Markenschutz. N0 '6.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
26. Urteil der I. ZivUabteUung vom 3. Kärz 1916
i. S. Franoesco Compagna. Kläger, gegen Basler Droguerie
Bohny Cie. A.-G., Beklagte.
M a r k e nr e c h t: Ver jäh run g, besonders betreffend den
Anspruch auf Löschung der Marke. -Wo r t maI' k e
(-(. Ca s san 0 -) zur Bezeichnung von Süssholzprodukten.
Frage der U m w a n d I Ü n g aus einer Individual-zu einer
Beschaffenheitsbezeichnung. Massgebend das inländische
Recht. Erleichterung des Umwandlungsprozesses durch den
Umstand, dass der Individualname zugleich Ortsname der
Gegend ist, woher die Produkte stammen. -Kom b i-
nie r t e 1 1 ar k e, aus wörtlichem und figürlichem Be-
standteil. Bedeutung der Schutzunfähigkeit des erstern für
die Nachahmungsfrage. -Klage wegen Gebrauches einer
falschen Her k u n ft sb e z e ich nun g : Le g it i m a tio n
(Begriff der Niederlassung. des Art. 27 Ziffer 2 MSchG).
Verhältniss zum Anspruch auf Lös c h u n g der die falsche
Herkunftsbezeichnung -enthaltenden Marke.-
Ca lab r i a. ist nicht Herkunftsbezeichnung für cala-
bresischen Süssholzsaft. S c h ade n s b e m e s s u n g. B e-
sc h lag na 11 m e ' Ur teil s'v e I' Ö ff e n t li c h u n g ?
- -Der Kläger Baron Francesco Compagna ist
Inhaber einer Lakritzenfabrik in Corrigliano (Süditalien).
Seine Erzeugnisse (Süssholzsaftstengel) sind in Italien
markenrechtlich geschützt
und zwar durch die Wort-
marke ( Cassano I) und eine kombinierte Marke, die aus
dem Worte Cassano und dem Bilde eines Sterns be-
steht. Die letztere Marke hat der Vater des Klägers im
Jahre 1892 auch in das schweizerische Markenregister
unter N° 5988 eintragen lassen und sie ist im Oktober
1912 unter N° 32,151 zu Gunsten des Klägers erneuert
Markenschutz. N° 26.
. 167
worden. Der Wortbestandteil ( Cassano I) wird am einen
Ende des Stengels. das fünfzackige Sternbild am andern
Ende in die Süssholzmasse eingedrückt.
Die Beklagte, Basler Droguerie Bohny
Oe A.-G.,
hat Süssholzsaftstengel verkauft, die teils mit dem,
ebenfalls
am einen Stengelende eingedruckten Worte
Cassano allein bezeichnet sind, teils in der Weise,
dass ausser diesem
Worte noch am audern Stengelende
ein Maltheser-Kreuz, bald allein bald auch mit dem
darüber befindlichen Bilde einer kleinen
Krone, ange-
bracht ist. Bei andern von der Beklagten vertriebenen
Stengeln findet sich an
Stelle des Wortes Cassano
das Wort Calabria und die Beklagte hat für diese
Bezeichnungsart im Dezember 1913 die gemischte Marke
Calabria mit Kreuz und Krone unter N° 34,703 ein-
tragen lassen.
Nachdem der Kläger ohne Erfolg auf dem Strafpro-
zesswege gegen die Beklagte vorgegangen war,
hat er
gegen sie ZiVilklage eingereicht mit dem Begehren:
( 1. Es sei festzustellen, dass der Kläger das alleinige
Recht besitzt, zur Kennzeichnung von SüsshoIzsaft-
stengeln, die in der Schweiz vertrieben werden, das
Vort Cassano im allgemeinen und die eingetragene
Marke Cassano mit Stern I) inlbesondern zu gebrau-
chen und es sei demgemäss der Beklagten zu verbieten,
fernerhin Lakritzenprodukte mit der Marke Cassano
mit Kreuz und Krone oder mit sonst einer Bezeich-
nung, worin das Wort Cassano vorkommt, herzu-
stellen, zu verkaufen und zu vertreiben. 2. Es seien
die Marken Cassano mit Kreuz und Krone und die
Marke 34,703 Calabria mit Kreuz und Krone als
gesetzwidrig zu erklären und es seien demnach diese
Marken gerichtlich zu löschen, und es seien vorsorglich
alle mit dem Wort ( Cassano oder Calabria be-
zeichneten Waren im Geschäfte der Beklagten mit
Besehlag zu belegen und nach ergangenem Urteil zu
vernithten. 3. Es sei die Beklagte zu 20,000 Fr. Scha-
. Markenschutz. N0 26.
