BGE 42 II 124
BGE 42 II 124Bge23.10.1915Originalquelle öffnen →
124 Obligationenrecht. N° 19. lungsbrief des Klägers gänzlich getilgt sei, ist durch die Eröffnung des Konkurses über den Gemeinschuldner un- möglich gemacht worden und dahingefallen. Durch den Konkursausbruch hat das Beschlagsrecht der Gläubiger das ganze dem Kridaren gehörende Vermögen ergriffen. dessen Liquidation nach den der Parteidispositiorr nicht unterliegenden Vorschriften des Gesetzes zu erfolgen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- ,ßfrichts des Kantons Luzern vom 11. Januar 1916 be- stätigt. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 19. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 22. lürz 1916 i. S. :Konkursma.sse :Kugle-f & Oie, Klägerin, gegen Erben Rommel, Beklagte. Verlustbeteiligung des Kommanditärs im internen Gesell- schaftsverhältnis : im Zweifel.gleich hoch, wie seine Gewinn- beteiligung (Art. 533 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 594 Abs. 2 OR; Art. 596 Abs. 2 nur dann anwendbar, wenn weder über die Gewinn-, noch über die Verlustverteilung eine Vereinbarung vorliegt). A. -Am 6. November 1900 schlossen der Rechtsvor- gänger der Beklagten, Dr. med. Hommel in Zürich einer- seits und Theodor Kugler als unbeschränkt haftender Teilhaber der Firma Kugler & Oe andrerseiLs einen Kom- manditvertrag ab, laut welchem Dr. HommeI auf den 1. Januar 1901 als Kommanditär mit einer Einlage von 300,000 Fr., verzinsbar zu 6%, in die Gesellschaft eintrat. Obligationenrecht. N° 19. : 125 Seine Gewinnbeteiligung wurde auf 15% festgesetzt; über die Verteilung eines eventuellen Verlustes wurde dagegen nichts bestimmt. Nach der vom kantonalen Richter als glaubwürdig betrachteten Zeugenaussage des Theodor Kugler hatte dieser dem Dr. Hommel den am 30. Juni 1898 mit seinem Bruder Jean Kugler abgeschlossenen « Kommanditver- trag )vorgelegt, worin über Gewinn-und Verlustverteilung folgendes bestimmt war: ({ Die Verzinsung des Kommandit- Kapitals ist auf 6 % normiert, weitere Partizipation am Benetice ist ausgeschlossen, ebenso eine allfällige Rück- vergütung für den Fall, dass der Jahres abschluss ungünstig ausfiele ). Der mit Jean Kugler abgeschlossene « Kommanditver- trag) bildete nach der erwähnten Zeugenaussage des Theodor Kugler « die Grundlage ) für den mit Dr. Hommel abzuschliessenden. Ein am 23. Oktober 1900 zwischer Theodor Kugier und Dr. Hommel abgeschlossener Vorver- trag «( Vertragliches Uebereinkommen I»~ bestimmte hier- über folgendes: « Die im Kommanditvertrage mit den Erben des Herrn J. B. Kugier seI. niedergelegten Prinzi- pien der Geschäftsführung werden die Grundlage des zu schliessenden Konunanditvertrages bilden. )} Neben jenem « Kommanditvertrag}) hatten Theodor und Jean Kugler am 30. Juni 1898 D,och einen « Separat-, Abänderungs- und Zusatz }) vertrag abgeschlossen,welcher folgende Bestimmung enthielt : « Sollte JeaD, Kugier bis Ende des Jahres 1899 sich nicht erholen, dass er wieder auf dem Bureau tätig sein kann, so sind demselben, vom 1. Januar 1900 ab statt der hälftigen Partizipation, am Benefice ausser den im Kom- manditvertrage vorgesehenen 6 % Zinsen, weitere 10 Prozente Gewinnanteil vom jeweiligen Netto-Jahrfs- nutzen zu verabfolgen. }) Die gleichen Bedingungen greifen Platz, wenn Jean Kugier in der Zwischenzeit versterben sollte. ) Dass dem Dr. Hommel auch dieser Separatvertrag vor-
