Art. 16 Abs. 3 SchlT ZGB, Art. 475 and 527 ZGB; forced-heirship calculation and reduction of pre-1912 lifetime transfers. The transitional rule of Art. 16 Abs. 3 SchlT ZGB applies not only to dispositions mortis causa, but also to inter vivos acts which Art. 527 ZGB assimilates to testamentary dispositions. For the determination of the disposable share, lifetime gifts subject to reduction are added to the estate under Art. 475 ZGB, even if they were valid and no longer attackable under the former law. The reduction system follows the hierarchy of Art. 532 ZGB: testamentary dispositions are reduced first, and only subsidiarily the donee is required to return what is necessary to complete the forced share (consid. 2-3). Pre-1912 inheritance agreements governed by cantonal law remain binding as interpreted by the cantonal court (consid. 4).
I. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
des Nachlasses nur 2/
zukommen. Ueber den dem Kläger entzogenen Drittel AS 42 n -1916
verfügte die Erblasserin zu Gunsten ihrer bei den Töchter. Ausserdem bestimmte sie, dass das zwischen den Kindern bereits bestehende Uebereinkommen durch die letztwillige Verfügung nicht berührt werden sollte. Diese Bestimmung bezieht sich auf eine Abmachung, laut welcher die heu- tigen Parteien am 6. März 1907, d. h. nach dem am 24. Ja- nuar 1907 erfolgten Tod ihres Vaters vereinbart hatten, dass sie die von ihrem Vater zu seinen Lebzeiten erhalte- nen Beträge von zusammen 53,000 Fr. nicht in den väter- lichen Nachlass einwerfen und dort zur Anrechnung und Teilung bringen wollten, sondern dass dies bei der Teilung über den mütterlichen Nachlass zu geschehen habe. Ausserdem hatte die Erblasserin schon zu ihren Lebzeiten über bedeutende Teilec ihres Vermögens ver- fügt. So schenkte sie am 7. Februar 1909 den Kindern ihrer beiden Töchter je 50,000 Fr. zusammen 100,000 Ft; in Werttiteln, die für und zu Handell der Beschenkten in die Depositalkasse des Ortsbürgerrates von Luzern gelegt wurden, da die Erblasserin sich die Nutzniessung daran vorbehalten hatte. Weiterhin errichtete die Erb- lasserin im Juni 1909 vier sogenannte Müller-Buholzet:sche Stiftungen ) von je 20,000 Fr. zusammen 80,000 Fr. zu gemeinnützigen Zwecken. Am 25. September 1912 fand in Gegenwart des Klägers die Entsiegelung der Verlassenschaft der vVitwe Müller- Buholzer statt, wobei das Test.ament und die Schenkungs- urkunden vom Jahre 1909 sowie die Quittungen über den Empfang des Stiftungsvermögens zur Eröffnung gelang- ten. An der Erbverhandlung vom 23. Oktober 1912 ver- langte der Kläger Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen, der Schenkungen und Stiftungen, weil sie seinen Pflichtteil verletzten. In der Erbverhandlung vom 12. Dezember 1912 anerkannten die Beklagten, dass dem Kläger sein Pflichtteil nach dem neueIi Recht gewahrt bleiben solle und zwar auf Grund des Nachlassvermögens, wie es am Todestag der Erblasserin vorgelegen habe. In der Folge leitete der Kläger die vorliegende Klage ein, Erbrecht. N° 1. 