den Beklagten eventuell erhobenen Schadenersatzan-
spruchs und zur Ermittelung des Gesamtverlustes der
Firma Kugler eie an den kantonalen Richter zurück-
gewiesen wird.
20. Urteil der 11. Zivil3,bteUung vom 31. lürz 1916
i. S. der Za.hnä.rztlichen Gesellschaft der Stadt DerD und
des Dr. Jost, Kläger, gegen Th. Xutzli
und H. Schneider, Beklagte.
Art. 41, 48 und 49 0 R. Klage von Berufsgenossen gegen
einen Zahnarzt und dessen Assistenten, weil letzterer ohne
Patent den Zahnarztberuf ausübte. Prüfung, ob eine Ver-
mögensschädigung nach Art. 41, unlauterer Wettbewerb
oder eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliege
und ob ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bestehe.
- -Der (Zivil)Beklagte Hans Schneider ist diplo-
mierter
Zahnarzt und übt in Bern seinen Beruf aus. Im
Jahre 1912 ist bei ihm der (Zivil)Beklagte Kutzli, der
kein
Patent als Zahnarzt besitzt, auf Grund eines münd-
lichen Anstellungsvertrages als
Zahnarztassistent ) in
Dienst getreten
und hat in der Folge, wie übrigens schon
bei seinem frühern
Prinzipal. Zahnarzt Gerster, die zur
Beruftstätigkeit eines
Zahnarztes gehörenden Arbeiten
(Plombieren,
Zahn ziehen usw.) selbständig in einem be-
sondern
Zimmer und mit einem besondern Instrumen-
tarium besorgt. Auf Anzeige der Zivilkläger, der Zahn-
ärztlichen Gesellschaft der Stadt Bern und des Dr. Wil-
helm
Jost, Zahnarzt in Bern, ist gegen die Beklagten eine
Strafuntersuchung eingeleitet worden wegen
Zuwider-
handlung gegen das bernische Gesetz über die Ausübung
der medizinischen Berufsarten vom
- März 1865 und
die Verordnung des bernischen Regierungsrates be-
treffend die Assistenten
und Stellvertreter der Aerzte,
Zahnärzte und Tierärzte vom 15. August 1911. Es führte
dies oberinstanzlich zu einem Urteil der
- Strafkammer
-Gbügationenrecht. No 20.
des bernischen Obergerichts vom 23. Oktober 1915,
wonach der Angeschuldigte Kutzli wegen unbefugter
Ausübung des
Zahnarztberufes zu einer Polizeibusse von
Fr. und der Angeschuldigte Schneider wegen Ge-
hülfenschaft bei genanntem Delikte zu einer solchen
von
10 Fr. verurteilt, die Zivilparteien aber mit ihren
sämtlichen
Zivilanträgen abgewiesen wurden.
Dieses Urteil fechten nunmehr die Berufungskläger vor
Bundesgericht
im Zivilpunkte an mit den Anträgen :
- Die Angeschuldigten zur Bezahlung einer Entschädi-
gung von
je 4000 Fr. eventuell einer geringe rn Summe
an jeden von ihnen zu verhalten; 2. die Veröffentlichung
des Urteils anzuordnen
und 3. die Angeschuldigten zur
Einstellung ihres gesetzwidrigen Geschäftsgebahrens zu
verpflichten. (Folgt Rückweisungsantrag.)
- -Die Kläger machen in erster Linie geltend, dass
sie durch die gesetzlich unzulässige Berufsausübung des
Beklagten KutzIi m a
te r i eIl geschädigt worden seien.
Mit der Vorinstanz
und auf Grund ihrer bundesrechtlich
unanfechtbaren Würdigung kann aber der behauptete
Vermögensschaden nicht als nachgewiesen gelten
und
zwar auch dann nicht, wenn auf die den Schadensnach-
weis erleichternde Bestimmung des Art. 42 Abs. 2
OR
und die Auslegung abgestellt wird, die ihr das Bundes-
gericht in seinem von den Klägern angerufenen
Ent-
scheide in Sachen Fabrique de Chocolat Villars gegen Egli
und Konsorten (EB
40 II N° 61, bes. auf S. 355) gegeben
hat: Danach nämlich muss sich der Schluss, der aus den
für eine Schädigung sprechenden Anhaltspunkten auf den
wirklichen
Eintritt des Schadens gezogen wird, mit einer
gewissen Ueberzeugungsgewalt aufdrängen
. Hier da-
gegen liegen die Verhältnisse eher so, dass die als schä-
digend bezeichnete Handlungsweise der Beklagten nach
dem gewöhnlichen Laufe
der Dinge zu keiner solchen
Schädigung führt. Denn
es lässt sich nicht annehmen,
dass,
faUs der Beklagte KuLzli die ihm zur Last gelegte
Berufstätigkeit als Angestellter des Beklagten Schneider
nicht ausgeübt hätte, dann der aus dieser Tätigkeit er-
zielte Gewinn dem Kläger Dr.