126 Obligationenrecht. N° 19. gelegt worden sei, hat Theodor Kugler nicht erklärt. Seine Zeugenaussage lautet vielmehr wörtlich : « Ich habe dem Hommel den Vertrag mit meinem Bruder vorgelegt; derselbe bildet die Grundlage für den seinigen I). B. -Am 20. Oktober 1912 stellte die Firma Kugler & Oe ihre Zahlungen ein, und am 14. Juli 1913 wurde über sie und gleichzeitig über Theodor Kugler persönlich der Konkurs eröffnet. Die Unterbilanz der Firma Kugler & Oe beträgt über zwei Millionen. Die Beklagten bemes- sen ihren Verlust an Kapital und Zinsen auf 318,690 Fr. 40 Cts. « nebst Zinsen» und haben im Privatkonkurse des Theodor Kugler eine Forderung in dieser Höhe angemel- det, mit der Begründung, dass sie laut Kommanditvertrag nicht am Verlust beteiligt seien, und dass daher Theodor Kugler als Komplementär persönlich verpflichtet sei, ihnen die Kommanditeinlage zu ersetzen. Eventuell stehe ihnen gegenüber Theodor Kugier ein Schadenersatzan- spruch im angegebenen Betrage zu, weil der GenanI1,te den entstandenen Schaden durch sein vertragswidriges Ver- halten verschuldet habe. Diese Forderung wurde von der Konkursverwaltung des Privatkonkurses anerkanI1,t, jedoch von der Konkurs- verwaltung im Firmakonkurs namens der Konkursmasse Kugler & eie, die im Privatkonkurs ebenfalls als Gläubi- gerin (für den Betrag von 155,000 Fr.) kolloziert ist, mit der vorliegenden Kollokationanfechtungsklage bestritten, weil die Beklagten als Kommanditäre verpflichtet seien, mit 50%, eventuell wenigstens mit 15%, am Verluste der Firma Kugler & eIe zu partizipieren, ihr Verlustanteil aber auf alle Fälle mehr als 318,690 Fr. 40 Cts. ausmache. C. -Durch Urteil vom 5. November 1915 hat die Re- kurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage : ({ Ist die von den Beklagten im Privatkonkurse des Theodor KugIer, Banquier in Zurich 2, in Klasse V gel- tend gemachte Forderung von 318,690 Fr. 40 Cts. nebst Zinsen (Koll. Plan N° 23), als unbegründet zu erklären? » Obligationenrecht. N0 19. 127 erkannt: «Die Klage wird abgewiesen in dem Sinne, dass die Kapitalforderung von 300,000 Fr. kollo ziert bleibt und ebenso die Zinsforderung von 18,690 Fr. 40 Cts., soweit letztere nicht im Firmakonkurs durch Kompensation mit der Kontokorrentforderung der Beklagten getilgt wird. » Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, dass nach dem vorliegenden Kommanditvertrag, bezw. nach der, aller- dings s. Zt. nicht g ä u s s e r t e n Willensmeinung d, s Theodor Kugler jede Partizipation des Dr. Hommel am Geschäf s v ( r I u s 1 e ausgescblossen gewesen sei. D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 5. Tage nach dessen Zustellung die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den « Anträgen » :
kann heute deshalb nicht beurteilt werden, weil der Prozess in dieser Richtung noch nicht instruiert worden ist. Die Kognition des Bundesgerichts hat sich daher auf die Frage zu beschränken, ob und inwieweit die Beklagten im internen Gesellschaftsverhältnis zur Teilnahme am Verlust verpflichtet waren, und zwar auch dies nur im Sinne einer pro zen 1 .u ale n, nicht einer z i f fe r - m ä s s i gen Festsetzung ihres eventuellen Verlustar:- teils; denn aucp in Bezug auf die Höhe des seit Abschluss des Kommanditvertrages entstandenen Verlusts ist der Prozess noch nicht instruiert worden. 2. -Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit im internen Gesellschaftsverhältnis der Kom- manditär am Verlust teilnehme, in erster Linie nach dem konkreten GesellschaftsYeItrage.