BGE 42 I 395
BGE 42 I 395Bge27.10.1916Originalquelle öffnen →
3 Staatencht. BestimmUIlgen in willkürlicher und daher gegen Art. 4 BV verstossendei' Weise ausgelegt worden seien, wie Eienn auch diese Kompeteniattraktion auf einem verwandten • Gebiete, bei der Ausscheidung der Rekurskompetenzen zwischen Bundersat und Bundesgericht stets anerkannt worden ist . . 3. -Bei dieser Sachlage muss aber das Eintreten auch hinsichtlich der weiteren Rügen abgelehnt werden, die sich gegen die Annahme richten, dass der Bezirksammann schon als Aufsichtshehörde im Sinne des Art. 595 Ahs. 3 ZGB vom Rekurrenten Dr. Rist die Vorlage der Akten. Wertschriften u. s. w. hätte verlangen können, weil es sich dabei nur um ein eventuelles, sekundäres Entschei- dungsmotiv handelt, das für sich allein nicht mit dem staatsrechtlichen Rekurse angefochten werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Militärorgani$ation. No 52. 395 ß. STRAFRECHT -DROIT PENAL I. MILITÄRORGANISATION ORGANISATION MILITAIRE 52. tTrten des Xassationshofes vom 3l OktOber 1916 i. S. Schweiz. Bundesanwaltsollaft, Kassationsklägerin, gegen Wem, Kassationsbeklagter. Art. 213 Ab s. 3 MO; eine strafbare Uebertretung dieser Bestimmung liegt nicht nur bei rechtswidrigem Vorsatz, sondern auch bei Fahrlässigkeit vor. A. -Der Kassationsbeklagte Emil Weill, Pferdehänd'ler in LangenthaI, hat zugestandenermassen am 8. März 1915 ein durch Eintrag in den Gemeindepferdestellungsbefehl von AfioItern auf Pikett gestelltes, vierjähriges, damals ungebranntes, seither mit den Hufnummern 1177/76 ge- zeichnetes Pferd, das er kurz vorher von Gottfried Dubach, Landwirt in Afioltern, gekauft hatte, dem Thad. Fritz, Pferdehändler in Zug, weiterverkauft und übergeben, ohne für diese Besitzesentäusserung die Bewilligung der zu- ständigen Militärbehörden eingeholt zu hben. B. -Durch Urteil vom 24. Juni 1916 hat die erste Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern den Kassationsbeklagten,.den das Schwei2. Justiz.. und ,Polizei- departement durch Verfügung vom 13. Dezember 191:5 den Behörden des Kantons Bern zur Bestrafung wegen Übertretung des Art. 213 Ahs. 3 MO überwiesen; hatte, von Schuld und Strafe freigesprochen. Das Obergericht
396 Strafrecht. _ ging davon aus, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Kassationsbeklagte von der Pikettstellung des Pferdes Kenntnis gehabt habe, gegenteils müsse angenommen werden dass er im Glauben gewesen sei, das Pferd be- finde siCh nicht auf Pikett. Zu diesem Glauben sei er da- durch verleitet worden, dass das Pferd erst vier Jahre alt gewesen sei, keine Hufnummern aufewies habe, u?d dass die « bezüglichen Vorschriften nn krItischen ZeIt- punkt» dem ublikum nicht gehörig zur Kenntnis ge- bracht gewesen seien. C. -Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft im Auftrag des Bundesrats die Kassationsbeschwerde a? das Bundesgericht ergriffen; mit dem Antrag, das UrteIl sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen. D. -In seiner Vernehmlassung hat der Kassations- beklagte auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
898 Strafrecht. wiesen werden. Wenn auch diese Strafe, wenigstens in ihrem Maximum, als eine verhältnismässig hohe bezeichnet werden muss, SO. hat es doch nach dem Gesetz die Mei- • nung. dass in erster Linie Geldbusse ausgesprochen und nur in schwereren Fällen (wie bei Vorsatz) damit Gefängnis verbunden werden solle. Ebenso kann sich der Kassations- beklagte auch nicht auf Art. 11 BStrR berufen, der als Regel nur die Bestrafung der vorsätzlichen strafbaren Handlungen oder Unterlassungen kennt. Allerdings findet der allgemeine Teil des BStrR subsidiär auch auf die in den Bundesspezialgesetzen geordneten Delikte An- wendung, jedoch nur insoweit, als dies der Natur der Sache nach angeht (vgl. AS 33 I S. 201 und die dort genannten weiteren Entscheide des BG, sowie RENoLD, Bundesverwaltungsstrafrecht. S. 50 f.). Die Natur der Sache spricht nun aber gerade hier gegen eine Anwendung des Art. 11 BStrR, da, wie bereits ausgeführt worden ist, dem Interesse, dessen Schutz Art. 213 Abs. 3 MO bezweckt, durch Beschränkung der Strafbarkeit auf vorsätzliche Begehung des Delikts nicht gedient wäre. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 1916 aufgehoben und die Sacbe zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurüokgewiesen. . Organisation der Buneareehtspßege. N° 53. H. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 53. Urteil dl8 Itassatiol'1Shofes vom as. November 1916 i. S. Siiicltl!n, Kassationskläger, gegen Senn und Baaler, Kassationsbeklagte. 391 Leg i ti m a ti 0 n zur K ass a ti 0 n sb es eh wer d e, OG Art. 161 und 146. Anwendbares Recht; Voraussetzungen. A. -Der Kassationskläger Stücklin ist Pächter des Jagdreviers Bettingen. Als solcher hat er am 20. Okto- ber 1916 beim baselstädtischen Polizeigericht Strafan- zeige erstattet gegen die Kassationsbeklagten Senn, Wald- bannwart der Gemeinde Bettingen, und Basler, Gemeinde- präsident daselbst, weil ersterer das Abschiessen von Am- seln gestattet habe und letzterer den Abschuss vornehme; hierin erblickte der Kassationskläger eine Uebertretung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 über Jagd uud Vo- gelschutz, Art. 21 Ziff. 6 litt. a und Ziff. 5 litt. a. An der Verhandlung vom 27. Oktober 1916 vor dem Polizeigericht Basel-Stadt haben teilgenommen: die Kassationsbeklagten als Verzeigte, der Kassationskläger als Anzeiger «(Privatverzeiger ~}) und der Staatsanwalt. Dieser beantragte Freisprechung; die Verzeigten ver- zichteten auf das Wort; der Kassationskläger hatte keinen Antrag zu stellen. Das Gericht entsprach dem Antrag auf Freisprechung durch Urteil vom selben Tage. B. -Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger rechtzeitig und formrichtig beim Bundesgericht Kassa- tionsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
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