BGE 42 II 166
BGE 42 II 166Bge12.07.1915Originalquelle öffnen →
166 Markenschutz. N0 <'6. VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 26. Urteil der I. ZivUabteUung vom 3. Kärz 1916 i. S. Franoesco Compagna. Kläger, gegen Basler Droguerie Bohny & Cie. A.-G., Beklagte. M a r k e nr e c h t: Ver jäh run g, besonders betreffend den Anspruch auf Löschung der Marke. -Wo r t maI' k e (-(. Ca s san 0 _ -) zur Bezeichnung von Süssholzprodukten. Frage der U m w a n d I Ü n g aus einer Individual-zu einer Beschaffenheitsbezeichnung. Massgebend das inländische Recht. Erleichterung des Umwandlungsprozesses durch den Umstand, dass der Individualname zugleich Ortsname der Gegend ist, woher die Produkte stammen. -Kom b i- nie r t e 1\1 ar k e, aus wörtlichem und figürlichem Be- standteil. Bedeutung der Schutzunfähigkeit des erstern für die Nachahmungsfrage. -Klage wegen Gebrauches einer falschen Her k u n ft sb e z e ich nun g : Le g it i m a tio n (Begriff der «Niederlassung. des Art. 27 Ziffer 2 MSchG). Verhältniss zum Anspruch auf Lös c h u n g der die falsche Herkunftsbezeichnung -enthaltenden Marke.- « Ca lab r i a. ist nicht Herkunftsbezeichnung für cala- bresischen Süssholzsaft. S c h ade n s b e m e s s u n g. B e- sc h lag na 11 m e '] Ur teil s'v e I' Ö ff e n t li c h u n g ?
168 . Markenschutz. N0 26. « den ersatz an den Kläger zu verurteilen nebst 5 % Zins « seit Einreichnng dieser Klage; eventuell sei nach ge- « richtlicher Feststellung des Umfanges des stattgehabten {( Verkaufes von Seiten der Beklagten von Lakritzen- « stengeln mit den rechtswidrigen Marken « Cassano» {j oder {( Calabria mit Kreuz und Krone» und Cassano . {j mit oder ohne andere Nebenbezeichnung dem Kläger {( eine angemessene Entschädigungssumme zuzusprechen {( samt Zins zu 5 % seit Einreichung der Klage. 4. Klä- ~ ger sei berechtigt zu erklären, das ergangene Urteil {( auf Kosten der Beklagten zn publizieren. » Die Klage wird zunächst als eine solche wegen Mar- kenrechtsverletzung begründet. Dabei nimmt der Kläger das ausschliessliche Recht der Verwendung des Wortes {( Cassano » für sich in Anspruch; es sei nämlich « Eigen- name » oder « Adelsprädikat) der frühem Herzoge von Cassano gewesen, die es schorr zur Bezeichnung der Er- zeugnisse ihrer Süssholzkulturen verwendet hätten, und die letztem seien dann auf den Vater des Klägers über- gegangen. Im weitem wird darauf abgestellt, dass das Maltheserkreuz, auch in Verbindung mit der Krone, eine täuschende Nachahmung des Sternbildes darstelle. Die Calabria-Marke endlich wird wegen unrichtiger Herkunfts- bezeichnung angefochten, indem der von der Beklagten verkaufte Süssholzsaft nicht kalabresischer Herkunft sei. Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 31. Dezember 1915 die Beklagte bei der im Prozesse abgegebenen Erklärung. dass sie die Marke « Cassa no mit Stern» des Klägers anerkenne, behaftet, im übrigen aber die Klage abge- wiesen, wobei sie im besondern, entsprechend der Be- hauptung der Beklagten, davon ausging, dass das Wort « Cassano » im Süssholzhandel Freizeichen geworden sei. In der Berufungsinstanz verlangt der Kläger sofortige Gut- heissung seiner Rechtsbegehren 1, 2 und 4, und hinsicht- lich des Begehrens 3 Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des erlittenen Schadens. Die Bddagte trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urte.iJ$; an. Markenschutz. N° 26. :169 2. -Abzuweisen ist zunächst die von der Beklagten erhobene Verj ährungseinrede. Wie die Vorinstanz feststellt, hat die Beklagte erst im Jahre 1912 aufgehört, Süssholzprodukte mit den vom Kläger angefochtenen Bezeichnungen zu verkaufen und in ihrem Januar-Katalog von 1913 hat sie noch dieBezeichnung « Cassano-Kreuz» verwendet. Bei der im August 1914 erfolgten Klageein- reichung