· Demgemäss stellt so- wohl Art. 530 alt = 533 neu Oft, auf den Art. 594 ver- weist, als auch Art. 596 Abs. 2, der speziell für die Kom- manditgesellschaft gilt, in erster Linie auf die Parteiver- einbarung ab. Fraglich kann' nur sein, ob beim Feblen einer Parteivereillbarung über die Beteiligung am Verlust (während die Ge w i nIlbeteiligung geregelt ist) ohne weiteres Art. 530 Abs. 3 alt = 533 Abs. 2 neu OR an- wendbar sei, oder ob dann gemäss Art. 596 Abs. 2 das freie richterliche Ermessen Platz greife. Diese Frage ist im erstem Sinne zu entscheiden. Nach Art. 594 Abs. 2 geht allerdings Art. 596, insoweit er eine « Abweichung » von den Bestimmungen des Art. 530 alt = 533 neu OR enthält, den letztem Bestimmungen vor. Es ist jedoch zu beachten, dass in Art. 596 Abs. 2 zwar wohl die in Art. Obligationenrecht. N° 19. 129 530 Abs. 2 alt = 533 Abs. 1 neu OR für die « einfache» und in Art. 555 Abs. 2 auch für die Kollektivgesellschaft vDrgeschene Verteilung von Gewinn und Verlust nach Köpfen, die in der Tat den Verhältnissen bei der Kom- manditgesellschaft oft nicht entspricht, durch das freie richterliche Ermessen ersetzt worden ist, dass es dagegen nicht die Absicht des Gesetzgebers sein konnte, die An- wendbarkeit jener a n der n Bestimmung, wonach im Zweifel die Verlustbeteiligung sich nach der Gewinn- beteiligung zu richten hat, auf die « einfache » und die Kollektivgesellschaft zu beschränken. Gerade 530 Abs. 3 alt = 533 Abs. 2 neu OR passt für. die Kommandit- gesellschaft mindestens ebensogut wie für die «einfache» und die Kollektivgesellschaft ; denn beim Kommanditär spielen die persönlichen Eigenschaften, mit Rücksicht auf welche unter Umständen eine von der normalen abweichende Gewin-un Verlustverteilung gebDten erscheinen kann, eine meist viel geringere Rolle, als bei den Teihabern einer « einfachen.) oder einer Kollektiv- gesellschaft. Wenn also bei den bei den letztem Gesell- schaften der Satz gilt, dass mangels andenr Verabre- dung die Art der Gewinnverteilung auch für die Ver- lustverteilung massgebend sei, so muss dieser Satz a tor- tiori auch für die Kommanditgesellschaft gelten, d. h. Art. 596 Abs. 2 ist in dem Sinne zu interpretieren, dass er für die Kommanditgesellschaft das richterliche Ermessen bloss an Stelle der Bestimmung des Art. 530 A b s. 2 alt = Art. 533 A b s. 1 neu OR, nicht auch an Stelle des Art. 530 A b s. 3 alt = A b s. 2 neu OR setzt. Sofern also im vorliegenden Falle eine Parteivereinba- rung über die Höhe der Verlustbeteiligung des Dr. Hom- mel nicht nachweisbar ist, so bestimmt sich diese nach Massgabe seiner Ge w i n n beteiligung, d. h. sie ist auf 15% anzusetzen. 3. -Eine Vereinbarung über die Beteiligung des Rechts- vorgängers des Beklagten an einem eventuellen Verluste ist nun nach Ausweis der Akten weder im Kommandit- AS 4~ II -1916 9
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vertrage vom 6. November 1900, noch im Wege der Kor-
respondenz, noch auch nur mündlich getroffen worde~.
• Theodor Kugler hat zwar als Zeuge ausgesagt -und die
Vorinstanz hat diese Aussage als glaubwürdig betrachtet,
_ dass es « bei Abschluss des Vertrages sein Wille und
seine Absicht gewesen » sei, « dass Hommel v?m Verust
nichts zu tragen habe ». Allein, dass er diese seme AbsIcht
und Willensmeinung je gegenüber Hommel g e ä u s s e r.t
habe, hat er als Zeuge nicht erklärt und haben auc dte
Beklagten selber nicht behauptet. Nach allgeenen
Rechtsgrundsätzen, wie übrigens auch nach der posItIven
Vorschrift des Art. 1
OR, kommt aber einer nicht geäus-
serten Willensmeinung grunäsätzlich keine rechtliche Be-
deutung zu.
Der Umstand sodann,-dass Theodor Kugler dem Dr.
