BGE 42 II 161
BGE 42 II 161Bge03.03.1916Originalquelle öffnen →
160 Obligationenrecht. N° 24. die Uebernahme solcher Aktien eine Beteiligung bei der Rekonstruktion des Geschäftes bedeutete und des- • halb, im Verhältnis zur Annahme von Bargeld, ein ge- wisses Risiko in sich schloss. Bei der Frage, ob der Ge- nossenschaftsbeschluss die Proportion zwischen den beiden alternativ angebotenen Leistungen richtig, in billiger Ab- wägung der Stellung und der Interessen beider Kate.,. gorien der anspruchberechtigten Genossenschafter (der für die eine und der für die andere Art der Leistung optierenden), festgesetzt habe, handelt es sich um eine Würdigung tatsächlicher Natur und erweist sich -soweit überhaupt den Klägern ein Recht zustehen kann, sich in dieser Beziehung zu beschweren -der angefochtene Entscheid jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig. Es liegt auch kein Grund vor; dem die Wertung der Stamm- anteile betreffenden Aktenvervollständigungsbegehren zu entsprechen. Der Hinweis darauf, dass in die Bilanz pro 31. Dezember 1913 das Genossenschaftskapital noch mit 2,661,000 Fr. eingestellt worden sei, was auf den Stamm- anteil 750 Fr. ergebe, ist unstichhaltig; denn dieser Bilanzposten wollte nur den damaligen Geschäfts-, nicht den Liquidationswert des Kapitals bezeichnen. Demnach muss der Gesellschaftsbeschluss, wodurch mit der An- nahme des Abtretungsvertrages zugleich unter den Genossenschaftern das Verhältnis zwischen den in Bar und den in Aktien zu ent:r:ichtenden Liquidations- betreffnissen geregelt wurde, als für die Kläger ver- bindlich gelten. Hiemit aber fallen die Ausführungen darüber ausser Betracht, ob allfällig der Baranspruch auf Grund der Bilanzen der neuen Gesellschaft zu werten sei oder ob er, entsprechend einem Befunde, den seiner- zeit Kantonalbankdirektor Duttweiler über den dama- ligen Stand des Geschäftes erstattet hatte, auf 700 Fr. bemessen werden solle. Haftpßichtrecht. N° 25. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 161 Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 11. Dezember 1915 in allen Teilen bestätigt. V. HAFTPFLICHTRECHT RESPONSABILITE CIVILE 25. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 17. Ma.i 1916 i. S. Müller, Kläger, gegen Ka.rrer & Weber, Beklagte. Haftpflicht bei Berufskrankheiten (Art. 3 FHG). Durch das Zusammenwirken der Beschäftigung in einem haftpflich- tigen Betrieb und in einer häuslichen Beschäftigung ent- standene Bleikrankheit. Haftpflicht verneint. A. -Der Kläger war seit 1906 im haftpflichtigen Be- triebe der Beklagten beschäftigt und hatte daselbst oft Lötarbeiten. sowie andere Arbeiten, bei welchen er mit Blei in Berührung kam, zu verrichten. Ausserdem führte er solche Arbeiten auch im Auftrag von Drittpersonen, sei es bei sich zu Hause, sei es bei diesen Drittpersonen aus. Im März 1913 erkrankte er an chronischer Bleiver- giftung. Nach dem Gutachten der gerichtlichen Experten Prof. Streckeisen und Stähelin in Basel handelt es sich um einen Fall leichterer Art, der auf «die kombinierte Wirkung der geschäftlichen und der häuslichen Betäti- gung mit bleihaltigen Substanzen» zurückzuführen ist. Der Anteil. den jeder €inzelne dieser beiden Faktoren an dem Zustandekommen der Vergiftung tatsächlich gehabt habt', sei nicht genau zu bestimmen. Wolle man sie trotz- AS 42 II -1916 11
162 Haftptlichtrecht. N° 25.
dem einigermassen abschätzen, so dürfte der hiefür mass-
gebende Gesichtspunkt arn ehesten noch in den zeitlichen
• Verhältnissen gefunden werden, d. h. in der grösseren
o~er ge:ingeren Zeitdauer, welche für die Beschäftigung
mIt Blei (unabhängig von der Menge) einerseits im Ge-
schäfte, anderseits im privaten Leben in Betracht komme.
