Art. 161 and 146 OG; standing to file cassation in federal criminal matters: only a procedural party is legitimized to challenge the judgment. In offenses prosecutable on complaint, Art. 161 OG grants cassation standing to the parties affected by the decision; in other federal criminal cases, Art. 146 OG refers to cantonal criminal procedure unless a special federal rule applies. A mere denouncer or private informer, without civil claim or other party status, is not a process party and cannot continue the public prosecution before the Federal Court after the prosecuting authority has declined to act.
wiesen werden. Wenn auch diese Strafe, wenigstens in ihrem Maximum, als eine verhältnismässig hohe bezeichnet werden muss, so. hat es doch nach dem Gesetz die Mei- nung, dass in erster Linie Geldbusse ausgesprochen und nur in schwereren Fällen (wie bei Vorsatz) damit Gefängnis verbunden werden solle. Ebenso kann sich der Kassations- beklagte auch nicht auf Art. 11 BStrR berufen, der als Regel nur die Bestrafung der vorsätzlichen strafbaren Handlungen oder Unterlassungen kennt. Allerdings findet der allgemeine Teil des BStrR subsidiär auch auf die in den Bundesspezialgesetzen geordneten Delikte An- wendung, jedoch nur insoweit, als dies der Natur der Sache nach angeht (vgl. AS 33 I S. 201 und die dort genannten weiteren Entscheide des BG, sowie RENOLD, Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 50 f.). Die Natur der Sache spricht nun aber gerade hier gegen eine Anwendung des Art. 11 BStrR, da, wie bereits ausgeführt worden ist, dem Interesse, dessen Schutz Art. 213 Abs. 3 MO bezweckt, durch Beschränkung der Strafbarkeit auf vorsätzliche Begehung des Delikts nicht gedient wäre. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das U rteH der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 1916 aufgehoben und die Sacbe zu neuer Entscheidung an die VorinstaIfz zurückgewiesen. Organisation der Buntietrechtspflege. N0 53. II. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 53. t1rtell cl. Ita.ssa.tionshofes vom 28. November 1916 i. S. Siücldin, Kassationskläger. gegen Senn und Basler, Kassationsbeklagte. Leg i ti m a ti 0 n zur K ass a t ion s b e s c h wer d e, OG Art. 161 und 146. Anwendbares Recht; Voraussetzungen. A. -Der Kassationskläger Stücklin ist Pächter des Jagdreviers Bettingen. Als solcher hat er am 20. Okto- ber 1916 beim baselstädtischen Polizeigericht Strafan- zeige erstattet gegen die Kassationsbeklagten Senn, Wald ... bannwart der Gemeinde Bettingen, und Basler, Gemeinde- präsident daselbst, weil ersterer das Abschiessen von Am- seln gestattet habe und letzterer den Abschuss vornehme; hierin erblickte der Kassationskläger eine Uebertretung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 über Jagd uud Vo- gelschutz, Art. 21 Ziff. 6 litt. a und Ziff. 5 litt. a. An der Verhandlung vom 27. Oktober 1916 vor dem Polizeigericht Basel-Stadt haben teilgenommen: die Kassationsbeklagten als Verzeigte, der Kassationskläger als Anzeiger ( Privatverzeigeu) und der Staatsanwalt. Dieser beantragte Freisprechung; die Verzeigten ver- zichteten auf das Wort; der Kassationskläger hatte keinen Antrag zu stellen. Das Gericht entsprach dem Antrag auf Freisprechung durch Urteil vom selben Tage. B. -Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger rechtzeitig und formrichtig beim Bundesgericht Kassa- tionsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
