BGE 42 II 1
BGE 42 II 1Bge16.10.1913Originalquelle öffnen →
I. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
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Erbrecht. N° 1.
verfügte die Erblasserin zu Gunsten ihrer bei den Töchter.
Ausserdem bestimmte·sie, dass das zwischen den Kindern
bereits bestehende Uebereinkommen durch die letztwillige
Verfügung nicht
berührt werden sollte. Diese Bestimmung
bezieht sich
auf eine Abmachung, laut welcher die heu-
tigen Parteien
am 6. März 1907, d. h. nach dem am 24. Ja-
nuar 1907 erfolgten Tod ihres Vaters vereinbart hatten,
dass sie die von ihrem Vater zu seinen Lebzeiten erhalte-
nen Beträge von zusammen
53,000 Fr. nicht in den väter-
lichen Nachlass einwerfen und dort zur Anrechnung und
Teilung bringen wollten, sondern dass dies bei der
Teilung über den mütterlichen Nachlass
zu geschehen
habe. Ausserdem
hatte die Erblasserin schon zu ihren
Lebzeiten über bedeutende
Teilec ihres Vermögens ver-
fügt.
So schenkte sie am 7. Februar 1909 den Kindern
ihrer beiden Töchter je
50,000 Fr. zusammen 100,000 Ft;
in Werttiteln, die für und zu Handell der Beschenkten
in die Depositalkasse des Ortsbürgerrates von Luzern
gelegt wurden,
da die Erblasserin sich die Nutzniessung
daran vorbehalten hatte. Weiterhin errichtete die Erb-
lasserin im Juni 1909 vier sogenannte Müller-Buholzet:sche
« Stiftungen )} von je 20,000 Fr. zusammen 80,000 Fr. zu
gemeinnützigen Zwecken.
Am 25. September 1912 fand in Gegenwart des Klägers
die Entsiegelung der Verlassenschaft der
vVitwe Müller-
Buholzer
statt, wobei das Test.ament und die Schenkungs-
urkunden vom
Jahre 1909 sowie die Quittungen über den
Empfang des Stiftungsvermögens zur Eröffnung gelang-
ten. An der Erbverhandlung vom
23. Oktober 1912 ver-
langte der Kläger Herabsetzung der
Verfügung von
Todes wegen, der Schenkungen
und Stiftungen, weil sie
seinen
Pflichtteil verletzten. In der Erbverhandlung vom
12. Dezember 1912 anerkannten die Beklagten, dass dem
Kläger sein Pflichtteil nach dem
neueIi Recht gewahrt
bleiben solle
und zwar auf Grund des Nachlassvermögens,
wie
es am Todestag der Erblasserin vorgelegen habe. In
der Folge leitete der Kläger die vorliegende Klage ein,
Erbrecht. N° 1. 3
mit den Begehren: die letztwillige Verfügung der Witwe
Müller-Buholzer sei in der Weise herabzusetzen, dass dem
Kläger sein Pflichtteil
nach Massgabe des ZGB auf Grund
der Berechnung des Massebestandes
zur Zeit des Todes
der Erblasserin, inbegriffen die sog. Schenkungen von
Hand zu Hand an die Kinder der Beklagten N0 1 und 2
von 100,000 Fr. und die Stiftungen im Betrag von
80,000 Fr., zur Verfügung bleibe; das Mobiliar der Erb-
lasserin sei den Beklagten N° 1 und 2 für den Betrag von
8200 Fr.und die Schmucksachen für den Betrag von 500 Fr.
auf ihren Erbteil anzurechnen; der Betrag, der für die
Berechnung des Pflichtteiles
in Betracht falle, sei dem-
nach
auf 687,442 Fr. 89 Cts. und der Pflichtte.il des
Klägers
auf 171,860 Fr. 70 Cts. auf den Todestag der
Erblasserin festzusetzen
und soweit nötig aus denjenigen
Summen zu ergänzen, welche den Beklagten N° 1 und 2
über ihren Pflichtteil hinaus
und den Beklagten N0 3
und 4 überhaupt zugewendet worden seien; für den
Fall, dass die Liquidation einen
Betrag von über 687,442
Franken 89 Cts. ergeben sollte, verlangte der Kläger
überdies, dass ihm alle Rechte
gewahrt bleiben sollten.
