BGE 42 I 378
BGE 42 I 378Bge17.07.1916Originalquelle öffnen →
37.8 Staatsrecht. in jraudem legis erfolge. Wer von der gesetzlich gegebenen Befugnis des Bürgerrechtsverzichts . Gebrauch macht, handelt damit nicht in Iraudem legis, auch wenn sein Vorgehen gewisse· Interessen Dritter gefährden sollte. Uebrigens ist hier die Befürchtung der Ehefrau für ihre ,-ermögensrechtlichen Ansprüche kaum begründet (vergI. den analogen Fall Leuzinger : AS 12 N° 36 Erw.3 S.279 f.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht des Alfred Henseler werden abgewiesen, und es wird der Regierungsrat des Kantons Aargau eingeladen, die Ent- lassung Henselers aus dem Kantons-und Gemeinde- bürgerrecht auszusprechen, in der Meinung jedoch,' dass sich die Entlassung nicht auf die Ehefrau und die Söhne Hen selers erstreckt. Xl. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG EXTRADITION ENTRE CANTONS 50. 'Orteil vom 24: November 1916 i. S. Gyr gegen Bezirksamt Schwyz. Art. 1 und 9 des BG über die interkantonale Auslieferung von 1852. Ist der Täter nachträglich im Kanton des Tatorts er- griffen und nur gegen Kaution wieder freigelassen worden, so kann er nicht verlangen, dass vor Durchführung der Strafverfolgung das Auslieferungsverfahren eingeleitet wird. A. -Der in Zug niedergelassene Rekurrent Dr. Gyr hat am 18. März 1916 in Arth mit seinem Automobil den 1909 geborenen Knaben Peter Mettler überfahren und ihm dadurch eine schwere Verletzung (Schädelbasisfrak- intf'lkantonale Auslieferung. ;-.;" ;)0. tur) zugefügt, als deren schon heute feststellbare Folgen nach einem zu den Akten erhooonen Zeugnis des Spital- arztes von Zug eine Lähmung des linken Gesiehtsnervs, eine teilweise Lähmung des Augenbewegungsnervs und eine bedeutende Verringerung des Hörvermögens des linken Ohres zurückbleiben werden. Ob noch weitere Folgen eintreten werden, kann zur Zeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Auf einen Rapport des Poli- zisten Bammert, der sich an Hand von Zeugenaussagen dahin aussprach, dass der Unfall auf zu schnelles Fahren zurückzuführen sein dürfte, hat das Bezirksamt Schwyz sofort eine Untersuchung eingeleitet und nach Abhörung der Augenzeugen die Polizeidirektio!l Zug um rogato- rische Einvernahme des Dr. Gyr ersucht mit der Ein- ladung, ihn zugleich darüber zu befragen, ob er den :-chwyzerischen Gerichtstand anerkenne. Anlässlich dieser Einvernahme, die am 27. März 1916 stattfand, bestritt Dr. Gyr, dass ihn irgendwelches Verschulden treffe, und protestierte gegen seiüe Verfolgung durch die schwyze- fischen Behörden, indem er erklärte, er verlange eventuell in Zug beurteilt zu werden. Am 22. April 1915 wurde er auf dem Bahnhof Arth- GoJdau durch den Polizisten Wild angehalten und zur Leistung einer Kautim 1 von 2000 Fr. veranlasst, über die ihm von Wild am 25. April nachstehende Quittung aus- gestellt wurde: «Der Unterzeichnete bescheint unter heutigem Datum von Herrn Dr. Karl Gyr, wohnhaft in Zug, 2000 Fr. zu Handen des Bezirksamts Schwyz als Kaution (in Sachen einer gegen Gyr anhängig gemachten Strafuntersuchung wegen fahrlässig schwerer Körperver- letzung) heute erhalten zu haben. Obiger Betrag ist mir durch Herrn Stuber, Direktor der Glühlampenfabrik in Goldau im Auftrag des Herrn Dr. Gyr ausbezahlt worden.» Aus dem bei den Untersuchungsakten liegenden Rapporte des Polizisten Wild er~bt sich, dass dieser dabei im Auf- trage des Bezirksamts gehandelt hatte, das ihm schrift- lich den Befehl erteilt hatte, yon Gyr, sofern er sich im