3 mit den Begehren: die letztwillige Verfügung der Witwe Müller-Buholzer sei in der Weise herabzusetzen, dass dem Kläger sein Pflichtteil nach Massgabe des ZGB auf Grund der Berechnung des Massebestandes zur Zeit des Todes der Erblasserin, inbegriffen die sog. Schenkungen von Hand zu Hand an die Kinder der Beklagten N0 1 und 2 von 100,000 Fr. und die Stiftungen im Betrag von 80,000 Fr., zur Verfügung bleibe; das Mobiliar der Erb- lasserin sei den Beklagten N° 1 und 2 für den Betrag von 8200 Fr.und die Schmucksachen für den Betrag von 500 Fr. auf ihren Erbteil anzurechnen; der Betrag, der für die Berechnung des Pflichtteiles in Betracht falle, sei dem- nach auf 687,442 Fr. 89 Cts. und der Pflichtte.il des Klägers auf 171,860 Fr. 70 Cts. auf den Todestag der Erblasserin festzusetzen und soweit nötig aus denjenigen Summen zu ergänzen, welche den Beklagten N° 1 und 2 über ihren Pflichtteil hinaus und den Beklagten N0 3 und 4 überhaupt zugewendet worden seien; für den Fall, dass die Liquidation einen Betrag von über 687,442 Franken 89 Cts. ergeben sollte, verlangte der Kläger überdies, dass ihm alle Rechte gewahrt bleiben sollten. Der Kläger machte geltend, dass für die Berechnung seines unbestrittenermassen nach dem ZGB festzusetzell- Iden Pflichtteils gemäss Art. 475 ZGB zur Nachlassmasse auch solche Zuwendungen hinzugerechnet werden müss- ten, die von der Erblasserin zu ihren Lebzeiten gemacht worden seien und der Herabsetzung unterlägen. Als solche der Herabsetzungsklage unterstellten Verfügungen seien hier gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB sowohl die an die Beklagten N° 3 und 4 gemachten Schenkungen als auch die vier Stiftungen zu gemeinnützigen Zwecken aufzu- fassen, weil sie während der letzten fünf Jahre vor dem Tod der Erblasserin ausgerichtet worden seien. Der Pflicht- teil des Klägers sei daher auf Grund des Nachlasses der Erblasserin plus die Schenkungen von 180,000 Fr. und die Vorempfänge von 53,000 Fr. zu berechnen. Die Beklagten haben auf Abweisung der Klage geschlossen,
indem sie in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben und, soweit die Klage sich gegen die Beklagten N° 3 und 4 richtet, ihre Passivlegitimation bestritten. Materiell anerkannten sie das Pflichtteilsrecht des Klä- gers gemäss ZGB; dagegen sei dieser Pflichtteil auf Grund des Nachlasses der Erblasserin ohne Hinzurechnung der Schenkungen, Stiftungen und der Vorempfänge festzu- setzen. Die Zuwendungen vom Jahre 1909 seien Schen- kungen von Hand zu Hand und hätten nach Luzerner Recht nicht zurückgefordert werden können, auch wenn die Erblasserin die Grenzen ihrer Verfügungsfreiheit über- schritten hätte; da diese Verfügungen vor dem 1. Januar 1912 getroffen worden seien, seien sie gemäss Art. 1 SchlT ZGB, ebenso wie die Voi'empfänge, der Herab- setzungsklage des ZGR nicht unterworfen. B. -Durch Urteil vom 10. September 1915 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt, die letztwillige Verfügung der Witwe Müller-Buholzer vom 31. Januar 1910 sei in dem Umfange herabzusetzen, dass der Kläger seinen Pflichtteil, bestehend in % seines gesetzlichen Anspruches, erhalte, wobei für die Berechnung der Masse und des Pflichtteiles der Vermögensstand zur Zeit de-s Todes der Erblasserin zu Grunde zu legen sei, mit Ein- rechnung der Vorempfänge von 53,000 Fr. und der Schenkungen und Stiftungen im Betrag von 180,000 Fr. ; dabei seien das Inventar den Beklagten N° 1 und 2 zu 8200 Fr. und die Schmucksachen zu 500 Fr. in der Teilung anzuweisen. C. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, dass zur Berechnung der dem Kläger zukommenden 3/ 4 seines gesetzlichen Erbanspruches auf den Stand des Vermögens der Erblasserin zur Zeit ihres Todes abgestellt werde, ohne Hinzurechnung der Stiftungen und Schen- kungen von 180,000 Fr. und der Vorempfänge VOll 53,000 Fr. D. -In der heutigen Verhandlung haben die Beklagten Erbrecht. 1' 0 1.