Der geschäftlichen Tätigkeit dürfte nach Lage der Akten .
somit die Hauptrolle zuzumessen sein; aber auch die
häusliche Arbeit sei nicht allzu gering zu achten,
und dies
um .so. weniger, als sie unter wesentlich ungünstigeren
hygienIschen Verhältnissen stattgefunden habe. Bei einer
eventuellen zahlenmässigen Berechnung könnte
man sogar
versucht sein, wegen der erhohten Intoxikationsgefahr die
Dauer der häuslichen Bechäftigung
mit Blei doppelt in
Anschlag zu bringen gegenüber der geschäftlichen.
Es
sei wahrscheinlich, dass der Kläger infolge übermässigen
Alkoholgenusses seine Gesundheit geschwächt habe. Auch
sei möglich, dass er dadurch den
Eintritt der Bleivergif-
tung begünstigt und ihren Verlauf verschlimmert habe.
Ein Beweis lasse sich aber dafür nicht erbringen.
B. -Durch Urteil vorn 3. März 1916 hat das Obergericht
es Kantons Aargau die auf Bezahlung von 5570 Fr. ge-
rIchtete Klage abgewiesen, weil
ea sich nach dem Gut-
achten der
gerichl;lichen Experten nicht um eine im Sinne
des Art. 3 FHG ({ ausschliesslich durch den Fabrikbetrieb &
verursachte Krankheit handle.
C. -Gegen dieses Urteil ha der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Der Wortlaut des Art. 3 FHG spricht gegen die Annahme einer Haftpflicht in derartigen Fällen; denn die Ausdehnung der Haftpflicht auf die vom Bundesrat zu bezeichnenden Berufskrankheiten wird daselbst an die Bedingung geknüpft, dass (I die Erkrankung ... , aus- schliesslich durch den Betrieb der Fabrik erfolgt ist ». Die angeführte Gesetzesbestimmung ist allerdings (vergl. BGE 27 II S. 18, 32 II S. 601, 35 II S. 30) bereits inso- fern ausdehnend interpretiert worden, alB entschieden wurde, dass die Krankheit nicht ausschliesslich im Betrieb desjenigen Fabrikanten entstanden sein müsse, der vom Erkrankten in Anspruch genommen wird, sondern dass die Haftpflicht grundsätzlich auch danIl zu bejahen sei, wenn neben der Beschäftigung in diesem Betrieb noch diejenige in andern haftpflichtigen Betrieben zur Erkrankung bei- getragen hat. Diese ausdehnende Interpretation beruhte (vergl. namentlich das erstzitierte Urteil) einerseits auf dem Bestreben, den Inhalt des Art. 3 mit demjenigen des Art. 5 litt. c in Einklang zu bringen (weil Art. 5 litt. c für den Fall des schädlichen Einflusses einer «frühem Gewerbsausübung » nur eine « Reduktion» der Haft- pflicht vorsah), -andrerseits auf der Erwägung, dass die Haftpflicht nicht durch « äussere, vom Willen des Arbeiters ganz unabhängige Zufälligkeiten I), auf welchen der « Wechsel in seinem Anstellungsverhältnisse » beruhen könne, beeinflusst werden dürfe. Weder der eine noch
164
Haftptlichtrecht. N° 25.
der andere dieser bei den Gesichtspunkte trifft auf den
Fall gleichzeitigen Zusammenwirkens der Beschäftigung in
einem haftpflichtigen und einem nicht haftpflichtigen
Betriebe zu.
