Art. 501 Abs. 2 ZGB; öffentliche letztwillige Verfügung; Formvorschrift der Zeugenbescheinigung: Die unterschriftliche Bescheinigung der Testamentszeugen, dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde enthalte seinen letzten Willen und sei von ihm gelesen worden, sowie dass er sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden habe, bildet eine wesentliche Gültigkeitsvorschrift. Ihr Fehlen kann nicht durch andere Beweismittel, namentlich Zeugenverhör oder medizinische Expertise, ersetzt werden. Die Form gewährleistet die Übereinstimmung von Urkunde und wirklichem Willen sowie die Handlungsfähigkeit des Testators; bei Nichtbeachtung ist die öffentliche Verfügung ungültig (Art. 520 ZGB).
202 Erbrecht. N° 30. das Verhältnis zu Dritten bezüglichen Erklärung ab- hängig gemacht worden ist. Allein vom Standpunkte-des Bundesrechtes aus genügt es, festzustellen, dass nach Art. 9 SchlT die Aufstellung solcher Bedingungen über- haupt den Kantonen überlassen werden muss. Die weitere Frage, ob die Parteierklärung, von deren Abgabe der Kanton Bern die Weitergeltung der von ihm als güterrechtlich bezeichneten Bestimmungen abhängig macht, im Falle des Domizilwechsels wiederholt werden müsse, um auch ferner die in Art. 150 EG vorgesehene Wirkung zu haben, ist eine Frage der Auslegung des bernischen Einführungsgesetzes und daher vom Bundes- gerichte nicht zu überprüfen. Dieses hat sich nach dem Gesagten auf die Feststellung zu beschränken, dass die Anwendbarerklärung der im kantonalen Einführungs- gesetz neu formulierten Bestimmungen des bisherigen bernischen Güter-und Erbrechts auf den vorliegenden Fall nie h t b und e s r e c h t s w i d r i g ist, und dass nach diesen Bestimmungen, wie der kantonale Richter verbindlich feststellt, der Beklagte nicht Erbe seines Vaters ist. Alsdann aber muss die vorliegende Klage -bloss unter Vorbehalt der Inanspruchnahme allfällig vorhan- denen, nach Art. 9 SchlT und 457 ZGB dennoch auf den Beklagten übergegangenen Sonderguts -abgewiesen werden. In diesem Sinne ist daher die Berufung abzu- weisen und das angefochtene. Urteil zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1916 im Sinne der Erwägungen bestätigt. I L
Nichtbeobachtung des in Art. 501 Ahs. 2 ZGB aufgestellten Formerfordernisses (Bescheinigung der Testamentszeugen, dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde ge- lesen zu haben, und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügnngsfähigkeit befunden habe). A. -Der am 18. September 1912 in Biberist (Solothurn) verstorbene Ossian Flury hatte Tags .zuvor unter Mit- wirkung eines Notars ein öffentliches Testament errichtet. in welchem er der Klägerin Werttitel im Kapitalhetrage von gegen 9000 Fr. vermachte. Das Testament enthält die Unterschriften des Erblassers und des Notars und so dann folgende Bemerkung : Die Zeugen unterschrei- ben, nachdem Ossian Flury diese Urkunde als sein Testa- ment erklärt hat, gemäss Art. 501 ZGB I). Darauf folgen die Unterschriften der beiden in der Urkunde genannten Testamentszeugen, sowie nochmals die Unterschrift des Notars. Nach einer von den kantonalen Instanzen ein- geholten Schriftexpertise sind die Worte gemäss Art. 501 ZGB ) wahrscheinlich kurze Zeit nach Unterzeichnung der Urkunde durch die Zeugen vom Notar beigefügt worden. B. -Gestützt auf dieses Testament verlangt die Klägerin von den Beklagten als den Erben des Ossian Flury die Ausrichtung des Vermächtnisses, während die Beklagten den Standpunkt einnehmen, dass das Testa- ment mangels Beobachtung der in Art. 501 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Form ungültig sei. C. -Durch Urteil vom 21. März 1916 hat das Ober- gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen. D. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
204 Erbrecht. N° 31. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Im vorliegenden Falle fehlt nun sowohl die Be- scheinigung der Testamentszeugen, dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde gelesen zu haben, als auch die Erklärung der Zeugen, dass der Testator sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungs- Erbrecht. No 31. 205 fähigkeit befunden habe. Diese Erklärungen konnten nach dem Gesagten weder durch die gerichtliche Einvernahme des einen jener beiden Zeugen, noch durch die medizi- nischen Expertisen über den mutmasslichen geistigen Zustand des Erblassers im Momente der Testaments- errichtung ersetzt werden; endlich auch nicht durch die der Unterschrift der Zeugen vorangehende Bemerkung: Die Zeugen unterschreiben, nachdem Ossian Flury diese Urkunde als sein Testament erklärt hat, gemäss Art. 501 ZGB. Dabei ist unerheblich, ob die Worte gemäss Art. 501 ZGB vor oder nach der Unterzeichnung der Urkunde durch die Zeugen hinzugesetzt worden sind, und ob sie grammatikalisch eher zum Hauptsatz Die Zeugen unterschreiben ), oder eher zum Nebensatz nachdem ... erklärt hat ) gehören. Selbst wenn sie zum Nebensatz gehören und schon im Momente der Unterzeichnung der Urkunde durch die Zeugen darauf gestanden haben sollten, könnten sie doch die Bescheinigung der Zeugen, dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde ge- lesen zu haben, und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe, nicht ersetzen. Ist es auch nicht nötig, dass jene Beschei- nigung genau in die vom Gesetze selber gebrauchten W 0 r t e gekleidet sei, so muss es doch eine Bescheinigung der Testamentszeugen über eine durch sie geh ö r t e Erklärung des Erb las s e r s sein. An einer solchen Bescheinigung fehlt es hier. Was vorliegt, ist ein U r t eil über die Rechtsfrage, ob dem Gesetze Genüge geleistet worden sei. Ein solches Urteil steht aber weder den Testamentszeugen, noch dem amtierenden Notar, son- dern lediglich dem Richter zu. Da somit die Formvorschrift des Art. 501 Abs. 2 ZGB in dem von der Klägerin angerufenen Testamente nicht beobachtet worden ist, muss die Klage abgewiesen werden.