war also die zweijährige Verjährungsfrist des Art. 28 MSchG noch nicht abgelaufen. Was das Begehren um Löschnng der Marke « Calabria mit Kreuz und Krone» anlangt, so besteht deren Eintragung noch und es kann also von einer Verjährung dieses Klagenan- spruches schlechthin nicht die Rede sein. 3. -In der Sache selbst ist vor allem die Einwen- dung der Beklagten zu prüfen, das Wort « Ca s san 0 )} sei «B e s c h a f f e n h e i t s b e z e ich nun g» und daher nach Art. 3 Abs. 2 MSchG nicht schutzfähig. Die Vorinstanz lässt die Frage offen, ob Cassano überhaupt je ein markenfähiger PersOllalname gewesen sei, dessen sich der Kläger und vor ihm sein Vater, weil Rechtsnachfolger der « Herzoge von Cassano )}, als Individualzeichen hätten bedienen können. Sie stellt dar- auf ab, dass das Wort, wenn je einmal Eigenname, dann doch jedenfalls in der Schweiz zur Sachbezeich- nnng geworden ::lei, und zwar ohne dass der Kläger oder sein Rechtsvorgänger diesen Umwandlungsprozess in der erforderlichen Weise aufgehalten hätten. Mit der Vorinstanz ist hier davon auszugehen, das, es darauf ankommt, ob Cassano in der S c h w ei z Frei-. zeichen sei und dass sich dies wiederum nach dem schweizerischen Rechte beurteilt und auf Grund der Verhältnisse, wie sie sich hinsichtlich der Bedeutung und Verwendung des Wortes in der schweizerischen Verkehrsauffassung gebildet haben. Es lässt sich hiefür einfach auf die Ausführungen verweisen, die den in Betracht kommenden Bestimmungen der internationalen Konvention vom 20. März 1883 (Art. 6 und Ziffer 4 des
170 -Markenschutz. N0 26. Schlussprotokolles) durch die bundesgerichtlichen Ent- scheidungen i. S. Societe Parisienne d' Aniline gegen die Basler Chemische Fabrik Bindschedler (EB 22 auf S. 466 f. Erw. 5) und i. S. de Bodt & Oe gegen die Filatures et Filteries Reunies (EB 39 II auf S. 354 f. Erw. 2) ge- geben wurde, sowie auf die Ausführungen im Bundes- gerichtsentscheide i. S. Ten Hope gegen die National Starch Oe (EB 39 II auf S. 116 f. Erw. 4) über die Freizeicheneigenschaft in internationaler Hinsicht. Da- nach ist die Auffassung des Klägers zu verwerfen, er könne in der Schweiz schon deshalb Markenrechtsschutz für das Wort Cassano beanspruchen, weil es in Italien als Marke eingetragen und gerichtlich als schutzfähig anerkannt worden sei. Die Frage ist vielmehr vom schweizerischen Richter selbständig auf Grund des für die Verwendung des Wortes in der Schweiz wesentlichen Sachverhaltes zu prüfen. In tat s ä chI ich er Beziehung hat sich hiebei die Vorinstanz, -wie seinerzeit das Basler Strafgericht bei der strafrechtlichen Beurteilung des Falles, -auf die Meinungsäusserungen zahlreicher Fachkundiger der Dro- guerie- und Kolonialwarenbranche aus verschiedenen Schweizerstädten gestützt. Von' den Angefragten hatte sich die grosse Mehrheit (27 'unter 37) dahin ausge- sprochen, _ dass das Wort Cassano schon seit längerer Zeit, 25 bis 30 .Jahre, als Bezeichnung für eine gute Qualität Süssholzsaft gelte, und zwar, wie die meisten von ihnen erklären, sowohl für solchen, der aus Süditalien, als für solchen, der aus Frankreich, Spanien oder sogar Deutschland stamme. Einige unter dieser Mehrheit wollen hauptsächlich süditalienischen Süssholzsaft darunter ver- standen wissen wollen, namentlich den aus der Gegend der Stadt Cassano in Calabrien herrührenden, woselbst sich besonders renommierte Süssholzkulturen befänden. Demgegenüber hält eine kleine Minderheit das Wort Cassano als Bezeichnung der Erzeugnisse eines bestimm- ten Fabrikanten in Calabrien. Die Vorinstanz legt unter Markenschutz. N° 26. : 171 diesen Auskünften besonders der vom Verbande Schwei- zerischer Konsumvereine erteilten grössere Bedeutung bei, die dahin lautet, dass Cassano die Bezeichnung für eine gute Qualität