Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB; cantonal competence to preserve former matrimonial and closely related inheritance rules as ‘güterrechtlich’; reformulation and conditional continued validity. Cantons were entitled, until the end of 1911, to adapt former cantonal matrimonial-property and closely connected inheritance provisions and, within the meaning of Art. 9 SchlT ZGB, to designate them as matrimonial-property rules so as to preserve their effect for marriages concluded before 1 January 1912. Federal law does not require that the maintained provision be reproduced verbatim in pre-1912 form; a new legislative formulation in the introductory act is sufficient if it concerns the same substantive rules. Nor is it federal-law contrary to make the continued applicability of such rules dependent on a declaration by the spouses, since Art. 9 SchlT leaves the manner of extension to the cantons (consid. 1-2).
derjenigen Person ausgeht, auf deren Kopf die Rente gestellt ist), sondern auch allfälliger vom Zessionar oder dessen Nachmännern ohne Zustimmung des ursprüng- lichen Rentengläuhigers vorgenommener Abtretungen; -sodann in Art. 74 Abs. 2 VVG, wonach der Lebens- versicherungsanspruch ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden kann) ; -weiterhin durch Zu- lassung der Begründung von Nutzniessungen und Leib- renten in Testamenten (Art. 481 Abs. 1, 482 Abs. 1,. 484 Abs. 3 ZGB), sowie durch Anerkennung des Instituts der Nacherbenschaft (Art. 488 ZGB); -ferner durch Zulassung der Pfändung und Zwangsversteigerung solcher Leibrenten, die nicht als unpfändbar b e s tell t worden sind (Art. 92 Ziff. 7 SchKG), sowie durch Zulassung der Pfändung und Zwangsversteigerung entbehrlicher Nutz- niessungen , Nutzniessungserträgnisse I), Alimenta- tionsbeträge I), Alterspensionen , Renten von Ver- sicherungs-und Alterskassen (Art. 93 SchKG) u. s. w. Ergibt sich aus diesen Beispielen, dass es praktisch unmöglich ist, den dem Art. 636 ZGB zu Grunde liegenden Gedanken der Verpönung des votum mortis konsequent durchzuführen, und bleibt demnach jener Artikel eine Aus- nahmebestimmung, so muss auf dessen analoge Anwendung in Fällen von der Art des vorliegenden verzichtet werden. Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen, -was jedoch nicht ausschliesst, dass die Klägm bei ihrer vor der I. Instanz abgegebenen und von dieser zu Protokoll genommenen Erklärung behaftet bleiben, wonach sie die Beklagte nur insoweit in Anspruch nehmen, als deren Erbbetreffnis hinreichen werde (sc. hinreichen werde, um die Kläger, den Gebhard Hasler und den Ulrich Kurrer zu befriedigen). Demnach hat das Bundesgericht erkannt; Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. März 1916 bestätigt.
Konnte ein Kanton in Anwendung des Art. 9 Abs. 1 SchlT ZGB Bestimmungen des kantonalen Güter-oder Erbrechts neu formulieren und auf den 1. Januar 1912 für die Ehen der- jenigen Personen, welche die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Erklärung abgeben würden, in Kraft setzen? A. -Der am 15. März 1915 unter Hinterlassung einer Witwe und dreier Kinder verstorbene Vater des Beklagten, Joh. Liechti, schuldete seinem Schwiegervater Joh. Reber 5390 Fr. In einer gegen Reber durchgeführten Betreibung hat am 12. März 1915 der Kläger diese Forderung er- worben. Er behauptet, dass der Beklagte als Erbe seines Vaters dafür hafte, während der Beklagte den Stand- punkt einnimmt, dass sein Vater nicht von seinen Kindern, sondern, nach Art. 150 Abs. 1 und 151 Ziff. 2 bern. EG zum ZGB, ausschliesslich von seiner Ehefrau, bloss unter Vorbehalt des Teilungsrechts der Kinder, beerbt worden sei. Die angeführten Bestimmungen des bern. EG lauten: Art. 1 50 Ab s. 1 : ( Haben beide Ehegatten das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches erlebt und ihren bis- herigen Güterstand sowohl unter sich als auch gegenüber Dritten beibehalten (Art. 144 EG), so fällt kraft ihrer Erklärung der Erbanspruch nach dem neuen Rechte da- hin, und es werden die nachfolgenden Bestimmungen des bisherigen Rechtes (Art. 151 und 152 EG) als güterrecht-:- lich bezeichnet. ) Art. 151 Z i f f. 2: ( Stirbt der Ehemann und sind aus der Ehe Kinder vorhanden, so fällt der Nachlass an die Ehefrau unter Vorbehalt des Teilungsrechtes der Kinder. In diesem Falle kommen die Bestimmungen des Art.
