IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
9. Urteil vom 24. Februar 1916 i. S. Glarner-Egger
gegen G1a.rus und Bern.
Art. 4 6 A b s. 2 B V: Rekursfrist. -Verwirkung des Re-
kursrechts 'I -Erb s eh a f t s s t e u er: Unterscheidung
der Zeit der Erbengemeinschaft (Art. 602 GB") von der
Zeit nach erfolgter Erbteilung.
A. -Am 2. Januar 1915 starb an ihrem Wohnort
Langenthai die Witwe Maria Imboden,Glarner mit Hin-
terlassung eines Vermögens, das
laut vorliegendem Erb-
teilungsplan aus einer Liegenschaft in LangenthaI im
Werte von 40,000 Fr. und aus Wertschriften nebst Mo-
biliar im 'Werte von rund 195,000 Fr. bestand. Sie wurde
von sechs Nachkommen beerbt, untt r denen sich, als
Enkelin, die Ehefrau des Rekurrenten
Jakob Glarner-
Egger in Glarus befindet. Die Teilung der Erbschaft er-
folgte unbestrittenermassen um
Ende Februar 1915, und
zwar in der
Weise, dass Frau Martha Glarner-Egger aus-
schliesslich bewegliches Vermögen,
in der Hauptsache
. Wertschriften, im Werte von rund
30,000 Fr. erhielt.
Bezüglich der ordentlichen Versteuerung des
Erb-
schaftsvermögens für das Jahr 1915 hatten die Erben
ursprünglich die Auffassung vertreten, dass die Steuer-
pflicht nicht der Erbschaft als solcher, sondern den ein-
zelnen Erben persönlich obliege, und deshalb in einer
in Langenthai von ihnen verlangten Steuererklärung das
steuerpflichtige Vermögen der Erbschaft auf Null ange-
geben.
Als aber die zuständige Bezirkssteuerkommission
des Amtsbezirks Aarwangen diese Auffassung ablehnte
"
Doppelbesteuerung. N° 9.
und die Erbschaft pro 1915 für den ganzen Vermögens-
ertrag als Einkommen dritter Klasse
mit 10,000 Fr.,
entsprechend dem bisherigen Steueransatze der Er
lasserin, einschätzte, liessen sie durch Notar Spycher m
Langenthai
mit Rekurseingabe vom 15. Juli 1915 erklä-
ren, sie seien nach eingehender
Prüfung des Falles nun
dazu gekommen, den Standpunkt der
Bezirknsteuer
kommission als richtig anzuerkennen, müssten Jedoch,
gemäss beigelegter Aufstellung des Erbnrtrages. eine
näher bezeichnete
Herabsntzung der TaxatIon verlangen.
Ebenfalls am 15. Juli 1915 erhielt der Rekurrent
Glarner-Egger durch die Gemeindekanzlei Glarus die
Anzeige, dass
er von der glarnerischen Landessteuer-
kommission
zufolge Frauenerb t auf dem diesjährigen
Steuerregister
mit einem Vermögen von 100,000 Fr.
(gegenüber bisher versteuerten 70,000 Fr.) aufgetragen
worden sei.
Er erhob gegen diese Heranziehung des er-
erbten Vermögens schon pro 1915 Einsprache, weil
laut
bernischem Steuer gesetz das Nachlassv.ermögen der Frau
Imboden-Glarner für das ganze Jahr 1915 noch im
Kanton Bern versteuert werden müsse. wurde aber
mit
diesem Einwand durch B e s chI u s s d e f 0 b e f-
steuerbehörde des Kantons Glarus vom
13. Se p t e m b"e r 1915 unter Hinweis da:auf ab-
gewiesen, dass gemäss konstanter bundesgenchtbcher
Praxis das Besteuerungsrecht mit dem Todestage des
Erblassers auf den Wohnsitz des Erben übergehe.
B. -Hierauf hat Jakob Glarner-Egger mit Eingabe
an das Bundesgericht vom 22. September 1915 staats-
rechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung erhoben
und um Entscheid darüber ersucht, ob der
Kanton Bern
oder aber der
Kanton Glarus zur Besteuerung des Erb-
anteils seiner Frau pro 1915 berechtigt sei.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat be-
antragt, es seien der
Kanton und die Gemeinde Glarus
als
zur Besteuerung des der Ehefrau des Rekurrenten
zugefallenen Erbbetrages von
30,000 Fr. vom Todestage
60 Staatsrecht.
der Erblasserin an berechtigt zu erklären. Zur Begrün-
dung wird im Sinne des Entscheides der gtarnerischen
Obersteuerkommission auf die bundesgerichtliehe
Praxis.
speziell auf das Urteil vom 14. April 1888 in Sachen
Blumer gegen Glarus. verwiesen und beigefügt, dieser
Praxis entspreche nunmehr auch die einheitliche Vor-
schrift des Art. 560 ZGB, worin der Zeitpunkt des
Erwerbes der Erbschaft seitens der Erben auf den
Todes-
tag des Erblassers festgesetzt sei.