den ersatz an den Kläger zu verurteilen nebst 5 % Zins
seit Einreichnng dieser Klage; eventuell sei nach ge-
richtlicher Feststellung des Umfanges des stattgehabten
( Verkaufes von Seiten der Beklagten von Lakritzen-
stengeln mit den rechtswidrigen Marken Cassano
j oder ( Calabria mit Kreuz und Krone und Cassano
. j mit oder ohne andere Nebenbezeichnung dem Kläger
( eine angemessene Entschädigungssumme zuzusprechen
( samt Zins zu 5 % seit Einreichung der Klage. 4. Klä-
ger sei berechtigt zu erklären, das ergangene Urteil
( auf Kosten der Beklagten zn publizieren.
Die Klage wird zunächst als eine solche wegen Mar-
kenrechtsverletzung begründet. Dabei nimmt der Kläger
das ausschliessliche Recht der Verwendung des Wortes
( Cassano für sich in Anspruch; es sei nämlich Eigen-
name
oder Adelsprädikat) der frühem Herzoge von
Cassano gewesen, die
es schorr zur Bezeichnung der Er-
zeugnisse ihrer Süssholzkulturen verwendet hätten, und
die letztem seien dann auf den Vater des Klägers über-
gegangen. Im weitem wird darauf abgestellt, dass das
Maltheserkreuz, auch in Verbindung
mit der Krone, eine
täuschende Nachahmung des Sternbildes darstelle. Die
Calabria-Marke endlich wird wegen unrichtiger Herkunfts-
bezeichnung angefochten, indem der von
der Beklagten
verkaufte Süssholzsaft nicht kalabresischer
Herkunft sei.
Die Vorinstanz
hat mit Urteil vom 31. Dezember 1915
die Beklagte bei der
im Prozesse abgegebenen Erklärung.
dass sie die Marke
Cassa no mit Stern des Klägers
anerkenne, behaftet,
im übrigen aber die Klage abge-
wiesen, wobei sie im besondern, entsprechend der Be-
hauptung der Beklagten, davon ausging, dass das Wort
Cassano im Süssholzhandel Freizeichen geworden sei.
In der Berufungsinstanz verlangt der Kläger sofortige Gut-
heissung seiner Rechtsbegehren 1, 2
und 4, und hinsicht-
lich des Begehrens 3 Rückweisung an die Vorinstanz
zur Feststellung des erlittenen Schadens. Die
Bddagte
trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urte.iJ ; an.
Markenschutz. N° 26. :169
2. -Abzuweisen ist zunächst die von der Beklagten
erhobene
Verj ährungseinrede. Wie die Vorinstanz
feststellt,
hat die Beklagte erst im Jahre 1912 aufgehört,
Süssholzprodukte
mit den vom Kläger angefochtenen
Bezeichnungen zu verkaufen und in ihrem Januar-Katalog
von 1913
hat sie noch dieBezeichnung Cassano-Kreuz
verwendet. Bei der im August 1914 erfolgten Klageein-
reichung
war also die zweijährige Verjährungsfrist des
Art. 28 MSchG noch nicht abgelaufen. Was das Begehren
um Löschnng der Marke Calabria mit Kreuz und
Krone anlangt, so besteht deren Eintragung noch und
es kann also von einer Verjährung dieses Klagenan-
spruches schlechthin nicht die Rede sein.
