BGE 42 I 385
BGE 42 I 385Bge13.12.1915Originalquelle öffnen →
Staatsrecht.
Verhaftung auch in korrektionellen Fällen angeordnet
werden soll, wenn der Angeschuldigte
im Kanton keinen
festen Wohnsitz
hat, kann jener Auftrag nur als bedingter
• Verhaftsbefehl gedeutet und demnach in den Vorgängen
vom 22. April 1916 auf dem Bahnhof Arth-Goldau ohne
Zwang eine Verhaftung
unter nachheriger Haftentlassung
gegen Kaution gesehen werden. Ist dem so, so hat aber der
Rekurrent dadurch den Anspruch auf Durchführung des
. im Auslieferungsgesetz vorgesellenen Verfahrens ver-
wirkt, ohne dass etwas
darauf ankäme, dass der Kalltoll
Schwyz durch die Haftentlassung die tatsächliche Gewalt
über ihn wieder preisgegeben
hat. Aus § 81 in Verbindung
mit § 106 der schwyzerischen StPO ergibt sich, dass die
vom Angeschuldigten zu leistende Kaution nicht
nur als
Sicherstellung für sein Ersheinen vor den Strafbehörden..
sondern auch als Objekt für die Vollziehung des aus zu-
fäl1enden Urteils zu dienen hat, sodass sie, soweit die
Durchführung des Strafverfahrens bis zum Urteil und die
Vollstreckung der durch dieses festgesetzten Geldleistun-
gen in
Frage steht, an Stelle der Persoll tritt und die
Rechtslage insoweit dieselbe ist, wie wenn der Angeschul-
digte selbst sich noch in der Macht des verfolgenden
Kan-
tOllS befände. Wie sich die Sache verhielte, wenll der Kan-
ton Schwyz ein allfälliges verurteilendes Erkenntnis gegen
die Person des Rekurrenten selbst vollziehen wollte, ist
heute
nicht zu entscheiden, da der Rekurs sich aus-
schliesslich dagegen richtet,
dass gegen den Rekurrentell
im
Kanton Schwyz überhaupt ein Strafverfahren ohne
Auslieferung
eröffnet werde. Dieser Anspruch ist aber
nach dem Gesagten unbegründet;
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Organilation der Bundesrechtspllege. N° 51.
XII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
51. Urteil ",om SO. November 1916
385
i. S. laumberger und lUst, gegen St. Gallen, BegienmJlrat.
Anordnung amtlicher Erbteßung auf Begehren eines Erben
unter Berufung auf die sie unter dieser Voraussetzung vor-
sehende, auf den Vorbehalt des Art. 609 Abs. 3 ZGB sicb
stützende Vorschrift des kantonalen EG, trotz Einsetzung
eines Willensvollstreckers durch den Erblasser. Die Räge,
dass die dem Willensvollstrecker durch das ZGB eiuge-
.ällmten Befugnisse eine solche Massnabme ausschliesseu,
ist durch zivilrechtliche Beschwerde und nicht durch staats-
rechtlichen Rekurs geltend zu machen.
A. -Am 29. April 1916 verstarb in Lachen-Vonwil
Johamles Müller,
alt Fabrikdirektor unter Hinterlassung
einer letztwilligen Verfügung, worin er als Willensvoll-
strecker den Advokaten Dr.
M. Rist in St. Gallen ein-
setzte. Bei Eröffnung des Testamentes durch das Bezirks-
amt Gossau erklärte Dr. Rist die Annahme des ihm erteil-
ten Auftrages
und begann auch in der Folge mit der Voll-
mhung des letzten Willens, indem er das öffentliche
Inventar begehrte, nach Ablauf der Eingabefrist die Ver-
mächtnisse ausrichtete, eine Erbenversammlullg
einberief,
Guthaben einzog u. s. w. Am 17. Juli 1916 verlangte ein
Erbe, JohalUl Evangelist Walliser, Knecht in LanggenwiL
beim Bezirksamt Gossau amtliche Teilung, worauf das
Amt den Wille.usvollstrecker aufforderte, ihm die sämt-
lichen Vermögenstitel, Barschaft, Akten des Nachlasses
u. s. w. sowie einen Bericht über den gegenwärtigen Stand
der Nachlassliquidation und der Teilng einzusenden.
Dr.
Rist weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukom-.