Der Kläger machte geltend, dass für die Berechnung
seines unbestrittenermassen nach dem
ZGB festzusetzell-
Iden Pflichtteils gemäss Art.· 475 ZGB zur Nachlassmasse
auch solche Zuwendungen hinzugerechnet werden müss-
ten, die von der Erblasserin
zu ihren Lebzeiten gemacht
worden seien und der Herabsetzung unterlägen. Als
solche der Herabsetzungsklage unterstellten Verfügungen
seien hier gemäss Art.
527 Ziff. 3 ZGB sowohl die an die
Beklagten
N° 3 und 4 gemachten Schenkungen als auch
die vier Stiftungen zu gemeinnützigen Zwecken aufzu-
fassen, weil sie während der letzten fünf
Jahre vor dem
Tod der Erblasserin ausgerichtet worden seien. Der Pflicht-
teil des Klägers sei
daher auf Grund des Nachlasses der
Erblasserin plus die Schenkungen
von 180,000 Fr. und
die Vorempfänge von 53,000 Fr. zu berechnen. Die
Beklagten
haben auf Abweisung der Klage geschlossen,
4 Erbrecht. N° 1. indem sie in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben und, soweit die Klage sich gegen die Beklagten N° 3 und 4 richtet, ihre Passivlegitimation bestritten. Materiell anerkannten sie das Pflichtteilsrecht des Klä- gers gemäss ZGB; dagegen sei dieser Pflichtteil auf Gru~d des Nachlasses der Erblasserin ohne Hinzurechnung der Schenkungen, Stiftungen und der Vorempfänge festzu- setzen. Die Zuwendungen vom Jahre 1909 seien Schen- kungen von Hand zu Hand und hätten nach Luzerner Recht nicht zurückgefordert werden können, auch wenn die Erblasserin die Grenzen ihrer Verfügungsfreiheit über- schritten hätte; da diese Verfügungen vor dem 1. Januar 1912 getroffen worden seien, seien sie gemäss Art. 1 SchlT ZGB, ebenso wie die Voi'empfänge, der Herab- setzungsklage des ZGR nicht unterworfen. B. -Durch Urteil vom 10. September 1915 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt, die letztwillige Verfügung der Witwe Müller-Buholzer vom 31. Januar 1910 sei in dem Umfange herabzusetzen, dass der Kläger seinen Pflichtteil, bestehend in % seines gesetzlichen Anspruches, erhalte, wobei für die Berechnung der Masse und des Pflichtteiles der Vermögensstand zur Zeit de-s Todes der Erblasserin zu Grunde zu legen sei, mit Ein- rechnung der Vorempfänge von 53,000 Fr. und der Schenkungen und Stiftungen im Betrag von 180,000 Fr. ; dabei seien das Inventar den Beklagten N° 1 und 2 zu 8200 Fr. und die Schmucksachen zu 500 Fr. in der Teilung anzuweisen. C. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, dass zur Berechnung der dem Kläger zukommenden 3/ 4 seines gesetzlichen Erbanspruches auf den Stand des Vermögens der Erblasserin zur Zeit ihres Todes abgestellt werde, ohne Hinzurechnung der Stiftungen und Schen- kungen von 180,000 Fr. und der Vorempfänge VOll 53,000 Fr. D. -In der heutigen Verhandlung haben die Beklagten Erbrecht. 1'<0 1. 