diese Anträge erneuert; der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ent- scheides geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-In der Sache verlangt der Kläger, dass die von der Erblasserin zu Gunsten der Beklagten getroffenen letzt- willigen Verfügungen herabgesetzt werden, s:oweit eine solche Herabsetzung nötig erscheine, um ihm den Pflicht- teil zuzuhalten, der sich ergibt, wenn die 180,000 Fr. betragenden Schenkungen aus dem Jahre 1909 sowie die 53,000 Fr. Vorempfänge zwecks Festsetzung des Pflicht- teils zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden. Demgegenüber stellen die Beklagten nicht in Abrede, dass die zu ihren Gunsten gt'troffenen Zuwendungen herab- zusetzen seien, wenn der Pflichtteil nach der Berechnung :les Klägers festgesetzt werde; sie wenden nur ein, dass ler Pflichtteil des Klägers auf Grund des Nachlasses, wie r 3m Todestag der Erblasserin vorgelegen habe, d. h. ohne Hinzurechnung der Schenkungen und der Vor- empfänge, zu berechnen sei. Streitig ist daher bloss, wie der Teil des Vermögens zu berechnen sei, über den die im Jahre 1912 verstorbene Erblasserin kraft letzten Willens habe frei verfügen können. Dabei handelt es sich um eine Frage des Pflichtteilsrechts, das in Bezug auf Erbschaften, die nach dem 1. Januar 1912 fällig werden, gemäss Art. 1 Abs. 3 und Art. 16Abs. 3 SchlT ZGB grundsätzlich und in allen Beziehungen unter dem neuen Rechte steht (vergl. REICHEL, Komm. zu Art. 16 Anm. 4). Zur Festsetzung desjenigen Teiles, über den die im September 1912 ver- storbene Erblasserin frei verfügen lwnnte, kommen
daher die Art. 474-476, insbesondere Art. 475ZGB in Betracht, wonach Zuwendungen unter Lebenden inso- weit zum Vermögen hinzugerechnet werden, als sie der Herabsetzungsklage unterliegen. Die Beklagten bestreiten nun, dass die Schenkungen im Betrag von 180,000 Fr. . herabsetzbar seien, weil sie nach dem alten kantonalen Recht, unter dessen Herrschaft ihre Errichtung statt- gefunden habe, nicht hätten angefochten und herabge- stezt werden können. In dieser Beziehung steht nach den Ausführungen der heiden Vorinstanzen in der Tat fest, dass die im Jahre 1909 von der Erblasserin gemachten Schenkungen gemäss dem zut Zeit ihrer Errichtung geltenden Recht unanfechtbar geworden sind und wegen Verletzung des Pflichtteils des Klägers nicht hätten herabgesetzt werden können. An tHese Auffassung, die auf der Anwen .. ung kau ton: a, I "u Rechts beruht, ist das Bundesgericht gebunden. Es fragt sich daher, ob ein unter dem alten Recht Beschenkter unte!" dem unuell Recht zur Rückgabe der Schenkung wegen Verletzung des' Pflichtteils angehalten werden könne,. auch WenJI das Recht, unter dem die Schenkung erfolgte, ihm eiue solche Pflicht nicht auferlegte. Diese Frage ist mit dnr V?rinstanz bejahen. Art. 16'Abs. 3 SchlT ZGB bit stImmt allerdmgs nur, dass sich die Anfechtung wegeI'l Ueberschreitung der Verfügungsfreiheit oder wegen der Art der Verfügung bei V rfügungen von Tod e s weg e n nach den Bestimmungen des neuen Rechts richtet, so dass aus der Nichterwähnung der Verfügungen u 11 t e r Leb end engeschlossen werden könnte, dass diese nicht dem neuen, sondern dem alten Recht unter- stehen, das zur Zeit ihres Zustandekommells mass- gebend war. Dies kann indessen nicht der Sinn des Gesetzes seiti. Nach Art. 475 ZGB berechnet sich der Teil, über den der Erblasser frei verfügen darf, nicht nur nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes, sondern auch unter Hinzurechnung der Zuwendungen unter Lebenden im Sinne des Art. 527 ZGB. Der Erblasser kann Erbreeht. N° 1.
laher die Grenzen seiner Verfügungsfreiheit nicht nur durch Verfügungen von Todes wegen, sondern auch durch die in der genannten Gesetzesbestimmung . aufgezählten Verfügungen unter Lebenden überschreiten. Nun ist aber ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber das Pflichtteils- recht zweierlei Rechten, dem alten und dem neuen Rechte habe unterstellen wollen, je nachdem eine Verletzung des Pflichtteilsrechtes durch Verfügungen von Todes wegen oder durch Zuwendungen unter Lebenden vorliegt. Viel- mehr muss angenommen werden, dass die Norm de8 Art. 16 Abs. 3 ZGB auch auf diejenigen Handlungen de nach dem 1. Januar 1912 verstorbenen Erblassers An. wendung findet, die