BGE 42 II 197
BGE 42 II 197Bge21.03.1916Originalquelle öffnen →
196 Erbrecht. N° 29. derjenigen Person ausgeht, auf deren Kopf die Rente gestellt ist), sondern auch allfälliger vom Zessionar oder dessen Nachmännern ohne Zustimmung des ursprüng- lichen Rentengläuhigers vorgenommener Abtretungen; -sodann in Art. 74 Abs. 2 VVG, wonach der Lebens- versicherungsanspruch «ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden kann)}; -weiterhin durch Zu- lassung der Begründung von Nutzniessungen und Leib- renten in Testamenten (Art. 481 Abs. 1, 482 Abs. 1,. 484 Abs. 3 ZGB), sowie durch Anerkennung des Instituts der Nacherbenschaft (Art. 488 ZGB); -ferner durch Zulassung der Pfändung und Zwangsversteigerung solcher Leibrenten, die nicht als unpfändbar b e s tell t worden sind (Art. 92 Ziff. 7 SchKG), sowie durch Zulassung der Pfändung und Zwangsversteigerung entbehrlicher « Nutz- niessungen », «Nutzniessungserträgnisse I), « Alimenta- tionsbeträge I), « Alterspensionen », « Renten von Ver- sicherungs-und Alterskassen » (Art. 93 SchKG) u. s. w. Ergibt sich aus diesen Beispielen, dass es praktisch unmöglich ist, den dem Art. 636 ZGB zu Grunde liegenden Gedanken der Verpönung des votum mortis konsequent durchzuführen, und bleibt demnach jener Artikel eine Aus- nahmebestimmung, so muss auf dessen analoge Anwendung in Fällen von der Art des vorliegenden verzichtet werden. Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen, -was jedoch nicht ausschliesst, dass die Klägm bei ihrer vor der I. Instanz abgegebenen und von dieser zu Protokoll genommenen Erklärung behaftet bleiben, wonach sie die Beklagte nur insoweit in Anspruch nehmen, «als deren Erbbetreffnis hinreichen» werde (sc. hinreichen werde, um die Kläger, den Gebhard Hasler und den Ulrich Kurrer zu befriedigen). Demnach hat das Bundesgericht erkannt; Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. März 1916 bestätigt. Erbrecht. N° 30. 30. trrteil der II. Zivila.bteilung vom S. Juni 1916 i. S. Liechti, Kläger, gegen Liechti, Beklagten. 197 Konnte ein Kanton in Anwendung des Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB Bestimmungen des kantonalen Güter-oder Erbrechts neu formulieren und auf den 1. Januar 1912 für die Ehen der- jenigen Personen, welche die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Erklärung abgeben würden, in Kraft setzen? A. -Der am 15. März 1915 unter Hinterlassung einer Witwe und dreier Kinder verstorbene Vater des Beklagten, Joh. Liechti, schuldete seinem Schwiegervater Joh. Reber 5390 Fr. In einer gegen Reber durchgeführten Betreibung hat am 12. März 1915 der Kläger diese Forderung er- worben. Er behauptet, dass der Beklagte als Erbe seines Vaters dafür hafte, während der Beklagte den Stand- punkt einnimmt, dass sein Vater nicht von seinen Kindern, sondern, nach Art. 150 Abs. 1 und 151 Ziff. 2 bern. EG zum ZGB, ausschliesslich von seiner Ehefrau, bloss unter Vorbehalt des Teilungsrechts der Kinder, beerbt worden sei. Die angeführten Bestimmungen des bern. EG lauten: Art. 1 50 Ab s. 1 : ({ Haben beide Ehegatten das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches erlebt und ihren bis- herigen Güterstand sowohl unter sich als auch gegenüber Dritten beibehalten (Art. 144 EG), so fällt kraft ihrer Erklärung der Erbanspruch nach dem neuen Rechte da- hin, und es werden die nachfolgenden Bestimmungen des bisherigen Rechtes (Art. 151 und 152 EG) als güterrecht-:- lich bezeichnet. )} Art. 151 Z i f f. 2: ({ Stirbt der Ehemann und sind aus der Ehe Kinder vorhanden, so fällt der Nachlass· an die Ehefrau unter Vorbehalt des Teilungsrechtes der Kinder. In diesem Falle kommen die Bestimmungen des Art. 148 Zift 2 bis 7 EG zur Anwendung; als ehelches Vermögen gilt der gesamte Nachlass des Ehemannes. Die Forderung
198 für den Wert des zugebrachten Gutes der Ehefrau fällt dahin. )) Es steht fest, dass die Ehegatten Liechti, die im Jahre 1885 geheiratet hatten und deren erster ehelicher Wohn- sitz Tägertschi (Eern) gewesen war, am 13. Dezember 1911 an ihrem damaligen Wohnorte Biglen (Eern) die in Art. 9 Abs. 2 ZGB vorgesehene Erklärung abgegeben haben. welche im Güterrechtsregister des Amtes Konolfingen eingetragen wurde, dass sie dagegen nach Verlegung ihres Wohnsitzes in die Gemeinde Bözingen beiBiel (1. November 1914) keine Eintragung im Güterrechtsregister von Biel vornehmen liessen. Die Erbschaft des Joh. Liechti ist von keiner Seite ausgesclUagen worden. B. -Durch Urteil vom 18. März 1916 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern die auf ZalUung von 5390 Fr. nebst Zins gerichtete Klage mit der Begründung abge- wiesen, dass der Beklagte nach den von ihm angerufenen Bestimmungen des bernischen EG in Verbindung mit Art. 9 Abs.1 SchlT ZGB in der Tat nicht Erbe seines Vaters sei. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesg~richt zieht in Erwägung:
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weiteres als «-güterrechtlich» zu « bezeichnen)} und da-
durch für all vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen
Ehen unverändert weitergelten zu lassen. $'l
2. -Nun hat der Kanton Bern inl'seinem Einführungs-
..