5 diese Anträge erneuert; der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ent- scheides geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-In der Sache verlangt der Kläger, dass die von der Erblasserin zu Gunsten der Beklagten getroffenen letzt- willigen Verfügungen herabgesetzt werden, s:oweit eine solche Herabsetzung nötig erscheine, um ihm den Pflicht- teil zuzuhalten, der sich ergibt, wenn die 180,000 Fr. betragenden Schenkungen aus dem Jahre 1909 sowie die 53,000 Fr. Vorempfänge zwecks Festsetzung des Pflicht- teils zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden. Demgegenüber stellen die Beklagten nicht in Abrede, dass die zu ihren Gunsten gt'troffenen Zuwendungen herab- zusetzen seien, wenn der Pflichtteil nach der Berechnung :les Klägers festgesetzt werde; sie wenden nur ein, dass ler Pflichtteil des Klägers auf Grund des Nachlasses, wie ~r 3m Todestag der Erblasserin vorgelegen habe, d. h. ohne Hinzurechnung der Schenkungen und der Vor- empfänge, zu berechnen sei. Streitig ist daher bloss, wie der Teil des Vermögens zu berechnen sei, über den die im Jahre 1912 verstorbene Erblasserin kraft letzten Willens habe frei verfügen können. Dabei handelt es sich um eine Frage des Pflichtteilsrechts, das in Bezug auf Erbschaften, die nach dem 1. Januar 1912 fällig werden, gemäss Art. 1 Abs. 3 und Art. 16Abs. 3 SchlT ZGB grundsätzlich und in allen Beziehungen unter dem neuen Rechte steht (vergl. REICHEL, Komm. zu Art. 16 Anm. 4). Zur Festsetzung desjenigen Teiles, über den die im September 1912 ver- storbene Erblasserin frei verfügen lwnnte, kommen
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Erbrecht. N0 1.
daher die Art. 474-476, insbesondere Art. 475ZGB in
Betracht, wonach Zuwendungen unter Lebenden inso-
weit zum Vermögen hinzugerechnet werden, als sie
der
Herabsetzungsklage unterliegen. Die Beklagten bestreiten
nun, dass die Schenkungen im Betrag von
180,000 Fr.
. herabsetzbar seien, weil sie nach dem alten kantonalen
Recht,
unter dessen Herrschaft ihre Errichtung statt-
gefunden habe, nicht hätten angefochten und herabge-
stezt werden können. In dieser Beziehung steht nach den
Ausführungen der
heiden Vorinstanzen in der Tat fest,
dass die
im Jahre 1909 von der Erblasserin gemachten
Schenkungen gemäss dem
zut Zeit ihrer Errichtung
geltenden
Recht unanfechtbar geworden sind und wegen
Verletzung des Pflichtteils des Klägers nicht
hätten
herabgesetzt werden können. An tHese Auffassung, die
auf der Anwen .. ung kau ton: a, I "u Rechts beruht,
ist das Bundesgericht gebunden. Es fragt sich daher, ob
ein
unter dem alten Recht Beschenkter unte!" dem uuell
Recht zur Rückgabe der Schenkung wegen Verletzung
des' Pflichtteils angehalten werden könne,. auch WenJI das
Recht, unter dem die Schenkung erfolgte, ihm eiue
solche
Pflicht nicht auferlegte. Diese Frage ist mit dr
V?rinstanz ~ bejahen. Art. 16'Abs. 3 SchlT ZGB bit
stImmt allerdmgs nur, dass sich die Anfechtung wegeI'l
Ueberschreitung der Verfügungsfreiheit oder wegen der
Art der Verfügung bei V rfügungen von Tod e s
weg e n nach den Bestimmungen des neuen Rechts
richtet, so dass aus der Nichterwähnung der Verfügungen
u
11 t e r Leb end engeschlossen werden könnte, dass
diese nicht
dem neuen, sondern dem alten Recht unter-
stehen, das zur
Zeit ihres Zustandekommells mass-
gebend war. Dies
kann indessen nicht der Sinn des
Gesetzes
seiti. Nach Art. 475 ZGB berechnet sich der Teil,
über den der Erblasser frei verfügen darf, nicht
nur nach
dem Stande des Vermögens zur
Zeit des Todes, sondern
auch unter Hinzurechnung der Zuwendungen unter
Lebenden im Sinne des Art. 527 ZGB. Der Erblasser kann
Erbreeht. N° 1.
