Die Unterlassung der Fristansetzung hatte zur Folge,
dass dem Kläger stets nur das ordentliche Recht des
Käufers auf Realerfüllung, auf Lieferung des gekauften
Garnes, zustand und
dass er daher nicht auf die nach-
trägliche Lieferung verzichten
und statt dessen einen
Schadenersatzanspruch geltend machen konnte, weder
-wie es sein Wille zu sein scheint -einen Anspruch
auf Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen
Schadens (Leistung des positiven Vertragsinteresses).
noch einen Schadenersatzanspruch auf Grund einer
Ver-
tragsrücktrittserklärung (Leistung des negativen Vertrags-
interesses). Das
Recht auf Schadenersatz in der einen
und der andern Form setzt laut Art. 107 OR die vorherige,
erfolglos gebliebene Ansetzung einer
Frist zur Real-
erfüllung voraus. Die auf Bezahlung einer Schadenersatz-
summe gerichtete Klage
ist somit abzuweisen. Ein solcher
Anspruch des Klägers
ist nicht entstanden und kann auch
nicht mehr entstehen, nachdem infolge des bundesrät-
lichen Ausfuhrverbotes vom
20. Oktober 1915 der Kauf-
vertrag nach übereinstimmender Annahme der Parteien
dahingefallen ist, womit die spätere Ansetzung einer
Erfüllungsfrist unmöglich wurde.
Der Standpunkt der VorinstanZ, dass der Kläger wegen
Unterlassung eines Deckungskaufes nicht schadenersatz-
I
berechtigt sei und deshalh mit seiner Klage abgewiesen
werden müsse,
braucht nach. diesen Ausführungen nicht
mehr geprüft zu werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. März 1916
bestätigt.
- Urteil der I. Zivilabteilung vom SO. Juni 1916
i. S. Heilfritz, Kläger und Berufungskläger
gegen
Schrä.mli-Buoher, Beklagten u. Berufungsbeklagten.
Unfall eines Angestellten bei einer Arbeit die er für
seinen Geschäftsherrn bei einem Dritten errichtete.
Konkurrenz der Ansprüche, die der Verletzte gegen
die Versicherungsgesellschaft, bei der der Ge-
schäftsherr seine Angestellten gegen Unfall versichert
hatte, und gegen jenen Dritten aus Art. 67 aOR geltend
macht. Wirkung der teilweisen Befriedigung des einen
Anspruches auf den andern. -Inwiefern ist der Verletzte
verpflichtet, sich einer die Invalidität vermindernden
Operation zu unterziehen? Kein Ersatz für Kosten
der Operation und der zugehörigen Spitalbehand-
Jung bei Nichtvornahme der Operation.
- -Der Kläger Hellfritz arbeitete am 21. Mai 1909
als Angestellter des Gärtners Fritz Dove in Luzern im
Garten der
Villa des Beklagten Schrämli. Als er sich
hiebei auf einen hervorstehenden Stein der Gartenmauer
stützen wollte,
kam er zu Fall und verletzte sich am rech-
ten Knie. Für den daraus entstandenen Schaden belangte
er zunächst seinen Arbeitgeber Dove auf Ersatz, wurde
aber mit seiner Klage von beiden kantonalen Instanzen
abgewiesen. Hernach klagte er die
Unfall-und Haft-
pflichtversicherung A.-G.
Zürich ein, bei der Dove seine
Arbeiter gegen Unfall versichert hatte.
In diesem Pro-
zesse
hat die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons
Luzern, durch Urteil vom
- Januar 1916 die Versiche-
rungsgesellschaft verhalten, dem Kläger eine Halbjahres-
rente von 14 Fr. 16 Cts. für dauernde Invalidität und
einen Restanzbetrag von 78 Fr. 75 Cts. für vorüberge-
hende Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen. Inzwischen
hatte
der Kläger auch den heutigen Beklagten auf Schadener-
satz belangt und zwar aus Art.
