BGE 42 I 84
BGE 42 I 84Bge16.07.1915Originalquelle öffnen →
84 Staatsrecht. 13. Urteil vom 6. April191G i. S. Bölli gegen Lusern, Obergericht. Verurteilung wegen Ehrverletzung durch die Presse. Ein sei- nem Gegenstand und Inhalt nach in den Schutzbereich des Art. 55 BV fallendes Presserzeugnis wird dadurch nich~ un- erlaubt, dass für die Veröffentlichung der betreffenden Tat- sachen politische Motive, d. h. die Absicht, einen politischen Gegner zu treffen, mitbestimmend waren. A. -Im «LuzernerTagblath vom 27. November 1913 ,N° 277) erschien unter dem Titel « Ein Erbschleicher- prozess » ein Artikel, dessen Einleitung lautet: « Ein Erbschleicherprozess, der seinerzeit viel zu reden gab, fand im Monat September vor Bundesgericht seinen Abschluss. Der Fall spielte im Kanton Luzern in einer grossen Landgemeinde irgendwo im Rottal, die seit 20 Jahren die Segnungen des konservativen Regiments geniesst. Der Hauptakteur ist der um die Regierungspartei viel verdiente Gemeindeschreiber, der als Urkundsperson der Erbschleicherei zu Gevatter gestanden und der von seinem Anwalt als der bedeutendste Mann nicht nur in der Gemeinde, sondern in der ganzen Gegend bezeichnet wurde. Der Handel, über den wir unsere Leser an Hand einer Korrespondenz der« National-Zeitung;) nachträglich noch orientieren wollen, bietet ein geradezu widerwärtiges Bild. Der Vorgang ist folge.nder: ...... t) Es folgt dann die wörtliche Wiedergabe einer Einseu- dung in der Basler (i National-Zeitung;) über die Ver- handlung eines Erbschaftsprozesses vor Bundesgericht, deren wesentlich:er Inhalt dahingeht: ein Bauernknecht, der sich ein Vermögen von zirka 25,000 Fr. erspart, sei erkrankt und zur Pflege ins Armenhaus der Gemeinde gebracht worden. Sofort hätten sich einige Mitglieder des Gemeinderats an ihn herangemacht, um ihn zu bewegen, zu Gunsten des Schulhausfonds und einiger Dorfvereine Legate zu errichten. Auch einige Bekannte des Kranken I Pressfreibeit. NO 13. 85 hätten für sich Vermächtnisse oder Erbeinsetzungen zu erlangen gesucht. _ Wie die Geier stürzten sie sich auf die sauer ersparten Franken dieses kranken Männleins._ Der Kranke habe dann tatsächlich am 20. Mai 1910 ein erstes, und am 23. Mai ein zweites Testament errichtet, sei aber schon beim ersten so schwach gewesen, dass er die vom Gemeindeschreiber verfasste Urkunde nur mit einem Kreuz habe unterzeichnen können, beim zweiten habe ihm dazu sogar die Hand geführt werden müssen. Im Juli darauf sei er gestorben. Sein Neffe und gesetz- licher Erbe habe die Testamente wegen mangelnder Ver- fügungsfähigkeit angefochten und, von den beiden kan- tonalen Instanzen abgewiesen, die Sache an das Bundes- gericht weitergezogen. Ueber den Geisteszustand des Testators zur Zeit der Testamentserrichtung hätten ver- schiedene, zum Teil sich widersprechende Gutachten vor- gelegen. Auf Grund letzterer, der Zeugenaussagen, sowie der Feststellungen der kantonalen Instanzen habe das Bundesgericht angenommen, das erste Testament sei bei vollkommener Willensfreiheit errichtet worden, dagegen habe beim zweiten eine psychische Beeinflussung statt- gefunden, welche den freien Willen als ausgeschlossen er- scheinen lasse; daher habe es jenes, worin der Erblasser zu Gunsten einer' Nachbarin 5000 Fr. und für verschie- dene Gemeindezwecke kleinere Summen vennacht, be- stehen lassen, dagegen dieses, worin er seinem Vermieter 4000 Fr. zugewendet, als ungiltig aufgehoben. Als Mo- mente, die das Bundesgericht neben der allgemeinen Geistesschwäche des Testators zu der Annahme einer die Verfügungsfähigkeit ausschliessenden Willensbeein- flussung geführt hätten, führt die Einsendung an: aus den Akten habe sich ergeben, dass der Testator vom Begünstigten -nämlich dem Hausherrn -«vor- her gehörig bearbeitet worden sei». «Als er bei der Testamentserrichtung gefragt wurde, wieviel er seinem ,Hausherrn vennachen wolle, sagte er '600 Fr., als dann aber der anwesende bedachte Hausherr sich unzufrieden