Süssholzsaft bilde, wobei im Gross- handel darunter italienisches Fabrikat, im Kleinhandel aber scllon seit mehreren Jahren ein Fabrikat irgend welcher Provenienz verstanden werde. Endlich verweist die Vorinstanz auf eine Anzahl Preislisten verschiedener Basler Firmen aus den Jahren 1868, 1885 und 1893, worin unter der Rubrik « SüsshoJz» von « Echt Cassanot), « Fa~on Cassano », (l Cassano fein)} u. s. w. gesprochen wird. Wenn nun der kantonaJe Richter auf Grund dieses für das Bundesgericht rnassgebenden Tatbestandes zu der Anffassung gelangt ist, das Wort Cassano sei Frei- zeichen, so lässt sich gegen diese Würdigung vom bundesgerichtlichen Standpunkte aus nichts einwenden. Freilich wäre es rechtsirrtümlich, die Freizeicheneigen- schaft schon deshalb als ausgewiesen zu lullten, weil der überwiegende Teil der angefragten Branchekundigen sie bejallt und nur eine Minderheit sich für den indivi- duellen Chan\kter des Wortes ausspricht. Zum wirklichen, schutzunfähigen Qualitätszeichen ist eine frühere Per- sonalbezeichnung erst dann geworden, wenn die Erinne- rung an ihre anfängliche Bedeutung dem Sprachgebrauch der betreffenden Verkehrskreise derart entschwunden ist, dass die Bezeichnung sich einer Rückwandlung trotz darauf gelichteter Bestrebungen als unzugänglich erweist. In diesem Sinne sieht nun aber offenbar die Vorinstanz die Sachlage an. Sie stellt sich die Frage, ob der Kläger in der Schweiz hinreichend gegen die (angeblich) rechts- widrige Benützung seiner \Vortmarke aufgetreten sei und kommt zu ihrer Verneinung, mit der tatsächlich zutreffenden Begründung: die von ihm angeführten drei Urteile des Genfer Zivilgerichtes vermöchten solches nicht darzutun; denn sie erklärten lediglich die kombi- nierte Marke « Cassano mit Stern» als geschützt, nicht aber auch das Wort Cassano allein, und bildeten daher
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. Markenschutz. N0 26.
keinen Beweis dafür, dass sie die längst vorher einge-
tretene Generalisierung des Wortes zu einer Sachbe-
zeichnung in der Schweiz aufgehalten und rückgängig
gemacht
hätten. Hiernach will zweifellos die Vorinstanz
in den Angaben jener kleinen Minderheit der angefragten
Fachkenner auch keinen hinreichenden Beweis dafür
sehen, dass
die Auffassung des Wortes als Personalbe-
zeichnung noch
mit genügender Stärke im Verkehr lebe,
um einen dem Abschluss nahen Umwandlungsprozess
hintanzuhalten.
Jene Branchekundigen konnten in der
Tat zu ihrer Ansicht deshalb gelangt sein, weil sie
gerade von
der Marke des Klägers nd seiner Stellun
als Fabrikanten besondere Kenntms hatten und bel
ihrem Urteil wesentlich darauf abstellten ; daneben sind
aber vor allem auch· die deh Gebrauch des Wortes
betreffenden allgemeinen Verhältnisse des Marktes zu
berücksichtigen. Von der Auffassung des kantonalen
Richters abzuweichen, rechtfertigt sich jedenfalls
dann
nicht, wenn man im weitern noch den bedeutsamen
Umstand in Betracht zieht, dass das Wort Cassano als
Personalmarke an sich schon eine abgeschwächte
Be-
zeichnungskraft besitzt und dr Gefahr, dem Gemein-
gebrauch anheimzufallen, in erhöhtem Masse aus?esett
war. Es bildet nämlich gleichzeitig den Namen emer 111
Calabrien (Provinz Cossen,za) gelegenen Stadt, die von
jeher durch ihre Süssholzkulturen
bekannt ist. Insofern
war es also besonders geeignet, zunächst zur Herkunfts-
bezeichnung für die
aus diesen Kulturen stammendm
Süssholzprodukte und auf diesem Umwege zur Sachbe-
zeichnung für eine bessere Qualität solcher Produkte .u
werden. Unter diesem Einflusse musste aber naturgemass
von Anfang an der individuelle Charakter des Wortes
als angebliches Bezeichnungsmittel für die gerade vom
Kläger
und seinen Rechtsvorgänge:n herrührende Er-
zeugnisse leiden, um so mehr, als dIese aus der gleIchen
Gegend stammen. .