Der Regierungsrat des Kantons Bern dagegen
hat sich
wesentlich wie folgt vernehmen lassen: Die Beschwerde
wegen Doppelbesteuerung
sei gegenüber dem Kanton
Bern schon formell abzuweisen, weil die Erben ihm ge-
genüber die grundsätzliche Steuerpflicht für den
Ertrag
des Erbschaftsvermögens ausdrücklich anerkannt hätten.
Eventuell wäre in Betracht zu ziehen, dass gemäss Art.
602 ZGB bis zur Teilung unter den Erben eine Gemein-
schaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft bestehe.
Mit Rücksicht auf dieses Gemeinschaftsverhältnis könnte
es sich fragen. ob nicht die Steuerhoheit über das
be-
wegliche Erbschaftsvermögen bis zur Teilung demjenigen
Kanton zuzuerkennen sei. in welchnm der Erblasser
Domizil gehabt habe. Diese Regelung sei in dein von
Prof. Dr. Blumen stein im Auntrage des Schweiz. Justiz-
und Polizeidepartements ausgearbeiteten Gutachten und
Entwurf zu einem BG betreffend das Verbot der Doppel-
besteuerung getroffen (S. 57 des Gutachtens und Art. 4
Abs. 2 des Entwurfes). Immerhin unterlasse
es der Re-
gierungsrat, hier einen entsprechenden Antrag zu stellen
und zu begründen, da er eher der Auffassung zuneige,
die Interessen der Kantone erheischten die Beibehaltung
der bisherigen
Praxis, also die Besteuerung der einzelnen
Erben für ihren Erbanspruch, soweit es sich um
beweg-
liches Vermögen handle, durch den Domizilkanton. Von
dieser Auffassung aus aber könne
im vorliegenden Falle für
die D
aue r der Erb gern ein s c h a f teine un
zulässige Besteuerung des Rekurrenten durch den Kan-
Doppelbesteuerung. N° 9.
ton Beru nur hinsichtlich des b ewe g 1 ich e n Erb-
schaftsvermögens begangen worden sein, soweit dieses
überhaupt vom
Staate besteuert worden sei (wns nich
der Fan sei beim Mobiliarvermögen und auch rocht bel
gewissen Wertschriften).
Und für die Beurteilung der
Verhältnisse n ach der. T eil u n g sei festzustellen,
was für Teile der Erbmasse der
Frau des Rekurrenten
zugefallen seien; denn soweit sie Mobiliarstücke und
vom Kanton Bern nicht besteuerte Wertschriften
erhal-
ten habe, liege, eine Doppelbesteuerung tatsächlich gar
nicht vor. Es werde deshalb eventuell beantragt. den
Rekurs für die Dauer der Erbengemeinschaft und für
die
Zeit nach der Teilung nur in dem Umfange gutge-
heissen, der sich aus einer
Untersuchung nach den ent-
wickelten Grundsätzen ergebe.
D. -In seiner Rückäusserung gegenüber der ber-
nischen Vernehmlassung hat der Regierungsrat des
Kantons Glarus an seinem Antrage festgehalten, ohne
wesentlich neue Argumente vorzubringen.
Aus der Replik des Rekurrenten ist die Bemerkung
hervorzuheben, die formelle Bestreitung des Rekurses
seitens des Kantons Bern sei schon deswegen hinfällig,
weil der Steueranspruch des Kantons Glarus sich erst
nach Anerkennung der Steuerpflicht der Erben
im Kan-
ton Bern herausgestellt habe.
Anderseits
hat auch der Regierungsrat des Kantons
Bern in einer zweiten Vernehmlassung seine früheren
Anträge und
Ausführungen--bestätigt.
E. -Mit nachträglicher Zuschrift vom 16. Februar
hat der Regierungsrat des Kantons Bern de
Bundesgericht sodann noch mitgeteilt, dass nunmehr dIe
Erbschaft Imboden-Glarner von der nach ihrem Antrage
reduzierten
Schätzung ihres Einkommens 111. Klasne
pro 1915 die Staatssteuer bezahlt habe, und zwar freI-
willig, ohne Mahnung des Bezugsbeamten, was als An-
erkennung des bernischen Steueranspruches
zu. betrach-
ten sei,
da die Erbschaft von der staatsrechtlIchen Be-
schwerde des Miterben Glarner-Egger Kenntnis gehabt
haben müsse.