86 Staatsrecht. zeigte, ging er sofort auf 4000 Fr. und so lautete denn auch das Testament. Nachher zeigte er sich aufgeregt und befürchtete, es bleibe ihm ja nichts mehr. Bei einer späteren Befragung kurz vor seinem Tode wollte er nur noch wissen, dass er 600 Fr. vermacht habe. Dazu kam, dass er mit seinem Hausherrn in letzter Zeit in etwas gespann-. ten Verhältnissen gelebt hatte.... Das machte es unwahr- scheinlich, dass er bei gesunden Sinnen und ganz freiem Willen ihm so viel vermacht hätte. Wenn er auch gegen- über dem Gemeindeschreiber (sc. beim Verlesen des Testaments) zur vermachten Summe stand, so konnte das wohl erfolgen unter dem Zwange des anwesenden Bedachten, dem er vorher so viel versprochen hatte. » Wegen dieses Artikels erhob der heutige Rekursbe- klagte Xaver Brunner, Gemeindeschreiber in Gross- wangen, gegen den heutigen Rekurrenten Anton Rölli als verantwortlichen Redaktor des «Luzerner Tagblatt» Klage wegen Ehrverletzung. Das Amtsgericht Luzern- Stadt wies ihn ab. Auf erfolgte Appellation änderte je- doch das Obergericht dieses Erkenntnis durch Urteil vom 23. November 1915 dahin ab, dass es den Rekurrenten der Beleidigung des Klägers schuldig erklärte, zu 10 Fr. Busse sowie zur Bezahlung der Gerichtskosten und der halben Anwaltskosten des Klägers verurteilte, und letzte- ren überdies ermächtigte, das Urteilsdispositiv auf Kosten des Rekurrenten einmal im Kantonsblatt und im « Luzer- ner Tagblatt» zu veröffentlichen. Aus der Begründung des Urteils ist hervorzuheben: nach den Akten müsse als erstellt gelten, dass es sich bei den Vorgängen, die zu den Testamenten des Knechts Lischer geführt, tat- tächlich um eine Erbschleicherei, d. h. eine mit unmora- lischen Mitteln betriebene Bewerbung um eine Erbschaft gehandelt habe und dass das Verhalten des Klägers Brunner als Urkundsperson bei der Testamentserrichtung nicht einwandfrei gewesen sei. Zwar rechne die erste Instanz dem Kläger mit Unrecht zum Verschulden an, dass er es unterlassen habe, den Testator auf seine Hand- Pressfreiheit. NO 13. 87 lungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Nachdem der an- wesende behandelnde Arzt Dr. Koch bei der ersten Testamentserrichtungauf Befragen die Verfügungsfähig- keit bejaht, habe für den Kläger kein Anlass zu weiteren Erhebungen vorgelegen. Auch habe er annehmen dürfen, dass am 23. Mai -dem Datum des zweiten Testaments -noch keine wesentliche Veränderung des Geisteszu- stands eingetreten sei. Dagegen habe der Kläger insofern nicht korrekt gehandelt, als er den Testator nicht vor den Zudringlichkeiten des Hausherrn Eiholzer geschützt, «der seine Unzufriedenheit mit dem ihm zugedachten Betrag von nur 600 Fr. bezeigt und so möglicherweise den Lischer eingeschüchtert habe, was dann eine erheb- liche Erhöhung der Zuwendung zur Folge gehabt habe. » Eine solche Einmischung und Beeinflussung durch Eiholzer hätte der Kläger als Urkundsperson nicht dulden sollen: vielmehr wäre es angezeigt gewesen, Eiholzer aus dem Zimmer zu weisen und so dem Testator zu ermöglichen, ohne Beeinflussung seinen wahren Willen kundzugeben. Eventuell hätte der Kläger seine Mitwirkung zur Testa- mentserrichtung verweigern sollen, in welchem Falle diese dann wohl unterblieben wäre. Dadurch, dass er dies nicht getan, habe er die Erbschleicherei wenigstens indirekt begünstigt und sei ihr in diesem Sinne zu Gevatter ge- standen. So wie der Beklagte den dritten Satz der Ein- leitung des Artikels verstanden wissen wolle und wie er von einem Teil der Leser wohl auch habe verstanden werden können, lägen demnach keine « fälschlichen Be- hauptungen» vor. Der Antrag auf Bestrafung wegen Ver- leumdung sei deshalb abzuweisen. Dagegen sei in der Einleitung des Artikels mit Ausnahme des letzten Satzes eine Beleidigung des Klägers zu erblicken. Dei" Passus: « Der Hauptakteur ist der um die Regierungspartei viel verdiente Gemeindeschreiber, der als Urkundsperson der Erbschleicherei zu Gevatter stand,» könne auch anders aufgefasst werden, als es vorstehend für die Frage der Verleumdung geschehen sei, nämlich dahin, dass der
88
Staatsrecht.