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<laher die Grenzen seiner Verfügungsfreiheit nicht nur
durch Verfügungen von Todes wegen, sondern auch durch
die in der genannten Gesetzesbestimmung
. aufgezählten
Verfügungen
unter Lebenden überschreiten. Nun ist aber
ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber das Pflichtteils-
recht zweierlei Rechten, dem alten und dem neuen Rechte
habe unterstellen wollen, je nachdem eine Verletzung
des
Pflichtteilsrechtes durch Verfügungen von Todes wegen
oder durch
Zuwendungen unter Lebenden vorliegt. Viel-
mehr muss angenommen werden, dass die Norm de8
Art. 16 Abs. 3 ZGB auch auf diejenigen Handlungen de$
nach dem 1. Januar 1912 verstorbenen Erblassers An.
wendung findet, die das Gesetz bei Festsetzung der
Nachlassmasse als Grundlage für die Pflichtteilsberech-
nung in Art. 527 ZGB den Verfügungen von Todes wegen
g1&ichstent (vergl. in diesem Sinne MUTZNER, Komm. zu
Al't. 16 ZGB Anm. 5).
Ob Art. 16 Abs. 3 ZGB deswegen
eine Ausnahme von dem in Art. 1 SchlT aufgestellten
Grundsatz der Nichtrückwirkung darstent, kann dabei
dabin gestellt bleiben. Jedenfalls igt das Zurückgreifen
auf den dupch gewisse Zuwendungen unter Lebenden
geschaffenen
altrechtlicheIl Tatbestand gerade als der
wesentliche
Inhalt der materiellrechtlichen Bsstimmung
des Art. 527 ZGB aufzufassen, eier sich die intertemporal
rechtlichen Vorschriften des SchlT anpassen müssen.
Dass
Schenkungen, die unter dem früheren Rechte un-
anfechtbar waren, nachträglich
unter Umständen anfecht-
bar werden können, wenn der Schenker nach dem
Inkrafttreten des neuen Rechtes gestorben ist, entspricht
denn auch der auf Grund des deutschen Rechtes mehr-
heitlich vertretenen Auffassung.
AFFOLTER (System des
deutschen bürgerlichen Uebergangsrechts S. 273)
und
HABICHT (Einwirkung des BGB auf zuvor entstandene
Rechtsverhältnisse
S. 694), lehnen zwar diese Anschauung
.ab, der erste
mit der Begründung, dass ein unter dem alten
Recht entstandener Tatbestand vorliege, den das neue
Recht nicht berühren könne, der zweite
mit Hinweis
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Erbrecht. N° 1.
darauf, dass die Schenkung wegen ihrer Ver t rag s -
eigenschaft der Widerruflichkeit oder Anfechtung durch
den Pflichtteilsberechtigten
nur insoweit unterliege, als
sie bereits nach dem zur Zeit ihrer Errichtung geltenden
Recht widerruflich oder anfechtbar gewesen sei. Im
gegenteiligen Sinne hat sich aber eine ganze Reihe anderer
Autoren und übereinstimmend die Judikatur ausge-
sprochen, von der Erwägung
augehend, dass der Her-
absetzungsklage ein erbrechtliches Schuldverhältnis Zll
Grunde liege und dass, wenn der Erblasser nach dem
Inkrafttreten des neuen Rechts gestorben ist, das ganze
Erbrecht vom neuen Recht erfasst werde (vergl. KRETz-
SCHMAR, Das Erbrecht S. 703; NIEDNER, Das Einführungs-
gesetz zum BGB
S. 469 ; PLANCK, bürgerliches Gesetzbuch
buch VI S. 403; Entscheidungen des Re ich s g e-
r ich t s 54 S. 241 fI.; Rechtssprechung der 0 b e r -
1 an des ger ich t e 1903 erstes Halbjahr S. 334 f. und
«D a s Re c h t» 1904 S. 47 die sich als die s p ä t e ren Verfügungeno 194).