386 Staatsrecht.
men, weil darin ein unzulässiger Eingriff in seie Befug.
nisse als Willensvollstrecker liege. Nach Einholung einer
Ansichtsäusserung
des kantonalen Justizdepartementes
• teilte ihm jedoch derBezirksammann am J. August 1916
mit, dass er an seinem Standpunkt festhalte und gestützt
auf § 119 EG zum ZGB die begehrte amtliche Teilung
endgiltig anordne..
Der angeführte § 119 EG lautet:
«Ausser in dem durch Art. 609 Abs. 1 ZGB vorgesehenen
Falle
ist auch auf Begehrell eines Erben durch den Bezirks-
ammann eine amtliche Teilung vorzunehmen. Ergeben
sich bei der amtlichen Teilung
Widerspruche, so trifft der
Bezirksammann die gutscheinende Entscheidung
wld
setzt eine Frist an, innert welcher der Richter angerufen
werden
kann. Bleibt die Frist unbenützt, so nimmt die
Teilullg ihren Fortgang, die gerichtliche Anfechtung
der
abgeschlossenen Teilung bleibt vorbehalten. »
Dr. Rist rekurrierte hie.gegen inl Sinne des § 32 EG
an den Regierungsrat, indem er vorbrachte: nach Art. 518
in Verbindung mit Art. 595 und 596 ZGB komme im
Falle der Bezeichllung eines Willensvollstreckers mangels
einschränkender
Verfügungen des Erblassers, die hier
nicht vorlägen, die gesamte Nachlassliquidation, Verwal-
tung wie Vornahme der Teilung diesem zu. \Venn Johallll
Evangelist 'Valliser mit einzelnen vom Willensvollstrecker
getroffenen oder noch zu treffenden Massnahmen
nicht
einverstanden sei, so stehe es. ihm frei, dagegen nach
Art. 596 Abs. 3 ZGB Beschwerde zu führen. Für eine
amtliche Teilung durch das Bezirksamt bleibe neben
der
vom Erblasser angeordneten Willensvollstreckung kein
Raum. Im übrigen frage es sich, ob überhaupt der Regie-
rungsrat zuständig sei, eine Entscheidung über die
Stellung von
Art. 518 ZGB zu § 119 EG zu treffen oder
ob dies nicht eine (I Frage der richterlichen Kognition seLt>
Durch Entscheid vom 13. Oktober 1916 wies der Regie-
rungsrat den Reurs im Wesentlichen mit nachstehen:der
Begrundung
ab :' die zwischen dem Willensvollstrecker
des Johallnes
:Müller und dem Bezirksamt Gossau ent-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 51. 387
standene Meinungsverschiedenheit unterliege nicht der
richterlichen Beurteilung, da mall es dabei nicht .. mit
einem Rechtsstreit zwischell zwei Zivilpai-teien, sondern
mit gegensätzlicheIl Auffassungen über die Befugnisse
und den PIliehtenkreis einer admiIüstrativen Amtsstelle
zu tun habe. Differenzen dieser Art seien durch Be-
schwerde an die
Auf!-'ichtsbehörde der betreffenden Amt.~
stelle auszutragen. Da das Bezirksamt seine Verfügung
als Teilungsbehörde
unter Berufung auf die ihm durch
das EG zum ZGB eingeräumten Befugnisse getroffen und
gegen auf dieses Gesetz gestützte Anordnungen des Be-
zirksammanlls nach § 32 ebenda an den Regierungsrat
rekurriert werden könne, sei
sonach dessen Zuständig-
keit gegeben. III der Sache selbst sei richtig, dass nach
Art. 609 Abs_ 1 ZGB die Behörde von Bundesrechts
wegen nur « auf Verlangen eines Gläubigers, der deH
Allspruch eines Erbell auf eine allgefalle11e Erbschaft
erworben oder gepfändet habe oder gegen ihn Verlust-
scheine besitze >}, hei der Teilung mitzuwirken habe.