67 aOR und auf Bezah-
lung von
2500 Fr. samt Zins zu 5% vom Tage des Unfalls
an. Das Obergericht hat diese Klage zweitinstanzlieh
durch Urteil vom 16. Februar 1916 abgewiesen. Es hält
zwar den Art. 67 für anwendbar und velwirft eine vom
Beklagten erhobene Verjährungseinrede. Dagegen kommt
es von nachstehenden Erwägungen aus zur Abweisung
der Klage :
Der Kläger sei für die Folgen der vorüber-
gehenden Arbeitsunfähigkeit durch die Versicherungs-
gesellschaft
Zürich auf Grund des gegen sie erlassenen
Urteils voll gedeckt worden, für die Folgen der -
von
den Experten auf 8-10% geschätzten -dauernden Inva-
lidität zwar nur zu einem Teil; doch müsse er den in
dieser Beziehung noch vorhandenen Vermögensschaden
an sich tragen, weil er sich geweigert habe, ein,e gefahrlose
und bloss örtliche Anästhesie erfordernde Operation vor-
nehmen zu lassen, durch die er vollständige Heilung VOll
allen Unfallfolgen hätte erlangen können. '
Diesem Urteile gegenüber erneuert der Kläger vor
Bun-
desgericht seinen Klageantrag.
2. -Die Forderung, die der Kläger gegen die U nfall-
versicherungsgesellschaft
auf Grund des zwischen dieser
und seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherungs-
vertrages erhoben
hatte, und die Forderung, die er nUll-
mehr gegen den Beklagten auf Grund von Art. 67 aOR
geltend macht, stehen im Verhältnis der Ans p r u c h s-
k 0 n kur ren z. Sie werden aus einem verschiedenen
Rechtsgrunde hergeleitet, sind aber beide auf
Ersatz des
nämlichen Schadens gerichtet, der dem Kläger aus sei-
nem Unfalle entstanden ist. In dem Umfange, als dieser
Schaden durch Befriedigung des gegen die Versicherungs-
gesellschaft gerichteten Anspruches ausgeglichen wurde,
ist damit auch der Entschädigungsanspruch gegen den
Beklagten
quantitativ vermindert worden und insoweit
besteht dieser Anspruch nur für den noch ungedeckten
Schaden fort. Zum mindesten muss das Gesagte
geiten,
wenn man mitberücksichtigt, dass der Kläger nach nu-
bestrittener Feststellung der Vorinstanz andie Ver-
sicherungsleistungen seines Arbeitgebers nicht beigetragen
hat und daher keine persönlichen Aufwendungen hat
.,
machen müssen, um einen Ersatsanzprucb gegen die
Versicherungsgesellschaft zu erlangen .
3. -Wie der
KlägeI 1 ic ;t in Abrede stellt, ist er von
der Velsichelungsgesellschaft
für die Folgen der v 0 r-
übe r geh e D den A r bei t s u n f ä h i g k e i t voll
entschädigt wordell
und es fällt daher zUllächst ir dieser
BeziehUl'g
eiDe SchadloshaItung durch den Beklagten
ausser Betracht.
Die von deI Versicherungsgesellschaft für
bl ei-
ben deI n val i d i t ä t ausgerichtete Entschädigung
deckt fleilich den betreffenden
SchadeI' nicht ganz.
Allein die Vorinstanz erklärt
auf Grund der geIichtsärzt-
lichen Expertise, der Kläger hätte durch eh e gefahrlose
o per a t ion vollständige Heilung von allen weitem
Unfallfolgen erlangen könnel'. Diese Würdigung ist in
tatsächlicher Beziehung für das Bundesgericht massge-
bend.
Mit Uiuecht namentlicr glaubt der Kläger auf die
Möglichkeit von Komplikationen hinweisen zu sollen, die
die Operation nach sich ziehen könnte. Dem widerspricht
die
von der Vorinstanz festgestellte Gefahllosigkeit der
Operatiol. Beizufügen ist, dass die letztere nach den Ex-
perten auch keine Narkose erfordert, sondern unter Be-
wirkung einer Lokalanästhesie ausgeführt werden kann.
Die Behauptung des Klägers, die Vorinstanz sei
von
Amt e s weg e n auf den vorliegenden Grund für den
Ausschluss der Entschädigungspflicht eingetreter,
hält
vor den Akten nicht Stand. Im angefochtenen Urteil wird
ausdrücklich erklärt, dass der Beklagte sich im Appella-
tionsverfahren zu seiner Entlastung auf die Nichtvor-
nahme der Operation
berufen, habe. Ob solches in diesem
Stadium des Rechtsstreites noch zulässig gewesen sei, ist
eine vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Frage des
kantonalen Prozessrechtes. Wie es
mit einer Berücksich-
tigung dieses Entlastungsgnindes von Amtes wegen sich
verhalte,
kann dahingestellt bleiben ..