3. -Die Klage müsste aber auch
dann gutgeheissen
werden, wenn angenommen werden wollte, die
Schen-
kungen aus dem Jahre 1909 seien tatsächlich nicht mehr
anfechtbar. Der Kläger verlangt, es seien die zu Gunsten
der Beklagten getroffenen letztwilligen Verfügungen der
Erblasserin herabzusetzen,
weil· sie seinen Pflichtteil ver-
letzen, der sich ergibt, wenn gemäss Art. 475 ZGB zum
Nachlassvermögen der
Erbla.sserin die Schenkungen aus
dem
Jahre 1909 hinzugerechnet ,verden, da sie während
den letzten fünf
Jahren vor dem Tode der Erblasserin
ausgerichtet worden seien. Durch deise
nur zur Bestim-
mung seiner Rechte gegenüber den Miterben
vorgenommene rechnerische Operation greift der Kläger
die Rechtsbeständigkeit der Schenkungen gegenüber
den
Beschenkten nicht an. Dass aber im Sinne des Art. 475
ZGB Schenkungen zum Nachlassvermögen hinzugerechnet
werden können, die ihrerseits dem Beschenkten
verbleiben
so dass die Folgen der durch die Schenkung und die letzt-
wilJige Verfügung bewirkten Verletzung des Pflichtteils
Erbrecht. N° 1.
eines Erben nur die Miterben, nicht aber den Beschenkten
treffen, ist im ZGB ausdrücklich vorgesehen. Im Gegen-
satz zum gemeinen Recht, das zum Schutze des Pflicht-
teilsrechts gegen Verletzungen durch Rechtsgeschäfte
unter Lebenden die querela inofficiosae donationis kannte,.
mit der der verletzte Pflichtteilsberechtigte vom
B e s ehe n k t e n Ergänzung des Pflichtteils verlangen
konnte,
ist das ZGB in dieser Beziehung dem Vorbild des
französischen Rechts gefolgt. Danach sollen gemäss
Art. 475 ZGB zur Feststellung der Vermögensquote.
über die der Erblasser frei verfügen kann, die in Art. 527
ZGB genannten Zuwendungen unter . Lebenden, insbe-
sondere gewisse Schenkungen, zum Nachlass hinzu-
gezählt werden,
in der Meinung, dass der Pflichtteil der
Erben auf Grund des um die genannten Zuwendungen
vermehrten Reinertrages des Nachlasses zu berechnen
sei.
Hat aber der Erblasser auch durch letztwillige Ver-
fügungen über seinen Nachlass verfügt und wird durch
diese Verfügungen in Verbindung mit den Rechtsge-
schäften
unter Lebenden das Pflichtteilsrecht vedetzt,
so sollen zum Schutz des Pflichtteilsrechts nach der aus-
drücklichen Bestimmung des Art. 532 ZGB in erster
Linie die letztwilligen Verfügungen der Herabsetzungs-
klage unterliegen ; erst in zweiter Linie und nur sll?sidiär
für den Fall, dass das Nachlassvermögen nach StreIchung
aUer letztwilligen Zuwendungen zur Befriedigung des
Pflichtteils nicht
mehr hinreicht, richtet sich die Herab-
setzungsklage auch gegen den Beschenkten auf
Rück-
gabe dessen, was nötig ist, um den Pflichtteil zu decken
(vergl. EscHER, Komm. zu Art. 532 ZGB N° 1
a). Diese
Bestimmung
beruht auf der Auffassung, dass letztwillige
Verfügungen ebenso einen Akt der Freiwilligkeit dar-
stellen als Schenkungen
unter Lebenden, so dass, wenn
zum
Schutze des Pflichtteilsrechts eine Herabsetzung
der unentgeltlichen Zuwendungen notwendig erscheint,
die Reduktion zuerst die letztwilligen Verfügungen
er-
fassen solle