das Gesetz bei Festsetzung der Nachlassmasse als Grundlage für die Pflichtteilsberech- nung in Art. 527 ZGB den Verfügungen von Todes wegen g1 ichstent (vergl. in diesem Sinne MUTZNER, Komm. zu Al't. 16 ZGB Anm. 5). Ob Art. 16 Abs. 3 ZGB deswegen eine Ausnahme von dem in Art. 1 SchlT aufgestellten Grundsatz der Nichtrückwirkung darstent, kann dabei dabin gestellt bleiben. Jedenfalls igt das Zurückgreifen auf den dupch gewisse Zuwendungen unter Lebenden geschaffenen altrechtlicheIl Tatbestand gerade als der wesentliche Inhalt der materiellrechtlichen Bsstimmung des Art. 527 ZGB aufzufassen, eier sich die intertemporal rechtlichen Vorschriften des SchlT anpassen müssen. Dass Schenkungen, die unter dem früheren Rechte un- anfechtbar waren, nachträglich unter Umständen anfecht- bar werden können, wenn der Schenker nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes gestorben ist, entspricht denn auch der auf Grund des deutschen Rechtes mehr- heitlich vertretenen Auffassung. AFFOLTER (System des deutschen bürgerlichen Uebergangsrechts S. 273) und HABICHT (Einwirkung des BGB auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse S. 694), lehnen zwar diese Anschauung .ab, der erste mit der Begründung, dass ein unter dem alten Recht entstandener Tatbestand vorliege, den das neue Recht nicht berühren könne, der zweite mit Hinweis
darauf, dass die Schenkung wegen ihrer Ver t rag s - eigenschaft der Widerruflichkeit oder Anfechtung durch den Pflichtteilsberechtigten nur insoweit unterliege, als sie bereits nach dem zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Recht widerruflich oder anfechtbar gewesen sei. Im gegenteiligen Sinne hat sich aber eine ganze Reihe anderer Autoren und übereinstimmend die Judikatur ausge- sprochen, von der Erwägung aungehend, dass der Her- absetzungsklage ein erbrechtliches Schuldverhältnis Zll Grunde liege und dass, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts gestorben ist, das ganze Erbrecht vom neuen Recht erfasst werde (vergl. KRETz- SCHMAR, Das Erbrecht S. 703; NIEDNER, Das Einführungs- gesetz zum BGB S. 469 ; PLANCK, bürgerliches Gesetzbuch buch VI S. 403; Entscheidungen des Re ich s g e- r ich t s 54 S. 241 fI.; Rechtssprechung der 0 b e r - 1 an des ger ich t e 1903 erstes Halbjahr S. 334 f. und D a s Re c h t 1904 S. 47 o 194). 3. -Die Klage müsste aber auch dann gutgeheissen werden, wenn angenommen werden wollte, die Schen- kungen aus dem Jahre 1909 seien tatsächlich nicht mehr anfechtbar. Der Kläger verlangt, es seien die zu Gunsten der Beklagten getroffenen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin herabzusetzen, weil sie seinen Pflichtteil ver- letzen, der sich ergibt, wenn gemäss Art. 475 ZGB zum Nachlassvermögen der Erbla.sserin die Schenkungen aus dem Jahre 1909 hinzugerechnet ,verden, da sie während den letzten fünf Jahren vor dem Tode der Erblasserin ausgerichtet worden seien. Durch deise nur zur Bestim- mung seiner Rechte gegenüber den Miterben vorgenommene rechnerische Operation greift der Kläger die Rechtsbeständigkeit der Schenkungen gegenüber den Beschenkten nicht an. Dass aber im Sinne des Art. 475 ZGB Schenkungen zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden können, die ihrerseits dem Beschenkten verbleiben so dass die Folgen der durch die Schenkung und die letzt- wilJige Verfügung bewirkten Verletzung des Pflichtteils
eines Erben nur die Miterben, nicht aber den Beschenkten treffen, ist im ZGB ausdrücklich vorgesehen. Im Gegen- satz zum gemeinen Recht, das zum Schutze des Pflicht- teilsrechts gegen Verletzungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden die querela inofficiosae donationis kannte,. mit der der verletzte Pflichtteilsberechtigte vom B e s ehe n k t e n Ergänzung des Pflichtteils verlangen konnte, ist das ZGB in dieser Beziehung dem Vorbild des französischen Rechts gefolgt. Danach sollen gemäss Art. 475 ZGB zur Feststellung der Vermögensquote. über die der Erblasser frei verfügen kann, die in Art. 527 ZGB genannten Zuwendungen unter . Lebenden, insbe- sondere gewisse Schenkungen, zum Nachlass hinzu- gezählt werden, in der Meinung, dass der Pflichtteil der Erben auf Grund des um die genannten Zuwendungen vermehrten Reinertrages des Nachlasses zu berechnen sei. Hat aber