Art. 3, 17 Abs. 2 SchlT ZGB; Art. 644 Abs. 2, Art. 805 Abs. 2 ZGB: The legal qualification of a movable as appurtenance is determined under the new law even where the factual economic and spatial relationship to the principal thing, and the owner's subjective intent, arose before 1 January 1912. Appurtenance requires not only objective service to the principal thing and spatial connection, but additionally either local usage or a clear, general and permanent will of the owner that the movable be treated legally as part of the principal thing. A merely time-limited, personal contractual restriction on alienation does not constitute such a will. Hotel furniture is not appurtenance where local usage denies that character.
10 decembre 1915 par la Cour de Justice civile du can- ton de Geneve est annule et la cause renvoyee a rins- tance cantonale pour statuer a nouveau dans le sens des considerants ci-dessus. 18. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. April191G i. S. Lattma..nn, Kläger, gegen Xonkurama..sse Bommer, Beklagte. Art. 3 und 17 Ab s. 2 SchI T ZGB; ob einer Sache Per- tin e nz qua 1 i t ä t zukomme, beurteilt sich auch dann nach den Bestimmungen des neuen Rechtes, wenn die wirt- schaftlichen und räumlichen Beziehungen zur Hauptsache, sowie der klare Wille .. des Eigentümers gemäss Art. 644 Abs. 2 ZGB schon vor dem 1. Januar 1912 bestanden haben. -Art. 6 4 4 Ab s. 2 Z G B; Begriff der Zug e- hör. A. -Durch Vertrag vom 6. April 1909 verkaufte der Kläger dem Kar! Bommer-J ans seine an der Hitzli- bergstrasse 3 in Luzern befindliche Liegenschaft Pension Villa Maria nebst dem gesamten Hotelmobiliar für 280,000 Fr. Für den nicht durch Uebernahme von Hypotheken getilgten Kaufpreis wurden zu Gunsten des Klägers für 75,000 Fr. neue Gülten und ein Zahlungs- brief von 45,000 Fr. auf den gekauften Objekten errich- tet. Ziffer 2 des Kaufvertrages bestimmte: ( In den Kauf wird gegeben und ist im Kaufpreise inbegriffen das gesamte Mobiliar, worüber unterm 6. April 1909 von den Kontrahenten ein spezifiziertes Verzeichnis auf- genommen und beidseitig unterzeichnet worden ist. Sollten bei Aufnahme dieses Inventars Objekte, welche bereits vom Verkäufer in seinem Pensionsbetrieb ver- wendet worden sind, übergangen worden sein, so ist der Verkäufer verpflichtet, solche Gegenstände dem Käufer ohne weitere Entschädigung auszuhändigen. Die Kaufmitgaben sind geschätzt auf 50,000 Fr. . Ziffer 3
des Vertrages bestimmt: Das Mobiliar in seiner Ge- samtheit darf, solange der Zahlungsbrief nicht ganz ab- bezahlt ist, vom Käufer weder verkauft noch verpfändet, noch sonst wieder veräussert werden. Der Kaufbrief mit sämtlichen Kaufsbedingungen wurde ans Hypo- thekar-und Fertigungsprotokoll der Gemeinde Luzern gestellt und dem Kläger als Verkäufer ein in allen Teilen mit dem Kaufbrief übereinstimmender Zahlungsbrief vom 14. April 1909 als Hypothekartitel ausgehändigt. Am 29. Januar 1915 brach über Bommer der Konkurs aus, in welchem der Kläger seine grundpfandversicherten Forderungen von 75,000 Fr. Gülten und 33,000 Fr. Rest des Zahlungsbriefes anmeldete und sein Pfandrecht nicht nur an der Liegenschaft, sondern auch an dem ganzen Hotelmobiliar als Zugehör zur Liegenschaft geltend machte. Die Konkursverwaltung liess die Hypothekar- forderungen des Klägers zu; dagegen wies sie das gel- tend gemachte Hypothekarpfandrecht und den Anspruch auf das gesamte Mobiliar als Zugehör zur Liegenschaft ( weil ungesetzlich und nicht zulässig ab. Hierauf leitete der Kläger am 4. Mai 1915 die vor- liegende Klage ein, mit den Anträgen, die Beklagte habe anzuerkennen, dass sich die Grundpfandrechte des Klägers an der Villa Maria in Luzern auf das gesamte Hotelmobiliar als Zugehör zur Liegenschaft