3. -In der Sache selbst
ist vor allem die Einwen-
dung der Beklagten zu prüfen, das
Wort Ca s san 0 )
sei B e s c h a f f e n h e i t s b e z e ich nun g und
daher nach Art. 3 Abs. 2 MSchG nicht schutzfähig.
Die Vorinstanz lässt die Frage offen, ob Cassano
überhaupt
je ein markenfähiger PersOllalname gewesen
sei, dessen sich der Kläger und vor ihm sein Vater,
weil Rechtsnachfolger der Herzoge von Cassano ) , als
Individualzeichen
hätten bedienen können. Sie stellt dar-
auf ab, dass das Wort, wenn je einmal Eigenname,
dann doch jedenfalls in der
Schweiz zur Sachbezeich-
nnng geworden
::lei, und zwar ohne dass der Kläger oder
sein Rechtsvorgänger diesen Umwandlungsprozess in der
erforderlichen Weise aufgehalten hätten.
Mit der Vorinstanz
ist hier davon auszugehen, das,
es darauf ankommt, ob Cassano in der S c h w ei z Frei-.
zeichen sei und dass sich dies wiederum nach dem
schweizerischen Rechte beurteilt
und auf Grund der
Verhältnisse, wie sie sich hinsichtlich der Bedeutung
und Verwendung des Wortes in der schweizerischen
Verkehrsauffassung gebildet haben.
Es lässt sich hiefür
einfach auf die Ausführungen verweisen, die den in
Betracht kommenden Bestimmungen der internationalen
Konvention vom
20. März 1883 (Art. 6 und Ziffer 4 des
-Markenschutz. N0 26.
Schlussprotokolles) durch die bundesgerichtlichen Ent-
scheidungen i. S. Societe Parisienne d' Aniline gegen die
Basler Chemische
Fabrik Bindschedler (EB 22 auf S. 466 f.
Erw. 5) und i. S. de Bodt Oe gegen die Filatures
et Filteries Reunies (EB 39 II auf S. 354 f. Erw. 2) ge-
geben wurde, sowie auf die Ausführungen im Bundes-
gerichtsentscheide i.
S. Ten Hope gegen die National
Starch Oe (EB 39 II auf S. 116 f. Erw. 4) über die
Freizeicheneigenschaft in internationaler Hinsicht.
Da-
nach ist die Auffassung des Klägers zu verwerfen, er
könne in der Schweiz schon deshalb Markenrechtsschutz
für das Wort Cassano beanspruchen, weil es in Italien
als Marke eingetragen
und gerichtlich als schutzfähig
anerkannt worden sei. Die Frage ist vielmehr vom
schweizerischen
Richter selbständig auf Grund des für
die Verwendung des Wortes in der
Schweiz wesentlichen
Sachverhaltes zu prüfen.
In tat s ä chI ich er Beziehung hat sich hiebei die
Vorinstanz,
-wie seinerzeit das Basler Strafgericht bei
der strafrechtlichen Beurteilung des Falles,
-auf die
Meinungsäusserungen zahlreicher Fachkundiger der Dro-
guerie-
und Kolonialwarenbranche aus verschiedenen
Schweizerstädten gestützt.
Von' den Angefragten hatte
sich die grosse Mehrheit (27 'unter 37) dahin ausge-
sprochen,
dass das Wort Cassano schon seit längerer
Zeit,
25 bis 30 .Jahre, als Bezeichnung für eine gute
Qualität Süssholzsaft gelte, und zwar, wie die meisten
von ihnen erklären, sowohl für solchen, der aus Süditalien,
als für solchen, der aus Frankreich,
Spanien oder sogar
Deutschland stamme. Einige
unter dieser Mehrheit wollen
hauptsächlich süditalienischen Süssholzsaft
darunter ver-
standen wissen wollen, namentlich den
aus der Gegend
der
Stadt Cassano in Calabrien herrührenden, woselbst
sich besonders renommierte Süssholzkulturen befänden.
Demgegenüber
hält eine kleine Minderheit das Wort
Cassano als Bezeichnung der Erzeugnisse eines bestimm-
ten Fabrikanten in Calabrien. Die Vorinstanz legt
unter
Markenschutz. N° 26.
