BGE 42 II 179
BGE 42 II 179Bge22.10.1914Originalquelle öffnen →
178 Markenschutz. N0 26. keine genügenden Gründe zu ersehen, wonach diese Vor- kehr nötig und geeignet wäre, eine zukünflige Schädi- gung des Klägers zu vermeiden, nachdem die Beklagte ja das Kreuzbild schon seit langem nicht mehr in un- zulässiger Weise verwendet hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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Versicherungsvertragsrecht. NO 27.
l'ordre public, tout acte ou contrat passe soit en territoire
franc;ais ou de protectorat franc;is par tot~ person~e,
soit en tous lieux par des Franc;ms ou proteges franc;ms,
•
avec des sujets des empires d'Allemagne et d'Autriche-
Hongrie,
ou des personnes y residant. .
La nullite edictee a l'alinea precedent a comme pomt
de depart la date du 4 aoftt pour l' Allemagne et ~elle du
13 aoftt 1914 pour l'Autriche-Hongrie; elle prodmra effet
pendant toute la dUf(e des hostilites et jusqu'a une date
qui sera ulterieurement fixee par decret. . .
Art. 3 Abs. 1 : Pendant le meme temps, est mterdIte
et declaree nulle comme contraire a l'ordre pubIic, l'exe-
cution
au profit de sujets des empires ,d:Allemagne o
d'Autriche-Hongrie ou de personnes y resldallt, des oblI-
gations pecuniaires ou autres, resultant de tout acte ou
contrat passe, soit en territoire franc;ais ou de protectorat
franc;ais par toute personne, soit en tous lieux par des
FrUll((ais ou proteges franc;ais, anterieurement aux dates
fixces a l'alinea 2de l'article 2.
B. -Durch Urteil vom 13. Februar 1916 hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in Bestäti:
ciuug eines zivilrechtlichell Urteils vom 4. Dezember 191;)
:0-
über die Klagebegehren : .. .
Es sei festzustellen, dass der vom Kläger nut der Beklagten laut Polize N0 189,156 abgeschlossene Leben~ versicherungsvertrag zu Reeht besteht und dass (he Versicherungsvertragsrecht. N0 27. 181 Beklagte jederzeit gegebenenfalIes zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag verpflichtet ist. erkannt:
182 Versicherungsvertragsrecht. NO 27. vorliegende Versicherungsvertrag seinem Inhalte und seinen Wirkungen nach dem schweizerischen Rechte untersteht. Die Konzessionierung ausländischer Ver- sicherungsgesellschaften erfolgt in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 von vornherein nur unter der Vorausset- zung der ausschliesslichen Anwendbarkeit des schwei- zerischen Rechts auf alle von den betreffenden Versiche- rungsgesellschaften in der Schweiz abzuschliessendell Versicherungsverträge. In den «( Allgemeinen Konzes- sionsbedingungen » (vgl. Bericht des Eidg. Versicherungs- amtes pro 1913, S. 187) kommt dies zwar nur insofern zum Ausdruck, als darin gegenüber abweichenden «( Be- stimmungen der Statuten und Versicherungsbedingull- gen I) die unbedingte Gültigkeit der «zwingenden Vor- schriften der Bundesgesetzgebung », also der in Art. 97 und 98 VVG als unabänderlich erklärten Bestimmungen vorbehalten ist. Allein dieser Vorbehalt hat notwendig zur Voraussetzung, dass die in Betracht kommenden Verträge überhaupt dem schweizerischen Recht unter- stehen; dass aber diese letztere Voraussetzung erfüllt sei, wurde bei der Abfassung der Konze!3sionsbedingungen als selbstverständlich betrachtet. Tatsächlich entspricht denn auch die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts dem bei beiden Kontrahenten vorauszusetzenden Ver- tragswillen, demjenigen der .Versicherungsgesellschaften insbesondere deshalb, weil sie sich sowieso in jedem Staate, in welchem sie Verträge, abschliessen wollen, nach der Landesgesetzgebung richten müssen, und weil sie auch kraft positiver Gesetzesbestimmungen (in der Schweiz kraft Art. 2 Ziff. 3, vgl. ausserdem Ziff. 4 des Aufsichtsge- setzes) in einem jeden solchen Staate mindestens e i 11 gerichtsstandbegründendes Domizil zu verzeigen haben, im Zweifel aber die Anerkennung des Gerichtsstandes des Vertragsabschlusses zugleich als Unterwerfung unter das materielle Recht des betreffenden Staates auszulegen ist. Die Beklagte anerkennt denn auch, dass auf den vor- Versicherungsvertragsrecht. No 27. 