.,
4. -Geniesst das Wort (! Cassano », weIl FreIzeI(hen,
Markenschutz. N0 :;'6 .
keinen gesetzlichen Schutz, so gewinnt das im weitern
auch für die Kombinationsmarke
« C ass a n 0 mit
S te rn » Bedeutung. Diese ist freilich an sich, als Ver-
bindung eines Wort-und einesBildelementes schutzfähig.
Aber da die Verwendung des Wortbestandteiles jeder-
mann freisteht,
erschöpft sich der individuelle, des
Schutzes teilhafte
Charakter der Marke in der Beson-
derheit der Verbindung beider Bestandteile und in der
Eigenart des bildlichen unter ihnen. also des Stern-
motives in seiner konkreten Ausgestaltung. Nur in
diesem Sinne lässt sich die Beklagte bei ihrer A n e r-
k e n nun g der Marke «Cassano mit Stern I) behaften,
nachdem sie die Schutzfähigkeit des Wortes
Cassano
ausdrücklich bestritten hat.
Au Grund dessen ist zu prüfen, ob die Beklagte die
kombinierte Marke der Klägerin insoweit verletzt habe.
als sie Süssholzsaftstengel in den
Handel brachte, die
mit der B e z ei c h nun g (i C ass an 0 und Kr e u z I},
mit 0 der 0 h n e K r 0 n e, versehen waren. Dass sie
nämlich diese Bezeichnung auch als Marke habe
ein-
tragen lassen, ist unrichtig und der im Klagebegehren 2
gestellte Antrag auf Löschung einer. Marke
« Cassano
mit Kreuz und Krone t) entbehrt daher schon der er-
forderlichen tatsächlichen Grundlage.
Nun weist die angefochtene Bezeichnung zunächst in
Hinsicht auf die Anordnung der beiden Bestandteile
und
damit im Gesamteindruck eine gewisse Aehnlichkeit mit
der kombinierten Marke des Klägers insofern auf, als
der Wortbestandteil ebenfalls
am einen Ende des Sten-
gels
und das bildliehe Element in der gleichen Längs-
linie am
entgegengestzten Ende angebracht ist. Es
wären hier verschiederte andere Anordnungen denkbar,
(z.