Jost oder jenen von dessen
Kollegen zugefallen wäre, deren angebliche Ersatzan-
sprüche von der andern Klagpartei, der Zahnärztlichen
Gesellschaft der
Stadt Bern als Zessionarin geltend ge-
macht werden. Vielmehr hätte alsdann der Beklagte
Schneider die Arbeit, die er tatsächlich durch Kutzli aus-
führen liess, entweder selbst besorgt oder durch einen
andern (diplomierten) Zahnarzt als Angestellten besorgen
lassen
und sich nicht dazu verstanden, die zu ihm ge-
kommenen, sonst von Kutzli bedienten Patienten abzu-
weisen
und damit den durch ihre Behandlung erzielbaren
Gewinn seinen Berufskollegen zuzuhalten.
Um annehmen
zu können, dass die Kläger von einer Nichtbetätigung
Kutzlis bei Schneider profitiert
hätten, müssten beson-
dere Gründe dafür dargetan sein,
so etwa, dass das
Atelier Schneider gerade
wegen aussergewöhnlicher Eig-
nung Kutzlis eine grössere Kundschaft als sonst
gehabt
und dass sich daher ohne die Betätigung Kutzlis die Ver-
teilung der Kundschaft unter die verschiedenen Konkur-
renten anders gestaltet
hätte. Solches behaupten aber
die Kläger nicht. Dazu kommt der von der Vorinstanz
hervorgehobene Umstand, dass von den 30 Zahnärzten
der
Stadt Bern nur zehn (Dr. Jost und neun als Zeden-
ten der Zahnärztlichen Gesellschaft) wegen angeblicher
Schädigung Ansprüche erheben
und daher noch nachge-
wiesen sein müsste, dass, soweit eine Schädigung von
Berufskollegen überhaupt eingetreten ist, sie gerade diese
zehn betroffen habe. Auch hiefür fehlt es
aber an jeg-
lichem Anhaltspunkte.
3. -Mit
Unrecht glauben die Kläger ihre Geldfordt;-
rungen noch auf den Art. 49 OR stützen zu können.
Dadurch, dass jemand einen Beruf ausübt, ohne
im Be-
sitze des gesetzlich erforderlichen
Patentes zu sein, fügt
er den patentierten Berufsangehörigen keine
Verletzung
der persönlichen Verhältnisse
im Sinne des Art. 49 zu,
oder doch höchstens dann, wenn ausnahmsweise
Verum-
Obligationenrecht. N° 20. 137
s:ändungen die unerlaubteBerufsausübung als eine eigent-
hche MIssachtung der Berufsgenossen in ihrer Persönlich-
keit erscheinen lassen,
so etwa, wenn schwindelhaftes
der s.onst anstössiges Gebahren oder völlige Unzuläng-
hcl .keIt des Betreffenden auf das Ansehen und die Standes-
ehre des Berufes zurückwirkt.
Solches behaupten die
Kläger hier selbst nicht
und in der Tat ergibt sich denn
auch aus den Akten, dass der Beklagte Kutzli sich
zur
Ausübung seines Berufes nach Kenntnissen und Charak-
ter durchaus eignet und dass die Gesetzesverletzung, die
er und durch Verwendung seiner Dienste der Beklagte
Schneider begangen haben, subj ektiv in gewissem Um-
fange entschuldbar ist. Die Rechtsfrage, ob Angestellte
wie Kutzli patentpflichtig seien,
war nämlich noch un-
genügend abgeklärt
und die Beklagten konnten von
Zweifeln an der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens da-
durch abgehalten werden, dass die Behörden den Be-
klagten Kutzli seinen Beruf
Jahre lang uubeanstandet
ausüben
lieSSel1. Von einer Verletzung berechtigter Ge-
fühle und des sittlichen Empfindens, wie es der Art. 49
voraussetzt,
kann unter diesen Umständen nicht die
Rede sein,
und von einem daraus entspringenden An-
spruch auf Geldzahlung um so weniger, als insofern die
zugefügte Verletzung noch subjektiv
und objektiv das
Merkmal
(i besonderer Schwere l) aufweisen müsste.
4. -Mit dem Gesagten steht auch die Unbegründet-
heit des Begehrens um U r teil sv e r ö f f e n t I ich u n g
fest, indem es sich weder darum handeln kann, eine
Ver-
mögensschädigung auszugleichen oder für die Zukunft
zu verhindern, noch darum, einen Genugtuungsanspruch
durch Bekanntgebung des
Urteils zu erfüllen.
