BGE 42 I 50
BGE 42 I 50Bge26.09.1915Originalquelle öffnen →
50 Staatsrecht.
UI. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
7. Auszug a.us dem Urteil vom 27. Janua.r 1916
i. S. Schneebeli und Genossen gegen Zürich Stadtgemeinde
und Regierungsra.t.
Gemeindeabstimmung im Kanton Zürich. Anfechtung, weil
keine Vorkehrungen getroffen worden seien, nm den im
:\Iilitärdienst befindlichen Stimmberechtigten die (durch
Stellvertretung mögliche) Stimmabgabe zu erleichtern.
Keine Verletzung von kantonalem Verfassungs-oder Bun-
desrecht.
« § 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 22. De-
zember 1888
« betr. das Verfahren bei Wahlen und Ab-
stimmungen, welche durch die
Urne vorgenommen wer-
den
», auf den sich die Rekurrenten im kantonalen Ver-
fahren b'erufen haben, sieht die Aordnung von Abstim-
mungsoperationen am Standort-der Truppen
nur für
« allgemeine » 'Vahlen und Abstimmungen vor. In Bezug
auf
« partielle 'Vahlen» erklärt er es als Sache der \Vehr-
pflichtigen dafür zu sorgen, dass der in ihrer bürger-
lichen
Wohnung abgegebene Stimmzettel ihnen von dort
nachgeschickt werde. Die Gründe, aus denen der Bezirks-
und ihm folgend der Regierungsrat angenommen haben,
dass
unter « allgemeinen» Abstimmungen im Sinne der
zitierten Verordnung
nur kantonale, nicht Gemeindeab-
stimmungen zu verstehen, letztere vielmehr den partiel-
len Wahlen des
§ 12 Abs. 2 ebenda gleichzustellen seien,
sind wenn auch vielleicht nicht schlechthin zwingend,
so doch durchaus vertretbar.
Da die Rekurrenten eine
andere kantonale Vorschrift, durch welche die
Veran-
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staltung besonderer militärischer Abstimmungen allgemein
vorgeschrieben würde, anzuführen
nicht in· der Lage wa-
ren, kann demnach von einer durch das eingeschlagene
Abstimmungsverfahren begangenen Missachtung positiven
kantonalen Verfassungs-oder Gesetzesrechts nicht ge-
sprochen werden. Vielmehr frägt es sich einzig, ob
nicht
auch ohne eine solche spezielle Norm ein Anspruch darauf
bestehe, dass den im Militärdienst befindlichen Stimm-
berechtigten in der gedachten Weise Rechnung getragen
werde. Als verfassungsmässige Grundlage hiefür könnte
nur Art. 4 BV in Betracht kommen. Nun erscheint aber
die formelle Rechtsgleichheit hier deshalb nicht als ver-
letzt, weil die Wehrpflichtigen dadurch, dass man ihnen
die Stimmzettel ins Haus zustellt und ihnen so die
Möglichkeit
ihrer Abgabe durch einen Stellvertreter
eröffnet, nicht anders behandelt werden als alle anderen
Stimmberechtigten, die aus irgend einem auf ihrem freien
'Villen oder
auf öffentlichem Zwange (Abbaltung durch
Amtsgeschäfte) beruhenden Grunde an der persönlichen
Stimmabgabe verhindert sind. Was die Rekurrenten ver-
langen, ist denn auch nicht, dass die Wehrpflichtigen
jenen übrigen verhinderten Bürger gleichgestellt werden,
sondern dass
mit Rücksicht auf die besondere Beschaf-
fenheit des Grundes,
auf dem ihre Verhinderung beruht,
für sie besondere, von den gewöhnlichen abweichende
Vorkehren getroffen werden. Ein derartiger Anspruch
liesse sich aber aus Art. 4
BV höchstens dann herleiten,
wenn die Unterlassung jener Vorkehren
unter den ge-
gebenen Verhältnissen im Erfolge dem Ausschluss einer
numerisch erheblichen Kategorie von Personen von der
Ausübung des Stimmrechts gleichkäme,
''las angesichts
der durch die Zulassung der Stellvertretung auch den
Abwesenden gegebenen Möglichkeit, sich an der Abstim-
mung
am Wohnorte zu beteiligen, nicht gesagt werden
kann. Mit der Frage, ob nicht
Rückichten der Billigkeit
dafür sprechen würden, den
Wehrmännern die Stimm-
abgabe in dem VOll den Rekurrenten postulierten Sinne
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Staatsrecht.
noch weiter zu erleichtern, hat sich das Bundesgericht
nicht zu befassen. Es genügt, festzustellen, dass ein Ver-
•
8toss gegen Bundes-oder kantonales Verfassungsrecht,
wie
er im Falle Schlumpf gegen Baselland (AS 40 I N°
41) gegeben war und zur Gutheissung der Beschwerde
nach Art. 180 Ziff. 5 OG erforderlich wäre, nicht vorliegt. I}
(Gestützt auf diese Erwägungen ist der Antrag auf
Kassation der Abstimmung abgewisen worden.)