erstrecken; eventuell sei festzustellen, dass das Hoteimobiliar in seiner Gesamtheit nicht veräussert werden dürfe, bevor der Zahlungsbrief des Klägers abbezahlt sei. Zur Be- gründung der Klage macht der Kläger geltend, durch das Verbot der Veräusserung des Mobiliars bis zur Ab- zahlung des Zahlungsbriefes seien die Bedingungen ge- schaffen worden, um unter dem neuen Rechte das Mobiliar als Zugehör betrachten zu können. Die An- wendung des neuen Rechtes auf den schon im Jahre 1909 geschaffenen Tatbestand ergebe sich einmal aus Art. 4 SchI T ZGB; so dann seien auch die Vorausset- zungen des Art. 805 Ahs. 2 ZGB gegeben. Die Wirkung AS 42 11 -1916
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der Eintragung des Kaufvertrages mit der darin ent- haltenen Klausel über das Mobiliar beurteile sich an- gesichts des Fortwirkens des Vertrages unter dem neuen Rechte nach dem ZGB und es ersetze dieser Eintrag die Anerkennung im Grundbuch. Eventuell dürfe auch im Konkurs das Mobiliar nicht in einer das vertragliche Verbot verletzenden Weise veräussert werden. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie machte geltend, dass altes Recht zur Anwendung komme ; Ten tuell bestritt sie, dass die Voraussetzungen des Art. 805 Abs.2 ZGB gegeben seien, wonach bei der Verpfändung die betreffenden Objekte ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt werden müssen. Von der Gut- heissung des Rechtsbegehrens 2 könne keine Rede sein, da die Bestimmung der Ziffer 3 des Vertrages nur obli- gatorischer Natur und daher mit dem Ausbruch des Konkurses ohne weiteres dahin gefallen sei. Schliesslich habe der Kläger seit Eröffnung des Konkurses über den Gemeinschuldner dadurch auf jedes Sonderrecht an dem Inventar verzichtet, dass er das an der ersten Gläubiger- versammlung eröffnete Güterverzeichnis, welches das Mobiliar ausdrücklich als Bestandteil der fahrenden Habe anführe, nicht angefochten habe, trotzdem das Verzeichnis noch während zehn Tagen auf dem Kon- kursamte zur Einsicht aufgelegen und der Kläger davon auch tatsächlich Einsicht genommen habe. Damit habe der Kläger die Richtigkeit des Inventars und die Zu- lässigkeit der Verwertung des darin enthaltenen Mobi- liars zu Gunsten der laufenden Gläubiger stillschweigend anerkannt. E. -Durch Urteil vom 11. Januar 1916 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen. Es beurteilte die Frage, ob dem streitigen Hotelmobiliar Zugehöreigenschaft zukomme, nach dem neuen Recht und verneinte sie, weil weder ein Ortsgebrauch in Lu- zern bestehe, wonach Hotelmobiliar Zugehör sei, noch im Verbot der Veräusserung während der zeitlich be-
: 115 schränkten Dauer des Hypothekenbestandes eine d a u": ern d e Widmung des Mobiliars als Zugehör liege. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht er- griffen, mit dem Antrag, die Klage sei gutgeheissen. D. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diesen Antrag erneuert; der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Urteiles geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
. Sachenrecht. N° 18. einer Liegenschaft im Verhältnis der Zugehör stehen, werden dadurch nicht Bestandteil der unbeweglichen Sache, sondern bleiben bewegliche Sachen; ihre Perti nenzqualität hat nach Art. 644 Abs. 1 ZGB nur die Wirkung, dass Verfügungen des Eigentümers über die Hauptsache sich auch auf die Zugehör erstrecken, wenn nicht ausdrücklich eine Ausnahme gemacht wird. 2. - In der Sache ist gestützt auf Art. 25 Schl T ZGB davon auszugehen, dass sich der Umfang der Pfandhaf;t für alle Pfandrechte, also auch für die unter der Herr- schaft des alten kantonalen Rechtes errichteten. nach dem neuen Rechte bestimmt. Da nach Art. 805 Abs. 1 ZGB, der den Umfang der