380 Staatsrecht. Kanton betreffen lasse, eine Kaution in der erwähnten Höhe zu verlangen und' im Weigerullgsfalle ihn dem Be- zirksamt zuzuführen. Die Vorgänge die zur Kautions- • leistung führten, sind im Rapporte folgendermassen dar- gestellt : « Am 22. April vormittags zirka 11 Uhr 20 traf ich den Gyr auf dem Bahnhof Arth-Goldau. Im obigen Sinn habe ich denselben zur Leistung der Kaution aufge- fordert. Gyr weigerte sich anfänglich, diese Summe zu . leisten und wollte mir glaubhaft machen, er habe in dieser Sache mit dem Bezirksamt Schwyz nichts zu tun, da er den Gerichtsstand Schwyz verweigert habe. Er wollte in den nach Zürich abgehenden Zug einsteigen. Ich bemerkte dann dem Gyr, dass ich ihn nicht abfahren lasse. ehe er mir die Kaution von 2000 Fr. oder genügende Sicherheit dafür beigebr~cht habe; andernfalls müsste ich ihn dem Bezirksamt Schwyz zuführen. Gestützt da- rauf hiess mich Gyr in die Glühlampenfabrik kommeIl. Dort fragte er den Direktor Herrn Stuber, ob er 2OÖO Fr. hier habe. Derselbe antwortete nein, aber er werde soviel bekommen. Gyr gab dann dem Stuber Auftrag, mir die 2000 Fr. zu verabJ.olgen. Als ich auf dem Rückgang zum Bahnhof Gyr nochmals aufforderte. er möchte mir die schriftliche Zusicherung geben, den Betrag leisten zu wollen, gab Herr Stuber mir das Ehrenversprechen ab, für Gyr die 2000 Fr. zu zahlen. Gyr entfernte sich dann mit dem nach Zürich abgehenden Zuge. Am 25. April ist mir die Summe durch Stuber 'ausgehändigt worden. ,. B. -Durch Eingabe vom 6. Juli 1916 hat darauf Dr. Gyr beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde er· hoben mit den Anträgen, das gegen ihn im Kanton Schwyz wegen Körperverletzung eingeleitete Verfahren sei aufzuheben und das Bezirksamt Schwyz anzuweisen durch Vermittlung der zuständigen schwyzerischen Be- hörden vom Kanton Zug die Auslieferung des Rekurren- ten zu verlangen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis der Kanton, der eine aus- serhalb seines Gebiets niedergelassene Person strafrecht- Interkantonale Auslieferung. N° 50. 38t lieh verfolgen wolle, verpflichtet sei, vor Durchführung des Strafprozesses das im Gesetze vom 24. Juli 1852 be- treffend die Auslieferung vorgesehene Verfahren einzu- schlagen, und dass eine freiwillige Unterwerfung unter die schwyzerische Gerichtsbarkeit, die den Kanton Schwyz von jener Pflicht entbände, angesichts des Verhaltens des Rekurrenten beim Verhör vom 27. März 1916 und bei der Kautionsleistung vom 22. April 1916 nicht vorliege . C. -Das Bezirksamt Schwyz weist in seiner Vemehm- lassullg zunächst in formeller Beziehung darauf hilI, dass der Rekurrent den kantonalen InstanzeIlzug nicht er- schöpft und auch die sechzigtägige Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG, die ihm vom Tage der Kautionsleistung an gelaufen wäre, nicht eingehalten habe. Zur Sache nimmt es den Standpunkt ein, dass es nach § 81 Ziff. 1 der kan- tonalen StPO, trotzdem es sich nur um einen korrektio- nellen Fall handle, befugt gewesen sei, den Rekurrenten zu verhaften, und nachdem es ihn auf dem eigenen Kall- tonsgebiet habe fassen können, ein Auslieferungsbegehren überflüssig gewesen sei. Für die Bestimmung der Höhe der Kaution. sei § 108 der StPO massgebend gewesen, wonach die zu hinterlegende Summe, « in der Regel we- nigstens dem Betrage der wahrscheinlich sich ergebenden Prozesskosten, des Schadenersatzes und der wahrschein- lichen Strafe entsprechen solle I). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3iS2 Staatarecht. kommission hätte wenden, eventuell jedenfalls binnen sechzig Tagen seit der Kautionsleistullg das Bundesge richt hätte anrufen sollen, halten somit nicht Stich. 