10 Erbrecht. N° 1. darstellen, da sie erst auf den Augenblick des Todes des Erblassers wirksam werden, während der Beschenkte schon zu dessen Lebzeiten bedacht worden ist. Sind daher die in Art. 527 ZGB vorgesehenen Zuwendungen unter Lebenden nach Art. 475 ZGB behufs Feststel- lung des Pflichtteils zum N achlassvennögen hinzuzu- rechnen, unterliegen sie aber der Herabsetzungsklage erst dann, wenn das Nachlassvennögen nach Vernichtung aller Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen zur Deckung des Pflichtteilsrechts nicht mehr hinreicht, so muss angenommen werden, dass die Berechnung der frei verfügbaren Quote des Vennögens des Erblassers, sowie der Anspruch des in . seinem Pflichtteil verletzten Erben auf Herabsetzung der letztwilligen Verfügungen auch dann dem neuen Rechte unterstehen, wenn die naoh Art. 475 ZGB zum Nachlassvermögen hinzuz11rechnenden Schen~ungen unter dem alten Recht errichtet worden sind und vom Beschenkten, als unter dem alten Recht unanfechtbar geworden, nicht mehr sollten zurückge- .fordept werden können. 4. -In zweiter Linie verlangt der Kläger, es seien auch die Vorempfänge von 53,000 Fr. in der Weise in den mütterliehen Nachlass einzuwerfen, dass sie als Be- standteile des Vermögens der Erblasserin zu betrachten und daher bei Festsetzuug des Pflichtteils mit zu rechnen seien. Der Kläger begründet:. diesen Anspruch nicht ge- stützt auf die gesetzlichen Bestimmungen des ZGB, sondern mit Hinweis auf die im Jahre 1907 zwischen ihm und den Beklagten N0 1 und 2 abgeschlossene Verein- barung. Die Vorinstanz hat diesen Vertrag dahin aus- gelegt, dass die Vorempfänge von 53,000 Fr. als einen Teil des Mutterguts zu gelten haben und in den Nachlass der Erblasserin einzuwerfen seiei!. An diese Auffassung, die nicht auf der Anwendung des ZGB, sondern einzig auf der Auslegung der Vereinbarung vom Jahre 1907 beruht, ist das Bundesgericht gebunden, da dieser Ver- trag als ein vor dem 1. Januar 1912 unter Erben abge- Sachenrecht. N° 2. 11 schlossener erbrechtlicher Vertrag gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB vom kantonalen Recht beherrscht ist. Steht aber für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Vorempfänge in den Nachlass der Erblasserin einzu- werfen sind, so folgt daraus ohne weiteres, dass sie auch bei Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. September 1915 bestätigt, II. SACHENRECHT DROITS REELS' 2. Urteil eier n. Zivilabwi1ung vom 90. Januar 1916 i. S. Orenstlin '" Xoppel, Klägerin. gegen Xonkursmaase Ernst & Hammann, Beklagte. Art. 7 1 5 Z G B ; Begriff des " 0 h n 0 r t e s, an dem der Eigentumsvorbehalt einzutragen ist. A. -Im Jahre 1913 übertrugen die Schweiz. Bun- desbahnen der in Laufenburg im Handelsregister einge- tragenen Baufinna Ernst & Hammal111 die Ausführung der Unterbauarbeiten für die zweite Spur Gümligen-Thun. Zur Ausführung dieser Arbeiten kaufte die Firma Ernst & Hammann am. 16. Oktober 1913 VOll der Klägerin einen Löffelbagger zum Preis von 27,000 Fr., wovon :I /3 in monatlichen Raten von 1800 Fr. zu bezahlen waren, während die Bezahlung des letzten Drittels auf einmal zu geschehen hatte; bis nach erfolgter Barzahlung sollte der
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