gesetz allerdings einerseits nicht einfach die bisherigen
Bestimmungen des
kantonalen Rechts, die als (I güter-
rechtlich
)}1 gelten sollen, b e z eie h n e t, sondern er hat
sie neu f 0 r m u I i e r t, und andrerseits hat er diese Be-
stimmungen nicht schlechthin für alle vor 1912 abge-
schlossenen
Ehen als « güterrechtlich)} erklärt, sondern
.er
hat ihnen diese Eigenschaft nur insoweit zuerkannt,
als die Ehen sol ehe r Personen in Betracht kommen,
die noch
vor dem 1. Januar 1912 die in Art. 9 Abs. 2 SchlT
vorgesehene Erklärung abgegeben haben.
Es fragt sich
daher einerseits, ob auch derartiges, anlässlich der Ein-
führung des ZGB neu f 0 r m u I i e r t e s kantonales
Recht als « bisheriges )} Recht im Sinne des Art. 9 SchlT
anerkannt werden könne, andrerseits ob die Kantone
befugt waren, die Entscheidung darüber, ob eine Be-
stimmung als « güterrechtlich)} zu gelten habe, von der
Abgabe einer
Erklärung der in Betracht kommenden
Ehegatten selber abhängig zu machen.
Was die erste dieser bei den
Fragen betrifft, so ist zwar
nicht zu verkennen, dass bei der Aufstellung des in Art. 9
SchlT enthaltenen Grundsatzes vor allem
an sol c h e s
kantonales
Recht gedacht wurde, das schon vor Erlass des
ZGB bestand. Dies
hindert jedoch nicht, dass die Kan-
tone noch bis Ende 1911 zur Abänderung sowohl ihres
Ehegüterrechts, als ihres
Erbrechts befugt waren. Hätten
sie aber demnach z. B. noch auf den 1. Dezember 1911
ganz neue ehegüterrechtliche oder als güterrechtlich
« bezeichnete)} erbrechtliche Bestimmungen erlassen
können, die ohne weiteres als
« bisheriges» Recht im
Sinne des Art. 9 SchlT anzuerkennen gewesen wären
(weil sie immerhin noch
vor dem ZGB in Kraft getreten
wären), so müssen sie
a jortiori auch befugt gewesen sein,
ihre früheren ehegüterrechtlichen und die dami( zusam-
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menhängenden erbrechtlichen Bestimmungen ohne sach-
liche Abänderungen neu zu f
0 r m u I i e ren und die
daraus hervorgegangenen neuen Bestimmungen, die der
Einfachheit halber in das Einführungsgesetz selber auf-
genommen werden konnten, im Sinne des
Art. 9 SchlT
als
« güterrechtlich J) zu bezeichnen. Vom Standpunkte
des eidgenössischen Rechts ist es gleichgültig, ob eine
von einem Kanton als güterrechtlich bezeichnete Bestim-
mung schon vor dem 1. Januar 1912 in derselben Form
in Geltung war, oder ob sie erst im Hinblick auf die Ein-
führung des ZGB formuliert und dann auch erst auf den
genannten
Tag in Kraft erklärt wurde.