183 liegenden Vertrag ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar war, solange der Kläger in der Schweiz wohnte, und ihren Ausführungen muss entnommen wer- den, dass sie die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts auch dann anerkennen würde, wenn der Kläger seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen würde. Das internationale Privatrecht kennt nun aber keinen solchen, von einseitigen Handlungen der einen Vertragspartei abhängigen, mit unbeschränkter Wiederholungsmöglich- keit verbundenen Wechsel der auf das interne Vertrags- verhältnis anwendbaren Gesetzgebung, und es erscheint auch ausgeschlossen, dass im vorliegenden Falle der Wille der Parteien anlässlich des Vertragsabschlusse auf eine derartige Wandelbarkeit des für ihre Vertrags- heziehungen massgebenden Rechts gerichtet war. Wan- delbar sind nach allgemeiner Rechtsauffassung bloss einer- seits das im Verhältllis zu Dritt e n anwendbare Recht, -auch dies übrigens nur in gewissen Beziehungen, namentlich im ehelichen Güterrecht, -andrerseits der Ger ich t s s t a n d. Im vorliegenden Falle handelt es sich indessen weder um Beziehungen zu Dritten, noch um die Bestimmung des Gerichtsstandes. 3. -Abgesehen davon, dass, wie sich aus den vor- stehenden Ausführungen ergibt, der zwischen den Par- teien a'bgeschlossene Versicherungsvertrag als solcher nach wie vor dem schweizerischen Recht untersteht, kann eine Anwendung des französischen Kriegsdekretes für den schweizerischen Richter auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich dabei nicht um privat- rechtliche 'Bestimmungen, sondern um solche des öffent- lichen Rechts, und zwar um Vorschriften ganz exzep- tionellen Charakters handelt. Fällt grundsätzlich SChOR die Anwendung regulären öffntlichen Rechts eines frem- den Staates nicht in den Kompetenzbereich des inlän- dischen Richters, so ist a jortiori die Anwendung sol c her ausländischer Vorschriften, welche die Bekämpfung des feindlichen Staates auf wirtschaftlichem oder anderm
184 Versicherungs vertragsrecht. N0 27. Gebiete bezwecken, dem Richter eines neutralen Staates nicht zuzumuten. 4. -Aus demselben Grunde kann endlich auch nicht anerkannt werden, dass das von Frankreich gegenüber Deutschland für die Dauer des Krieges erlassene Zahlungs- und Erfüllungsverbot in der Schweiz «( eine Unmöglich- keit der Leistung ) im Sinne des Art. 119 OR bewirke. Uebrigens handelt es sich nach den eigenen Ausführungen der Beklagten für sie nicht um eine materielle Unmög- lichkeit der Erfüllung, sondern nur um ein von Frank- reich erlassenes Ver bot, das sie auch in der Schweiz beobachten zu sollen glaubt, das aber, wie ausgeführt, auf schweizerichem Gebiet jeglicher Sanktion entbehrt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 1916 bestätigt. OFDAG Offset-, Forrnular-und Fotodruck AG 3000 Bem I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 28. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 7. Juni 1916 :i S. Sommer, Beklagte, gegen Fankha.user, Klägerinnen. Art. 323 ZGB. Ein n ach der Beiwohnung abgegebenes Eh e- ver s p r e ehe n kann nicht zur Zusprechung des Kind.es mit Standesfolgen an den Vater führen. Das Ehe ver- sprech en kann auch ein bedingtes sein. A. -Am 8. März 1915 reichten die Klägerinnen die vorliegende Klage gegen den Beklagten ein, mit den An- trägen, der Beklagte sei als ausserehelicher Vater des von der Klägerin Anna Fankhauser am 22. Oktober 1914 geborenen Mädchens Berta Fankhauser zu erklären und das Kind ihm mit Standesfolgen zuzusprechen; ausser- dem sei der Beklagte gegenüber der Klägerin Anna Fankhauser zum Ersatz der Entbindungskosten, der Kosten des Unterhalts während vier Wochen vor und nach der Geburt, der andern infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordenen Auslagen, sowie zu einer angemessenen Genugtuungssumme zu verurteilen; eventuell, für den Fall der Abweisung des Begehrens um Zusprechung des Kindes mit Standesfolge an den Beklagten, sei der Beklagte zur Bezahlung an- gemessener Beiträge an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes Berta Fankhauser, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, zu verpflichten. Zur Begründung der Klage wird in Art. 5 der Klage geltend gemacht, die Klägerin Anna Fankhauser habe sich anfänglich dem An- sinnen des Beklagten, ihm den Beischlaf zu gestatten, AB 42 11 -1916 13
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