: 171
diesen Auskünften besonders der vom Verbande Schwei-
zerischer Konsumvereine erteilten grössere Bedeutung
bei, die dahin lautet, dass Cassano die Bezeichnung für
eine
gute Qualität Süssholzsaft bilde, wobei im Gross-
handel darunter italienisches Fabrikat, im Kleinhandel
aber scllon seit mehreren Jahren ein Fabrikat irgend
welcher Provenienz verstanden werde. Endlich verweist
die Vorinstanz auf eine Anzahl Preislisten verschiedener
Basler Firmen aus den
Jahren 1868, 1885 und 1893,
worin
unter der Rubrik SüsshoJz von Echt Cassanot),
Fanon Cassano , (l Cassano fein) u. s. w. gesprochen wird.
Wenn nun der kantonaJe Richter auf Grund dieses
für
das Bundesgericht rnassgebenden Tatbestandes zu
der Anffassung gelangt ist, das
Wort Cassano sei Frei-
zeichen,
so lässt sich gegen diese Würdigung vom
bundesgerichtlichen Standpunkte aus nichts einwenden.
Freilich wäre es rechtsirrtümlich, die Freizeicheneigen-
schaft schon deshalb als ausgewiesen zu
lullten, weil
der überwiegende Teil der angefragten Branchekundigen
sie
bejallt und nur eine Minderheit sich für den indivi-
duellen
Chan kter des Wortes ausspricht. Zum wirklichen,
schutzunfähigen Qualitätszeichen ist eine frühere Per-
sonalbezeichnung erst dann geworden, wenn die Erinne-
rung
an ihre anfängliche Bedeutung dem Sprachgebrauch
der betreffenden Verkehrskreise
derart entschwunden ist,
dass die Bezeichnung sich einer Rückwandlung trotz
darauf gelichteter Bestrebungen als unzugänglich erweist.
In diesem Sinne sieht nun aber offenbar die Vorinstanz
die Sachlage an. Sie stellt sich die Frage, ob der Kläger
in der
Schweiz hinreichend gegen die (angeblich) rechts-
widrige
Benützung seiner Vortmarke aufgetreten sei
und
kommt zu ihrer Verneinung, mit der tatsächlich
zutreffenden
Begründung: die von ihm angeführten drei
Urteile des Genfer Zivilgerichtes vermöchten solches
nicht darzutun; denn sie erklärten lediglich die kombi-
nierte Marke
Cassano mit Stern als geschützt, nicht
aber auch das
Wort Cassano allein, und bildeten daher
. Markenschutz. N0 26.
keinen Beweis dafür, dass sie die längst vorher einge-
tretene Generalisierung des Wortes zu einer Sachbe-
zeichnung in der Schweiz aufgehalten und rückgängig
gemacht
hätten. Hiernach will zweifellos die Vorinstanz
in den Angaben jener kleinen Minderheit der angefragten
Fachkenner auch keinen hinreichenden Beweis dafür
sehen, dass
die Auffassung des Wortes als Personalbe-
zeichnung noch
mit genügender Stärke im Verkehr lebe,
um einen dem Abschluss nahen Umwandlungsprozess
hintanzuhalten.