Die Praxis des Bundesgerichtes in Haftpflichtsachen
hat sich nun dahin ausgesprochen, dass dem Haftpflicht-
kläger im Verhältnis zum Haftpflichtigen die Duldung
einer
0 per a t ion z u zum u t e n sei, die mit keinen
Gefahren
und besondern Schmerzen verbunden ist .l,nd
den Vorteil einer wesentlichen Vermmderung der vor-
handenen Invalidität bietet, und dass also der Haft-
pflichtige im Falle der Nichtduldung der Operation für
jene Quote der Invalidität, die durch
sie hätte beseitigt
werden können, nicht einzustehen habe (vergl.
BGE 32
II S. 238 Erw. 2 und dortige Zitate, sowie Praxis UI N° 38).
Diese
Judikatur muss auch für die dem ordentlichen
Zivilrecht unterstehenden Fälle der ausservertraglichen
Schadenersatzpflicht wegen Körperverletzung gelten.
Stützt sie sich doch, was die in Frage stehende Rechts-
pflicht des Verletzten zur Minderung des eingetretenen
Schadens anlangt, auf ,die allgemeinen zivilrechtlichen
Regeln der Art.
51 aOR und Art. 44 rev. OR.
Wie nicht bestritten, hat der Kläger es gegenüber der
Versicherungsgesellschaft
ab gel e h n t, sich der frag-
lichen Operation zu unterziehen, und er stellt sich auch
gegenüber dem Beklagten im jetzigen
Prozess auf den
nämlichen Standpunkt. Auch der Beklagte kann sich daher
daranf berufen,
dass bei Vornahme der Operation völlige
Heilung zu erzielen gewesen wäre, und
kann aus diesem
Grunde seine Ersatzpflicht für
:bleibende Invalidität des
gänzlichen in Abrede stellen. Freilich behauptet der
Klä-
ger noch, er habe sicb besonders au-ch deshalb der Opera-
tion nicht unterzogen, weil dIe Versicherungsgesellschaft
siCh geweigert habe, für irgend welche schädlichen F 0 1-
gen der Operation aufzukommen. Diese Behauptung ist
aber unerheblich, denn
nach der obigen Feststellung der
Vorinstanz war
mit solchen Folgen im Ernste nicht zu
rechn,en, was dem Kläger durch die ärztlichen Befunde
bekannt sein musste. Er hatte sich also der Operation auf
Grund des objektiven Tatbestandes zu unterziehen,
unabhängig von jenen behaupteten Erklärungen der
Ver-
sicherungsgesellschaft, durch die diese anderseits einer
möglichen Haftbarkeit sich nicht entziehen konnte. Die
weitere Behauptung, die Gesellschaft habe sich nicht
-anerboten )), für die K 0 s t e n der Operation aufzukom-
men, widerlegt sich durch den vom Kläger selbst einge-
legtenBrief des Vertreters der Gesellschaft vom 1. Septem-
ber 1915. Dass sich übrigens auch der jetzige Beklagte, nicht
nur die Gesellschaft, in den erwähnten Beziehungen ab-
lehnend verhalten habe, wird vom Kläger nicht behauptet.
4. -:-Endlich lässt sich auch das in der Berufungsbe-
gründung nebenbei gestellte E v e n t u alb e geh ren
nicht gutheissen, womit Zusprechung wenigstens des Be-
trages der K
0 s t e n verlangt wird, die durch eine Ope-
ration und die sich daran auschliessende Spitalbehand-
lung entstanden wären. Freilich hätte der Beklagte diese
Kosten bei
Vornahme der Operation zu zahlen gehabt
und er erspart sich nun deren Auslage. Allein es handelt
sich dabei
um keine Leistung, die dem Kläger als Entschä-
digung für verminderte Arbeitsfähigkeit zukommen sollte,
sonderT: um eine Leistung, womit der Beklagte mitzu-
helfen hätte, den vorhandenen Grad der Arbeitsunfähig-
keit herabzusetzen oder gänzlich zu beseitigen. Diese
Mithilfe, die Erfüllung der dem Beklagten obliegenden
Leistungspflicht, ist aber vom Kläger selbst dadurch ver-
unmöglicht worden, dass er sich der Operation nicht
unterzog. Infolge dessen können keine Unkosten wegen
Vornahme der
Operation und für Spitalbehandlung mehr
ntstehen. Nur auf den Ersatz solcher aber war die hier
fragliche Verpflichtung gerichtet, die als bedingte
und
nur so lange bestand, bis der Kläger die Duldung der Ope-
ration rechtsverbindlich ablehnte.
5. -Auf die andern Streitfragen. namentlich die der
Anwendbarkeit des Art.
67 aOR, braucht nach diesen
Ausführungen nicht mehr eingetreten zu werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
ßerichts
des Kantons Luzern vom 16. Febr. 1916 bestätigt.
AS 42 11 -1916