Duty to undergo safe operation reduces tort damages

BGE 42 II 245Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II16.02.1916Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Heilfritz sought damages from Schrämli-Bucher after an accident while working in the defendant’s garden. The Federal Court held that the claimant had to undergo a safe, locally anesthetized operation that would have eliminated the remaining disability. Because he refused, the defendant was not liable for the avoidable part of the loss, and no separate claim for operation and hospital costs could arise. The appeal was dismissed and the judgment of the Obergericht of the Canton of Lucerne was confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 51 aOR, Art. 44 rev. OR; mitigation of damages in tort and duty to undergo harmless medical treatment: where an operation involves no relevant danger or pain and promises substantial reduction or elimination of the injury, the injured party must submit to it. If he unjustifiably refuses, the tortfeasor is not liable for the disability that could have been removed. The same applies to ancillary costs of the operation and hospital stay, since such expenses are only owed as part of the curative cooperation and cannot arise once the claimant makes performance impossible (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Die Unterlassung der Fristansetzung hatte zur Folge, dass dem Kläger stets nur das ordentliche Recht des Käufers auf Realerfüllung, auf Lieferung des gekauften Garnes, zustand und dass er daher nicht auf die nach- trägliche Lieferung verzichten und statt dessen einen Schadenersatzanspruch geltend machen konnte, weder -wie es sein Wille zu sein scheint -einen Anspruch auf Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens (Leistung des positiven Vertragsinteresses). noch einen Schadenersatzanspruch auf Grund einer Ver- tragsrücktrittserklärung (Leistung des negativen Vertrags- interesses). Das Recht auf Schadenersatz in der einen und der andern Form setzt laut Art. 107 OR die vorherige, erfolglos gebliebene Ansetzung einer Frist zur Real- erfüllung voraus. Die auf Bezahlung einer Schadenersatz- summe gerichtete Klage ist somit abzuweisen. Ein solcher Anspruch des Klägers ist nicht entstanden und kann auch nicht mehr entstehen, nachdem infolge des bundesrät- lichen Ausfuhrverbotes vom 20. Oktober 1915 der Kauf- vertrag nach übereinstimmender Annahme der Parteien dahingefallen ist, womit die spätere Ansetzung einer Erfüllungsfrist unmöglich wurde. Der Standpunkt der VorinstanZ, dass der Kläger wegen Unterlassung eines Deckungskaufes nicht schadenersatz- I berechtigt sei und deshalh mit seiner Klage abgewiesen werden müsse, braucht nach. diesen Ausführungen nicht mehr geprüft zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 1916 bestätigt.

  1. Urteil der I. Zivilabteilung vom SO. Juni 1916 i. S. Heilfritz, Kläger und Berufungskläger gegen Schrä.mli-Buoher, Beklagten u. Berufungsbeklagten. Unfall eines Angestellten bei einer Arbeit die er für seinen Geschäftsherrn bei einem Dritten errichtete. Konkurrenz der Ansprüche, die der Verletzte gegen die Versicherungsgesellschaft, bei der der Ge- schäftsherr seine Angestellten gegen Unfall versichert hatte, und gegen jenen Dritten aus Art. 67 aOR geltend macht. Wirkung der teilweisen Befriedigung des einen Anspruches auf den andern. -Inwiefern ist der Verletzte verpflichtet, sich einer die Invalidität vermindernden Operation zu unterziehen? Kein Ersatz für Kosten der Operation und der zugehörigen Spitalbehand- Jung bei Nichtvornahme der Operation.
  2. -Der Kläger Hellfritz arbeitete am 21. Mai 1909 als Angestellter des Gärtners Fritz Dove in Luzern im Garten der Villa des Beklagten Schrämli. Als er sich hiebei auf einen hervorstehenden Stein der Gartenmauer stützen wollte, kam er zu Fall und verletzte sich am rech- ten Knie. Für den daraus entstandenen Schaden belangte er zunächst seinen Arbeitgeber Dove auf Ersatz, wurde aber mit seiner Klage von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Hernach klagte er die Unfall-und Haft- pflichtversicherung A.-G. Zürich ein, bei der Dove seine Arbeiter gegen Unfall versichert hatte. In diesem Pro- zesse hat die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Luzern, durch Urteil vom
  3. Januar 1916 die Versiche- rungsgesellschaft verhalten, dem Kläger eine Halbjahres- rente von 14 Fr. 16 Cts. für dauernde Invalidität und einen Restanzbetrag von 78 Fr. 75 Cts. für vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen. Inzwischen hatte der Kläger auch den heutigen Beklagten auf Schadener- satz belangt und zwar aus Art. 67 aOR und auf Bezah- lung von 2500 Fr. samt Zins zu 5% vom Tage des Unfalls an. Das Obergericht hat diese Klage zweitinstanzlieh