Zift 2 bis 7 EG zur Anwendung; als ehelches Vermögen gilt der gesamte Nachlass des Ehemannes. Die Forderung
für den Wert des zugebrachten Gutes der Ehefrau fällt dahin. )) Es steht fest, dass die Ehegatten Liechti, die im Jahre 1885 geheiratet hatten und deren erster ehelicher Wohn- sitz Tägertschi (Eern) gewesen war, am 13. Dezember 1911 an ihrem damaligen Wohnorte Biglen (Eern) die in Art. 9 Abs. 2 ZGB vorgesehene Erklärung abgegeben haben. welche im Güterrechtsregister des Amtes Konolfingen eingetragen wurde, dass sie dagegen nach Verlegung ihres Wohnsitzes in die Gemeinde Bözingen beiBiel (1. November 1914) keine Eintragung im Güterrechtsregister von Biel vornehmen liessen. Die Erbschaft des Joh. Liechti ist von keiner Seite ausgesclUagen worden. B. -Durch Urteil vom 18. März 1916 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern die auf ZalUung von 5390 Fr. nebst Zins gerichtete Klage mit der Begründung abge- wiesen, dass der Beklagte nach den von ihm angerufenen Bestimmungen des bernischen EG in Verbindung mit Art. 9 Abs.1 SchlT ZGB in der Tat nicht Erbe seines Vaters sei. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgnricht zieht in Erwägung:
-unter Vorbehalt der Bestimmungen über den ausser- ordentlichen Güterstand, das Sondergut und den Ehe- vertrag -diejenigen ( Vorschriften des bisherigen Fami- lien- 0 der Erb r e eh t s, die von den Kantonen als güterrechtlich bezeichnet werden t), im Verhältnis der Ehegatten unter sich auch n ach dem Inkrafttreten des ZGB gelten)). Den Kantonen ist also die Befugnis ein- geräumt worden, Bestimmungen des bisherigen kanto- nalen Rechts, die tatsächlich vielleicht mehr erbrecht- licher, als güterrechtlicher Natur waren, als güterrecht- lich I) zu bezeichnen)) und dadurch deren zeitlichen Geltungsbereich für alle vor dem 1. Januar 1912 abge- schlossenen Ehen über dieses Datum hinaus zu erstrecken. Ist es nun auch selbstverständlich, dass die Kantone nicht berechtigt gewesen wären, unter Berufung auf den Wortlaut der vorliegenden Uebergangsbestimmung über- haupt ihr ganzes Erbrecht, oder sol c he erbrechtliche Bestimmungen, welche mit dem Güterrecht in keinerlei Beziehung stehen, als ( güterrechtlich zu bezeichnen, um auf diese Weise deren Gültigkeitsdauer künstlich zu verlängern, so ist andrerseits anzunehmen, dass hinsicht- lich aller derjenigen Bestimmungen des bisherigen kan- tonalen Privatrechts, deren Subsumtion unter das Güter- oder Erbrecht zwnifelhaft sein konnte, und ebenso hin- sichtlich aller derjenigen offenbar erbrechtlichen Bestim- mungen, die zu güterrechtlichen Grundsätzen in enger Beziehung stehen, den Kantonen die Befugnis erteilt werden wollte, sie als güterrechtlich)) zu bezeichnen I) und dadurch ihre Weitergeltung zu sichern. Zu jenen, halb güterrechtlichen, halb erbrechtlichen Bestimmungen des bisherigen kantonalen Rechts gehörten nun aber u. a. gerade die Bestimmungen des bernischen Zivilrechts über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Falle der Auflösung einer unter dem System der Gütereinheit ab- geschlossenen Ehe durch den Tod des Ehemanns. Der Kanton Bern wäre deshalb zweifellos berechtigt gewesen, jene Bestimmungen seines bisherigen Zivilrechts ohne
