BGE 42 I 74
BGE 42 I 74Bge04.02.1916Originalquelle öffnen →
BGE 42 I 74 - SchwindelrabattAbruf und Rang:
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Regeste
Sachverhalt:
A.
B.
C.
D.
Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher
12. Urteil
vom 4. Februar 1916 i.S. Hof-Hadorn gegen Rabattsparverein Luzern und Obergericht Luzern.
RegesteArt. 55 BV.Die Garantie der Pressfreiheit gilt nicht für Zeitungsartikel, die wesentlich gewerbliche Zwecke (Reklame) verfolgen.Gegen Art. 4 BV verstossende Beweiswürdigung?Sachverhalt:A.
Unter dem Titel "Genossenschaftliches Volksblatt" wird in Basel vom Verband schweiz. Konsumvereine ein alle 14 Tage erscheinendes Blatt herausgegeben, das jeweilen in einem ersten Teil, von drei oder vier Seiten, der ganzen Auflage gemeinsame, die Bestrebungen und Interessen des Gesamtverbandes beschlagende Artikel bringt und anschliessend, auf Seite 4 oder in einem zweiseitigen Beiblatt, in Form von Inseraten oder Mitteilungen sich mit den besonderen Verhältnissen der einzelnen Verbandsgenossenschaften befasst. Dieser zweite, besondere Teil hat in derselben Nummer des Blattes verschiedenen Inhalt; denn er wird nach Ortsgruppen abgeteilt gedruckt, wobei jede Abteilung an die Mitglieder aller derjenigen Lokalvereine zur Abgabe gelangt, auf deren Gruppe sich ihre Publikationen beziehen. 1
In dem für die Ortsgruppen von Willisau, Wallenstadt, Schüpfen (Kt. Bern), Einsiedeln und Münster (Kt. Luzern) bestimmten besonderen Teil (Seite 4) der Nr. 10 des "Genossenschaftlichen Volksblattes" vom 8. Mai 1914 erschien unter Münster folgende Publikation: 2
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Wegen dieser Publikation erhob der Rabattsparverein Luzern, der in Münster eine Sektion hat, daselbst Klage, gestützt auf § 3 des luz. Gesetzes betr. die Handelspolizei vom 30. Januar 1912, wonach sich wegen Kreditschädigung strafbar und schadenersatzpflichtig macht, 21
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Die Klage wurde gegen den in Basel wohnhaften E. Hof-Hadorn gerichtet, der zugestandenermassen in seiner Stellung als Chef der Abteilung Auskünfte des Verbandes schweiz. Konsumvereine (mit der besonderen Aufgabe, neugegründeten und schwachen Konsumvereinen durch populär gehaltene Aufklärungen über Wesen und Wirkung der Konsumgenossenschaften im "Genossenschaftlichen Volksblatt" behilflich zu sein) die Publikation erlassen hatte. 23
B.
In dem hierauf durchgeführten Polizeistrafverfahren hat das Obergericht des Kantons Luzern (II. Kammer) mit Urteil vom 14. Juli 1915, in Bestätigung des erstinstanzlichen Befundes des Amtsgerichts Sursee, E. Hof-Hadorn der Uebertretung des Handelspolizeigesetzes schuldig erklärt und ihn hiefür unter Verweisung der Entschädigungsfrage an den Zivilrichter in eine Geldbusse von 50 Fr., im Nichtbezahlungsfalle in entsprechende Gefängnisstrafe, verfällt. 24
Aus der Begründung dieses Urteils ist hervorzuheben: Die Tatsache, dass der inkriminierte Artikel im Inseratenteil des "Genossenschaftlichen Volksbattes" stehe und sich unmittelbar an eine für die Konsumgenossenschaft Münster und Umgebung eingerückte Warenauskündigung anschliesse, lasse erkennen, dass es dem Verfasser, dessen Ausführungen für sich allein, inhaltlich als blosse theoretische Kritik des Rabattmarkensystems angesehen werden könnten, in erster Linie nicht darum zu tun gewesen sei, den Lesern des Blattes allgemeine wirtschaftliche Belehrungen zu geben, sondern vielmehr darum, im geschäftlichen Interesse der Konsumgenossenschaft Münster und Umgebung, zu Konkurrenzzwecken, die Vorteile der Mitgliedschaft des Konsumvereins gegenüber dem Rabattmarkensystem beim Wareneinkauf in ein günstiges Licht zu setzen und für den Konsumverein * geschäftliche Reklame*zu machen. Der Beklagte habe den Artikel gemäss seiner Aufgabe, neugegründeten oder schwachen Verbandsvereinen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, in der Absicht veröffentlicht, der Konsumgenossenschaft Münster und Umgebung geschäftlich etwas aufzuhelfen und ihr Kunden zuzuführen. Bei dieser Sachlage aber könne er die Zuständigkeit der luzernischen Gerichte zur Beurteilung des Falles nicht unter Berufung auf die verfassungsmässige Garantie der Pressfreiheit (Art. 55 BV) bestreiten, da nach der bundesgerichtlichen Praxis (AS 36 I No. 6 S. 41) Bekanntmachungen, die gewerbliche Zwecke verfolgten, dieser Garantie nicht unterständen. Massgebend für die Kompetenzfrage sei somit einzig das kantonale Strafrecht, und dieses führe zur Bejahung der Frage mit Rücksicht auf den Begehungsort der eingeklagten Kreditschädigung, der im Kanton Luzern anzunehmen sei, wo die Kundschaft der angeblich geschädigten Geschäfte vom fraglichen Artikel Kenntnis erhalten habe. Nur bei dieser Annahme lasse sich ein wirksamer Schutz der luzernischen Geschäftswelt