BGE 42 I 58
BGE 42 I 58Bge01.02.1915Originalquelle öffnen →
Staatsrecht.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
9. Urteil vom 24. Februar 1916 i. S. Glarner-Egger
gegen G1a.rus und Bern.
Art. 4 6 A b s. 2 B V: Rekursfrist. -Verwirkung des Re-
kursrechts 'I -Erb s eh a f t s s t e u er: Unterscheidung
der Zeit der Erbengemeinschaft (Art. 602 GB") von der
Zeit nach erfolgter Erbteilung.
A. -Am 2. Januar 1915 starb an ihrem Wohnort
Langenthai die Witwe Maria Imboden,Glarner mit Hin-
terlassung eines Vermögens, das
laut vorliegendem Erb-
teilungsplan aus einer Liegenschaft in LangenthaI im
Werte von 40,000 Fr. und aus Wertschriften nebst Mo-
biliar im 'Werte von rund 195,000 Fr. bestand. Sie wurde
von sechs Nachkommen beerbt, untt<r denen sich, als
Enkelin, die Ehefrau des Rekurrenten
Jakob Glarner-
Egger in Glarus befindet. Die Teilung der Erbschaft er-
folgte unbestrittenermassen um
Ende Februar 1915, und
zwar in der
Weise, dass Frau Martha Glarner-Egger aus-
schliesslich bewegliches Vermögen,
in der Hauptsache
. Wertschriften, im Werte von rund
30,000 Fr. erhielt.
Bezüglich der ordentlichen Versteuerung des
Erb-
schaftsvermögens für das Jahr 1915 hatten die Erben
ursprünglich die Auffassung vertreten, dass die Steuer-
pflicht nicht der Erbschaft als solcher, sondern den ein-
zelnen Erben persönlich obliege, und deshalb in einer
in Langenthai von ihnen verlangten Steuererklärung das
steuerpflichtige Vermögen der Erbschaft auf Null ange-
geben.
Als aber die zuständige Bezirkssteuerkommission
des Amtsbezirks Aarwangen diese Auffassung ablehnte
lasserin, einschätzte, liessen sie durch Notar Spycher m
Langenthai
mit Rekurseingabe vom 15. Juli 1915 erklä-
ren, sie seien nach eingehender
Prüfung des Falles nun
dazu gekommen, den Standpunkt der
Bezirk"
Doppelbesteuerung. N° 9.
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und die Erbschaft pro 1915 für den ganzen Vermögens-
ertrag als Einkommen dritter Klasse
mit 10,000 Fr.,
entsprechend dem bisherigen Steuerasatze der Ersteuer
kommission als richtig anzuerkennen, müssten Jedoch,
gemäss beigelegter Aufstellung des Erbrtrages. eine
näher bezeichnete
Herabstzung der TaxatIon verlangen.
Ebenfalls am 15. Juli 1915 erhielt der Rekurrent
Glarner-Egger durch die Gemeindekanzlei Glarus die
Anzeige, dass
er von der glarnerischen Landessteuer-
kommission
« zufolge Frauenerb t auf dem diesjährigen
Steuerregister
mit einem Vermögen von 100,000 Fr.
(gegenüber bisher versteuerten 70,000 Fr.) aufgetragen
worden sei.
Er erhob gegen diese Heranziehung des er-
erbten Vermögens schon pro 1915 Einsprache, weil
laut
bernischem Steuer gesetz das Nachlassv.ermögen der Frau
Imboden-Glarner für das ganze Jahr 1915 noch im
Kanton Bern versteuert werden müsse. wurde aber
mit
diesem Einwand durch B e s chI u s s d e f 0 b e f-
steuerbehörde des Kantons Glarus vom
13. Se p t e m b"e r 1915 unter Hinweis da:auf ab-
gewiesen, dass gemäss konstanter bundesgenchtbcher
Praxis das Besteuerungsrecht mit dem Todestage des
Erblassers auf den Wohnsitz des Erben übergehe.
B. -Hierauf hat Jakob Glarner-Egger mit Eingabe
an das Bundesgericht vom 22. September 1915 staats-
rechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung erhoben
und um Entscheid darüber ersucht, ob der
Kanton Bern
oder aber der
Kanton Glarus zur Besteuerung des Erb-
anteils seiner Frau pro 1915 berechtigt sei.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat be-
antragt, es seien der
Kanton und die Gemeinde Glarus
als
zur Besteuerung des der Ehefrau des Rekurrenten
zugefallenen Erbbetrages von
30,000 Fr. vom Todestage
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der Erblasserin an berechtigt zu erklären. Zur Begrün-
dung wird im Sinne des Entscheides der gtarnerischen
Obersteuerkommission auf die bundesgerichtliehe
Praxis.
speziell auf das Urteil vom 14. April 1888 in Sachen
Blumer gegen Glarus. verwiesen und beigefügt, dieser
Praxis entspreche nunmehr auch die einheitliche Vor-
schrift des Art. 560 ZGB, worin der Zeitpunkt des
Erwerbes der Erbschaft seitens der Erben auf den
Todes-
tag des Erblassers festgesetzt sei.