Jene Branchekundigen konnten in der
Tat zu ihrer Ansicht deshalb gelangt sein, weil sie
gerade von
der Marke des Klägers nd seiner Stellun
als Fabrikanten besondere Kenntms hatten und bel
ihrem Urteil wesentlich darauf abstellten ; daneben sind
aber vor allem auch die deh Gebrauch des Wortes
betreffenden allgemeinen Verhältnisse des Marktes zu
berücksichtigen. Von der Auffassung des kantonalen
Richters abzuweichen, rechtfertigt sich jedenfalls
dann
nicht, wenn man im weitern noch den bedeutsamen
Umstand in Betracht zieht, dass das Wort Cassano als
Personalmarke an sich schon eine abgeschwächte
Be-
zeichnungskraft besitzt und dnr Gefahr, dem Gemein-
gebrauch anheimzufallen, in erhöhtem Masse aus?esetnt
war. Es bildet nämlich gleichzeitig den Namen emer 111
Calabrien (Provinz Cossen,za) gelegenen Stadt, die von
jeher durch ihre Süssholzkulturen
bekannt ist. Insofern
war es also besonders geeignet, zunächst zur Herkunfts-
bezeichnung für die
aus diesen Kulturen stammendm
Süssholzprodukte und auf diesem Umwege zur Sachbe-
zeichnung für eine bessere Qualität solcher Produkte . u
werden. Unter diesem Einflusse musste aber naturgemass
von Anfang an der individuelle Charakter des Wortes
als angebliches Bezeichnungsmittel für die gerade vom
Kläger
und seinen Rechtsvorgänge:n herrührende Er-
zeugnisse leiden, um so mehr, als dIese aus der gleIchen
Gegend stammen. .
.,
4. -Geniesst das Wort (! Cassano , weIl FreIzeI( hen,
Markenschutz. N0 :;'6 .
keinen gesetzlichen Schutz, so gewinnt das im weitern
auch für die Kombinationsmarke
C ass a n 0 mit
S te rn Bedeutung. Diese ist freilich an sich, als Ver-
bindung eines Wort-und einesBildelementes schutzfähig.
Aber da die Verwendung des Wortbestandteiles jeder-
mann freisteht,
erschöpft sich der individuelle, des
Schutzes teilhafte
Charakter der Marke in der Beson-
derheit der Verbindung beider Bestandteile und in der
Eigenart des bildlichen unter ihnen. also des Stern-
motives in seiner konkreten Ausgestaltung. Nur in
diesem Sinne lässt sich die Beklagte bei ihrer A n e r-
k e n nun g der Marke Cassano mit Stern I) behaften,
nachdem sie die Schutzfähigkeit des Wortes
Cassano
ausdrücklich bestritten hat.
Au Grund dessen ist zu prüfen, ob die Beklagte die
kombinierte Marke der Klägerin insoweit verletzt habe.
als sie Süssholzsaftstengel in den
Handel brachte, die
mit der B e z ei c h nun g (i C ass an 0 und Kr e u z I ,
mit 0 der 0 h n e K r 0 n e, versehen waren. Dass sie
nämlich diese Bezeichnung auch als Marke habe
ein-
tragen lassen, ist unrichtig und der im Klagebegehren 2
gestellte Antrag auf Löschung einer. Marke
Cassano
mit Kreuz und Krone t) entbehrt daher schon der er-
forderlichen tatsächlichen Grundlage.
Nun weist die angefochtene Bezeichnung zunächst in
Hinsicht auf die Anordnung der beiden Bestandteile
und
damit im Gesamteindruck eine gewisse Aehnlichkeit mit
der kombinierten Marke des Klägers insofern auf, als
der Wortbestandteil ebenfalls
am einen Ende des Sten-
gels
und das bildliehe Element in der gleichen Längs-
linie am
entgegengesntzten Ende angebracht ist. Es
wären hier verschiederte andere Anordnungen denkbar,
(z.
B. eine unmittelbare Zusammenstellung beider Ele-
mente), was die Unterscheidbarkeit bedeutend heben
würde, ohne dass wohl praktische Schwierigkeiten der
Ausführung entgegenständen. Aber auch abgesehen
davon .nähert sich das Kreuzbild .der Beklagten dem
, 'Markens ;hutz. No 26.
Sternbild des Klägers derart, dass unter den gegebelten
Umständen eine Verwechslungsmöglichkeit im marken-
rechtlichen Sinne (Art. 6 Abs. 2 MSchG) besteht. Beide
Figuren bieten eine gewisse Uebereinstimmung insofern
dar, als sie sich in einer kreisförmigen Vertiefung be-
finden
und auch der lineare Charakter sich ähnelt.
Sodann
kommt auf der Ware das Bild vielfach nur
mangelhaft und verschwommen zur Darstellung, wie
die bei den Akten liegenden Exemplare zeigen.