2. - Inder Sache selbst braucht nicht untersucht zu werden, ob' das Vergehen der fahrlässigeu schweren Kör- perverletzung, wegen dessen der Rekurrent im Kanton Schwyz verfolgt wird, zu den Auslieferungsvergehen im Sinne VOll Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 gehöre. Selbs(wenn es der Fall wäre, stände dem Re km'· renten ein Anspruch auf Einleitung des hier vorgesehenen Auslieferungsverfahrens nach den Vorgängen, welche sich am 22. April 1916 auf dem Bahnhof Arth-Goldau abge- spielt haben, nicht mehr zu. Unter Auslieferung versteht der feststehende Sprachgebrauch, sowohl des Rechts als des gewöhnlichen Lebens, ausschliesslich dell auf Ueber- lieferung einer Person aus der Gewalt eines Staates in die eines andern zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe gerichteten Akt zwischenstaatlicher Rechtshilfe: sie kanll demnach nur da in Frage kommen, wo der Verfolgte sich im Gebiet eines anderen Staates und damit ausseI' dem Machtbereich des den Strafauspruch erhebenden Staates befindet. Wo dies nicht zutrifft, s011dern der verfolgende. Staat den Täter ohnehin SChOll in seiner Gewalt hat, kann von Auslieferung und folglich auch von der Einleitung des AusliefermlgsvertahrellS Ilicht ,die Rede sein. Dement- sprechend schreibt denn auch das Auslieferullgsgesetz VOll 1852 nicht etwa vor, dass der verfolgende Kanton sich vor Durchführung des Strafverfahrens unter allen Umständen mit dem Niederlassullgs-oder Heimatkallton des Ver- folgten in Verbindung setzen müsse, sOlldern betrachtet, wie aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 9 unzweideutig hel'- vorgeht, als Kanton, an den das Auslieferungsbegehreu zu stellen ist, denjenigen, in weldlem auf die Ausschrei- bung zur Fahndung « die Entdeckung stattfand >}, d. h. in dessen Gewalt der Verfolgte tatsächlich steht (AS 37 I N° 78 S. 398 f. Erw. 2). Die Tatsache, dass dieser in eitlem Interkantonale Auslieferung, N° .;'J. anderen als dem verfolgenden Kantoll lliedergelasscli oder verbürgert ist, hat nach Art. 1 Abs. 2 lediglich zur Folge, dass der Niederlassungs-oder Heimatkanton, wenn er Auslieferungskanton im vorstehenden Sinn ist, die Auslieferung verweigern kann, sobald. er selbst die Be- strafung nach seinen Gesetzen oder die Vollziehung einer bereits verhängten Strafe übernimmt. Der dem ausser Kantons wohnhaften Täter durch die Praxis zuerkannte Anspruch darauf, dass vor Durchführung der Strafver- folgung das im Auslieferungsgesetze vorgesehene Ver- fahren eingeschlagen werde, hat demnach zur notwen- digen Voraussetzung, dass jener sich ausser dem acht bereich des verfolgenden Kautons hält und fällt nut dem Augenblicke dahin, wo er aus eigenem Antrieb und ohne dazu durch auf Umgehung des angeführten Gesetzes ab- zielellde, unlautere Machenschaften der Behörden des letztereIl Kantons veranlasst worden zu sein, dessen Ge- biet betritt und dabei festgenommen wird. Wollte mau das nicht anerkennen und auch dann die Einleitung des Auslieferungsverfahrens verlangen, so müsste man fol- gerichtig dazu kommen, dem Kanton des Begehullgsortes selbst die Verhaftung auf frischer Tat gegenüber ausser- halb des Kantons wohnhafteIl Tätern zu verbieten, was augenscheinlich unannehmbar wäre. Es hat dt'Hll auch das Bundesgericht wiederholt in Fällen, wo der Verfolgte nachträglich auf dem Gebiete des verfolgendeH Kantons betroffen und dabei verhaftet worden war, die dagegen unter Berufung auf das Auslieferungsgesetz erhobene Be- schwerde als unbegründet abgewiesen (vergl. AS 1 S. 193 litt. a, 3 S. 466 Erw. 2). Mit einem solchen Falle hat man es aber allgesichls des durch den Rapport des Polizisten Wi1d festgestellten Umstandes, dass dieser vom Bezirksamt Schwyz beauf- tragt worden war, dem Rekurrenten bei Betretung m Kanton eine Kaution von 2000 Fr. abzuverlangen und ffil Weigerungsfalle ihn der genannten Amtsstelle zuzuführcl.l, hier zu tUll. Da nach § 81 der schwyzerischen StPO dle