Abs. 2 ehellda
behalte aber dem kantonalen Recht vor,
die amtliche Mitwirkung Hoch (I für weitere Fälle vorzu-
8ehen 1;. Da dieser Vorbehalt ganz allgemein wld aus-
nahmslos laute, stehe es daher den Kantonen frei, dieselbe
selbst ohne Begehren eines Erben,
nicht Hur um eine
richtige und billige Teilung herbeizuführen, sondern
auch zu Steuerzwecken und dgl. eintreten zu lassen,
wie dies übrigens
in den Erläuterungen des Gesetzes-
redaktorsausdrücklich anerkannt werde. Die in § 119
des st. gallischen
EG vorgesehene bezirksamtliche Teilung
sei demnach nicht bloss eine kantonalrechtlich
begründete
sondern eine bundesrechtlich vorbehaltene und gewähr-
leistete Rechtseinrichtung. Dafür, dass sie
durch die Be-
zeichnung eines Willellsvollstreckers seitens des Erblassers
ausgeschlossen werde, biete das
ZGB keinen Anhalts-
punkt. Wäre dies die Meinung des Gesetzgebers gewesen,
so hätte er offenbar nicht unterlassen, in Art. 609 Abs. 2
eine entsprechende Ausnahme zu machen. Auch könne
388
Staatsrecht.
die Behauptung, dass in einem solchen Falle keinerlei
Bedürfnis
für ein amtliches Eingreifen in die Teilung
bestehe,
nicht als richtig anerkannt werden. Es sei sehr
wohl
denkbar, dass das Amt berechtigte Interessen der
Erbmasse oder einzelner Erben oder der Allgemeinheit·
zu wahren habe, die vom 'Villensvollstrecker verkannt
oder vernachlässigt würden. Es könnten Erbenversamm-
lungen, Beschlussfassungen der Erben über die Erbbe-
. rechtigung, die Ermittlung der Aktiven und Passiven,
die Pflichtteilsrechte, die Erbschaftsquoten, die Ausglei-
dmug des zu Lebzeiten Bezogenen und anderes mehr
nötig werden, die ohne die amtliche Mitwirkung !licht
stattfänden oder doch am besten amtlich veranlasst und
geleitet würdeu. Dass dem \Villensvollstrecker die ihm
du'rch das ZGB eingeräumten Rechte nicht entzogen
werden
dürften und dass deren Ausscheidung von den
Kompetenzen des Amtes Schwierigkeiten bieten könne,
sei zuzugeben, bilde
aber keinen Grund, die amtliche
~Iih\irkung überhaupt auszuschliessen. Jene Befugnisse
bezögen sich vornehmlich auf die Yollzugshandlungen,
die Yerwaltung,
Liquidation, Ausbezahlullg der Schulden,
\usrichtung der Yermächtnisse, Erbteile und Erbobjekte.
Hievoll unterseheide sich wesentlich die leitende, orga-
nisierellde, überwachende
und entscheidende Tätigkeit
der Behörde, welche besonders dann nötig werden könne,
welln wie hier Differenzen zwischen den Erben bestünden.
Bei
gutem \Yillen werde sich u,;schwer ein modus vivendi
finden lassen,
wie denIl auch das Bezirksaml erkläre, dass
es den Beschwerdeführer
ill seineIl Rechtell nichl zu
beeinträchtigen beabsiehtige.
Im übrigell könne das Amt
die vom Beschwerdeführer verweigerte Vorlage der Akten,
\Vertschriftell u. s. w. auch noch aus einem andern Titel
verlangen. N"ach Art. 518, 595 ZGB sei der Willensvoll-
strecker einem amtlichen Erbschaftsverwalter gleichge-
stellt und stehe daher gleich diesem unter der Aufsicht
der Behörde, d. h. des Bezirksamtes. Diese Aufsicht sei
yon
Amtes wegen und auch ohne Begehren eines ErbeIl
Organisation der Bundeuechtsptlege. N° 51. 389
auszuüben und erstrecke sich auf die gesamte Tätigkeit
des Willensvollstreckers. Sie könne aber nicht geführt
werden, wenn der Behörde die Akten, Bücher, Wert-
schriften u. s. w. sowie bezügliche Berichte und Aus-
künfte vorenthalten würden.
B.-Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats hat
Advokat Dr. Rist für sich und namens der Erben des
Johannes Müller -mit Ausnahme des Johann Evangelist
Walliser -
am 13. November 1916 die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-
trage, ihn als verfassungswidrig aufzuheben.
