BGE 42 II 239
BGE 42 II 239Bge20.01.1916Originalquelle öffnen →
238 Obllgatlonenrecht. N° 35. von einer Irreführung oder einem wesentlichen Irrtum die Rede sein, sondern die Klägerin hat dann die Forderung auf die Gefahr hin, dass sie verjährt und daher wertlos sei, erworben. Hiefür spricht namentlich das Missverhältnis zwischen dem hohen Betrag der Forderung und dem geringen für sie bezahlten Preise und ferner der Umstand, dass (laut den oben wiedergegebenen Stellen aus der Kor- respondenz) bei den Vertragsunterhandlungen die Möglich- keit einer eingetretenen Verjährung der abzutretenden Forderung von beiden Seiten erwähnt wurde. Im übrigen kann hier auf die diesen Punkt betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, um so mehr, als es sich bei der Würdigung, wie weit die Klägerin Bedenken haben mochte, ob sie nicht eine verjährte Forderung erwerbe, wesentlich um eine Tatfrage handelt. \Val' aber die Klä- gcrin beim Vertragsabschluss in einer die nachherige An- fechtung ausschliessenden 'Veise über die Möglichkeit, eine verjährte Forderung zu erv,rerben, aufgeklärt, so kann auch die Aufnahme der Bemerkung in den Vertrag, dass sich die Forderung « auf Pfa'ldausfallsscheine stütze », nicht mehr dahin schliessen lassea, die Klägerin habe der Ucberzeugung sein müssen, eine unverjührte Forderung zu erwerben. 4. -Soweit die Vertrags3!lfechtung nicht in Beziehung stcht zu den betreibtwgsrechtIichen Normen über Pfandausfallscheill, kommt keine Verletzung von Bundes- recht in Betracht. Es handelt sich um eine unter dem frühern z Ü I' ehe r i s ehe H Re c 11 t e begürndete G run d p fan d z ins f 0 r der u n g. Nach diesem Rechte entscheiden sich die weiter aufgeworfenen Fragen, ob die Forderung bei der Abtretung deshalb wirklich verjährt gewesen sei, weil sie eine Zins-und keine Kapital- forderungdarstelle und weil der Schuldner im Ausland nicht habe belangt werden können. 'Venn die Vorinstanz in letzterer Hinsicht Art. 153 Ziff. 6 aOR anwendet, so kann dies nur im Sinne der Anwendung als subsidiäres kantonales Recht geschehen sein (§ 1089 des zürch. PR). Obllgationenrecht. N° 36. Von der Entscheidung der genannten kantonalrechtlichen Fragen betreffend die Verjährung hängt aber in diesen Punkten ausschliesslich die behauptete Anfechtbarkeit des Abt I' e tun g s akt e s ab. Auch dieser an sich untersteht übrigens dem zürcherischen Rechte, trotzdem er erst nach dem 1. Januar 1912 erfolgte (Art. 198 aOR und Art. 28 SehT z. ZGB). Das gilt namentlich auch insofern, als es sich um eine Anfechtung wegen Willens- mängeln handelt (BGE 41 II S. 596). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichts Graubünden vom 26. Oktober 1915 bestätigt. 36. Urteil der l Zivila.bteilung vom 16. Juni 1916 i. S. Singer, Kli}ger und Berufungskläger, gegen Spörri, Beklagter und Berufungsbeklagter. Rückweisungsantrag alscinzigcl' Bcrnfllngsantra;5: Frage sriner Gültigkeit. -Schadenersatzklage wegen :':-icht- erfüllung eines Kaufvertrages. Unzülässigkeit ,(';.;;en mangelnder Fristansetzung nach Art. 107 OR. Y?r- aussetzungen für die Notwendigkeit der letztern, namentlich Nichtanwendbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Art. 108 OR und Fehlen eines Fix ge sc h ä f t es. -Späteres Dahinfallen des Vertrages mit Erlass eines staatlichen Aus f uhr- ver b ot es.