Ferner
hat man es mit Bezeichnungen zu tun, die nicht etwa
nur für den Grosshandel und die dabei beteiligten fach-
kundigen Kreise berechnet sind, sondern auch für ein
Publikum von Konsumenten, bei dem
man nur ein
verhältnismässig geringes
U nterscb eidungsvermögen vor-
aussetzen darf (vgl.
BE 39 II S. 358). Und endlich ist
namentlich nocb zu erwägen, dass, nacbdem das Wort
Cassano als mögliches Unterscbeidungsmerkmal ausser
Acht zu bleiben
bat, die Unterscheidbarkeit wesentlich
nur noch vom bildlichen Bestandteil abhängt. Berück-
sichtigt
man dies alles, so lässt sich nicht sagen, dass
die Beklagte bei der
Wahl ihrer Bezeichnung hinreichend
darauf
bedacht gewesen sei, sie von der des Klägers in
einem den Anforderungen des 'redlichen Wettbewerbes
entsprechenden Masse abweichend zu gestalten, was
ihr
bei der grossen Zahl Formen und Ideen, die für eine
solche individuelle Gestaltung
zur Verfügung stehen,
ein leichtes gewesen wäre (vgl. den genannten Entscheid
a. a.
0.). Das Anbringen der Krone neben dem Kreuz
wirkt freilich auf eine bessere Unterscheidbarkeit hin,
aber doch nur in untergeordneter Weise, um so mehr
als die Krone auf der Ware ebenfalls nur selten richtig
zur Wiedergabe gelangt. Nach alledem muss also der
Beklagten die Verwendung der Bezeichnung
Cassano mit
Kreuz ) , samt oder ohne Krone, verboten und in diesem
Sinne der die genannte Bezeichnung betreffende Teil der
Klagebegehren geschützt werden.
5. -Das Begehren um Löschung der zu Gunsten der
Markenschutz. N0 26.
Beklagten eingetragenen Marke C a 1 a b r i ami t
K r e u z
und K r 0 n e )) (N° 34,703) wird vom Kläger
darauf gestützt, dass das
Wort eine falsche H e r-
k u n f t s b e z eie h nun g darstelle, weil die damit
versehenen Erzeugnisse nicht aus Süssholzsaft calabri-
scher Provenienz bestä'nden.
Daraus würde
an sich noch nicht folgen, dass die
Beklagte
zur Lös c h u n g der Marke -die Rechts-
beständigkeit
der Eintragung im übrigen vorausgesetzt
,-gehalten sei, sondern lediglich, d?ss sie die Marke
zur B e z eie h nun g k ein e r a n der n Erz e u g-
ni s s e verwenden dürfe, als der aus calabrischem Süss-
holzsafte hergestellten. Es kann sich also nur fragen,
ob die Beklagte
von diesem Gesichtspunkte aus be-
trachtet die Bestimmungen über die Herkunftsbezeich-
nungen (Art. 18
ff. MSchG) übertreten habe.
Hiebei
ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten
dem Kläger die Leg i tim a t ion zur Klage zuzuge-
stehen. Freilich
hat er seinen persönlichen Wohnsitz in
Neapel, nicht in
Calabrien; aber in dieser Provinz (in
Corigliano Calabro) befinden sich nacb den Akten die
Süssholzkulturen und die Fabrikationseinrichtungen, aus
denen seine Erzeugnisse herrühren.
Damit ist das erfor-
derlicbe eigene Int,eresse
an der Verhinderung missbräuch-
licher Verwendung der behaupteten Herkunftsbezeich-
nung gegeben.
Wenn Art. 27 Ziff. 2 des MSchG verlangt,
dass der Produzent, um klagen zu können, in der be-
treffenden Gegend
( niedergelassen sein müsse, so darf
dieser Ausdruck nicbt zu eng,
im Sinne eines persön-
lichen Domiziles des Geschäftsinhabers ausgelegt werden.