weiteres als -güterrechtlich zu bezeichnen) und da- durch für all vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen Ehen unverändert weitergelten zu lassen. 'l 2. -Nun hat der Kanton Bern inl'seinem Einführungs- .. gesetz allerdings einerseits nicht einfach die bisherigen Bestimmungen des kantonalen Rechts, die als (I güter- rechtlich ) 1 gelten sollen, b e z eie h n e t, sondern er hat sie neu f 0 r m u I i e r t, und andrerseits hat er diese Be- stimmungen nicht schlechthin für alle vor 1912 abge- schlossenen Ehen als güterrechtlich) erklärt, sondern .er hat ihnen diese Eigenschaft nur insoweit zuerkannt, als die Ehen sol ehe r Personen in Betracht kommen, die noch vor dem 1. Januar 1912 die in Art. 9 Abs. 2 SchlT vorgesehene Erklärung abgegeben haben. Es fragt sich daher einerseits, ob auch derartiges, anlässlich der Ein- führung des ZGB neu f 0 r m u I i e r t e s kantonales Recht als bisheriges ) Recht im Sinne des Art. 9 SchlT anerkannt werden könne, andrerseits ob die Kantone befugt waren, die Entscheidung darüber, ob eine Be- stimmung als güterrechtlich) zu gelten habe, von der Abgabe einer Erklärung der in Betracht kommenden Ehegatten selber abhängig zu machen. Was die erste dieser bei den Fragen betrifft, so ist zwar nicht zu verkennen, dass bei der Aufstellung des in Art. 9 SchlT enthaltenen Grundsatzes vor allem an sol c h e s kantonales Recht gedacht wurde, das schon vor Erlass des ZGB bestand. Dies hindert jedoch nicht, dass die Kan- tone noch bis Ende 1911 zur Abänderung sowohl ihres Ehegüterrechts, als ihres Erbrechts befugt waren. Hätten sie aber demnach z. B. noch auf den 1. Dezember 1911 ganz neue ehegüterrechtliche oder als güterrechtlich bezeichnete) erbrechtliche Bestimmungen erlassen können, die ohne weiteres als bisheriges Recht im Sinne des Art. 9 SchlT anzuerkennen gewesen wären (weil sie immerhin noch vor dem ZGB in Kraft getreten wären), so müssen sie a jortiori auch befugt gewesen sein, ihre früheren ehegüterrechtlichen und die dami( zusam-
menhängenden erbrechtlichen Bestimmungen ohne sach- liche Abänderungen neu zu f 0 r m u I i e ren und die daraus hervorgegangenen neuen Bestimmungen, die der Einfachheit halber in das Einführungsgesetz selber auf- genommen werden konnten, im Sinne des Art. 9 SchlT als güterrechtlich J) zu bezeichnen. Vom Standpunkte des eidgenössischen Rechts ist es gleichgültig, ob eine von einem Kanton als güterrechtlich bezeichnete Bestim- mung schon vor dem 1. Januar 1912 in derselben Form in Geltung war, oder ob sie erst im Hinblick auf die Ein- führung des ZGB formuliert und dann auch erst auf den genannten Tag in Kraft erklärt wurde. Zweifelhafter erscheint es, ob die güterrechtliche I) Natur bestimmter Sätze des objektiven Rechts von der Abgabe einer Erklärung der in Betracht kommenden Privatpersonen abhängig gemacht werden konnte; denn entweder ist ein Rechtssatz wirklich güterrechtlicher Natur -dann bedarf e'3 keiner Parteierklärung, um ihm diesen Charakter zu verleihen -oder aber er gehört einem andern Rechtsgebiete an -dann kann er auch durch keine Parteierklärung zu einem güterrechtlichen gemacht werden. Allein genau genommen ist in der vor- liegenden Bestimmung des bernischen Einführungsgesetzes nicht die güterrechtliche Natur der in Betracht kommen- den materiell-rechtlichen Vorschriften, sondern einfach deren We i t erg el tun g an die Bedingung der Abgabe einer Parteierklärung geknüpft. Da es aber den Kantonen bisher freigestanden hatte, die Geltung gewisser güter- rechtlicher Vorschriften überhaupt von der Abgabe be- ßtimmter Parteierklärungen abhängig zu machen, so waren sie -wiederum a jorliori -auch dazu berechtigt, die Weiter geltung jener Vorschriften über den I.Januar 1912 hinaus an die Bedingung zu knüpfen, dass eine solche Parteierklärung abgegeben werde. . Auffallend ist freilich, dass in Art. 150 des bernischen Einführungs- gesetzes die Weitergeltung von Bestimmungen über das j nt ern e eheliche Güterrecht von der Abgabe einer auf AS 42 11-1916
