BGE 42 II 185
BGE 42 II 185Bge16.03.1916Originalquelle öffnen →
184 Versicherungsvertragsrecht. N0 27. Gebiete bezwecken, dem Richter eines neutralen Staates nicht zuzumuten. 4. -Aus demselben Grunde kann endlich auch nicht anerkannt werden, dass das von Frankreich gegenüber Deutschland für die Dauer des Krieges erlassene Zahlungs- und Erfüllungsverbot in der Schweiz « eine Unmöglich- keit der Leistung )} im Sinne des Art. 119 OR bewirke. Uebrigens handelt es sich nach den eigenen Ausführungen der Beklagten für sie nicht um eine materielle Unmög- lichkeit der Erfüllung, sondern nur um ein von Frank- reich erlassenes Ver bot, das sie auch in der Schweiz beobachten zu sollen glaubt, das aber, wie ausgeführt, auf schweizerichem Gebiet jeglicher Sanktion entbehrt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 1916 bestätigt. -- -----------.---- OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 28. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 7. Juni 1916 :i S. Sommer, Beklagte, gegen Fa.nkha.user, Klägerinnen. Art. 323 ZGB. Ein na eh der Beiwohnung abgegebenes Eh e- ver s p r e c h e n kann nicht zur Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen an den Vater führen. Das Ehe ver- s pr e eh e n kann auch ein be di n gt es sein. A. -Am 8. März 1915 reichten die Klägerinnen die vorliegende Klage gegen den Beklagten ein, mit den An- trägen, der Beklagte sei als ausserehelicher Vater des von der Klägerin Anna Fankhauser am 22. Oktober 1914 geborenen Mädchens Berta Fankhauser zu erklären und -das Kind ihm mit Standesfolgen zuzusprechen; ausser- dem sei der Beklagte gegenüber der Klägerin Anna Fankhauser zum Ersatz der Entbindungskosten, der Kosten des Unterhalts während vier Wochen vor und nach der Geburt, der andern infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordenen Auslagen, sowie zu einer angemessenen Genugtuungssumme zu verurteilen; eventuell, für den Fall der Abweisung des Begehrens um Zusprechung des Kindes mit Standesfolge an den Beklagten, sei der Beklagte zur Bezahlung an- gemessener Beiträge an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes Berta Fankhauser, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, zu verpflichten. Zur Begründung der Klage wird in Art. 5 der Klage geltend gemacht, die Klägerin Anna Fankhauser habe sich anfänglich dem An- sinnen des Beklagten, ihm den Beischlaf zu gestatten, All 43 11 -1916 13
186 Famillenrecht. N° 28. widersetzt. Der Beklagte habe ihr dann aber zugesichert sie zu ehelichen, falls der Umgang Folgen haben sollte,. worauf ihm die Klägerin den Beischlaf gewährt habe In Art. 8 der Klage wird ausgeführt, die Klägerin Anna Fankhauser habe dem Beklagten im Frühjahr 1914 mit- geteilt, dass sie von ihm schwanger sei und, als der Be- klagte den Brief unbeantwortet gelassen habe, den Be- klagten im Mai aufgesucht und ihn an sein Versprechen erinnert, welches der Beklagte bei diesem Anlass wieder- holt habe. -Am 15. März 1915 setzte der Gerichts- präsident des Amtsgerichts Signau dem Beklagten, der am 5. Februar 1915 vor dem Patemitätsbeamten seine Vaterschaft und die Abgabe eines Eheversprechens an die Anna Fankhauser bestritten hatte, zur Einreichung seiner Antwort eine Frist von drei Wochen an, welche der Beklagte unbenutzt ablaufen liess. B. -Durch Urteil vom 16. März 1916 hat der Ap- pellationshof des Kantons Bem das Begehren um Zu- sprechung des Kindes Berta mit Standesfolge an den Beklagten gutgeheissen und den Beklagten verurteilt,. an die Klägerin Anna Fankhauser 114 Fr. gemäss Art. 317 ZGB zu bezahlen. . C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht er- griffen, mit den Anträgen, die Klage sei gänzlich abzu- weisen; eventuell sei jedenfalls das Begehren um Zu- sprechung des Kindes mit Standesfolgen an den Beklagten zu verwerfen. D. -In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte diese Anträge dahin abgeändert, dass er nur noch die Abweisung des Begehrens um Zusprechung des Kindes Berta mit Standesfolgen beantragte; die Klägerinnen, denen auf ihr Gesuch hin am 19. Mai 1916 das Armen- recht für das Verfahren vor Bundesgericht bewilligt worden ist, haben auf Abweisung der Berufung und Be- stätigung des angefochtenen Entscheides geschlossen. Familienrecht. N0 28. Das Bundesgerich zieht in Erwägung: • 187