Abzustellen ist vielmehr auf die geschäftlicbe Nieder-
lassung, wobei sich deren Vorhandensein wiederum we-
sentlich nacb wirtschaftlichen, nicht rechtlichen Momen-
ten bestimmt; vor allem also ist darauf zu sehen, dass
die Erzeugnisse des Klägers zu denen gehören, die durch
ihre
Herkunft aus der fraglichen Gegend einen besondern
Ruf geniessen.
176 Markenschutz. N° 26.
S ach li c h liegt dagegen die vom Kläger behauptete
Rechtsverletzung nicht vor. Aus dem Gutachten
der
zwei Fachkundigen, auf das die Vorinstanz abstellt und
gegen dessen Richtigkeit sich bundesrechtlich nichts ein-
wenden lässt, ergibt sich, dass in den Handelskreisen
und in . der Fachliteratur unter (lC a lab res i s c h e m l)
Süssholzsaft (reglisse de Calabre) jede Sorte (süd-)
italienischen Süssholzsaftes verstanden wird, solcher
calabrischer, sizilianischer oder sonstiger italienischer
Herkunft, sodass das streitige
Wort (I Calabria lediglich
zur Unterscheidung von nicht italienischem Safte zu
dienen vermag und also
nur in diesem weitem Sinne als
eigentliche Herkunftsbezeiclinung gelten kann. Nun wird
aber laut Feststellung der Vorinstanz das von der Be-
klagten mit der Calabria-Marke versehene Erzeugnis von
einem Fabrikanten in Sizilien hergestellt, sodass die
gebrauchte Bezeichnung ihrer Handelsbedeutung nach
der Wirklichkeit nicht widerspricht, abgesehen davon,
dass nach der Angabe des genannten Fabrikanten das
von ihm verarbeitete
Süssholz aus Calabrien stammen
würde.
Endlich lässt sich auch nicht sagen, die Beklagte
habe durch ihre Calabria-Marke, 'wenigstens insofern in
die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen, als jene Marke
als b i 1 d I
ich e n B e s t a n d t eil ebenfalls das
Mal t h es er -K re u z mit der Kr 0 n e enthält.
Wenn dieser Bestandteil
oben' bei Prüfung der Bezeich-
nung Cassa no mit Kreuz und Krone als unzulässig
erklärt wurde, weil er dem Sternbilde des Klägers
täuschend ähnlich sehe,
so ist dies doch wesentlich in
Rücksicht darauf geschehen, dass wegen der Freizeichen-
eigenschaft des Wortes Cassano als schutzfähiges
und
für die Unterscheidbarkeit geeignetes Element nur noch
das Sternbild übrig blieb. Hier aber
hat nun die Be-
klagte dadurch, dass sie in ihre Marke das Wort Calabria
aufnahm
-dessen Gültigkeit als Markenbestandteil der
Kläger nicht bestreitet -gegenüber der Cassanomarke
Markenschutz. N° 26.
des Klägers ein Unterscheidungsmerkmal von solcher
Deutlichkeit aufgestellt, dass die bestehende Aehnlich-
keit zwischen den bildlichen Elementen (dem
Stern des
Klägers und dem Kreuz
mit der Krone der Beklagten)
zu einer Verwechslung nicht mehr führen kann.
6 -Eine Sc ha den er s atz p f li c h t kommt
nach dem Gesagten einzig insoweit in Frage, als die
Beklagte ihrer Cassanobezeichnung das Bild des
Mal-
theser-Kreuzes mit oder ohne Krone beigefügt und da-
durch die klägerische Marke Cassano mit Stern ver-
letzt hat. Ob und in welchem Masse der Kläger dadurch
tatsächlich geschädigt worden sei
und auch im übrigen
die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht bestehen,
hat die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus, wonach
sie die Verwendung des Kreuzbildes als zulässig erklärte,
nicht
zu prüfen gehabt. Nach der Aktenlage fehlt die
Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen sofort vor-
zunehmen, sodass in dieser Beziehung die
Sache zu
neuer Behandlung und Entscheidung
an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden muss (Art. 82
OG).