Zweifelhafter erscheint es, ob ·die
« güterrechtliche I)
Natur bestimmter Sätze des objektiven Rechts von der
Abgabe einer
Erklärung der in Betracht kommenden
Privatpersonen abhängig gemacht werden
konnte; denn
entweder
ist ein Rechtssatz wirklich güterrechtlicher
Natur -dann bedarf e'3 keiner Parteierklärung, um ihm
diesen Charakter zu verleihen -oder aber er gehört
einem andern Rechtsgebiete
an -dann kann er auch
durch keine Parteierklärung
zu einem güterrechtlichen
gemacht werden. Allein genau genommen
ist in der vor-
liegenden Bestimmung des bernischen Einführungsgesetzes
nicht die
güterrechtliche Natur der in Betracht kommen-
den materiell-rechtlichen Vorschriften, sondern einfach
deren
We i t erg el tun g an die Bedingung der Abgabe
einer Parteierklärung geknüpft.
Da es aber den Kantonen
bisher freigestanden hatte, die Geltung gewisser güter-
rechtlicher Vorschriften überhaupt von der Abgabe be-
ßtimmter Parteierklärungen abhängig zu machen, so
waren sie -wiederum
a jorliori -auch dazu berechtigt,
die
Weiter geltung jener Vorschriften über den I.Januar
1912 hinaus an die Bedingung zu knüpfen, dass eine
solche Parteierklärung abgegeben werde.
. Auffallend ist
freilich, dass in Art. 150 des bernischen Einführungs-
gesetzes die Weitergeltung von Bestimmungen
über das
j nt ern e eheliche Güterrecht von der Abgabe einer auf
AS 42 11-1916
202 Erbrecht. N° 30. das Verhältnis zu Dritten bezüglichen Erklärung ab- hängig gemacht worden ist. Allein vom Standpunkte' des • Bundesrechtes aus genügt es, festzustellen, dass nach Art. 9 SchlT die Aufstellung solcher Bedingungen über- haupt den Kantonen überlassen werden muss. Die weitere Frage, ob die Parteierklärung, von deren Abgabe der Kanton Bern die Weitergeltung der von ihm als güterrechtlich bezeichneten Bestimmungen abhängig macht, im Falle des Domizilwechsels wiederholt werden müsse, um auch ferner die in Art. 150 EG vorgesehene Wirkung zu haben, ist eine Frage der Auslegung des bernischen Einführungsgesetzes und daher vom Bundes- gerichte nicht zu überprüfen. Dieses bat sich nach dem Gesagten auf die Feststellung zu beschränken, dass die Anwendbarerklärung der im kantonalen Einführungs- gesetz neu formulierten Bestimmungen des bisherigen bernischen Güter- und Erbrechts auf den vorliegenden Fall nie h t b und e s re c h t s w i d r i g ist, und dass nach diesen Bestimmungen, wie der kantonale Richter verbindlich feststellt, der Beklagte nicht Erbe seines Vaters ist. Alsdann aber muss die vorliegende Klage -bloss unter Vorbehalt der Inanspruchnahme allfällig vorhan- denen, nach Art. 9 SchlT und 457 ZGB dennoch auf den Beklagten übergegangenen Sonderguts -abgewiesen werden. In diesem Sinne ist daher die Berufung abzu- weisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1916 im Sinne der Erwägungen bestätigt. Erbrecht. N° 31. 31. Urteil der IL Zlvilabteilung vom a1. Juni 1916 i. S.Sieber, Klägerin, gegen Ea.chtler und Genossen, Beklagte.- 203 Nichtbeobachtung des in Art. 501 Abs. 2 ZGB aufgestellten Formerfordernisses (Bescheinigung der Testamentszeugen, dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde ge- lesen zu haben, und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe). A. -Der am 18. September 1912 in Biberist (Solothurn) verstorbene Ossian Flury hatte Tags .zuvor unter Mit- wirkung eines Notars ein öffentliches Testament errichtet, in welchem er der Klägerin Werttitel im Kapitalbetrage von gegen 9000 Fr. vermachte. Das Testament enthält die Unterschriften des Erblassers und des Notars und so dann folgende Bemerkung : «Die Zeugen unterschrei- ben, nachdem Ossian Flury diese Urkunde als sein Testa- ment erklärt hat, gemäss Art. 501 ZGB ». Darauf folgen die Unterschriften der beiden in der Urkunde genannten Testamentszeugen, sowie nochmals die Unterschrift des Notars. Nach einer von den kantonalen Instanzen ein- geholten Schriftexpertise sind die Worte « gemäss Art. 501 ZGB ) wahrscheinlich kurze Zeit nach Unterzeichnung der Urkunde durch die Zeugen vom Notar beigefügt worden. B. -Gestützt auf dieses Testament verlangt die Klägerin von den Beklagten als den Erben des Ossian Flury die Ausrichtung des Vermächtnisses, während die Beklagten den Standpunkt einnehmen, dass das Testa- ment mangels Beobachtung der in Art. 501 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Form ungültig sei. C. -Durch Urteil vom 21. März 1916 hat das Ober- gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen. D. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
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