Pfandhaft umschreibt, das Grundpfandrecht das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör belastet, erstreckt sich das vom Kläger an der Liegenschaft des Kridaren unter der Herrschaft des alten Rechtes erworbene Grund- pfandrecht auch auf die Zugehör zur Liegenschaft. Frag- lich kann nur sein, ob dem vom Kläger als Zugehör angesprochenen Hotelmobiliar tatsächlich Pertinenzqua- lität zukomme. Diese Frage ist mit der Vorinstanz wie- derum nach dem neuen Rechte zu entscheiden, trotzdem die vom Gesetze geforderte Bestimmung des Mobilinrs für die Bewirtschaftung der Hauptsache und die räum- liche Beziehung zwischen Haupt-und Nebensache, sowie der angeblich auf Begründung der Zugehör gerichtete Wille des Eigentümers noch unter die Herrschaft des alten Rechtes geschaffen bezw. geäussert worden ist. In dieser Beziehung kommen Art. 3 und insbesondere Art. 17 Abs. 2 SchI T ZGB in Betracht, wonach die dinglichen Rechte, vor allem das Eigentum, nach dem
. Sachenrecht. Ne 1'8. legt das Gesetz, im Gegensatz zu dem bisherigen kanto- nalen Recht, das Hauptgewicht auf die wirtschaftliche Dienstleistung der Zugehör. Denn nach Art. 644 Abs. 2 ZGB ist der räumliche Zusammenhang nicht nur bei Anpassung der Zugehör an die Hauptsache oder Ver- bindung der Zugehör mit der Hauptsache, sondern auch schon dann gegeben, wenn die Zugehör auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht wird; wo aber eine Sache dauernd der Bewirtschaftung. Be- nützung oder Verwahrung der Hauptsache dient, da wird auch immer die irgendwie geartete räumliche Beziehung gegeben sein, die dem weitgefassten Erfordernis des Art. 644 Abs. 2 ZGB genügt. Um den Gefahren zu begegnen, die eine solche Er- weiterung des Begriffes. der Zugehör, namentlich für den Fall der Veräusserung von Liegenschaften, mit sich brin- gen könnte, verweist das Gesetz daher weiter auf den Ortsgebrauch und verlangt, dass auch die am Orte üb- liche Auffassung die bewegliche Sache als in der Haupt- sache inbegriffen, mit ihr dauernd verbunden , be- trachte. Der Ortsgebrauch bezieht sich nicht, wie nach dem bIossen Wortlaute des Art. 644 Abs. 2 ZGB ange- nommen werden könnte, auf die wirtschaftliche Zweck- bestimmung, sondern stellt s.ich als ein weiteres zur wirtschaftlichen Dienstleistung und zur räumlichen Ver- bindung hinzutretendes Reguisit für den Begriff der Zugehör dar, das sich darauf beziehen muss, dass dit" Nebensache nach den Gepflogenheiten des Rechtsver- kehrs rechtlich als Zugehör betrachtet wird. Der Orts- gebrauch hat daher nicht die Kraft, einer Sache Zu- gehöreigenschaft zu verschaffen, die den objektiven Erfordernissen des wirtschaftlichen Zusammenhanges und der räumlichen Beziehung nicht entspricht. Dagegen kann umgekehrt eine Sache, die diesen Voraussetzungen genügt, nur dann als Zugehör im Sinne des Art. 644 Abs. 2 ZGB betrachtet werden, wenn auch der Ortsge- brauch sie als solche behandelt. Daraus folgt, dass eine
objektiv zur Zubehör geeignete Sache am einnn O Pertinenzqualität haben kann und am andern mcht, Je- nachdem die ortsübliche Auffassung, d. h. die im Ver- kehr mit solchen Sachen üb liehe Gepflogenheit diese Sache als Pertinenz ansieht oder nicht. Hierauf ist denn auch bereits in den Erläuterungen zum Vorentwurf aus- drücklich hingewiesen worden. wo erwähnt wird. dass die im Gesetzesentwurf vorgesehene Ordnung die ver- schiedenartige Auffassung ,in der Ost-oder Westschweiz, im Süden oder im Norden, im Tal oder im Gebirge zu ihrem Rechte kommen lasse (E r I ä u t e run gen. III S. 64; im gleichen Sinne die Ausführungen des Be- richterstatters im Nationalrat: S te n. B u ll. 16 S. 518). Da aber die bisherigen kantonalen Rechte, die nach Art. 5 Abs. 2 ZGB als der Ausdruck des Ortsgebrauches zu