Zur Begrün-
dung wird ausgeführt :
a) Die Rekurrenten hielten daran fest, dass die Beur-
teilung der Streitfrage, ob «( neben dem Willensvoll-
strecker die bezirksamtliche Teilung zulässig sei, dem
Richter und nicht den Verwaltungsbehörden zukomme,
weil es sich dabei
um die Feststellung der dem Willens-
vollstreckerdurch das ZGB eingeräumten Befugnisse
handle,
für die Auslegung der einschlägigen Gesetzesbe-
stimmungen aber einzig die Gerichte zuständig seien. Der
Rekurs an den Regierungsrat sei nur vorsichtshalber und
diesem Standpunkte unpräjudizierlich, um nichts zu
versäumen, ergriffen wurden.
b) Auch materiell sei der angefochtene Entscheid
unhaltbar. Die Rechtsstellung des Willensvollstreckers
sei
in Art. 517 und 518 ZGB genau umschrieben. Sie
dürfe durch das kantonale Recht oder durch dessen
falsche
und willkürliche Anwendung weder eingeschränkt
noch
verändert werden. Hierauf laufe aber das Vorgehen
der kantonalen Instanzen hinaus. Nach § 199 des alten
st. gallischen Erbgesetzes habe im Falle -der auf Be-
gehren eines Erben anzuordnenden -amtlichen Teilung
die ganze
Erbschaftsverwaltung und Teilung in den
Händen des Bezirksammanns gelegen. Es hätten ihm
also alle Befugnisse zugestanden, die Art. 517 und 51&,
ZGB dem Willensvollstrecker einräumten. § 119 EG zum
ZGB habe einfach dieses alte kantonalrechtliche Institut··
390
Stsataredlt.;
beibehalten. Auch heute' noch würden bei der bezir
amtlichen Teilung Erbschaftsverwaltungund Teilung im
• ganzen Umfang vom Bezirksammann ausgeführt. Weder
das
EG noch die Praxis kennten eine Teilung, bei der
dem Bezirksamt lediglich die «leitende, organisierende,
vermittelnde
und entscheidende Tätigkeit -übrigens
lauter unklare und nichtssagende Begriffe -zukomme,
während andere Kompetenzen Drittpersonen zufielen.
Die Anordnung der amtlichen Teilung
trotz Bezeichnung
eines \Villensvollstreckers durch den Erblasser komme
!'omit einer vollständigen Ausschaltung jenes, einem will-
kürlichen Entzuge des ihm vom Erblasser erteilten
Mandates
und einer verfassungswidrigen Kompetenz-
nmassung der Behörde gleich. Die vom Regierungsrat
dagegen angeführten Erwägungen seien blosse
Scheil!-
grunde und beruhten auf einer vollständigen Verkennung
von
Inhalt und Sinn des Bundesrechts. Auch olme dass
Art. 609 Abs. 2 ZGB dies ausdrücklich sage, sei klar, dass
die hier vorbehaltene Einführung der amtlichen
Mitwir-
kung bei der Teilung für weitere Fälle durch die Kantone
nur soweit statthaft sei, als das Bundesrecht sie nicht
Felbst ausschliesse. Dies sei aber eben da, wo der Erblasser
einen Willensvollstrecker ernannt· habe, der Fall, weil
dann dieser die Verwaltung und Teilung des Nachlasses
auszuführen verpflichtet sei. Deshalb bestimme denn auch
Art. 554 Abs. 2 ZGB, dass in den.Fällen des Ahs. 1 Ziff. 1-3
eben da, wenn ein \Villensvollstrecker vorhanden sei. die
amtliche Erbschaftsverwaltung diesem übergeben werden
müsse. Was hier für die Verwaltung ausgesprochen werde,
treffe
aber in erhöhtem Masse für die Teilung zu. Evell-
tuell
dürfte jedenfalls die amtliche Mitwirkung inhaltlich
Jur so beschaffen sein, wie sie das Bur.desrecht vorsehe.