5. -Abzuweisen ist endlich auch das Begehren, die
Beklagten
zur Ein s t e 11 u n g ihres gegen das Medizinal-
gesetz verstossenden Geschäftsgebahrens zu verhalten.
Soweit es sich auf die Art.
41 und 49 OR stützt, folgt
seine Unbegründetheit von selbst daraus, dass die Be-
klagten die Kläger weder vermögensrechtlich geschädigt
Obligationenreeht. N° 21.
noch in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt haben.
Soweit es sich aber auf den Art. 48 OR gründet, mag
zwru: dahingestellt bleiben, ob den patentierten Ange-
hörigen eines Berufes
überhaupt kein privatrechtlicher
Anspruch darauf zustehen könne, einer
nicht paten1jer-
. ten Person die Berufsausübung zu untersagen, wie das
die Vorinstanz annimmt. Jedenfalls trifft der
Art. 48 hier
schon deshalb nicht zu, weil nach den obigen Ausfüh-
rungen die Kläger durch die Verwendung Kutzlis als An-
gestellten des Beklagten Schneider nicht, wie
behauptet.
wegen Kundenentzuges ( in ihrer Geschäftskundschaft
beeinträchtigt oder in deren Besitz bedroht wurden, da
Schneider die von Kutzli verrichtete Arbeit selbst be-
sorgen oder durch andere hätte besorgen lassen können.
6. -(Rückweisungsfrage.)
.....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bern vom 23. Oktober 1915 in allen Teilen bestätigt.
21. Amt da la. Ire seetion oivile du 7 a.vril 1916
dans la cause Comptoir d'e.scompte contre Huguenin.
Compte de credit cautionne jusqu'a concurrence d'une somme
cletermince; fai1lit(' du debiteu!' ; paiement par la caution
du montsnt cautionne; intervention du c!'eancier dans
la faillite du debiteur pour la creallce totale; dcmande
Lie subrogatioll dc la caution pour la somme payec par
elle; clause du contrat prevovant rcnonciatioll a la subro-
gation ; mais clause immornle en tant qu'autorisant Ie
ereancier a se faire payer deux lois la meme somme, une
premiere fois par 1a caution, une seconde lois dans la faH--
lite du debiteur; demande de subrogation admise.
En 1907, le Comptoir d'escompte de Geneve a ouvert
un compte de credit a la Societe anonyme La Barque .
Obligat1onenrecht. N° 21. : 139
Suivant acte du 5 octobre 1907, Fred. Huguenin et fils,
N. Monnier
et J. Baumann se sont portescautionssoli-
daires, jusqu'a concurrence de 30,000 fr., plus interets
et accessoires, pour le remboursement des avances faites
et a faire par le Comptoir d'escompte a la Societe La
Barque, renonnant -porte l'acte -des maintenant a
toute subrogation et concours ä. raison de notre caution-
nement lors meme que nous en aurions paye le montant
partiel ou integral aussi longtemps que le Comptoir ne sera
pas entierement
desinteresse de sa creance en capital,
interets et accessoires ...
Frederic Huguenin etant decede, Emile Huguenin s'est
substitue, d'accord entre les parties, a la maison Fred.
Huguenin et fils dans le cautionnement.
En 1913, la S()ciete La Barque est tombee en faillite.
Le Comptoir d'e compte a invite Huguenin aregIer le
cautionnement, soit
la somme de 30,000 fr., plus inte-
rels
et accessoires, au total 32,587 fr. 50. Cette somme a
ete payee par Huguenin (17,587 fr. 50) etBaumann (15,000
francs) en differents versements effectues entre le 14 aout
1913 et le2 mai 1914. Le 21 amit 1914 Baumann a
declare cMer et deleguer en toute propriete a Huguenin
la creance qu'il possedait contre La Barque par le fait
de la sllbrogation ensuite de paiement du cautionnement:
par suite de la cession M. Emile Huguenin aura le
droit de se faire subroger par le Comptoir d'escompte
au passif de la masse en faillite a concurrence de la
somme de 32,787 fr. 50 .
Le 17 decembre 1913 le Comptoir d'escompte est
intervenu dans la faillite de la Societe pour le montant
total de sa creance (y compris les sommes payees par
les cautions) soit 98,965 fr. Le 30 decembre 1914 il a
rec;u une premiere repartitiou de 15 %.
En juillet et aout 1914, Huguenin a reclame au Comp-
toir d'escompte la restitution de l'acte de cautiollne-
meut,
la subrogation a concurrence de 32,587 fr. 50 sur
le montant de sa productiou a la faillite et le rembour-