Kläger als «Hauptakteur der Erbschleicherei selber, als
deren
Veranlasser bezw. direkter Begünstigter und in
diesem Sinne als Gevatter habe hingestellt werden wollen. I)
In dieser Zweideutigkeit der Fassung liege eine unzuläs-
sige Verdächtigung des Klägers. Wenn auch eine Kritik
der in Frage stehenden Vorkommnisse zur Wahrung der
öffentlichen Interessen angezeigt gewesen
sei~ so gehe sie
doch
in der Art, wie sie hier geübt worden, übeF das
Mass des
Erlaubten hinaus. Der Beklagte habe sich nicht
begnügt, die Einsendung der
« National-Zeitung » vlieder-
zugeben,
die einwandfrei gewesen wäre, sondern in der
Einleitung Ausdrücke
und Wendungen benützt, aus denen
geschlossen werden müsse, dass es
ihm nicht allein darum
zu tun gewesen sei, das Verhalten des Klägers als Ur-
kundsperson bei der Testamentserrichtung zu kritisieren,
sondern
« speziell I) dem Kläger als politischen Gegner
einen
Hieb zu versetzen, ihn in der Oeffentlichkeit bloss-
zustellen und verächtlich machen. Es träfen daher die
Voraussetzungen von § 92 des Polizeistrafgesetzes zu,
der
lautet:
«Kann der einer Verleumdung Angeschuldigte die
Wahrheit des geniachten Vorhalts vollständig beweisen,
so
ist er von Strafe frei. Sofern aber aus der Form schon
oder aus den
Umständen, unter welchen der Vorhalt
geschah, hervorgeht, dass dieser in der Absicht, die Ehre
des andern zu kränken, gemacht worden sei, so tritt die
im folgenden § 93 (der on der Beleidigung handelt)
festgesetzte
Strafe ein.»)
Andere Stellen, welche eine Beleidigung des Klägers
in sich schlössen,
enthalte dagegen der Artikel nicht
(was näher ausgeführt wird).
B. -Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat Rölli
die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht
ergriffen,
mit dem Antrage, es wegen Verletzung von
Art. 55 und 4 BV aufzuheben und die sämtlichen Kosten
aller Instanzen dem Rekursbeklagten aufzulegen.
C. -Das Obergericht des Kantons Luzern. H. Kammer,
Pressfreiheit. NO 13.
89
und der Rekursbeklagte Brunner haben auf Abweisung
der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Gegenstand des eingeklagten Artikels bilden .die n
und die im Artikel als «widerwärtige ErbschleichereI »
bezeichnet werden. Dass diese CharakteI'isierung den
Tatsachen nicht entspreche,
behauptet das angefochtene
Urteil des Obergerichts nicht. Vielmehr
nimmt auch es
als bewiesen an. dass eine Erbschleicherei tatsächlich
vorgelegen habe.