Dieses räume
aber in Art. 609 Ahs. 1 der Behörde durch-
aus keine präponderierende, leitende Stellung ein, sondern
umschreibe ihre Befugnisse dahin, dass sie an die Stelle
des betreffenden Erben trete. Nur in diesem Sinne seien
deshalb auch die
Kantone befugt, die Mitwirkung der
391
Behörde 119ch. au, .weitere Fälle auszu4elmen. ille am ..
liehe Teilung. wie sie das frühere st. gaUisehe Recht und
das EG vorgesehen, sei nach delll ZGB überhaupt nicht
mehr zulässig. Indem der Regierungsrat sie· dennoch
aufrechterhalten wolle, setze
er in willkürlicher Weise
(( das Bundesrecht zu Gunsten einer alten kantonalrecht-
lichen Institution
ausseI' Kraft. »
c) Ebenso sei die weitere Annahme, dass das Bezirksamt
schon gestützt auf die ihm zustehenden Aufsichtsbe-
fugnisse zu den
an den Rekurrenten Dr. Rist gestellten
Ansinnen befugt gewesen wäre, willkürlich
und verfas-
sungswidrig. Da Art. 518 ZGB den Willensvollstrecker
einem amtlichen Erbschaftsverwalter im Sinne von
Art.
595 ZGB gleichstelle, amtlicher Erbschaftsliqui-
dator im Kanton St. Gallen aber nach § 30 des EG der
Bezirksammann
sei. der dafür nach § 32 der Aufsicht der
Regierung unterstehe, müssten auch Beschwerden gegen
den Willensvollstrecker an den Regierungsrat gerichtet
werden. Dem Bezirksamt kämen gegenüber einem solchen
.keinerlei Aufsichtskompetellzen zu.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
392 Staatsrecht. fassullgsmassigen Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt sein will, zur Begründung der Beschwerde nach Art. 178 Ziff. 31. c. gehört. 2. -Auch die weitere Frage der Zulassigkeit der ange- ordneten amtlichen Teilung entzieht sich der Beurteilung durch das Bundesgericht als Staatsgerichtshof. Aus der oben sub A gegebenen Tatbestandsdarstellung erhellt, dass die kantonalen Behörden -Bezirksamt und Regie- rungsrat -sich für diese Anordnung auf kantonales Recht, nämlich auf § 119 des EG zum ZGB stützen, das nach ihrer Ansicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist, wahrend die Rekurrenten behaupten, dass das kantonale Recht, so wie es hier'angewendet worden sei, dem Bundes- recht widerspreche. Man hat es demnach mit einer Be- schwerde wegen Missachtung des Grundsatzes der dero- gatorischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Rechte zu tun, wie denn auch nach der Sach- lage ein anderer Beschwerdegrund hier nicht in Betracht fallen kann. Nach Art. 87 Ziff. 1 OG ist aber die Rüge der Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts ge- genüber letztinstanzlichen, der Berufung nicht unter- liegenden kantonalen Entscheiden in .Zivilsachen durch das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde und nicht durch staatsrechtlichen Rekurs geltend zu machen. Als Zivilentscheide im Sinne der angeführten Bestimmung sind dabei noch dem Beschlusse des Gesamtbundesge- richts vom 16. November 1915 in Sachen Siegenthaler gegen Stofer (AS 41 11 S. 762 ff.) auch Entscheide von Administrativbehörden, insbesondere in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu betrachten, sofern es sich in der Hauptsache um eine Frage des Zivilrechts handelt. Diese Erfordernisse sind hier erfüllt. Zu entschei- den ist, ob der Nachlass des Johannes Müller durch den Willensvollstrecker allein oder unter Mitwirkung der Behörde zu teilen sei. Das ist aber eine Frage des Erbgangs nach dem ZGB und damit des Zivilrechts, weil ihre Beant- wortung von dem Umfang der Befugnisse, die jenes dem Organisation der Bundesreehtspllege. N° 51. 