Hierauf
hat der Rekurrent mit Schreiben vom 22.
Februar 1916 erwidert, er habe den Miterben von der
Einreichung seiner staatsrechtlichen Beschwerde, die
er
als eine per s ö n I ich e Angelegenheit betrachtet habe
keine Mitteilung
gemacht; das Verhalten der Erbschaft
berühre sein persönliches Rekursrecht nicht.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Einrede des Kantons Bern, dass der Rekurs
ihm
gegenüber zufolge der grundsätzlichen Anerkennung
der
be:nIsche Steunransprüche seitens der Erbenge-
samtheit verwIrkt seI, geht fehl. Wie der Rekurrent
hiezu
mit Recht bemerkt, hatte er im Zeitpunkte jener
Anerkennung vom Steueranspruche des Kantons Glarus
noch keine Kenntnis.
Er erhielt aktengernäss in der
Tat die erste Mitteilung hieyon nicht vor dem Tage, an
welchem der Vertreter der Erben im Kanton Bern die
Anerkennungserklärung abgab. Danach aber kann diese
Erklärung der. vorliegenden Beschwerde wegen Doppel-
besteuerung,
dIe erst durch die e f f e k t i v e Kollision
der beiderseitigen Steueransprüche veranlasst worden ist
nicht entgegengehalten
werdell-. '
Fnrner kann auch aus der nachträglichen Zahlung der
bernIschen Steuerauflage nicht mit dem Regierungsrate
des
Kantons Bern auf die Anerkennung dieser Steuer-
anflage seitens des Rekurrenten geschlossen werden, da
nIcht feststeht, dass die Zahluncr mit dessen Wissen und
Willen geschehen ist. I:
- -In der Sache selbst hält der Kanton Bern seinen
ursprünglichen, durch den Entscheid der Bezirkssteuer-
kommission des Amtsgerichts Aarwangen vertretenen
Anspruch auf die ordentliche Besteuerung des Vermögens
der am
- Januar 1915 an ihrem Wohnort LangenthaI
verstorbenen Witwe Imboden-Glarner noch
für das
Doppelbesteuerung. N° 9.
g a n z e J a h r 1 9 1 5 vor Bundesgericht nicht mehr
aufrecht. Er macht auch die angezogene Auffassung
BLUMENSTEINS (Die bundesgesetzliehe Regelung des Dop-
pelbesteuerungsverbotes. Gutachten
und Entwurf zu
Handen des Schweiz. Justiz-und Polizei departements.
S. 57 und 115), dass mit Rücksicht auf die in Art. 602
Abs. 1 ZGB vorgesehene Erbengemeinschaft das erbschaft-
liehe Vermögen
bis zur T eil u n g einheitlicb am
letzten Wohnsitz des Erblassers zu versteuern sei, aus-
drücklich nicht
zu der seinigen, sondern anerkennt nun-
mehr, gleich dem
Kanton Glarus, die bisherige Praxis
des Bundesgerichts (vgl. AS 14 N° 25 Erw. 2 S. 157 f;
24 I N° 117 Erw. 2 S. 584; 32 I N° 10 Erw. 2 S. 69 f.).
wonach die ordentliche Steuerpflicht für das erbschaft-
liehe Vermögen
mit dem Tod e s tag e des E r b-
las s e r s auf die Erb e n als Steuerträger übergeht
und deshalb bezüglich der Steuerhoheit schon von diesem
Zeitpunkte
an nicht mehr von den Verhältnissen des
Erblassers, sondern für jeden Erbanspruch ausschliesslich
von denjenigen des betreffenden Erben abhängt. Dagegen
macht der
Kanton Beru im Widerspruch mit dem Kan-
ton Glarus geltend. dass auch auf dem Boden dieser
Praxis die Besteuerung für die Dauer der Erbengemein-
schaft und
für die Zeit nach erfolgter Erbteilung im
näher angegebenen
Sinne auseinanderzuhalten sei. Es
besteht deshalb vorliegend kein Anlass, zur abweichenden
Auffassung
BLUMENSTEINS Stellung zu nehmen; Erör-
terung und Entscheid haben sich vielmehr auf den Streit-
punkt der bei den Kantone im Rahmen der bisherigen
Praxis zu beschränken. Dabei fällt in Betracht, dass zn-
folge der gesetzlichen Erbengemeinschaft (Art.