B. eine unmittelbare Zusammenstellung beider Ele-
mente), was die Unterscheidbarkeit bedeutend heben
würde, ohne dass wohl praktische Schwierigkeiten der
Ausführung entgegenständen. Aber auch abgesehen
davon .nähert sich das Kreuzbild .der Beklagten dem
174 , 'Markens<;hutz. No 26. Sternbild des Klägers derart, dass unter den gegebelten Umständen eine Verwechslungsmöglichkeit im marken- rechtlichen Sinne (Art. 6 Abs. 2 MSchG) besteht. Beide Figuren bieten eine gewisse Uebereinstimmung insofern dar, als sie sich in einer kreisförmigen Vertiefung be- finden und auch der lineare Charakter sich ähnelt. Sodann kommt auf der Ware das Bild vielfach nur mangelhaft und verschwommen zur Darstellung, wie die bei den Akten liegenden Exemplare zeigen. Ferner hat man es mit Bezeichnungen zu tun, die nicht etwa nur für den Grosshandel und die dabei beteiligten fach- kundigen Kreise berechnet sind, sondern auch für ein Publikum von Konsumenten, bei dem man nur ein verhältnismässig geringes U nterscb eidungsvermögen vor- aussetzen darf (vgl. BE 39 II S. 358). Und endlich ist namentlich nocb zu erwägen, dass, nacbdem das Wort Cassano als mögliches Unterscbeidungsmerkmal ausser Acht zu bleiben bat, die Unterscheidbarkeit wesentlich nur noch vom bildlichen Bestandteil abhängt. Berück- sichtigt man dies alles, so lässt sich nicht sagen, dass die Beklagte bei der Wahl ihrer Bezeichnung hinreichend darauf bedacht gewesen sei, sie von der des Klägers in einem den Anforderungen des 'redlichen Wettbewerbes entsprechenden Masse abweichend zu gestalten, was ihr bei der grossen Zahl Formen und Ideen, die für eine solche individuelle Gestaltung zur Verfügung stehen, ein leichtes gewesen wäre (vgl. den genannten Entscheid a. a. 0.). Das Anbringen der Krone neben dem Kreuz wirkt freilich auf eine bessere Unterscheidbarkeit hin, aber doch nur in untergeordneter Weise, um so mehr als die Krone auf der Ware ebenfalls nur selten richtig zur Wiedergabe gelangt. Nach alledem muss also der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung « Cassano mit Kreuz )}, samt oder ohne Krone, verboten und in diesem Sinne der die genannte Bezeichnung betreffende Teil der Klagebegehren geschützt werden. 5. -Das Begehren um Löschung der zu Gunsten der Markenschutz. N0 26. 175 Beklagten eingetragenen Marke «C a 1 a b r i ami t K r e u z und K r 0 n e )) (N° 34,703) wird vom Kläger darauf gestützt, dass das Wort eine falsche H e r- k u n f t s b e z eie h nun g darstelle, weil die damit versehenen Erzeugnisse nicht aus Süssholzsaft calabri- scher Provenienz bestä'nden. Daraus würde an sich noch nicht folgen, dass die Beklagte zur Lös c h u n g der Marke -die Rechts- beständigkeit der Eintragung im übrigen vorausgesetzt ,-gehalten sei, sondern lediglich, d?ss sie die Marke zur B e z eie h nun g k ein e r a n der n Erz e u g- ni s s e verwenden dürfe, als der aus calabrischem Süss- holzsafte hergestellten. Es kann sich also nur fragen, ob die Beklagte von diesem Gesichtspunkte aus be- trachtet die Bestimmungen über die Herkunftsbezeich- nungen (Art. 18 ff. MSchG) übertreten habe. Hiebei ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten dem Kläger die Leg i tim a t ion zur Klage zuzuge- stehen. Freilich hat er seinen persönlichen Wohnsitz in Neapel, nicht in Calabrien; aber in dieser Provinz (in Corigliano Calabro) befinden sich nacb den Akten die Süssholzkulturen und die Fabrikationseinrichtungen, aus denen seine Erzeugnisse herrühren. Damit ist das erfor- derlicbe eigene Int,eresse an der Verhinderung missbräuch- licher Verwendung der behaupteten Herkunftsbezeich- nung gegeben. Wenn Art. 27 Ziff. 2 des MSchG verlangt, dass der Produzent, um klagen zu können, in der be- treffenden Gegend ({ niedergelassen» sein müsse, so darf dieser Ausdruck nicbt zu eng, im Sinne eines persön- lichen Domiziles des Geschäftsinhabers ausgelegt werden. Abzustellen ist vielmehr auf die geschäftlicbe Nieder- lassung, wobei sich deren Vorhandensein wiederum we- sentlich nacb wirtschaftlichen, nicht rechtlichen Momen- ten bestimmt; vor allem also ist darauf zu sehen, dass die Erzeugnisse des Klägers zu denen gehören, die durch ihre Herkunft aus der fraglichen Gegend einen besondern Ruf geniessen.
