaft der einzelne
Gesellschafter einen unbedingten Rechtsanspruch
auf
reale Teilung des Gesellschaftseigentums habe. Dem
widerspricht vor allem die Art und Weise, wie das Gesetz
die Liquidation dieser Gesellschaft geregelt
hat. Nach
Art. 582
1
ist nämlich das Vermögen der KoHektivgesell-
schaft (als Ganzes oder
in seinen einzelnen Bestandteilen)
zu
«versilbern », worunter, wenn nicht ausschliesslich, so
doch
in erster Linie die Umsetzung in Geld fällt; und dass
der Grundbesitz hievon keine Ausnahme
macht, zeigt der
Absatz 3 des Artikels, indem er die steigerungsweise Ver-
wertung als die ordentliche Liquidationsart erklärt,
von
296 Prozessrecht. N° 44. der ohne Zustimmung aller Gesellschafter nicht abgegan- gen werden darf. Ein unentziehbares Recht auf Realtei- lung hat mithin das Gesetz dem einzelnen Gesellschafter nicht einräumen wollen und zwar wesentlich auch gerade aus dem oben erörterten, durch den vorliegenden Fall erhärteten Grunde, weil sich die Liquidation sonst oft- mals wirtschaftlich zweckwidrig gestalten müsste. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 1915 bestätigt. 44. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 19. Juli 1916 i. S. Müller & Oie, Beklagte und Berufungskläger gegen Witwe Sophie Müller und Ions., Kläger und Berufungsbeklagte. BegrifI der « Z i v i Ire c h t s s t r e i t i g k e i t » nach Art. 56 OG: fallen darunter Streitigkeiten darüber, ob ein oder mehrere G e seIl s c h a f t s I i q u i d at 0 ren zu ernennen, ob die in Betracht kommenden Personen qualifiziert seien und in welchem Verfahren die· Ernennung zu geschehen habe? Bei den genannten Streitigkeiten unterliegt der Streitgegenstand einer v,ermögensrechtlichen Sc h ätz u n g und daher ist nach Art. 67 Abs. 3 OG der S t re i t wer t an zug e ben. Die Unterlassung dessen macht die Berufung unwirksam. A. -Am 1. April 1916 starb Hermann Müller-Köpf, das einzige Vorstandsmitglied der Kommandit-Aktien- gesellschaft Müller & Oe in Basel. Am 13. April 1916 reichten die Erben des Verstorbenen (Witwe Sophie Müller- Köpf, Witwe Elisabeth Heer-Müller und Ernst Müller- Schrnidlin) in Basel gegen die Firma Müller & Oe Klage ein mit den Begehren : « 1. Es sei festzustellen, dass die » Kommandit-Aktien-Gesellschaft Müller & Oe durch Prozessrecht. N0 44. 297 :» den Tod des einzigen Vorstandsmitgliedes Hermann )} Müller aufgelöst sei und sich in Liquidation befinde. )} 2. Es sei der Gesellschaft durch das Zivilgericht ein » Liquidator zu bestellen und es sei als solcher die )} Schweizerische Treuhandgesellschaft zu bezeichnen.)} Zur Begründung des -einzig noch streitigen -zweiten dieser Begehren machten die Kläger geltend: Die Kom- mandit-Aktiengesellschaft sei eine Art der Kommandit- gesellschaft und es seien daher auf ihre Liquidation die für die letztere Gesellschaftsform, nicht die für die Aktiengessellschaft aufgestellten Gesetzesbestimmungen ergänzend anzuwenden, also die Art. 611 und 580 OR. Dem entgegen stellte sich die beklagte Firma, indem sie auf Abweisung des zweiten Klagebegehrens antrug, auf den Standpunkt, es sei die Liquidation nach den Vor- schriften über die Aktiengesellschaft durchzljlführen und es habe demnach laut Art. 666 OR die Generalversamm- lung, nicht der Richter, die Liquidatoren zu wählen. B. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt hat als zweite Instanz durch Urteil vom 17. Juni 1916 erkannt: 1. (Gutheissung des ersten Klagebegehrens seinem sachlichen Inhalte nach.) « 2. Die Schweizerische Treuhandgesellschaft A.-G. in Basel wird zum Liquidator )} der aufgelösten .Kommanditaktiengesellschaft ernan,n,t. » 3. Der Handelsregisterführer in Basel wird angewiesen. » die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der )} Schweiz. Treuhandgesellschaft zum Liquidator in das » Handelsregister einzutragen. )} 4. (Kostenpun,kt.) Die Dispositive 2 und 3 beruhen auf den Erwägungen: Dem unbeschränkt haftenden Vorstandsmitglied der Kommanditaktiengesellschaft müsse die Gesellschafts- liquidation gemeinsam mit den von der Generalversamm- lung ernannten, Liquidatoren zustehen. seinen Erben aber ein Mitspracherecht bei 'der Ernennung der Liquida- toren. Im Streitfalle sei die Ernennung dem Richter zu übertragen. Bei den schroffen Gegensätzen, die zwischen ·den Klägern und den Kommanditisten zu Tage getreten AS 4211-1916 20
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