durch Urteil vom 16. Februar 1916 abgewiesen. Es hält zwar den Art. 67 für anwendbar und velwirft eine vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede. Dagegen kommt es von nachstehenden Erwägungen aus zur Abweisung der Klage : Der Kläger sei für die Folgen der vorüber- gehenden Arbeitsunfähigkeit durch die Versicherungs- gesellschaft Zürich auf Grund des gegen sie erlassenen Urteils voll gedeckt worden, für die Folgen der - von den Experten auf 8-10% geschätzten -dauernden Inva- lidität zwar nur zu einem Teil; doch müsse er den in dieser Beziehung noch vorhandenen Vermögensschaden an sich tragen, weil er sich geweigert habe, ein,e gefahrlose und bloss örtliche Anästhesie erfordernde Operation vor- nehmen zu lassen, durch die er vollständige Heilung VOll allen Unfallfolgen hätte erlangen können. ' Diesem Urteile gegenüber erneuert der Kläger vor Bun- desgericht seinen Klageantrag. 2. -Die Forderung, die der Kläger gegen die U nfall- versicherungsgesellschaft auf Grund des zwischen dieser und seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherungs- vertrages erhoben hatte, und die Forderung, die er nUll- mehr gegen den Beklagten auf Grund von Art. 67 aOR geltend macht, stehen im Verhältnis der Ans p r u c h s- k 0 n kur ren z. Sie werden aus einem verschiedenen Rechtsgrunde hergeleitet, sind aber beide auf Ersatz des nämlichen Schadens gerichtet, der dem Kläger aus sei- nem Unfalle entstanden ist. In dem Umfange, als dieser Schaden durch Befriedigung des gegen die Versicherungs- gesellschaft gerichteten Anspruches ausgeglichen wurde, ist damit auch der Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten quantitativ vermindert worden und insoweit besteht dieser Anspruch nur für den noch ungedeckten Schaden fort. Zum mindesten muss das Gesagte geiten, wenn man mitberücksichtigt, dass der Kläger nach nu- bestrittener Feststellung der Vorinstanz andie Ver- sicherungsleistungen seines Arbeitgebers nicht beigetragen hat und daher keine persönlichen Aufwendungen hat .,

machen müssen, um einen Ersatsanzprucb gegen die Versicherungsgesellschaft zu erlangen . 3. -Wie der KlägeI 1 ic ;t in Abrede stellt, ist er von der Velsichelungsgesellschaft für die Folgen der v 0 r- übe r geh e D den A r bei t s u n f ä h i g k e i t voll entschädigt wordell und es fällt daher zUllächst ir dieser BeziehUl'g eiDe SchadloshaItung durch den Beklagten ausser Betracht. Die von deI Versicherungsgesellschaft für bl ei- ben deI n val i d i t ä t ausgerichtete Entschädigung deckt fleilich den betreffenden SchadeI' nicht ganz. Allein die Vorinstanz erklärt auf Grund der geIichtsärzt- lichen Expertise, der Kläger hätte durch eh e gefahrlose o per a t ion vollständige Heilung von allen weitem Unfallfolgen erlangen könnel'. Diese Würdigung ist in tatsächlicher Beziehung für das Bundesgericht massge- bend. Mit Uiuecht namentlicr glaubt der Kläger auf die Möglichkeit von Komplikationen hinweisen zu sollen, die die Operation nach sich ziehen könnte. Dem widerspricht die von der Vorinstanz festgestellte Gefahllosigkeit der Operatiol. Beizufügen ist, dass die letztere nach den Ex- perten auch keine Narkose erfordert, sondern unter Be- wirkung einer Lokalanästhesie ausgeführt werden kann. Die Behauptung des Klägers, die Vorinstanz sei von Amt e s weg e n auf den vorliegenden Grund für den Ausschluss der Entschädigungspflicht eingetreter, hält vor den Akten nicht Stand. Im angefochtenen Urteil wird ausdrücklich erklärt, dass der Beklagte sich im Appella- tionsverfahren zu seiner Entlastung auf die Nichtvor- nahme der Operation berufen, habe. Ob solches in diesem Stadium des Rechtsstreites noch zulässig gewesen sei, ist eine vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Frage des kantonalen Prozessrechtes. Wie es mit einer Berücksich- tigung dieses Entlastungsgnindes von Amtes wegen sich verhalte, kann dahingestellt bleiben .. Die Praxis des Bundesgerichtes in Haftpflichtsachen hat sich nun dahin ausgesprochen, dass dem Haftpflicht-

kläger im Verhältnis zum Haftpflichtigen die Duldung einer 0 per a t ion z u zum u t e n sei, die mit keinen Gefahren und besondern Schmerzen verbunden ist .l,nd