188 Familienrecht. No 28. vor der Beiwohnung regelmässig zur Folge . hat, den Willen der Klägerin zu beeinflussen und dass daher in solchen Fällen ein besonderer Schutz der Mutter und des Kindes am Platze sei. Dies ergibt sich insbesondere aus den übrigen in Art. 323 ZGB der Beiwohnung unter Ehe- versprechen gleichgestellten Fällen der Beiwohnung unter Verbrechen und unter Missbrauch der Gewalt, bei denen ebenfalls von Seiten des Beklagten in besonderer Weise auf die Willensbildung der Klägerin eingewirkt wird. Eine Brechung des Willens der Klägerin im Sinne des Art. 323 ZGB liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Beklagte ihr die Ehe unbedingt versprochen hat, sondern auch dann, wenn dies bloss für den Fall geschehen ist, dass der Umgang Folgen zeitigen sollte. Da im übrigen für die Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen nicht notwendig ist, dass ein förmliches Ver 1 ö b ni s gemäss Art. 90 ff. ZGB vorgelegen habe, hat daher die Vorin- stanz das Kind Berta mit Recht dem Beklagten mit Standesfolgen zugesprochen. 2. -Im Gegensatz zum Appellationshof könnte dagegen das Kind rem Beklagten nicht auch dehalb mit Standes- rolgen zugesprochen werden, weil der Beklagte gemäss Art. 8 der Klage der Klägerin 'Anna Fankhauser die Ehe auch noch im Frühjahr 1914, also na c h der Kohabi- tation, versprochen habe. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass ein nach der Beiwohnung abgegebenes Ehe- versprechen, entgegen der dem Art. 323 zu Grunde lie- gel' 'len ratio, auf die Willensbildung der ausserehelichen MULter keinerlei Einfluss mehr auszuüben vermag, und damit jeder Grund, das Kind andern unehelichen Kindern gegenüber zu begünstigen, entfällt. Allerdings ist richtig, dass Art. 323 ZGB, im Gegensatz sowohl zu Art. 328 Entw. 11 als insbesondere zu dem den gleichen Tatbestand enthaltenden Art. 318 ZGB nicht ausdrücklich vorschreibt, dass das Eheversprechen vor der Beiwohnung abgegeben worden sein müsse. Die in Art. 328 Entw. II enthaltenen \Vorte « vor der Beiwohnung» sind jedoch von der Kom- Familienrecht. N° 28. 189 mission des Nationalrates nur deshalb gestrichen worden, weil, wie der deutsche Berichterstatter ausführte, dieser « fe i ne Unterschied» nach den tatsächlichen Verhält- nissen sich selten rechtfertige :(vgl. S t e n. B ü I 1. ~15 S.782). Unter diesem « feinen Unterschied » ist aber nicht (wie EGGER, Komm. zu Art. 323 N. 3 annimmt) der Unterschied !'zwischen dem Versprechen vor und n ach der Beiwohn'iIng, sondern lediglich zwischen dem Ver- sprechen vor und bei der Kohabitation gemeint (vgl. übrigens die französische Fassung der Art. 318 und 323 ZGB,welche die im 'deutschen Text enthaltene Ver- schiedenheit nicht aufweist). Es entspricht denn auch dem übewiegenden bisherigen Rechtszustande, die Vor- zugs teIlung der Zusprechung mit Standesfolgen nur den • Brautkindern » zuzubilligen. Wäre es möglich, ~durch ein späteres, auch nach der Beiwohnung und Geburt ab- gegebenes formloses Eheversprechen dem Kinde den Stand des Vaters zu verschaffen, so würde ein solches Eheversprechen die gesetzlich ~ vorgesehene Anerkennung des Kindes ersetzen; der Gesetzgeber hat aber in Art. 303 ZGB die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes durch den Vater oder den väterlichen Grossvater nur auf Grund einer ö f f e n t I ich e nUr k und e oder einer Ver füg u n g von Tod e s weg e n zuge- lassen d. h. von derBeobachtungbeson derer Fo rm e"n abhängig gemacht und damit auch in Bezug auf den vom Willen des Vaters unabhängigen Eintritt der Standes- folgen zu erkennen gegeben, dass nicht jedes irgend ein- mal abgegebene Eheversprechen die Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen an den Vater solle nach sich ziehen können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap- pellationshofes des Kantons Bern vom 16. März 1916 bestätigt.
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