Hommel feststehendermassen den zwei
Jahre zuvor mit
seinem Bruder Jean Kugler abgeschlossenen Kommandit-
vertrag,
laut welchem eine Verlustbeteiligung .des Jean
Kugler angeblich ausgeschlossen war, g ~ z e I g t .. hat,
und dass « derselbe I), wie Theodor Kugler SIch ausdruckt,
und wie es auch im Vorvertrag vom 23. Oktober 1900
geheissen
hatte, « die Grundlage für en seinige » (d. h.
für denjenigen des Dr. Hommel)"
« bIldete I), ,;are z'.:ar
dan n erheblich, wenn die bei den Kommandltvertrage
die gleiche Gewinnbeteiligung der
Kommanditre vor-
gesehen hätten und im Vertrag mit Jean Kuler ene Ver-
lustbeteiligung des Kommanditärs unzweIdeutIg aus-
geschlossen gewesen
wäre; denn dann lisse sich dahin
argumentieren, dass Dr. Hommel den
ZWIschen Theodor
und Jean Kugler abgeschlossenen Kommanditvertrag,
wie in Bezug auf die Gewinnbeteiligung,
so auch in Bezg
auf den Ausschluss der Verlustbeteiligung als das VorbIld
des zwischen Theodor Kugler und ihm, Dr. Hommel ab zu-
schliessenden habe betrachten dürfen. Indessen trifft
keine jener beiden Vorauszetzungen
,zu. Einerseits nä
lieh schloss der Kommanditvertrag mit Jean Kugler dIe
Verlustbeteiligung des Kommanditärs jeden.falls nicht in
Obligatlonenrecht. N° 19.
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u n z w eid e u t i ger Weise aus, -die Bestimmung
betr. Ausschluss einer
« allfälligen Rückvergütung » bei
« ungünstigem Jahresabschluss » liess verschiedene Deu-
tungen
zu; -andrerseits aber schloss der dem Dr. Hommel
vor gel e g t e « Kommanditvertrag » ausdrücklich jede
über die Verzinsung des Kommanditkapitals a 6 % hin-
ausgehende,
« Partizipation am Benefice »aus. War aber,
wie sich hieraus ergibt,
in der dem Dr. Hommel vorge-
legten Vertragsurkunde die Frage der
Ge w i n n betei-
ligung für
Jean Kugler ganz anders geregelt, als in dem
Vertragsentwurf für Dr. Hommel, so hatte dieser keinen
Grund zu der Annahme, dass die für.
Jean Kugler ge-
troffene, übrigens nicht unzweideutige Regelung der
Ver I u s t beteiligungsfrage ohne weiteres auch für ihn,
Dr. Hommel gelten müsse.
Zwischen Theodor
und Jean Kugler bestand allerdings,
neben dem
« Kommanditvertrag )}, noch ein am gleichen
Tage abgeschlossener
« Separat-, Abänderungs-und Zu-
satz
» vertrag, wonach « in Abweichung vom dem in § 3
des Kommanditvertrags Gesagten
)} eine 10% ige Gewinn-
beteiligung des
Jean Kugler vorgesehen war. Allein, dass
Theodor Kugler auch diesen
« Separatvertrag », dessen
Inhalt offenbar gerade zum Zwecke der Geheimhaltung
nicht in den
« Koanditvertrag )} aufgenommen worden
war, dem Dr. Hommel gezeigt habe, ergibt sich nicht
aus
den Akten. Speziell aus der Zeugenaussage des Theodor
Kugler geht eher
das Gegenteil hervor ; denn dieser sagt
ausdrücklich, dass
er dem Dr. Hommel « den Vertrag» mit
seinem Bruder vorgelegt habe, und dass « der selbe >) die
« Grundlage )} für den mit Hommel abgeschlossenen ge-
bildet habe. Wenn daher die Vorinstanz sich dahin aus-
spricht, dass
die se Verträge )} (d. h. der « Komman-
ditvertrag
)} und der « Separatvertrag I}) « dem Vertrage
Dr. Hommels zu Grunde lagen », so ist darin lucht eine
tatsächliche Feststellung zu erblicken, wonach angenom-
men werden müsste, Theodor Kugler habe dem Dr.