den Vorteil einer wesentlichen Vermmderung der vor- handenen Invalidität bietet, und dass also der Haft- pflichtige im Falle der Nichtduldung der Operation für jene Quote der Invalidität, die durch sie hätte beseitigt werden können, nicht einzustehen habe (vergl. BGE 32 II S. 238 Erw. 2 und dortige Zitate, sowie Praxis UI N° 38). Diese Judikatur muss auch für die dem ordentlichen Zivilrecht unterstehenden Fälle der ausservertraglichen Schadenersatzpflicht wegen Körperverletzung gelten. Stützt sie sich doch, was die in Frage stehende Rechts- pflicht des Verletzten zur Minderung des eingetretenen Schadens anlangt, auf ,die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der Art. 51 aOR und Art. 44 rev. OR. Wie nicht bestritten, hat der Kläger es gegenüber der Versicherungsgesellschaft ab gel e h n t, sich der frag- lichen Operation zu unterziehen, und er stellt sich auch gegenüber dem Beklagten im jetzigen Prozess auf den nämlichen Standpunkt. Auch der Beklagte kann sich daher daranf berufen, dass bei Vornahme der Operation völlige Heilung zu erzielen gewesen wäre, und kann aus diesem Grunde seine Ersatzpflicht für :bleibende Invalidität des gänzlichen in Abrede stellen. Freilich behauptet der Klä- ger noch, er habe sicb besonders au-ch deshalb der Opera- tion nicht unterzogen, weil dIe Versicherungsgesellschaft siCh geweigert habe, für irgend welche schädlichen F 0 1- gen der Operation aufzukommen. Diese Behauptung ist aber unerheblich, denn nach der obigen Feststellung der Vorinstanz war mit solchen Folgen im Ernste nicht zu rechn,en, was dem Kläger durch die ärztlichen Befunde bekannt sein musste. Er hatte sich also der Operation auf Grund des objektiven Tatbestandes zu unterziehen, unabhängig von jenen behaupteten Erklärungen der Ver- sicherungsgesellschaft, durch die diese anderseits einer möglichen Haftbarkeit sich nicht entziehen konnte. Die

weitere Behauptung, die Gesellschaft habe sich nicht -anerboten )), für die K 0 s t e n der Operation aufzukom- men, widerlegt sich durch den vom Kläger selbst einge- legtenBrief des Vertreters der Gesellschaft vom 1. Septem- ber 1915. Dass sich übrigens auch der jetzige Beklagte, nicht nur die Gesellschaft, in den erwähnten Beziehungen ab- lehnend verhalten habe, wird vom Kläger nicht behauptet. 4. -:-Endlich lässt sich auch das in der Berufungsbe- gründung nebenbei gestellte E v e n t u alb e geh ren nicht gutheissen, womit Zusprechung wenigstens des Be- trages der K 0 s t e n verlangt wird, die durch eine Ope- ration und die sich daran auschliessende Spitalbehand- lung entstanden wären. Freilich hätte der Beklagte diese Kosten bei Vornahme der Operation zu zahlen gehabt und er erspart sich nun deren Auslage. Allein es handelt sich dabei um keine Leistung, die dem Kläger als Entschä- digung für verminderte Arbeitsfähigkeit zukommen sollte, sonderT: um eine Leistung, womit der Beklagte mitzu- helfen hätte, den vorhandenen Grad der Arbeitsunfähig- keit herabzusetzen oder gänzlich zu beseitigen. Diese Mithilfe, die Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Leistungspflicht, ist aber vom Kläger selbst dadurch ver- unmöglicht worden, dass er sich der Operation nicht unterzog. Infolge dessen können keine Unkosten wegen Vornahme der Operation und für Spitalbehandlung mehr ntstehen. Nur auf den Ersatz solcher aber war die hier fragliche Verpflichtung gerichtet, die als bedingte und nur so lange bestand, bis der Kläger die Duldung der Ope- ration rechtsverbindlich ablehnte. 5. -Auf die andern Streitfragen. namentlich die der Anwendbarkeit des Art. 67 aOR, braucht nach diesen Ausführungen nicht mehr eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- ßerichts des Kantons Luzern vom 16. Febr. 1916 bestätigt. AS 42 11 -1916

Schlagwörter

tort liabilitydamage mitigationmedical operationinvalidityancillary costscausationcompensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant remains liable for residual disability after the claimant refused a safe operation that would have cured the injury.

Extrahierter Entscheid

The claimant had to tolerate the operation; by refusing it, he forfeited compensation for disability that the operation could have eliminated.

Extrahierte Begründung

Under the court’s tort-law practice, a harmless operation with significant prospects of reducing or eliminating disability must be accepted; the tortfeasor need not cover the avoidable part of the loss. This follows from the general damage-mitigation principles of Art. 51 aOR and Art. 44 rev. OR.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant can recover the expected costs of the refused operation and related hospital treatment.

Extrahierter Entscheid

No. Those costs would only have arisen to facilitate cure, and once the claimant refused the operation they could no longer occur.

Extrahierte Begründung

The claimed costs were conditional on the operation being performed. Because the claimant made performance impossible by refusing it, the corresponding expense claim ceased to exist.

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