Der Regierungsrat des Kantons Bern dagegen
hat sich
wesentlich wie folgt vernehmen lassen: Die Beschwerde
wegen Doppelbesteuerung
sei gegenüber dem Kanton
Bern schon formell abzuweisen, weil die Erben ihm ge-
genüber die grundsätzliche Steuerpflicht für den
Ertrag
des Erbschaftsvermögens ausdrücklich anerkannt hätten.
Eventuell wäre in Betracht zu ziehen, dass gemäss Art.
602 ZGB bis zur Teilung unter den Erben eine Gemein-
schaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft bestehe.
Mit Rücksicht auf dieses Gemeinschaftsverhältnis könnte
es sich fragen. ob nicht die Steuerhoheit über das
be-
wegliche Erbschaftsvermögen bis zur Teilung demjenigen
Kanton zuzuerkennen sei. in welchm der Erblasser
Domizil gehabt habe. Diese Regelung sei in dein von
Prof. Dr. Blumen stein im Autrage des Schweiz. Justiz-
und Polizeidepartements ausgearbeiteten Gutachten und
Entwurf zu einem BG betreffend das Verbot der Doppel-
besteuerung getroffen (S. 57 des Gutachtens und Art. 4
Abs. 2 des Entwurfes). Immerhin unterlasse
es der Re-
gierungsrat, hier einen entsprechenden Antrag zu stellen
und zu begründen, da er eher der Auffassung zuneige,
die Interessen der Kantone erheischten die Beibehaltung
der bisherigen
Praxis, also die Besteuerung der einzelnen
Erben für ihren Erbanspruch, soweit es sich um
beweg-
liches Vermögen handle, durch den Domizilkanton. Von
dieser Auffassung aus aber könne
im vorliegenden Falle für
die D
aue r der Erb gern ein s c h a f teine un·
zulässige Besteuerung des Rekurrenten durch den Kan-
Doppelbesteuerung. N° 9.
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ton Beru nur hinsichtlich des b ewe g 1 ich e n Erb-
schaftsvermögens begangen worden sein, soweit dieses
überhaupt vom
Staate besteuert worden sei (ws nich
der Fan sei beim Mobiliarvermögen und auch rocht bel
gewissen Wertschriften).
Und für die Beurteilung der
Verhältnisse n ach der. T eil u n g sei festzustellen,
was für Teile der Erbmasse der
Frau des Rekurrenten
zugefallen seien; denn soweit sie Mobiliarstücke und
vom Kanton Bern nicht besteuerte Wertschriften
erhal-
ten habe, liege, eine Doppelbesteuerung tatsächlich gar
nicht vor. Es werde deshalb eventuell beantragt. den
Rekurs für die Dauer der Erbengemeinschaft und für
die
Zeit nach der Teilung nur in dem Umfange gutge-
heissen, der sich aus einer
Untersuchung nach den ent-
wickelten Grundsätzen ergebe.
D. -In seiner Rückäusserung gegenüber der ber-
nischen Vernehmlassung hat der Regierungsrat des
Kantons Glarus an seinem Antrage festgehalten, ohne
wesentlich neue Argumente vorzubringen.
Aus der Replik des Rekurrenten ist die Bemerkung
hervorzuheben, die formelle Bestreitung des Rekurses
seitens des Kantons Bern sei schon deswegen hinfällig,
weil der Steueranspruch des Kantons Glarus sich erst
nach Anerkennung der Steuerpflicht der Erben
im Kan-
ton Bern herausgestellt habe.
Anderseits
hat auch der Regierungsrat des Kantons
Bern in einer zweiten Vernehmlassung seine früheren
Anträge und
Ausführungen--bestätigt.