gelten haben. in ihrer überwiegenden Mehrzahl den Begriff der Zugehör viel enger umschreiben, so das.s '.B. Maschinen nur in beschränktem Masse, Hotelmoblbar nirgends ohne weiteres als Zugehör zur Liegenschaft be- handelt werden, würde die ausschliessliche Verweisung auf die Gepflogenheit des Verkehrs als Voraussetzung für die Pertinenzqualität der Verpfändung einer ganzen Reihe von Sachen zusammen mit Liegenschaften entgegenge- standen sein, während das Gesetz gerade den Zweck ver- folgt, die bedeutenden Werte, die in Industrie und Ge- werbe in Maschinen. Werkzeugen und Hotelmobiliar fest- gelegt sind, die aber nicht Bestandteil der Liegnnschaft sind, der hypothekarischen Verpfändung zugänglIch und damit der Kreditwirtschaft des Eigentümers nutzbar zu machen. Um diesem wirtschaftlichen Bedürfnis gerecht zu werden, bestimmt daher Art. 64:4 Abs. 2 ZGB weiter- hin. dass bewegliche Sachen, die den objektiven Voraus- setzungen der Zugehör genügen, aber nach Ortsgebrauch nicht als solche gelten, auch dadurch Zugehöreigenschaft erhalten können, dass der Eigentümer der Hauptsache seinem dahin gehenden Willen klaren Ausdruck gibt. Dieser klare Wille, der den Charakter einer ohne Rück-
sicht auf bestimmte berechtigte Personen getroffenen allgemeinen Widmung haben muss, hat ebenfalls nicht die beiden tatsächlichen, in der wirtschaftlichen Zweckbestimmung und dem räumlichen Zusammenhang bestehenden Erfordernisse der Zugehör zum Inhalt. Viel- mehr ist auch hier davon auszugehen, dass der Wille des Eigent.mners de: Hauptsache einzig darauf zu gehen hat, dass dIe bewegliche Sache re eh t I ich dauernd mit der Hauptsache zusammen behandelt werden solle, d. h. es uss sic au dinsem Willen klar ergeben, dass der Eigen- turner die objektIv zur Zugehör geeignete Sache entgegen dem Ortsgebrauch, der sie nicht als Zugehör ansieht doch. als solche betrachtet und behandelt wissen will: Dabei snellt Art. 805 Abs. 2 ZGB dem Eigentümer zur aunhentIschen und jeder Zeit sichern Feststellung dieses WIllens, der hauptsächlich bei Verfügungsgeschäften wie Verpfändungen usw. zum Ausdruck gelangen dürfte eine besondere Form, die Eintragung im Grundbuch ZUl: Ver- fügung. ' 4. - Ist demnach davon auszugehen, dass eine Sache nur dann als Zugehör anzusehen ist, wenn zu ihrer wirt- chaftlichen Zneckbestimmung und räumlichen Beziehung m Bezug auf dIe Hauptsache noch hinzukommt entweder dass sne nach dem Ortsgebrauch als Zugehö; gilt, ode; dass SIe nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache rechtlich als Perninenz behandelt werden soll, und ragt. es sich weiter, ob das vom Kläger gestützt auf sem Pfandrecht angesprochene Hoteimobiliar bei Aus- bruch des Konkurses über den Kridaren in diesem Sinne als Zugehör zu betrachten gewesen sei, so kann vorerst nicht zwnifelhaft sein, das die objektiven Voraussetzungen der Pertmenz gegeben smd. Dass die bewegliche Aus- stattung eines Hntels. zur Bewirtschaftung der Liegen- schaft bestImmt 1St, 1St ohne weiteres klar; ebenso ist auch die räumliche Beziehung zwischen Haupt-und Nebensache vorhanden, obwohl sie nur eine lose genannt werden kann und bisher nach den meisten kantonalen
. 121 Rechten zur Begründung der Zugehöreigenschaft nicht genügt hätte. Dass Hotelmobiliar überhaupt Pertinenz sein kann, ergibt sich denn auch aus den in Art. 805 Abs. 2 ZGB genannten Beispielen von im Grundbuch als Zugehör angemerkten Sachen. Dagegen hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass nach der in Luzern üblichen Auffassung Hotelmobiliar nicht als Zugehör zur Liegenschaft betrachtet werde. Dass die Vorinstanz hie- bei den Begriff des Ortsgebrauchs unrichtig aufgefasst habe, was allein der Nachprüfung durch das Bundesge- richt unterJiegen würde, kann