Da die Bekämpfung der Erbschleicherei
als einer unmoralischen Erscheinung
im Volksleben und
mithin auch die Bekanntgabe und Rüge dahin gehören-
der
Vorgänge -als Mittel der B:kämpfung :-unor
kommnisse, welche sich unmittelbar vor und beI Emch-
tung der beiden Testamente des ins Armenhaus Gross-
wangen verbrachten Knechtes Lischer abgespiel habweifel
haft im öffentlichen Interesse lIegt, erschemt dIe erste
Voraussetzung für die Anrufung der Garantie des Art. 55
BV
-dass das Presserzeugnis seinem Gegenstand nach
in den Aufgabenkreis der
Presse falle -demnach als
gegeben. Trifft
dies zu, so durfte aber auch dem Rekur-
renten nicht verwehrt werden, bei Besprechung der er-
wähnten
Vorgänge auf die Personen, die dabei beteiligt
gewesen waren
und durch ihre Tätigeit zu Erfolg der
Erbschleicherei beigetragen hatten, hmzuweisen. Voraus-
setzung war nur, dass dies in sachlicher Weise geschah,
d. h. dass der
Sachverhalt -zum mindesten in den
Hauptzügen
-richtig wiedergegeben un niht in einer
Weise entstellt wurde, die im Leser
unnchtIge Auffas-
sungen über die Rolle, welche einzelne Beteilig dabei
gespielt
hatten, erwecken musste. Diese Schranke 1st aber
hier eingehalten worden. Wie die Vorinstanz selbt fest-
stellt
war das Verhalten des Rekursbeklagten bei der
Testmentserrichtung auf alle Fälle insofern k~in kor-
rektes, als es in seiner Pflicht gelegen hätte, dIe unge-
90 Staatsrecht. gehörige Beeinflussung des Testators durch den Haus- herrn Eiholzer zu verhindern, sei es dadurch, dass er diesen aus dem Zimmer gewiesen, sei es indem er, sofern sich das als unmöglich herausstellte, seine Mitwirkung bei der Testamentserrichtung verweigert hätte. Statt dessen hat er Eiholzer gewähren lassen und so die Verwirklichung der erbschleicherischen Absichten desselben ermöglicht. Der Vorwurf. dass er bei der Erbschleicherei eine HauptrolIe gespielt (<< Hauptakteur» gewesen sei), indem er als Urkundsperson dabei mitgewirkt (ihr als solche « zu Gevatter gestanden ») habe, war demnach durchaus begründet. Eine weitergehende Anschuldigung enthält aber der Artikel nicht. Insbesondere kann nicht aner- kannt werden. dass dessen Fassung den Eindruck habe hervorrufen oder doch wenigstens nahelegen müssen. der Rekursbeklagte habe die Erbschleicherei nicht nur indirekt. durch seine Mitwirkung bei der Testaments- errichtung begünstigt, sondern sie {( direkt veranlasst », oder, wie sich das angefochtene Urteil an anderer Stelle ausdrückt, « inszeniert und mit den im Testament Be- dachten gemeinsame Sache gemacht ». Eine solche Deutung war schon deshalb ausgeschlossen, weil der Satz «Der Hauptakteur ist der ... Gemeindeschreiber » sofort durch den Relativsatz «( der als Urkundsperson der Erbschleicherei zu Gevatter stand I), also durch einen Zusatz näher erläutert wurde, der stets nur auf ein biosses Mitwirken, niemals auf eine intellektuelle Urheberschaft hinweisen kann. Sie konnte abgesehen hievon auch darum nicht aufkommen, weil unmittelbar im Anschluss darall der Sachverhalt, auf den sich der Vorwurf gegen den Rekursbeklagten stützte, in Gestalt eines wörtlichen Abdrucks der Einsendung der «National- Zeitung », im einzelnen dargestellt wurde. Denn in dieser Einsendung werden als Personen, die den Erblasser beeinflusst, ausdrücklich nur einige « Gemeinderäte» _ wozu der Rekursbeklagte nach der eigenen Feststel- lung der Vorinstanz nicht gehört, da der Gemeinde- Pressfreiheit. N° 13. 91 schreiber nicht Mitglied des Gemeinderates ist -sowie «Bekannte», die für sich ein Vermächtnis hätten erlangen wollen, angeführt. Der Rekursbeklagte wird darin aus- schliesslich als Verfasser des Testaments und Urkunds- person bei der Testamentserrichtung erwähnt. Dafür, dass er in der Sache auch noch" eine weitere Rolle gespielt, wie z. B. etwa den Eiholzer bei der Beeinflussung des Testators unterstützt oder vorher auf letzteren eingeredet hätte, findet sich auch nicht die geringste Andeutung. Wenn das Obergericht trotzdem wegen der Verwendung des Ausdruckes «Hauptakteur» seinem Urteil jene weiter- gehende Auslegung zu Grunde gelegt hat, so muss diese Methode der Interpretation als unzulässig bezeichnet werden. Für die Frage, ob eine Meinungsäusserung innert der Grenzen des Erlaubten sich halte, darf nicht auf die Deutung, welche einzelnen Wendungen derselben, für sich allein genommen, allenfalls gegeben werden könnte, sondern nur auf den Sinn abgestellt werden, der ihr nach ihrem Zusammenhang vernünftigerweise bei- gelegt werden muss. Entspricht somit die gegenüber dem Rekursbeklagten geübte Kritik -so wie sie nach dem Gesagten aufzu- fassen ist und richtigerweise allein aufge:'asst werden kann -den Tatsachen, so kann es aber nichts ver- schlagen, dass für die Veröffentlichung, wie dies nach den einleitenden Sätzen des Artikels allerdings unver- kennbar ist, pol i t i s c he Mo t i v e mitbestimmend waren. Wer sich politisch betätigt, und damit seine Per- son selbst in die Oeffentlichkeit stellt, muss es sich auch gefallen lassen, dass moralisch verwerfliche oder doch zum wenigsten unkorrekte Handlungen, die er sich hat zu schulden kommen und die seine Eignung, im öffent- lichen Leben eine Rolle zu spielen, in Frage stellen, der Oeffentlichkeit bekannt gegeben und entsprechend be- urteilt werden, zumal wenn sie wie hier in Ausübung öffentlicher Funktionen begangen worden sind. Die blosse Absicht, damit zugleich einen politischen Gegner zu tref-
92
Staatsrecht.