gegen kreditschädigende Aeusserungen von Konkurrenten erreichen. Materiell sodann sei die Behauptung des Artikels: Rabatt ist Schwindel, nach § 3 des Handelspolizeigesetzes strafbar, da sie offenbar geeignet sei, auf den Geschäftsbetrieb der Handelsleute, welche Rabattmarken ausgäben, eine kreditschädigende Wirkung auszuüben, und da der Beklagte wider besseres Wissen gehandelt, indem er keinen berechtigten Grund zu der Annahme gehabt habe, dass mit der Ausgabe von Rabattmarken allgemein, und insbesondere bei den Geschäftsinhabern, auf welche die Leser des "Genossenschaftlichen Volksblattes" in Münster und Umgebung den Artikel naturgemäss in erster Linie hätten beziehen müssen, bloss ein Scheinvorteil für die Kunden verknüpft sei. Die vom Beklagten zum Beweis für die Richtigkeit dieser Annahme verlangte Aktenvervollständigung durch Einvernahme der einzelnen Mitglieder des Rabattsparvereins Münster über die seit ihrem Beitritt zum Verein vorgenommenen Preiszuschläge könnte keine wesentliche Aenderung der Beweislage zu seinen Gunsten bewirken. Denn es lägen bereits unterschriftliche Erklärungen der Mitglieder des Rabattsparvereins Münster bei den Akten, wonach die Unterzeichner die Waren seit Einführung des Rabattsystems zu gleichen Preisen wie vorher verkauften. Diese Erklärungen bildeten, wenn auch keine förmlichen Beweismittel, so doch Indizien dafür, dass sich die betreffenden Geschäftsleute bei mündlicher Einvernahme nicht anders äussern würden, abgesehen davon, dass selbst gegenteilige Aussagen im Zeugenverhör die Ueberzeugung des Richters nicht zu ändern vermöchten, dass der Beklagte, indem er ohne besondere tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung im Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Mitglieder des Rabattsparvereins Luzern, speziell derjenigen in Münster, ganz allgemein den Rabatt als Schwindel bezeichnet, diesen Geschäftsleuten gegenüber "wider besseres Wissen" eine kreditschädigende Anschuldigung erhoben habe. 25
C.
Gegen dieses Strafurteil des Obergerichts hat Hof-Hadorn rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das Urteil sei aufzuheben. 26
Zunächst liege, wird zur Begründung wesentlich ausgeführt, eine Verletzung der Garantie der Pressfreiheit vor. Es handle sich beim streitigen Artikel nicht um ein Inserat zu gewerblichen Zwecken, sondern um eine belehrende Aufklärung, wie solche nach Anlage und Zweckbestimmung des "Genossenschaftlichen Volksblattes" auch in dessen besonderen Teil aufgenommen würden. Diese Auffassung sei umsomehr gerechtfertigt, als der fragliche Text, mit Ausnahme der Ueberschrift und des Schlussatzes, ja nur aus einer andern Zeitung zum Abdruck gelangt sei und überdies eine mehr historisch-referierende Wiedergabe konkreter Vorgänge enthalte, die entschieden zulässig sei und nicht als Inserat bezeichnet werden könne. Aber auch, wenn es sich um ein eigentliches Inserat handeln würde, wäre nicht einzusehen, warum dem Rekurrenten nicht der Schutz der Pressfreiheit zugebilligt werden sollte; denn die Erwägungen, welche nach der bundesgerichtlichen Praxis (Urteil vom 24. Juni 1909 i. S. Richter: AS 35 I No. 59 S. 347) den fliegenden Gerichtsstand für andere Presserzeugnisse ausschlössen, gälten auch hier. Gerade im vorliegenden Falle hätte, wenn die Kompetenzerklärung des luzernischen Obergerichts berechtigt wäre, der Rekurrent in mindestens fünf Kantonen verklagt werden können, was eine unzulässige Häufung von Klagen wegen des gleichen angeblichen Deliktes darstellen würde. Die Auffassung des Obergerichts, nur bei Annahme der Kompetenz Luzerner Gerichte sei ein wirksamer Schutz der luzernischen Geschäftswelt gegen kreditschädigende Aeusserungen von Konkurrenten erreichbar, sei insofern nicht zutreffend, als auch im Kanton Basel-Stadt ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb existiere, das eine der vorliegenden ähnliche Strafbestimmung enthalte. 27
Sodann liege eine Rechtsverweigerung darin, dass der Antrag des Rekurrenten auf Einvernahme der Mitglieder des Rabattsparvereins Münster als Zeugen abgelehnt worden sei, denn wie sich aus zwei -- vorgelegten -- Erklärungen ergebe, hätten die kantonalen Gerichte, falls sie dem Antrag Folge gegeben hätten, zu einer andern Auffassung über die Frage der Preiserhöhungen seit Einführung des Rabattes in Münster kommen müssen. 28
D.
Der Rabattsparverein Luzern hat im Sinne der Begründung des angefochtenen Urteils auf Abweisung des Rekurses antragen lassen. Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Luzern haben sich diesem Antrage ohne besondere Gegenbemerkungen angeschlossen. 29
Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 30
Erwägung 1
Erwägung 2
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 33
Der Rekurs wird abgewiesen.34
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