nach der oben ausgeführten Bedeutung dieses Requisites nicht gesagt werden, so dass nur in Frage kommen kann, ob dem streitigen Mobiliar die Zugehöreigenschaft durch den klaren Willen des Eigentümers verliehen worden sei. Dieser Wiile kann nicht, wie der Kläger behauptet, schon in der Tatsache gefunden werden, dass der Kridar zugleich mit der Liegen- schaft auch das im Kaufvertrage besonders aufgeführte Mobiliar zu einem Gesamtpreis erworben hat. Zwar kann mit dem Kläger nicht bestritten werden, dass vom Stand- punkt des Hotelbetriebes aus Hotel und Mobiliar eine wirtschaftliche Einheit bilden, dass das Mobiliar nur in seiner zweckentsprechenden Verbindung mit dem Hotel seinen wahren Wert erhält und behält, dass eine Tren- nung von Liegenschaft und Mobiliar in der Regel den Wert beider Objekte beeinträcbtigt und dass daher, wer ein Hotel kauft oder verkauft, es in der Regel auch mit dem zugehörigen Mobiliar erwirbt oder veräussert. Daraus folgt jedoch nichts für die Behauptung des Klä- gers, da nach den oben gemachten Ausführungen der Wille des Eigentümtrs nicht auf diese tatsächlichen Vor- aussetzungen der Zugehör, sondern darauf gerichtet sein muss, dass die Nebensache re c h tl ich dauernd das Schicksal der Hauptsache teilen solle und ein solcher Ville angesichts der ortsüblichen Auffassung in Luzern, die dem Hotelmobiliar keine Pertinenzqualität zuschreibt,
unmöglich schon in dem im Jahre 1909 stattgefundenen Kauf von Hotel und Mobiliar zusammen erblickt werden kann. Kauft jemand, so lange dieser Ortsgebrauch Gel- tung hat, im Kanton Luzern ein Hotel mit dem darin befindlichen Mobiliar, so bleibt eben unabgeklärt, ob er trotzdem gemäss der ortsüblichen Auffassung Hotel und Mobiliar als zwei verschiedene, miteinander in keinem rechtlichem Zusammenhang stehende Sachen betrachtet, oder ob er das Mobiliar als Zugehör zur Liegenschaft behandelt wissen will. Ebenso ist aber auch die Berufung des Klägers auf Ziffer 3 des Kaufvertrages unbehelflich, wonach der Käufer das Mobiliar in seiner Gesamtheit nicht veräus- sem darf, solange der Kaufzahlungsbrief nicht getilgt ist. Dass die Parteien, 'wie der Kläger behauptet, mit dieser Vereinbarung das gleiche Resultat erreichen woll- ten, wie mit der nach Luzerner Recht unzulässigen Ver- pfändung des Mobiliars, ist ohne Bedeutung und zudem unrichtig, da die Parteien darüber nicht im Zweifel sein konnten, dass die Errichtung eines Vorzugsrechts zu Gunsten des Klägers nicht möglich war. Sodann erscheint zweifelhaft, ob überhaupt in einer Willenserklärung, die unter der Herrschaft des kantonalen, die Pertinenzqua- lität einer Sache ausschliessenden Rechts getan wurde. der gemäss Art. 644 Abs.2 ZGB für die Behandlung dieser Sache als Zngehör erforderliche Wille gefunden werden kann. Jedenfalls kann aber in Ziffer 3 des Vertrages des- halb keine klare Willensäusserung im Sinne des Art. 644 Abs. 2 ZGB erblickt werden, weil es sich dabei nur um einen zei tlich begrenzten Willen handelt. Der Kridar wollte damit nicht Liegenschaft und Mobiliar dauernd rechtlich als eine Einheit behandeln; diese Beschränkung seiner freieD Dispositionsfähigkeit ging er vielmehr nur für eine bestimmte Zeit ein, wobei dem Umstand, dass es sich nicht nur Dm eine kurze, sondern um eine meh- rere Jahre dauemde Beschränkung handeln sollte, schon deshalb Jreine Bedeutung zukommt, weil der Kridar den
: 123 Zahlungsbrief vor Ablauf dieser Zeit bezahlen konnte und damit das in Ziffer 3 aufgestellte Veräusserungsyer- bot für ihn dahingefallen wäre. Endlich hat sich der Kridar gestützt auf diese Bestimmung auch nur einer bestimmten Person, d. h. dem Kläger als Gläubiger des letzten ZahIungsbriefesgegenüber verpflichtet. Für die andern im Besitze des Klägers befindlichen Hypotheken sollte diese Bestimmung nicht gelten. Bei dieser Sachlage erscheint es aber irrelevant, dass die Ziffer 3 des Kauf- vertrages im Hypothekarprotokoll und im Zahlungsbrief eingetragen worden ist. Zwar kann auch einem vor dem