E. -Mit nachträglicher Zuschrift vom 16. Februar
1916
hat der Regierungsrat des Kantons Bern de
Bundesgericht sodann noch mitgeteilt, dass nunmehr dIe
Erbschaft Imboden-Glarner von der nach ihrem Antrage
reduzierten
Schätzung ihres Einkommens 111. Klase
pro 1915 die Staatssteuer bezahlt habe, und zwar freI-
willig, ohne Mahnung des Bezugsbeamten, was als An-
erkennung des bernischen Steueranspruches
zu. betrach-
ten sei,
da die Erbschaft von der staatsrechtlIchen Be-
62 Staatsrecht. schwerde des Miterben Glarner-Egger Kenntnis gehabt haben müsse. Hierauf hat der Rekurrent mit Schreiben vom 22. Februar 1916 erwidert, er habe den Miterben von der Einreichung seiner staatsrechtlichen Beschwerde, die er als eine per s ö n I ich e Angelegenheit betrachtet habe keine Mitteilung gemacht; das Verhalten der Erbschaft berühre sein persönliches Rekursrecht nicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
64 Staatsrecht. Erbengemeinschaft auf sä m t I ich e Vermögensbestand- teile der Erbschaft abgestellt werden, während für die spätere Zeit natürlich nur die j e dem Erb e n zug e- sc h i e den e n Vermögensbestandteile massgebend sind. Danach aber können sich in der Tat je nach der Natur des erbschaftlichen Vermögens hinsichtlich der Steuerhoheit in den bei den Zeitperioden Unterschiede ergeben. indem, wie der Kanton Bern zutreffend geltend macht, bei einer aus beweglichem und unbeweglicbem Vermögen beste- henden Erbschaft, solange sie nicht geteilt ist, jeder Erbe nur die den beweglichen Vermögensbestandteilen in ihrem Verhältnis zum Gesamtvermögen entsprechende Quote seines Erbanspruches an seinem Wolmsitz als sol- chem, die den unbeweglichenVermögensbestandteilen ent- sprechende Quote dagegen am Orte, wo sich dieses Ver- mögen befindet, zu versteuern hat. während diejenigen Erben, welche bei der Teilung dann nur bewegliches Vermögen zugewiesen erhalten, nachher ihren ganzen Erbanteil am Wohnorte versteuern müssen. Nun liegt ein solcher Fall gerade hier vor; denn der Ehefrau des Rekurrenten ist von der auch eine Liegenschaft umfas- senden Erbschaft ihrer Grossmutter unb.estrittenermassen ausschliesslich bewegliches Vermögen zugeteilt worden, nnd dabei unterstehen Wohnort des Rekurrenten und Liegenschaftsort nicht derselben Steuerhoheit, da jener dem Kanton Glarus, dieser dem Kanton Bern angehört. Unter diesen Umständen liat der Rekurrent pro 1915 ein er sei t s an seinem Wohnorte Glarus für die Zeit der Erbengemeinschaft, deren Dauer auf die bei den Mo- nate Januar und Februar zu bemessen ist, diejenige Quote der Erbportion seiner Ehefrau, welche dem Werte des beweglichen Erbschaftsvermögens im Verhältnis zum gesamten Erbschaftsvermögen entspricht, und für den Rest des Jahres die ganze Erbportion. und anderseits in Langenthai als dem Orte, wo sich das liegenschaft- liehe Vermögen der Erbschaft befindet, für die zwei Monate der Erbengemeinschaft die diesem Vermögen im Doppelbesteuerung. N° 10. 65 Verhältnis zum Gesamtvermögen entsprechende Quot.e·· der Erbportion zu versteuern. Die ziffermässige Bestim- mung des danach beiderseits steuerpflichtigen Vermögens aber kann zur Zeit nicht vorgenommen werden. da die Akten über den Wert der Erbschaft und ihrer einzelnen Bestandteile keine amtlichen Feststellungen enthalten, da insbesondere nicht feststeht, ob der im Teilungsplall der Erben aufgesteUte Liegenschaftswert der für die Besteuerung massgebenden amtlichen Schatzung ent- spricht. Es muss daher zunächst den bei den beteiligten Kantonen überlassen bleiben, die Vermögensausschei- dung nach dem angegebenen Grundsatze durchzuführen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Steuer- ansprüche der beiden Kantone im Sinne der Erwägungen abgegrenzt werden. 10. Orteil vom 4. Februar 1916 i. S. Basl:el' Löweilbrä.u gegen Baselland. Doppelbesteuerungsbeschwerde. -Berechnung der Rekurs- frist. -Verwirkung wegen Verspätung. -Unzulässigkeit des Rechtsmittels gegen blosse Akte des Vollzuges der kan- tonal-rechtlich rechtskräftig gewordenen Steuerpflicht. A. -Die A.-G. Basler Löwenbräu in Liq. mit Sitz in Basel war vom Jahre 1914 bis September 1915 Eigentü- merin einer Liegenschaft in Münchenstein, deren Kataster- schatzung 55,000 Fr. beträgt. Für das Jahr 1914 wurde laut Angabe des Regierungsrates Baselland für diese Liegenschaft keine Staatssteuer bezahlt. Am
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