393 Willensvollstrecker einräumt und die unstreitig zivil- rechtlicher Natur sind, abhängt. Gleichwie sich der Willensvollstrecker für die Unzulässigkeit des behördli- chen Eingreifens ausschliesslich auf q.ie ihm nach· dem ZGB zukommenden Rechte beruft, so verfolgt auch die Behörde mit diesem Eingreifen nicht etwa vom Erbgang unabhängige öffentliche Interessen, sondern will damit Funktionen ausüben, die im ZGB im Zusammhang mit der Ordnung des Erbgangs und als Bestandteil dieses geregelt und vorbehalten sind. Es frägt sich somit ledig- lich, wie der Konflikt zwischen den Rechten des Willens- vollstreckers einerseits und der amtlichen Mitwirkung der Behörde, wie sie das ZGB direkt oder durch Vermittlung des kantonalen Rechts als eine Art der freiwilligen Ge- richtsbarkeit beim Erbgang vorsieht, andererseits, zu lösen sei, d. h. ob und inwiefern jene Rechte die Aus- übung dieser freiwilligen Gerichtsbarkeit auszuschliessen vermögen. Die Bestimmung der Rechtsstellung des Wil- lensvollstreckers erscheint danach nicht etwa nur als präjudizielle Frage in einer administrativen Streitigkeit, sondern als der eigentliche Streitpunkt, durch dessen Entscheidung sich der ganze Anstand als solcher ohne weiteres erledigt, sodass die Voraussetzungen der zivil- rechtlichen Beschwerde in dem oben umschriebenen Sinne -Vorliegen eines Entscheides in einer Angelegen- heit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der sich auf eine Frage des Zivilrechts bezieht -gegeben sind. Ist dem so, so kann es aber nichts verschlagen, dass die Beschwer- deschrift sich zur Anfechtung des. regierungsrätlichen Entscheides nicht bloss auf den Grundsatz der derogato- rischen Kraft des eidgenössischen Rechts stützt, sondern daneben auch noch Art. 4 BV anruft. Da das Bundesge- richt als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz bei der Ent- scheidung darüber, ob unz~lässiger Weise kantonales statt eidgenössischen Rechtes angewendet worden sei, den Inhalt und Sinn des letztem frei zu ermitteln hat, ist es unzweifelhaft auch befugt. nachzuprüfen, ob dessen AS 41 I -1916 26
Staatlneht.
Bestimmungen in willkürlicher und daher gegen Art. 4
BV verstossender Weise ausgelegt worden seien, wie denn
auch diese
Kompeteniattraktion auf einem verwandten
• Gebiete,
bei der Ausscheidung der Rekurskompetenzen
zwischen Bundersat
und Bundesgericht stets anerkannt
worden ist.
3. -Bei dieser
Sachlage muss aber das Eintreten auch
hinsichtlich
der weiteren Rügen abgelehnt werden, die
sich gegen die Annahme richten, dass der Bezirksammann
schon als Aufsichtsbehörde
im Sinne des Art. 595 Ahs. 3
ZGB vom Rekurrenten
Dr. Rist die Vorlage der Akten.
Wertschriften u. s. w. hätte verlangen können, weil es
sich dabei
nur um ein eventuelles, sekundäres Entschei-
dungsmotiv handelt, das für sich allein nicht
mit dem
staatsrechtlichenRekurs~ angefochten werden kann.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs ",ird nicht eingetreten.
Milltärorganbatkm. No 52.
395
ORGANISATION MILITAIRE
52. Orten des EasratiODshof'el vom 31 Oktober 1916
i. S. Schweiz. Bunäesanwaltschaft, Kassationsklägerin,
gegen
W'eilI, Kassationsbeklagter.
Art. 21 3 Ab s. 3 MO; eine strafbare Uebertretung dieser
Bestimmung liegt nicht nur bei rechtswidrigem Vorsatz,
sondern auch bei Fahrlässigkeit vor.
A. -Der Kassationsbeklagte Emil WeiH, Pferdehändler
in LangenthaI,
hat zugestandenermassen am 8. März 1915
ein durch
Eintrag in den Gemeindepferdestellungsbefehl
von Affoltern
auf Pikett gestelltes, vierjähriges, damals
ungebranntes, seither
mit den Hufnummern 1177/76 ge-
zeichnetes Pferd, das er
kurz vorher von Gottfried Dubach,
Landwirt in Affoltern, gekauft
hatte, dem Thad. Fritz,
Pferdehändler in Zug, weiterverkauft
und übergeben; olme
für diese Besitzesentäusserung die Bewilligung der
zu-
ständigen Militärbehörden eingeholt zu h~en.
B. -Durch Urteil vom 24. Juni 1916 hat die erste
Strafkammer des
Obergerichtes des Kantons Bern den
KassationsbekJagten.den das
SchweifIJ. Justiz.. und ,Polizei-
departement durch Verfügung vom 13. Dezember 1915
den Behörden des Kantons Bern zur Bestrafung wegen
Übertretung
des Art. 213 Ahs. 3 MO überwiesen' hatte,
von Schuld und Strafe freigesprochen. Das Obergericht
Programmgesteuerter Zugriff
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