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Obligationenrecht. N° 36.
9. und 12. Juli, wurde noch vereinbart, dass beide Kon-
trahenten ihrer Verpflichtungen enthoben seien, wenn die-
Einfuhr fremder Garne nicht möglich sein sollte, dass bei
Schweizer Garnen Streik und ungenügende Rohstoff-
versorgung vorbehalten bleibe
und dass Grundbedingung
für das abgeschlossene Geschäft die Möglichkeit der
Aus-
fuhr aus der Schweiz sei.
Am 6. August erkundigte sich der Kläger, bis wann der
Beklagte liefern könne, worauf
ihm dieser am 10. August
antwortete, dass er vom
Spinner noch keine nähern
Lieferungsangaben habe. Am 21. August erhielt der Kläger
eine Teillieferung von 1189,8 kg.
Am 14. September er-
suchte er den Beklagten, die Ablieferung des Restes zu
beschleunigen,
und am 11. Oktober forderte er ihn auf,
prompt zu liefern, ansonst er ihn für alle Folgen ver-
antwortlich machen müsse. Der Beklagte erwiderte am
13. Oktober, er müsse jede Verantwortlichkeit ablehnen,
da seit
Juli jede Garnzufuhr aus Italien und England aus-
geschaltet sei. In seiner Antwort vom 14. Oktober be-
merkte der Kläger, dass von einem Mangel an Baum-
wolle in der Schweiz zur Zeit noch nicht die Rede
gewesen sei
und dass man jede::; Quantum solcher ier
bekommen könne; er mache den Bek agten neuerdmgs
für alle Folgen der Nichtlieferung verantwortlich.
Am 20. Oktober erliess der schweizeIische Bundesrat
für Baumwolle ein Ausfuhrverbot. Darauf teilte am
21. Oktober der Beklagte dem Kläger mit, dass er sich
zufolge dieses Verbotes genötigt sehe, den Vertrag zu
annullieren.
2. -
Im vorliegenden Prozess hat nunmehr der Kläger
den Beklagten
auf Bezahlung von 2324 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit dem 23. Oktober 1915 (Tag der Mahnung)
belangt.
Der eingeklagte Kapitalbetrag stellt den Schaden
dar, der dem Kläger dadurch entstanden sei, dass er
mangels rechtzeitiger Lieferung des Beklagten einen
Weiterverkauf der Ware an die Firma Alois Dub in
Warnsdorf, der zu dem höhern Preise von 3 Fr. 90 Cts
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das Kilo abgeschlossen worden sei. nicht habe effektieren
können. Übrigens hätte die Ware von ihm auch ander-
weitig ebenso vorteilhaft abgesetzt
werdb. können. Der
Beklagte sei in Verzug gewesen und daher schadenersatz-
pflichtig.
Er hätte die Ware vor dem 20. Oktober liefern
kÖIIDen; Baumwolle sei bis dahin in der Schweiz genügend
erhältlich gewesen. Eine Fristansetzung
nach Art. 107 OR
hätte es nicht bedurft, nachdem der Beklagte selbst er-
klärt habe, dass er nicht liefern werde und könne.
Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen.
Seine anfängliche Einwendung, der Vertrag sei durch
Abtretung auf einen S. Haas übergegangn und der Be-
klagte daher nicht passiv legitimiert, hat er in. der Folge
fallen lassen.
Im übrigen bestreitet er die behauptete
Schadenersatzpflicht : Er sei nicht in Verzug gewesen und
der Kläger habe ihm keine Erfüllungsfrist angesetzt. Der
Beklagte habe alles getan, um die Ware zu beschaffe
und sie namentlich sofort nach dem Kaufabschlusse beI
einer Firma in Winterthur bestellt. Die Lieferung sei aber
wegen des eingetretenen Mangels an Baumwolle weder
von dieser
Firma noch anderwärts erhältlich gewesen.
Es habe also für ihn Unmöglichkeit der Erfüllung be-
standen und jedenfalls treffe ihn kein Verschulden. Even-
tuell bestreite er die Klageforderung ihrer Höhe nach.