7. -Dagegen lassen sich die Begehren um B e-
s chI a g nah meder beanstandeten Ware und um
Ver ö ff e n t I ich u n g des U r teil s ohne weiteres
erledigen. Im erstem
Punkte ergibt sich nämlich aus
den Akten, dass die Beklagte, als der Kläger ihre
Be-
zeichnung (I Cassano mit Kreuz , samt oder ohne Krone,
beanstandete, sogleich den fernern
Verkauf von mit
diesen Bezeichnungen versehenen Erzeugnissen eingestellt
hat. Es darf angenommen werden, dass sie nun auch in
Nachachtung des jetzigen Urteils die allfällig noch in
ihrem Besitze befindliche Ware
mit den fraglichen Be-
zeichnungen entweder überhaupt nicht mehr in den
Verkehr bringe oder dann
.doch nur nach Entfernung
des daran zu beanstandenden Kreuzbildes. Eine
beson-
dere vorsorgliche Verfügung des Richters rechtfertigt
sich also nicht.
Für die Urteilsveröffentlichung fehlt es
an dem erforderlichen Interesse des Klägers. Es sind
AS 42 11 -1916
Markenschutz. N° 26.
keine genügenden Gründe zu ersehen, wonach diese Vor-
kehr nötig und geeignet wäre, eine zukünflige Schädi-
gung des Klägers zu vermeiden, nachdem die Beklagte
ja das Kreuzbild schon seit langem nicht mehr in un-
zulässiger Weise verwendet
hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beklagte wird bei ihrer Anerkennung dt r
kl:.igerischen Marke Casnano mit Stern behaftet.
- In Abänderung
des angefochtenen Entscheides wird
das Klagebegehren 1 in dem Sinne gutgeheissell, das
der Beklagten verboten wird, Lakritzenprodulül mit dtlr
Bt zeichnung
Cassano und einem Kreuz mit oder ohl1l'
Krone herzustelltn und -zu vertreiben.
- Hinsichtlich des Klagebegehrens 3 wird
die Saehe
an die Vorillstauz zurückgewiesen zu neuer Heurleilull
des Begehrens auf Ersatz desjenigen Schadens, der dt'l
Klüger aus der rechtswidrigen Nachahmullg der klügcl'i-
schen Marke Cassano mit Stern uurch die Bddagtt'
im Sil1lH' von Ziffer 2 hievor entstallden ist.
- Im übrigen wird die Berufung :l.bgewiesen.
Versicherungsvertragsrecht. N° 27. 1"19
VII. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT
CONTRAT
D' ASSURANCE
- Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. April 191G i. S.
La. Na.tionale , Beklagte, gegen Biermann. Kläger.
Nichtanwendbarkeit ausländischer Kriegsbestimmungen auf
dllen in der Schweiz abgeschlossenen Lebensversicherungs-
vertrag.
- -Die Beklagte, eine in der Schweiz konsessio-
llierte französische Versicherungsgesellschaft,
hat am
- März
1900 mit dem, damals in der Schweiz, gegen-
wärtig in Deutschland wohnhaften Kläger einen Lebens-
versicherungsvertrag für die
Summe von 100,000 Fr.
abgeschlossen.
Unter Berufung auf das französische Kriegsdekret
vom 27.
September 1914 verweigert sie einerseits die
Annahme der
am 21. März 1915 fällig gewordenen, vom
Kläger gehörig angebotenen
und am 12. Juli 1915 bei
der Gerichtskasse
Basel-Stadt hinterlegten Jahresprämie
von
2700 Fr. und erklärt sie andrerseits im voraus, dass
sie, falls während des Krieges der Versicherungsfall ein-
treten sollte, die Versicherungssumme nicht auszahlen,
wohl aber dem Kläger, bezw. seinen Hinterbliebenen
reservieren
wiirde.
Die in Betracht kommenden Bestimmungen des er-
wähnten französischen Kriegsdekrets
lauten:
Art. 1: A raison de l'etat de guerre et dans I'interet
ue la defense nationale, tout commerce avec les sujets des
empires
d' Allemagne ct d' Autriche-Hongrie ou les per-
sonnes y residant, se trouve et demeure interdit.
Art.
2: Est nul et non avenu comme contraire a