der Erblasser auch durch letztwillige Ver- fügungen über seinen Nachlass verfügt und wird durch diese Verfügungen in Verbindung mit den Rechtsge- schäften unter Lebenden das Pflichtteilsrecht vedetzt, so sollen zum Schutz des Pflichtteilsrechts nach der aus- drücklichen Bestimmung des Art. 532 ZGB in erster Linie die letztwilligen Verfügungen der Herabsetzungs- klage unterliegen ; erst in zweiter Linie und nur sll?sidiär für den Fall, dass das Nachlassvermögen nach StreIchung aUer letztwilligen Zuwendungen zur Befriedigung des Pflichtteils nicht mehr hinreicht, richtet sich die Herab- setzungsklage auch gegen den Beschenkten auf Rück- gabe dessen, was nötig ist, um den Pflichtteil zu decken (vergl. EscHER, Komm. zu Art. 532 ZGB N° 1 a). Diese Bestimmung beruht auf der Auffassung, dass letztwillige Verfügungen ebenso einen Akt der Freiwilligkeit dar- stellen als Schenkungen unter Lebenden, so dass, wenn zum Schutze des Pflichtteilsrechts eine Herabsetzung der unentgeltlichen Zuwendungen notwendig erscheint, die Reduktion zuerst die letztwilligen Verfügungen er- fassen solle die sich als die s p ä t e ren Verfügungen
darstellen, da sie erst auf den Augenblick des Todes des Erblassers wirksam werden, während der Beschenkte schon zu dessen Lebzeiten bedacht worden ist. Sind daher die in Art. 527 ZGB vorgesehenen Zuwendungen unter Lebenden nach Art. 475 ZGB behufs Feststel- lung des Pflichtteils zum N achlassvennögen hinzuzu- rechnen, unterliegen sie aber der Herabsetzungsklage erst dann, wenn das Nachlassvennögen nach Vernichtung aller Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen zur Deckung des Pflichtteilsrechts nicht mehr hinreicht, so muss angenommen werden, dass die Berechnung der frei verfügbaren Quote des Vennögens des Erblassers, sowie der Anspruch des in . seinem Pflichtteil verletzten Erben auf Herabsetzung der letztwilligen Verfügungen auch dann dem neuen Rechte unterstehen, wenn die naoh Art. 475 ZGB zum Nachlassvermögen hinzuz11rechnenden Schennungen unter dem alten Recht errichtet worden sind und vom Beschenkten, als unter dem alten Recht unanfechtbar geworden, nicht mehr sollten zurückge- .fordept werden können. 4. -In zweiter Linie verlangt der Kläger, es seien auch die Vorempfänge von 53,000 Fr. in der Weise in den mütterliehen Nachlass einzuwerfen, dass sie als Be- standteile des Vermögens der Erblasserin zu betrachten und daher bei Festsetzuug des Pflichtteils mit zu rechnen seien. Der Kläger begründet:. diesen Anspruch nicht ge- stützt auf die gesetzlichen Bestimmungen des ZGB, sondern mit Hinweis auf die im Jahre 1907 zwischen ihm und den Beklagten N0 1 und 2 abgeschlossene Verein- barung. Die Vorinstanz hat diesen Vertrag dahin aus- gelegt, dass die Vorempfänge von 53,000 Fr. als einen Teil des Mutterguts zu gelten haben und in den Nachlass der Erblasserin einzuwerfen seiei!. An diese Auffassung, die nicht auf der Anwendung des ZGB, sondern einzig auf der Auslegung der Vereinbarung vom Jahre 1907 beruht, ist das Bundesgericht gebunden, da dieser Ver- trag als ein vor dem 1. Januar 1912 unter Erben abge-
schlossener erbrechtlicher Vertrag gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB vom kantonalen Recht beherrscht ist. Steht aber für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Vorempfänge in den Nachlass der Erblasserin einzu- werfen sind, so folgt daraus ohne weiteres, dass sie auch bei Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. September 1915 bestätigt, II. SACHENRECHT DROITS REELS' 2. Urteil eier n. Zivilabwi1ung vom 90. Januar 1916 i. S. Orenstlin '" Xoppel, Klägerin. gegen Xonkursmaase Ernst Hammann, Beklagte. Art. 7 1 5 Z G B ; Begriff des " 0 h n 0 r t e s, an dem der Eigentumsvorbehalt einzutragen ist. A. -Im Jahre 1913 übertrugen die Schweiz. Bun- desbahnen der in Laufenburg im Handelsregister einge- tragenen Baufinna Ernst Hammal111 die Ausführung der Unterbauarbeiten für die zweite Spur Gümligen-Thun. Zur Ausführung dieser Arbeiten kaufte die Firma Ernst Hammann am. 16. Oktober 1913 VOll der Klägerin einen Löffelbagger zum Preis von 27,000 Fr., wovon :I /3 in monatlichen Raten von 1800 Fr. zu bezahlen waren, während die Bezahlung des letzten Drittels auf einmal zu geschehen hatte; bis nach erfolgter Barzahlung sollte der