Ein Widerspruch zwischen Art. 3 und Art. 5
litt.c besteht hier bei Verueinung des Haftpflichtanspruchs
deshalb nicht, weil die neben der Beschäftigung
im haft-
pflichtigen Betrieb in Betracht kommende Mitursache
der
Krankheit jedenfalls nicht als « frühere Gewerbs-
ausübung
» erscheint; andrerseits aber handelt es sich
dabei auch nicht
um « äussere, vom Willen des Arbeiters
ganz unabhängige Zufälligkeiten
I), infolge deren er (im
Sinne von BGE 27 II S. 18) einen {(bereits existierenden
oder später zur Existenz gelangenden Entschädigungs-
anspruch
» verlieren würde; sondern der Umstand, dass
für die Krankheit zwei Mitursachen
in Betracht kommen,
beruht auf dem freien Wiilensentschlusse des Ansprechers.
Die Gründe, welche für die Ausdehnung der Haftpflicht
auf den Fall des sukzessiven Zusammenwirkens zweier
oder mehrerer haftpflichtiger Betriebe bei der
Entstehung
der betreffenden Berufskrankheit sprachen, führen somit
nicht auch zu einer Ausdehnung der Haftpflicht
auf den
Fall des gleichzeitigen Zusammenwirkens der Beschäfti-
gung in einem haftpflichtigen und
in einem nicht haft-
pflichtigen, insbesondere einem _häuslicheu Betrieb.
3. -Gegen eine solche Ausdehnung sprechen ausser-
dem noch selbständige Gründe.
Vor allem die Erwägung,
dass der Inhaber des haftpflicl1tigen Betriebs kein Mittel
besitzt,
um die Gefährlichkeit der allfälligen Nebenbe-
schäftigung seiner Arbeiter in nicht haftpflichtigen, ins-
besondere häuslichen Betrieben zu vermindern, ja dass
er von solchen Nebenbeschäftigungen oft gar nicht ein-
mal Kenntnis erhält. Dazu kommt, dass bei den nicht
haftpflichtigen Betrieben auch die staatliche Kontrolle
über die Anwendung der durch die Technik gebotenen,
gerade gegenüber der Einwirkung schädlicher
Stoffe sehr
wichtigen Vorsichtsmassregeln fehlt
und dass deshalb,
wie im vorliegenden Fall die gerichtlichen
Experten aus-
Haftpflichtrcht. N0 25.
:165
drücklich festgestellt haben, insbesondere die häusliche
Beschäftigung
mit solchen Stoffen besonders gefährlich
ist.
4. -Endlich
fällt in Betracht, dass die Haftpflicht-
gesetzgebung grundsätzlich
nur gegen di Folgen von
U n fäll e n, nicht auch von K ra n k hel t e n Schutz
gewährt. Gegenüber diesem Grundsa.tze erscheint Art. 3
FHG bereits als eine Ausnahmebestimmung. Als solche
ist sie nach· einem allgemeinen Rechtsgrundsatze ohne
Not nicht ihrerseits ausdehnend zu interpretieren. Wal
nun auch, wie ausgeführt wurde, mit Rücksicht auf A~. 5
litt. c eine extensive Auslegung in einer bestimmten RICh-
tung nicht zu vermeiden, und ist infolgdesen das in
Art. 3 aufgestellte Erfordernis der
« ausschliesshchen» Er-
zeugung der Krankheit «durch den Berieb der Fa.
brik
»
allgemein auf h a f t P f I ich t i ge BetrIebe zu beehen,
so darf doch nicht noch weiter gegangen und von Jenem
Erfordemis ganz abgesehen werden, wie es dann der Fall
wäre, wenn die Haftpflicht auch beim gleichzeitigen
Zusammenwirken haftpflichtiger
und nicht haftpflichtiger
Betriebe
bejaht würde. .
Vorzubehalten sind lediglich diejenigen Fälle, m denen
die Beschäftigung in dem nicht haftpflichtigen Betri.eb,
insbesondere zu Hause,
auf Aufträge zurückzuführen 1st,
die dem betreffenden Arbeiter vom Inhaber des haft-
pflichtigen Betriebes selber, also nicht von Dritt~erso.nen
erteilt worden sind. Ein solcher Fall liegt aber hIer nIcht
vor.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
-Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 3. März 1916 bestätigt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.