176 Markenschutz. N° 26. S ach li c h liegt dagegen die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Aus dem Gutachten der zwei Fachkundigen, auf das die Vorinstanz abstellt und • gegen dessen Richtigkeit sich bundesrechtlich nichts ein- wenden lässt, ergibt sich, dass in den Handelskreisen und in . der Fachliteratur unter (lC a lab res i s c h e m l) Süssholzsaft (reglisse de Calabre) jede Sorte (süd-) italienischen Süssholzsaftes verstanden wird, solcher calabrischer, sizilianischer oder sonstiger italienischer Herkunft, sodass das streitige Wort (I Calabria » lediglich zur Unterscheidung von nicht italienischem Safte zu dienen vermag und also nur in diesem weitem Sinne als eigentliche Herkunftsbezeiclinung gelten kann. Nun wird aber laut Feststellung der Vorinstanz das von der Be- klagten mit der Calabria-Marke versehene Erzeugnis von einem Fabrikanten in Sizilien hergestellt, sodass die gebrauchte Bezeichnung ihrer Handelsbedeutung nach der Wirklichkeit nicht widerspricht, abgesehen davon, dass nach der Angabe des genannten Fabrikanten das von ihm verarbeitete Süssholz aus Calabrien stammen würde. Endlich lässt sich auch nicht sagen, die Beklagte habe durch ihre Calabria-Marke, 'wenigstens insofern in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen, als jene Marke als b i 1 d I ich e n B e s t a n d t eil ebenfalls das Mal t h es er -K re u z mit der Kr 0 n e enthält. Wenn dieser Bestandteil oben' bei Prüfung der Bezeich- nung « Cassa no mit Kreuz und Krone» als unzulässig erklärt wurde, weil er dem Sternbilde des Klägers täuschend ähnlich sehe, so ist dies doch wesentlich in Rücksicht darauf geschehen, dass wegen der Freizeichen- eigenschaft des Wortes Cassano als schutzfähiges und für die Unterscheidbarkeit geeignetes Element nur noch das Sternbild übrig blieb. Hier aber hat nun die Be- klagte dadurch, dass sie in ihre Marke das Wort Calabria aufnahm -dessen Gültigkeit als Markenbestandteil der Kläger nicht bestreitet -gegenüber der Cassanomarke Markenschutz. N° 26. 177 des Klägers ein Unterscheidungsmerkmal von solcher Deutlichkeit aufgestellt, dass die bestehende Aehnlich- keit zwischen den bildlichen Elementen (dem Stern des Klägers und dem Kreuz mit der Krone der Beklagten) zu einer Verwechslung nicht mehr führen kann. 6~ -Eine Sc ha den er s atz p f li c h t kommt nach dem Gesagten einzig insoweit in Frage, als die Beklagte ihrer Cassanobezeichnung das Bild des Mal- theser-Kreuzes mit oder ohne Krone beigefügt und da- durch die klägerische Marke « Cassano mit Stern» ver- letzt hat. Ob und in welchem Masse der Kläger dadurch tatsächlich geschädigt worden sei und auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht bestehen, hat die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus, wonach sie die Verwendung des Kreuzbildes als zulässig erklärte, nicht zu prüfen gehabt. Nach der Aktenlage fehlt die Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen sofort vor- zunehmen, sodass in dieser Beziehung die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss (Art. 82 2 OG). 7. -Dagegen lassen sich die Begehren um B e- s chI a g nah meder beanstandeten Ware und um Ver ö ff e n t I ich u n g des U r teil s ohne weiteres erledigen. Im erstem Punkte ergibt sich nämlich aus den Akten, dass die Beklagte, als der Kläger ihre Be- zeichnung (I Cassano mit Kreuz », samt oder ohne Krone, beanstandete, sogleich den fernern Verkauf von mit diesen Bezeichnungen versehenen Erzeugnissen eingestellt hat. Es darf angenommen werden, dass sie nun auch in Nachachtung des jetzigen Urteils die allfällig noch in ihrem Besitze befindliche Ware mit den fraglichen Be- zeichnungen entweder überhaupt nicht mehr in den Verkehr bringe oder dann .doch nur nach Entfernung des daran zu beanstandenden Kreuzbildes. Eine beson- dere vorsorgliche Verfügung des Richters rechtfertigt sich also nicht. Für die Urteilsveröffentlichung fehlt es an dem erforderlichen Interesse des Klägers. Es sind AS 42 11 -1916
178 Markenschutz. N° 26. keine genügenden Gründe zu ersehen, wonach diese Vor- kehr nötig und geeignet wäre, eine zukünflige Schädi- gung des Klägers zu vermeiden, nachdem die Beklagte ja das Kreuzbild schon seit langem nicht mehr in un- zulässiger Weise verwendet hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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