Das Handelsgericht des
Kantons Zürich hat die Klage
durch Entscheid vom
17. März 1916 abgewiesen, mit der
Begründung : Die Parteien seien einig, dass der Vertrag
durch das Ausfuhrverbot vom
20. Oktober dahingefallen
sei.
Da ferner die Ware nach der eigenen Darstellung des
Klägers noch erhältlich gewesen wäre,
hätte sich der
Kläger eindecken sollen,
um Schadenersatz -den
Mehrbetrag, den er bei anderweitigem Bezuge
aus-
legen musste -beanspruchen zu können. Von einem
solchen Deckungskauf erwähne aber der Kläger nichts
und
die Klageforderung sei daher ungenügend substanziiert.
3. -
In seiner Berufungserklärung stellt der Kläger
kein Begehren
auf sofortige Gutheissung der Klage, son-
242 Obügationenrecht. N0 36. dern er beschränkt sich darauf, die Aufhebung des an- gefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zu neuer Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zu verlangen. Laut dem Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Baum- gartner gegen Vogt-Gut A.-G. vom 10. März 1916 ist eine derartige, eines Hauptantrages auf Gutheissung der Klage entbehrende Berufungserklärung dann als gültig anzu- sehen, wenn es nach den Umständen ausgeschlossen ist, dass das Bundesgericht auf Grund deI vorliegenden Akten ohne vorangegangene Rückweisung zu einer sofortigen Zusprechung der Klage gelangen würde. Der Kläger begründet nun seine Berufung damit, der Standpunkt der Vorinstanz, er hätte sich, um auf Schaden- ersatzklagen zu können, eindecken sollen, sei rechtlich unhaltbar, und daher sei « die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um auf. die Beweisanträge des Klägers einzutreten »). Diese Beweisanträge gehen vor allem dahin, es sei Alois Dub, dem der Kläger nach seiner Behaup- tung die Ware weiterverkauft hat, über diesen Weiter- verkauf als Zeuge abzuhören und zur Vorlegung des dar- über abgeschlossenen schriftlichen Verlrages zu verhalten (S.3 der Klage). Die Beweisanträge bezwecken also die tatsächliche Begründung des vom Kläger eingenommenen Rechtsstandpunktes, dass er zu einem Deckungskaufe nicht verpflichtet gewesen sei, sondern als Schadenersatz die Differenz zwischen Ankaufs-und Weiterverkaufspreis beanspruchen könne. Von diesem Rechtsstandpunkte aus lässt sich die Klage in der Tat erst nach Durchführung jenes Beweisverfahrens zusprechen, da der Beklagte den Weiterverkauf als solchen und die Bedingungen, zu denen er erfolgt sein soll, bestritten hat (S. 9 der Antwort). Insoweit ist also eine Gutheissung der Klage ohne vor- herige Rückweisung ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 2 OG) und somit nach dem genannten Bundesgerichtsentscheid der allein gestellte Rückweisungsantrag ein gültiger ObHgationenrecht. N° 36. . 243 Berufungsautrag und das gegnerische Nichteintretens-: begehren unbegründet. . 4. -Dagegen kann der gestellte Rückweisungsantrag ßachlich nicht zugesprochen werden und er bedarf über- haupt keiner nähern Prüfung; dies deshalb nicht, weil er sich nach der Lage des Falles als für die Beurteilung des Klagebegehrens unerheblich darstellt. In der Tat muss dieses Begehren schon auf Grund der jetzigen Akteu- lage abgewiesen werden, weil der Kläger, wie der Be.klagte mit Recht geltend macht, eine Fristausetzung nach Art. 107 OR unterlassen hat und damit einen Schaden- ersatzanspruch, wie er ihu einklagt, nicht hat erlangen können. Zunächst hat man es nicht etwa mit einem Fixgeschäft zu tun und insofern war eine Fristansetzung gesetzlich erforderlich: Wenn der Vertrag bestimmt, die Ware sei « lieferbar August a. c., eventuell ein kleines Quantum im Juli ... I>, so wird damit weder im Sinne von Art. 108 Ziff. 3 noch im Sinne von Art. 190 OR die Rechtzeitigkeit der Lieferung -deren gänzliche Vornahme noch im August -zu einem wesentlichen Vertragshestandteil erhoben, so, dass eine verspätete Lieferung keine wirkliche Erfüllung mehr zu bildeu ver- möchte (EB 41 II S. 677). Ebensowenig liegt einer der in den Ziffern 1 und 2 des Art. 108 erwähnten Ausnahme- fälle vor. Namentlich trifft die Ziffer 1 nicht zu: Der Beklagte ist freilich wiederholt ohne Erfolg zur Abliefe- rung der Ware aufgefordert worden; aber damit wird noch keineswegs ein ({ Verhalten des Schuldners» im Sinne der Ziffer 1 dargetan, wegen dessen sich eine Fristanset- zung als « unnütz » erweisen würde. Auf die Mahnungen des Klägers hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er sich um die Lieferung bemühe, und zur Rechtfertigung der ausstehenden Erfüllung auf die Schwierigkeit der Beschaffung der Ware hingewiesen. Eine Lieferungs- verweigerung lag also nicht vor.
244 Obligalionenrecht. N0 36. Die Unterlassung der Fristansetzung hatte zur Folge~ dass dem Kläger stets nur das ordentliche Recht des Käufers auf Real erfüllung. auf Lieferung des gekauften Garnes. zustand und {lass er daher nicht auf die nach- trägliche Lieferung verzichten und statt dessen einen Schadenersatzanspruch geltend machen konnte. weder -wie es sein Wille zu sein scheint -einen Anspruch auf Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens (Leistung des positiven Vertragsinteresses), noch einen Schadenersatzanspruch auf Grund einer Ver- tragsrücktrittserklärung (Leistung des negativen Vertrags- interesses). Das Recht auf Schadenersatz in der einen und der andern Form setzt laut Art. 107 OR die vorherige, erfolglos gebliebene Ansetzung einer Frist zur Real- erfüllung voraus. Die auf Bezahlung einer Schadenersatz- summe gerichtete Klage ist somit abzuweisen. Ein solcher Anspruch des Klägers ist nicht entstanden und kann auch nicht mehr entstehen. nachdem infolge des bundesrät- lichen Ausfuhrverbotes vom 20. Oktober 1915 der Kauf- vertrag nach übereinstimmender Annahme der Parteien dahingefallen ist. womit die spätere Ansetzung einer Erfüllungsfrist unmöglich wurde. Der Standpunkt der Vorinstanz, dass der Kläger wegen Unterlassung eines Deckungskaufes nicht schadenersatz- I berechtigt sei und deshalb mit seiner Klage abgewiesen werden müsse. braucht nach. diesen Ausführungen nicht mehr geprüft zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 1916 bestätigt. Obligationenrecht. N° 37. 37. trrteil d.er l Zivil.a.bteilung vom SO. Juni 191G i. S. lIellfritz, Kläger und Berufungskläger 245 gegen Schrä.m1i-Bucher, Beklagten u. Berufungsbeklagten. Unfall eines Angestellten bei einer Arbeit, die er für seinen Geschäftsherrn bei einem Dritten verrichtete. Konkurrenz der Ansprüche, die der Verletzte gegen die Versicherungsgesellschaft, bei der der Ge- schäftsherr seine Angestellten gegen Unfall versichert hatte, und gegen jenen Dritten aus Art. 67 aOR geltend macht. Wirkung der teilweisen Befriedigung des einen Anspruches auf den andern. -Inwiefern ist der Verletzte verpflichtet, sich einer die Invalidität vermindernden Operation zu unterziehen? Kein Ersatz für Kosten der Operation und der zugehörigen Spitalbehand- lung bei Nichtvornahme der Operation.
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