StrafrechL Verurteilung der Kassationsbeklagten gemäss Art. 21 Ziff. 5 litt. a, eventuell Ziff. 6 litt. a des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz. Aus der Begründung ist hin- sichtlich der Frage der Legitimation hervorzuheben: Nachdem der Staatsanwalt auf den öffentlichen Strafan- spruch verzichtet habe, müsse es dem Anzeiger als Privat- kläger gestattet sein, seinen Rechtsanspruch, der auf Be- strafung der Beanzeigten und auf Untersagung einer wei- teren Jagdausübung durch Unberechtigte innerhalb seines Jagdpachtgebietes gehe, weiter zu verfolgen. Er sei als Verletzter im Sinne von Art. 161 OG. anZIisehen ; dieser sei so zu verstehen, dass bei Antragsdelikten nur den Pro- zessbeteiligten die Kassationsbeschwerde zustehe, in allen anderen Fällen aber der Verletzte neben dem Staats- an walt legitimiert sei. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Es frägt sich in erster Linie, ob der Kassationskläger zur Beschwerde legitimiert sei. Die Frage ist in sinnge- mässer Anwendung des Art. 161 OG zu entscheiden. Da- nach steht das Rechtsmittel der Kassation in den Fällen, in denen die Strafverfolgung vo Antrag des Verletzten abhängig ist, nur den ( durch die Entscheidung betrof- fenen Prozessbeteiligten , in den"Fällen, wo nach Art. 153 und 155 OG das kantonale Urteil dem Bundesrate einzu- senden ist, auch diesem zu. Die-übrigen Fälle aber, die von kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Strafgesetzen zu entscheiden sind, nämlich die Offizialdelikte und die Fälle der Durchführung von Strafansprüchen eidgenös- sischen Rechts auf Privatklage hin, behandelt Art. 161 OG, von der Regelung der Ausnahmestellung des Bundes- rates abgesehen, nicht. Nach Art. 146 OG sind in diesen Fällen für die Legitimation die kantonalen Strafprozess- gesetze massgebend, soweit nicht andere bundesgesetz- liehe Bestimmungen einschlägige Vorschriften enthalten (vergl. Urteil des Kassationshofes vom 23. März 1909 Organisation der Bundesreclltsptleae. 401 i. S. SBB gegen Hofstetter: BGE 30 I S. 188, sowie Urteil der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1904 i. S. Tieffenbach: BGE 30 I S. 631). Als unzweifelhafter Grundsatz hat dabei zu gelten, dass nur eine Pro z e s s par t e i zur Strafverfolgung und damit auch zur Kassatiollsbeschwerde legitimiert sein kann: der Angeklagte auf der einen Seite, auf der anderen Seite der Träger des Strafanspruchs (Staatsanwaltschaft) oder auch der Geschädigte, dieser aber nur sofern ihm Pa r- te ire c h t e zukommen, sei es als Privatstrafkläger, als Popularkläger oder als adhäsionsweise auftretende Zivil- partei. Aus einer bundesrechtlichen Bestimmung, etwa dem Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, kann nun hier eine Legitimation des Kassationsklägers in seiner Eigenschaft als Pächter des Jagdreviers Bettingen nicht hergeleitet werden. Also hat es beim kantonalen Strafpro- zess sein Bewenden. Nach diesem aber war der Kassations- kläger blosser Anzeiger oder ( Privatverzeiger (Denun- ziant). Als solchem hätten ihm nur dann Parteirechte zu- gestanden, wenn er eine Entschädigungsforderung gesnellt hätte, was er jedoch nicht getan hat; der blosse VerzeIger ist nach den massgebenden Bestimmungen des Polizei- strafverfahrens vom 8. Februar 1875 ( 7, 17,21,22,28, 38 Abs. 3), sowie .des Gesetzes vom 14. November 1881 betreffend Einleitung des Strafverfahrens nicht Prozess- partei. Folglich kann der Kassationskläger nicht den von der Staatsanwaltschaft fallen gelassenen öffentlichen Strafanspruch nunmehr vor Bundesgericht geltend ma- chen (vergl. hiezu auch BGE 34 I S. 815). Demnach hat der Kassationshof erkannt: Auf die Kassationsbeschwe.rde wird nicht eingetreten.