fen, kann eine an sich erlaubte, d. h. ihrem Gegenstand
und Inhalt nach in den Schutzbereich des Art. 55 BV
fallende Aeusserung nicht zur strafbaren machen.
Muss demnach die Verurteilung des Rekurrenten als
der erwähnten Verfassungsnorm zuwiderlaufend
auf-
gehoben werden, so fallen damit auch deren prozessuale
Nebenfolgen -d. h. die Bestimmungen
über die Kosten
nud die ausserrechtliche Entschädigung an die Gegen-
partei -dahin. Es wird Sache des kantonalen Richters
sein, über diesen Punkt auf Grund des bundesgericht-
lichen Urteils neu
zu entscheiden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das da-
mit angefochtene Urteil der II. Kammer des luzernischen
Obergerichts yom 23. November 1915 aufgehoben.
VII. GERICHTSSTAND
FüR-
14. Arret de 1a. Seotion clvile du 4 fevrier 1916
dans la cause Dame Itohler-Sermet contre Christian Itohler.
OJF art. 189 a1. 3. Competence du Tribunal federal en ma-
Uere de for.
ce art. 25 al. 2, 144, 149 et suiv. -Domicile separe de la
femme; droit de cette derniere d'y intro du ire une action
en diyorce contre son mari. -Conditions dans lesquelles
les
mesures protectrices de ]'union conjugale peuvent tre
considerees comme ayant perdu leur effet.
A. ---.: La recourante, dame Irma Kohler-Sermet,ou-
vriere de fabrique
a Fontainemelon, avait introduit le
Geriehtutand, N° 14
1 er avril. 1914 devant les triliunaux Ileuchatelois um'
action cn divorce contre son mari Christian-Henri Kollier
qui menait une vie assez nomade et exerait alors la pro-
fession de baigneur a Baden. Au cours de l'instance ce
dernier, qui ne
payait pas regulü~rement la pension ali-
mentaire mise a sa charge, fut condamne par le Tribunal
de police du Val-de-Ruz avec sursis a la peine d'un mois
d'emprisonnement
pour abandon de familIe. Par juge-
ment du 8 decembre 1914, le Tribunal cantonal de Neu-
chatel a ecarte les conclusions eIl divorce prises par les
deux parties.
Dame Kohler a alors
demande et obtenu du president
du Tribunal dvil du Val-de-Ruz, le 9 fevrier 1915, I'auto-
risation de se constituer,. pour Ue et ses enfallts, un domi-
eile separe aux termes de l'art. 25 aL 2 CC, son mari Hant
en outre condamne a lui verser une pension mensuelle
de
15 fr. par mois et par eufant. Ce jugement constate
que Kohler
ll'a ni domicile fixe, ni occupation reguliere
et qu'il a explique au juge, lors de sa comparution per-
sonuelle, avoir obtenu un passeport
pour se rendre a
Lyon. n ayait, au cours de la procedure, constitue par
declaration au Greffe uu mandataire eu la personne de
M Löwer, avocat a La Chaux-de-Fonds, auquel la deci-
sion du president du Tribunal a ete communiquee.
Kohler n'ayant pas paye a sa femme 1a pension qu'il
devait lui servir, celle-ci a porte plainte contre Iui en
abandon de familie, mais, par jugement du 16 juillet 1915.
le Tribunal de police du Val-de-Ruz a
tibere Kohler des
fins de la poursuite, parce qu'il avait etabli ne pas avoh-
de gains suffisants pour s' acquitter regulierement vis-a-
vis de sa femme.
Le
17 du meme mois de juillet 1915, la recourante a
notifie
a son mari la citation prealable en conciliation
avant procedure en divorce; celui-ci n'a pas comparu a
l'audience fixee au 31 juillet et a conteste par lettre la
competence des tribunaux neuchatelois. Kohler habitait
Geneve depuis le mois de mars, y avait exerce successive-.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.