602 ZGB)
der einzelne Erbe bis zur Durchführung der Teilung
nicht speziell
und ausschliesslich an bestimmten Erb-
schaftsgegenständen. sondern nach Massgabe seiner Erb-
quote an der Ge sam t h e i t des erbschaftlichen Ver-
mögens berechtigt ist. Folglich muss bei Beurteilung
der Steuerpflicht des einzelnen Erben für die Dauer der
Erbengemeinschaft auf sä m t I ich e Vermögensbestand-
teile der Erbschaft abgestellt werden, während für die
spätere Zeit natürlich nur die
j e dem Erb e n zug e-
sc h i e den e n Vermögensbestandteile massgebend sind.
Danach aber können sich in der
Tat je nach der Natur des
erbschaftlichen Vermögens hinsichtlich der Steuerhoheit
in den bei den Zeitperioden Unterschiede ergeben. indem,
wie der
Kanton Bern zutreffend geltend macht, bei einer
aus beweglichem und unbeweglicbem Vermögen beste-
henden Erbschaft, solange sie nicht geteilt ist, jeder
Erbe nur die den beweglichen Vermögensbestandteilen in
ihrem Verhältnis zum Gesamtvermögen entsprechende
Quote seines Erbanspruches
an seinem Wolmsitz als sol-
chem, die den unbeweglichenVermögensbestandteilen ent-
sprechende Quote dagegen am Orte, wo sich dieses Ver-
mögen befindet, zu versteuern hat. während diejenigen
Erben, welche bei der Teilung dann
nur bewegliches
Vermögen zugewiesen erhalten,
nachher ihren ganzen
Erbanteil am Wohnorte versteuern müssen. Nun liegt
ein solcher Fall gerade hier
vor; denn der Ehefrau des
Rekurrenten
ist von der auch eine Liegenschaft umfas-
senden Erbschaft ihrer Grossmutter unb.estrittenermassen
ausschliesslich bewegliches Vermögen zugeteilt worden,
nnd dabei unterstehen Wohnort des Rekurrenten und
Liegenschaftsort nicht derselben Steuerhoheit, da jener
dem Kanton Glarus, dieser dem
Kanton Bern angehört.
Unter diesen Umständen liat der Rekurrent pro 1915
ein er sei t s an seinem Wohnorte Glarus für die Zeit
der Erbengemeinschaft, deren Dauer auf die bei den
Mo-
nate Januar und Februar zu bemessen ist, diejenige
Quote der Erbportion seiner Ehefrau, welche dem Werte
des beweglichen Erbschaftsvermögens im Verhältnis zum
gesamten Erbschaftsvermögen entspricht, und für den
Rest des Jahres die ganze Erbportion. und anderseits
in Langenthai als dem Orte, wo sich das liegenschaft-
liehe Vermögen der Erbschaft befindet, für die zwei
Monate der Erbengemeinschaft die diesem Vermögen im
Doppelbesteuerung. N° 10.
Verhältnis zum Gesamtvermögen entsprechende Quot.e
der Erbportion zu versteuern. Die ziffermässige Bestim-
mung des danach beiderseits steuerpflichtigen Vermögens
aber kann zur Zeit nicht vorgenommen werden.
da die
Akten über den
Wert der Erbschaft und ihrer einzelnen
Bestandteile keine amtlichen Feststellungen enthalten,
da insbesondere nicht feststeht, ob der im Teilungsplall
der
Erben aufgesteUte Liegenschaftswert der für die
Besteuerung massgebenden amtlichen Schatzung
ent-
spricht. Es muss daher zunächst den bei den beteiligten
Kantonen überlassen bleiben, die Vermögensausschei-
dung nach dem angegebenen Grundsatze durchzuführen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Steuer-
ansprüche der beiden Kantone im Sinne der Erwägungen
abgegrenzt werden.
10. Orteil vom 4. Februar 1916
i. S. Basl:el' Löweilbrä.u gegen Baselland.
Doppelbesteuerungsbeschwerde. -Berechnung der Rekurs-
frist. -Verwirkung wegen Verspätung. -Unzulässigkeit
des Rechtsmittels gegen blosse Akte des Vollzuges der kan-
tonal-rechtlich rechtskräftig gewordenen Steuerpflicht.
A. -Die A.-G. Basler Löwenbräu in Liq. mit Sitz in
Basel
war vom Jahre 1914 bis September 1915 Eigentü-
merin einer Liegenschaft in Münchenstein, deren Kataster-
schatzung
55,000 Fr. beträgt. Für das Jahr 1914 wurde
laut Angabe des Regierungsrates Baselland für diese
Liegenschaft keine Staatssteuer bezahlt. Am
- Februar
1915 erliess die Finanzdirektion Baselland im Amtsblatte
und in den öffentlichen Blättern eine Bekanntmachung
des Inhalts, dass Steuerpflichtige, die das vorhergehende
AS 42 I -1916