8. t1rteU vom 9. März 1916
i. S. Wiedemeier und Mitbeteiligte gegen Aargau.
Die Durchführung eines oH-enbar gesetzwidrigen Wahl-
verfahrens verstösst gegen die Garantie des Art; 4 BV.
A. --Das Revidierte allgemeine Wahlgesetz des Kan-
tons Aargau vom 22. März 1871 unterscheidet (§ 1) zwei
Arten von \Vahlverhandlungen; die Wahlen werden ent-
weder «in \Vahlversammlungen » oder «vermittelst der
Wahlurnen» vorgenommen. Die \Vahlversammlung be-
steht in der Einwohnergemeinde us den stimmberech-
tigten Einwohnern der Gemeinde; sie nimmt nach erfolgter
Konstituierung die
ihr obliegenden Wahlen mit gleich-
zeitiger Stimmabgabe aller Teilnehmer geheim oder offen
vor. Bei den Wahlen
vermittelst der Wah'urnen dagegen
übt jeder Stimmberechtigte einzeln innerhalb der hiefür
angesetzten
Zeit unter Aufsicht des Wahlbureaus durch
Einlage des Wahlzettels in die Urne sein Stimmrecht aus.
Das aarg. EG vom 17. März 1891 zum SchKG bezeich-
net die Einwohnergemeinde als Betreibungskreis und be-
stimmt in § 2 : « Der Betreibungsbeamte und sein Stell-
vertreter werden durch die Einwohnergemeinde-
versammlung in geheimer Abstimmung gewählt. )}
B. -Mit Verordnung vom 31. August 1915 hat der
Regierungsrat des
Kantons Aargau die Gemeinden ange-
wiesen, die Neuwahl der Betreibungsbeamten und ihrer
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Stellvertreter für die Amtsdauer vom 1. Januar 1916 bis
31. Dezember 1919 bis
längstens den 30. November 1915
vorzunehmen,
und dabei unter Verweisung auf § 2 EG
zum SchKG ausdrücklich bemerkt (Ziff. 4): ({ Die Wahl
hat in der Einwohnergemeindeversammlung mitte1st ge-
heimer Abstimmung
zu erfoIgen und es sind hiefür die
Vorschriften des revidierten allgemeinen aargauischen
Wahlgesetzes vom 22. März 1871
.... massgebend. &
Hierauf ist dieser Wahlakt in der Gemeinde Gebenstorf
auf Sonntag den 26. September 1915 angesetzt, jedoch
vermittelst der Wahlurne (die in einem Teil der Gemeinde
schon
am Vortage aufgestellt wurde) vorgenommen wor-
den, gleichzeitig
mit einer vom Bezirksamt angeordneten,
gesetzesgemäss
durch Urnenabstimmung vorzunehmen-
den
Wahl in die Kirchenpflege der reformierten Kirch-
gemeinde Gebenstorf-Birmenstorf-Turgi. und zwar mit
dem Ergebnis, dass als Betreibungsbeamter bei einem
absoluten Mehr
von 107 Stimmen Blasius Buck mit 114
Stimmen -gegenüber
89 Stimmen, die auf den bis-
herigen
Amtsinhaber Adolf Pabst entfielen -gewählt
wurde.
Wegen dieses \Vahlverfahrens
haben sechs Stimmbe-
rechtigte (Alb. Wiedemeier, a. Wagenwärter ;
Lukas Killer,
a. Gemeinderat; Hermann Küng, Landwirt; Jos. Wiede-
meier, StatthalterjAIb. Wiedemeier, Schlosser, und Robert
Wiedemeier, Sohn) beim Bezirksamt Baden zu Handen
der kantonalen Direktion des Innern Beschwerde erhoben
und Aufhebung des ungesetzlich durchgeführten Wahl-
aktes verlangt.
Die Direktion des
Innern hat die Beschwerde, entgegen
dem
auf ihre Gutheissung abzielenden Bericht des Bezirks-
amtes, mit der Begründung abgewiesen, dass die aller-
dings zuzugebende Abweichung vom gesetzlich vorge-
schriebenen Wahlverfahren hier deswegen keinen genü-
genden Kassationsgrund bilde, weil keine Anhaltspunkte
dafür vorlägen, dass dadurch das Wahlresultat wirklich
beeinflusst worden sei.
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