-Aus den von der Vorinstanz geltend gemachten Gründen kann aber auch das Eventualbegehren des Klä- gers nicht geschützt werden. Die Erfüllung der obliga- torischen Verpflichtung des Kridaren, das Hotelmobiliar in seiner Gesamtheit nicht zu veräussern, bevor der Zah-
lungsbrief des Klägers gänzlich getilgt sei, ist durch die Eröffnung des Konkurses über den Gemeinschuldner un- möglich gemacht worden und dahingefallen. Durch den Konkursausbruch hat das Beschlagsrecht der Gläubiger das ganze dem Kridaren gehörende Vermögen ergriffen, dessen Liquidation nach den der Parteidisposition nicht unterliegenden Vorschriften des Gesetzes zu erfolgen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- ,.Jnrrichts des Kantons Luzern vom 11. Januar 1916 be- stätigt. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 19. Urteil. der II. Zivila.bteilung vom 22. März 1916 i. S. Ionkursma.sse Iugler . Oie, Klägerin, gegen Erben Hommel, Beklagte. Verlustbeteiligung des Kommanditärs im internen Gesell- schaftsverhältnis : im ZweifeL gleich hoch, wie seine' Gewinn- beteiligung (Art. 533 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 594 Abs. 2 OR; Art. 596 Abs. 2 nur dann anwendbar, wenn v.: eder üb.er die Gewinn-, noch über die Verlustverteilung eme Verembarung vorliegt). A. -Am 6. November 1900 schlossen der Rechtsvor- gänger der Beklagten, Dr. med. Hommel in Zürich, einer- seits und Theodor Kugler als unbeschränkt haftender Teilhaber der Firma Kugler Oe andrerseits einen Kom- manditvertrag ab, laut welchem Dr. Hommel auf den 1. Januar 1901 als Kommanditär mit einer Einlage von 300,000 Fr., verzinsbar zu 6%, in die Gesellschaft eintrat.
Seine Gewinnbeteiligung wurde auf 15 % festgesetzt; über die Verteilung eines eventuellen Verlustes wurde dagegen nichts bestimmt. Nach der vom kantonalen Richter als glaubwürdig betrachteten Zeugenaussage des Theodor Kugler hatte dieser dem Dr. Hommel den. am 30. Juni 1898 mit seinem Bruder Jean Kugler abgeschlossenen Kommanditver- trag vorgelegt, worin über Gewinn.-und Verlustverteilung folgendes bestimmt war: Die Verzinsung des Kommandit- Kapitals ist auf 6 % normiert, weitere Partizipation am Benefice ist ausgeschlossen, ebenso eine allfällige Rück- vergütung für den Fall, dass der Jahres abschluss ungünstig ausfiele . Der mit Jean Kugler abgeschlossene ( Kommanditver- trag) bildete nach der erwähnten Zeugenaussage des Theodor Kugler die Grundlage für den mit Dr. Hommel abzuschliessenden. Ein am 23. Oktober 1900 zwischer Theodor Kugler und Dr. Hommel abgeschlossener Vorver- trag (Vertragliches Uebereinkommen ) bestimmte hier- über folgendes: Die im Kommanditvertrage mit den Erben des Herrn J. B. Kugler seI. niedergelegten Prinzi- pien der Geschäftsführung werden die Grundlage des zu schliessendell Kommanditvertrages bilden. Neben jenem ( Kommanditvertrag hatten Theodor und Jean Kugler am 30. Juni 1898 Il,och einen ( Separat-, Abänderungs- und Zusatz vertrag abgeschlossen,welcher folgende Bestimmung enthielt : Sollte Jean Kugler bis Ende des Jahres 1899 sich nicht erholen, dass er wieder auf dem Bureau tätig sein kann, so sind demselben. vom 1. Januar 1900 ab statt der hälftigen Partizipation. am Benefice ausseI' den im Kom- manditvertrage vorgesehenen 6 % Zinsen, weitere 10 Prozente Gewinnanteil vom jeweiligen Netto-Jahn-s- nutzen zu verabfolgen. Die gleichen Bedingungen greifen Platz, wenn Jean Kugler in der Zwischenzeit versterben sollte. Dass dem Dr. Hommel auch dieser Separatvertrag vor-