384 Staatsrecht.
Verhaftung auch in korrektionellel1 Fällen angeordnet
werden soll, wenn der Angeschuldigte
im Kanton keinen
festen Wohnsitz
hat, kann jener Auftrag nur als bedingter
• Verhaftsbefehl gedeutet und demnach in den Vorgängen
vom 22. April 1916 auf dem Bahnhof Arth-Goldau ohne
Zwang eine Verhaftung
unter nachheriger Haftentlassung
gegen
Kaution gesehen werden. Ist dem so, so hat aber der
Rekurrent dadurch den Anspruch auf Durchführung des
. im Auslieferungsgesetz vorgesehenen Verfahrens ver-
wirkt, ohne dass etwas
darauf ankäme, dass der Kantoll
Schwyz durch die Haftentlassung die tatsächliche Ge"'alt
über ihn wieder preisgegeben hat. Aus § 81 in Verbindung
mit § 106 der schwyzerischen StPO ergibt sich, dass die
vom Angeschuldigten zu leistende Kaution nicht
nur als
Sicherstellung für sein
Ersheinen vor den Strafbehörden.,
sondern auch als Objekt für die Vollziehung des auszu-
fällenden Urteils zu dienen hat, sodass sie,soweit die
Durchführung des Strafverfahrens bis zum
Urteil und die
Vollstreckung der durch dieses festgesetzten Geldleistun-
gen in
Frage steht, an Stelle der Person tritt und die
Rechtslage insoweit dieselbe ist, wie wenll der Angeschul-
digte selbst sich
Hoch in der Macht des verfolgenden Kan-
tons befände. Wie sich die Sache verhielte, wenn der Kan-
ton Schwyz ein allfälliges verurteilendes Erkenntnis gegen
die Persoll des Rekurrenten selbst vollziehen wollte, ist
heute nicht zu entscheiden, da der Rekurs sich aus-
schliesslich dagegen richtet,
dass gegen den Rekurrenten
im
Kanton Schwyz überhaupt ein Strafverfahren ohne
Auslieferung
eröffnet werde. Dieser Anspruch ist aber
nach dem Gesagten unbegründet;
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Or,anilation der BundesrechtsptJege. N° 51.
XII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION
jUDICIAIRE FEDERALE
51. UrteD Tom 80. November 1916
385
i. S. :Ba.umber.er und Blat, gegen St. Ga.Uen, Begien1nprat.
Anordnung amtlicher Erbteilung auf Begehren eines Erben
unter Berufung auf die sie unter dieser Voraussetzung vor-
sehende, auf den Vorbehalt des Art. 609 Abs. 3 ZGB sich
stützende Vorschrift des kantonalen EG, trotz Einsetzung
eines Willensvollstreckers durch den Erblasser. Die Riige,
dass die dem Willensvollstrecker durch das ZGB ein.ge-
l'äumten Befugnisse eine solche Massnahme ausschliessen,
ist durch zivilrechtliche Beschwerde und nicht durch staats-
rechtlichen Rekurs geltend zu machen.
A. -Am 29. April 1916 verstarb in Lachen-Vonwil
Johannes Müller, alt Fabrikdirektor unter Hinterlassung
einer letztwilligen Verfügung, worin er als Willensvoll-
strecker den Advokaten Dr.
M. Rist in St. Gallen ein-
setzte. Bei Eröffnung des Testamentes durch das Bezirks-
amt Gossau erklärte Dr. Rist die Annahme des ihm erteil-
teu Auftrages
und beganll auch in der Folge mit der VoU-
ziehung des letzten Willens, indem er das öffentliche
Inventar begehrte, nach Ablauf der Eingabefrist die Ver-
mächtnisse ausrichtete, eine Erbenversammlullg einberief.
Guthaben einzog u. s. w. Am 17. Juli 1916 verlangte ein
Erbe, Johann Evangelist Walliser, Knecht in Langgenwil,
beim Bezirksamt Gossau amtliche Teilung, worauf das
Amt den Willellsvollstrecker aufforderte. ihm die sämt-
lichen VermögenstiteI. Barschaft, Akten des Nachlasses
u. s. w. sowie einen Bericht über den gegenwärtigen Stand
der Nachlassliquidation und der Teilng einzusenden.
Dr.
Rist weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukom-··
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