Hmn-
mel auch den Geh e i m vertrag g e z e i g t, sondel'll die
132 Obligationenrecht. N° 19 Vorinstanz wollte sich offenbar nur über die, nach ihrer Auffassung entscheidende, interne Willensmeinung des Theodor Kugler aussprechen, in dem Sinne, dass der Ge- • nannte bei d e Verträge mit seinem Bruder als die ({ Grundlage» des mit Hommel abzuschliessenden Ver- trages betrachtet habe, und dass es deshalb seine Ab- sie h t gewesen sei, den Dr. Hommel, dem er, wie seinem Bruder eine der Höhe seiner Einlage entsprechende Ge- winnbeteiligung zusicherte (15 % bei einer Einlage von 300,000 Fr., 10% bei einer Einlage von 200,000 Fr.), auch in Bezug auf die Verlust beteiligung seinem Bruder gleich- zustellen. Diese Argumentation der Vorinstanz ist aber für die Auslegung des zwischen Theodor Kugler und Dr. Hommel abgeschlossenen Kommanditvertrages schon des- halb nicht schlüssig, weil, wie bereits ausgeführt wurde, bei der Interpretation jenes Vertrages nicht auf die internE' Willensmeinung des Theodor Kugler abgestellt werden darf, eine A e u s s e run g jener \Villellsmeillung aber im massgebenden Zeitpunkte nicht stattgefunden bat. Dass endlich die VOll Theodor Kugler jm vorliegenden Pro z e s s e, an lässlich seiner Z e 1 g e 11 a b hör u 1) g aeäusserte Ansicht über de11 angeblichen Ausschluss der Vulustbeleiligung des Dr. Hommel für den Richter nicht massgebend sein. kanu, bedarf ~{Ciner Ausführung. 4. -Ausser auf den Gesellschaftsvutrag und auf ver- tragswidriges Verhalten des Theodor Kugler stützen die BEklagten die VOll ihnen gertend gemachte Forderung auch noch auf eine A n e r k e n II u II g, die in einem vom Anwalt Kuglers im Laufe des Nachlassverfahrens ({ an die Privatgläubiger des Herrn Theodor Kugler » ge- richteten Z i l' k u I a r enthalten sein soll, woselbst es hiess, dass ({ als Privatgläubiger lediglich die Geschäfts- gläubiger mit ihren eventuellen Verlustforderungen, sowie die Kommanditäre ... in Frage kommen ». Abgesehen von der dubitativen Form dieser Bemerkung fällt jedoch in Betracht, dass derartige Meinungsäusserungen in Zirku- Obligationenrecht. No 19. 133 laren an die Gläubiger eines einen Nachlassvertrag vor- schlagenden Schuldners von vornherein nur dazu be- stimmt sind, ein Bild von der Ge sam t lag e des Schuld- ners zu geben, nicht aber den Bestand bestimmter einzelner Si(hulden anzuerkennen. Auch könnte eine auf Rechts- irrtum beruhende Anerkennung einer Nichtschuld, soweit sie als selbständiger Verpflichtungsgrund in Betracht käme, nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung rückgängig gemacht werden. 5. - Da nach dem Gesagten weder eine Parteiverein- barung über Nichtbeteiligung des Dr. Hommel am Gesell- schaftsverluste, noch eine für die Klägerin verbindliche Anerkennung des bezüglichen Standpunktes der Beklag- ten durch Theodor RugIer vorliegt, so ist, nach den grund- sätzlichen Ausführungen in Erwägung 2, der Anteil der Beklagten am Verluste auf 15% festzusetzen. Zu demsel- ben Resultate würde übrigens auch die Anwendung des « richterlichen Ermessens )} im Sinne des Art. 596 Abs. 2 führen. Die im Privatkonkurs des Theodor RugIer zu kollozierende Konkursforderung der Beklagten, die sonst angeblich 318,690 Fr. 40 Cts. betragen würde, -ob dieser Betrag genau den von den Beklagten erlittenen Verlust darstEllt, ist hier nicht zu entscheiden -reduziert sich daher um 15% des vom 1. Januar 1910 bis zur Ronkurs- eröffnung entstandenen Verlusts der Firma Kugler & Oe. Ueber die Höhe dieses Verlusts, wie auch über den von den Beklagten eventuell geltend gemachten Schadenersatz- anspruch, hat der kantonale Richter ein neues Urteil zu fällen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissell, dass unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Partizi- pation des Beklagten am Verlust der Firma Kugler & Cie auf 15 % festgesetzt und die Sache zur Beurteilung des von
134 Obligationenrecht. No 20. den Beklagten eventuell erhobenen Schadenersatzan- spruchs und zur Ermittelung des Gesamtverlustes der • Firma Kugler & eie an den kantonalen Richter zurück- gewiesen wird. 20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. März 1916 i. S. der Za.hnärztlichen Gesellschaft der Sta.dt Dem und des Dr. Jost, Kläger, gegen Tb. Eutzli und IL Schneider, Beklagte. Art. 41, 48 und 49 0 R. Klage von Berufsgenossen gegen einen Zahnarzt und dessen Assistenten, weil letzterer ohne Patent den Zahnarztberuf ausübte. Prüfung, ob eine Ver- mögemschädigung nach Art. 41, unlauterer Wettbewerb oder eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliege und ob ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bestehe.
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