202 Erbrecht. N° 30. das Verhältnis zu Dritten bezüglichen Erklärung ab- hängig gemacht worden ist. Allein vom Standpunkte' des Bundesrechtes aus genügt es, festzustellen, dass nach Art. 9 SchlT die Aufstellung solcher Bedingungen über- haupt den Kantonen überlassen werden muss. Die weitere Frage, ob die Parteierklärung, von deren Abgabe der Kanton Bern die Weitergeltung der von ihm als güterrechtlich bezeichneten Bestimmungen abhängig macht, im Falle des Domizilwechsels wiederholt werden müsse, um auch ferner die in Art. 150 EG vorgesehene Wirkung zu haben, ist eine Frage der Auslegung des bernischen Einführungsgesetzes und daher vom Bundes- gerichte nicht zu überprüfen. Dieses bat sich nach dem Gesagten auf die Feststellung zu beschränken, dass die Anwendbarerklärung der im kantonalen Einführungs- gesetz neu formulierten Bestimmungen des bisherigen bernischen Güter- und Erbrechts auf den vorliegenden Fall nie h t b und e s re c h t s w i d r i g ist, und dass nach diesen Bestimmungen, wie der kantonale Richter verbindlich feststellt, der Beklagte nicht Erbe seines Vaters ist. Alsdann aber muss die vorliegende Klage -bloss unter Vorbehalt der Inanspruchnahme allfällig vorhan- denen, nach Art. 9 SchlT und 457 ZGB dennoch auf den Beklagten übergegangenen Sonderguts -abgewiesen werden. In diesem Sinne ist daher die Berufung abzu- weisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März
im Sinne der Erwägungen bestätigt.
Nichtbeobachtung des in Art. 501 Abs. 2 ZGB aufgestellten Formerfordernisses (Bescheinigung der Testamentszeugen, dass der Erblasser ihnen erklärt habe, die Urkunde ge- lesen zu haben, und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe). A. -Der am 18. September 1912 in Biberist (Solothurn) verstorbene Ossian Flury hatte Tags .zuvor unter Mit- wirkung eines Notars ein öffentliches Testament errichtet, in welchem er der Klägerin Werttitel im Kapitalbetrage von gegen 9000 Fr. vermachte. Das Testament enthält die Unterschriften des Erblassers und des Notars und so dann folgende Bemerkung : Die Zeugen unterschrei- ben, nachdem Ossian Flury diese Urkunde als sein Testa- ment erklärt hat, gemäss Art. 501 ZGB . Darauf folgen die Unterschriften der beiden in der Urkunde genannten Testamentszeugen, sowie nochmals die Unterschrift des Notars. Nach einer von den kantonalen Instanzen ein- geholten Schriftexpertise sind die Worte gemäss Art. 501 ZGB ) wahrscheinlich kurze Zeit nach Unterzeichnung der Urkunde durch die Zeugen vom Notar beigefügt worden. B. -Gestützt auf dieses Testament verlangt die Klägerin von den Beklagten als den Erben des Ossian Flury die Ausrichtung des Vermächtnisses, während die Beklagten den Standpunkt einnehmen, dass das Testa- ment mangels Beobachtung der in Art. 501 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Form ungültig sei. C. -Durch Urteil vom 21. März 1916 hat das Ober- gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen. D. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.