Sachenrecht; Ne 32. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das UrteIl des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. März 1916 bestätigt. III. SACHENRECHT DROITS REELS 32. Urteil d.er II. Zivila.bteilung vom SEt Mai 1916 i. S. Stud.er, Kläger, gegen Busch, Beklagten. Art. 90 Abs. 2 OR und Art. 895 ZGB: Begriff des Wert- p ap i ers; Gläubigerrecht an in Wertpapieren verurkun- deten Forderungen. Art. 1 Abs. 1 SchITZGB: Unzu- ständigkeit des Bundesgerichts zur Auslegung eines vor dem 1. Januar 1912 unter Erben abgeschlossenen er b- rechtlichen Vertrages. A. -Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger als Erbe seiner am 26. Februar-1915 ohne Hinterlassung von Nachkommen verstorbenen Ehefrau Berta Studer- Busch, der Tochter des Benlagten, der Beklagte sei:
tember 1913 und ff. ; 2. für den Fall, dass die herausver- langten Coupons von den Titeln abgetrennt und vom Beklagten bezogen worden sein sollten,seien sie in bar zu ersetzen; 3. sei der Beklagte gehalten, in die Erb-und Teilungsmasse seiner Tochter einzuwerfen einen Zwölf tel des laut Inventar vom 17. Mai 1905 vorhanden gewesenen Vermögens der am 5. Mai 1905 verstorbenen Katharina Busch-Fröhlin in einem Inventarwert vOn 21,420 Fr. 45 Cts. und hierüber gemäss gen!:lnntem Inventar abzutei- len I). ZU Begehren 1 und 2 machte der Kläger geltend, die genannten Titel lauteten auf den Namen seiner Ehefrau und seien aus den Ersparnissen angeschafft worden, die die Verstorbene vor ihrer Heirat aus ihrem Verdienst als Angestellte in verschiedenen Geschäften gemacht habe. Der Beklagte habe die Titel nur in Aufbewahrung und Verwaltung gehabt und sie ihr bei ihrer Verehelichung im Jahre 1913 trotz ihrer Reklamationen nicht herausge- geben. Eventuell liege eine Schenkung des Beklagten an seine Tochter vor, die dadurch vollzogen worden sei, dass die Titel auf den Namen der Tochter gestellt worden seien. Zu Rechtsbegehren 3 liess der Kläger ausführen, am 17. Mai 1905 sei die Mutter seiner Ehefrau, Frau Katharina Busch-Fröhlin, gestorben, deren Nachlass bis heute noch nicht .unter ihren Erben, den Ehemann und seinen vier Kindern, geteilt worden sei. Laut Inventar über das Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten Busch-Fröh- lin habe dieses netto 21,420 Fr. 45 Cts. betragen, woran die verstorbene Berta Studer-Busch mit 1 /12 beteiligt sei. In der Replik verstellte der Kläger zum Beweise, dass -der Beklagte bei der Inventaraufnahme Vermögen seiner Ehefrau im Betrag von 11,013 Fr. 43 Cts. verheimlicht habe, wodurch sich der Erbanspruch der Tochter Berta um 917 Fr. a Cts. auf 2702 Fr. 83 Cts. erhöhe. Schliesslich hat der Kläger bei der mündlichen Verhandlung vor der ersten Instanz erklärt, dass er das Begehren 3 nur even- tuell für den Fall geltend mache, dass die Anträge 1 und 2 abgewiesen. werden sollten.