BGE 42 I 370
BGE 42 I 370Bge22.04.1915Originalquelle öffnen →
370 Staatsrecht. Grundstücks bei dem geringen Ertrage, der sich daraus wegen der durch das Vorhandensein der Quellfassung ge- gebenen Beschränkung In der Verwendung erzielen lässt, hätte haben können. Wenn sie sich dennoch zum Ankauf des Landes entschlossen hat, so lässt sich dies nur damit erklären, dass entweder der Grundeigentümer die Quellen ohne das Land nicht abtreten wollte oder dass sie es im Interesse der von ihr beabsichtigten Wasserfassungsan- lage für nötig und zweckmässig hielt. Es wären daher auch von diesem Standpunkt betrachtet die Vorausset- zungen für die Steuerbefreiung nach Art. 10 des Rück- kaufsgesetzes erfüllt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die vom Kanton Zürich und der Gemeinde Albisrieden bean- spruchte Besteuerung der streitigen Grundstücke im Ge- meindebann Albisrieden für unzulässig erklärt. X. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBüROERRECHT RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE 49. Orteil vom a6. Oktober 1916 L S. lIenseler-Dulong. Vor aus set z u n gen der Zu lässigkeit des Ver z ich t s auf das Schweizerbürgerrecht (Art.7u.9Abs.3 des BG v. 25. Juni 1903): Vollmacht zur Abgabe der Ver- ziehtserklärung '} -Fähigkeit des gemäss Art. 395 ZGB Ver bei s t ä nd e t e n zur selbständigen Wohnsltznahme und Erklärung da Bürgerrechtsverzichts. Begriff der « ehe- männlichen Gewalt t im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bürger- Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 49. 371 rechtsgesetzes seit Inkrafttreten des ZGB. -Unerheblich- keit der Motive des an sich gesetzlich berechtigten Bürger- rechtsverzichts. A. -Die vorliegende Angelegenheit ist durch Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 1914 (AS 40 I, N° 5 S. 43 11), auf dessen Tatbestand und Erwägungen hier Bezug genommen wird, zur richtigen Durchführung des Verfahrens nach Art. 8 des BG betr. die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, vom 25. Juni 1903, an den Regierungsrat des Kantons Aargau zurückgewiesen worden. In der Folge hat Advo- kat Bartsch in Freiburg im Namen des Alfred Henseler in Xew-York dessen Gesuch um Entlassung aus dem aargauischen Kantonsbürgerrecht und damit implicite aus dem Schweizerbürgerrecht unter Berufung auf die bereits beigebrachten Akten erneuert und dabei aus- drücklich erklärt, die Staatsangehörigkeit der Ehefrau und der beiden erwachsenen Söhne des Gesuchstellers solle hierdurch nicht berührt werden. Gegenüber diesem Gesuc h sind im Verfahren nach Art. 8 des BG vom 25. Juni 1903 folgende Einsprachen erhoben worden:
372
Staatsrecbt.
Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts. Henseler
habe seinen Wohnsitz von Gesetzes wegen
immer noch in
der Schweiz, wo er vor seiner Auswanderung bevormundet
worden sei und gegenwärtig noch unter Beistandschaft
stehe. Ferner sei nicht erwiesen, dass
er nach dem ameri-
kanischen
Recht seines tatsächlichen Wohnsitzes hand-
lungsfähig
sei; auch fehle ihm die Handlungsfähigkeit
nach dem shwizerischen Recht, die seit der Einführung
des ZGB,
WIe SIch aus dessen Art. 422 ZifI. 2 ergebe, für
den selbständigen Bürgerrechtsverzicht ebenfalls erfor-
derlich sei. Endlich liege die Urkunde,
durch welche
Henseler
das amerikanische Bürgerrecht erworben haben
wolle, nicht vor,
so dass sie nicht gewürdigt werden könne.
Auf jeden Fall werde davon
Akt genommen, dass der
Verzicht das Bürgerrecht der Opponenten nicht berühre.
2. Das Zivilgericht des'Saanebezirks hat einen Beschluss
vom
2. August 1916 übermittelt, wonach es als Vormund-
schafts-Aufsichtsbehörde im Einklang
mit der Stellung-
nahme des Beirats Henselers und nach dem Antrag des
zuständigen Freiburger Friedensrichteramts als
Vor-
mundschaftsbehörde gestützt auf Art. 422 Ziff. 2 ZGB
seine Zustimmung zum Bürgerrechtsverzicht Henselers
verweigert.
Diese beiden Einsprachen
hat der Gemeinderat VOll
Bremgarten der aargauischell Justizdirektioll übermittelt
und die Erklärung beigefügt, dass VOll seiten der Heimat-
gemeinde dem Gesuche Henselers nicht entgegengetreten
werde.
B. -Mit Zuschrift vom 8. September 1916 hat hierauf
der Regierungsrat des
Kantons Aargau die Akten dem
Bundesgericht zum Entscheide über die Zulässigkeit des
Bürgerrechtsverzichts unterbreitet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Juni 1903 ein Schweizerbürger auf sein Bürgerrecht
verzichten kann, sofern er
handlungsfähig ist,
c) das Bürgerrecht eines andern Staates für sich, sowie
für seine Ehefrau
und seine Kinder (falls diese unter seiner
Staatarecbt.
«ehemännlichen oder elterlichen Gewalt» stehen und
o nicht ausdrückliche Ausnahmen gemacht werden 1»
bereits erworben hat oder es ihm zugesichert ist.
Bei Prüfung des vorliegenden Falles nach diesen Vor-
aussetzungen ergibt sich :
Zu a. Alfred Henseler wohnt seit etwa 15 Jahren in
New-
York, wo er als Ingenieur in elektrischen Betrieben
beruflich
tätig ist. Er hat während dieser Zeit nur kurze
Reisen nach
Europa gemacht und lebt von Frau und
Söhnen, die in Freiburg verblieben sind, definitiv ge-
trennt. Dagegen stand er zur Zeit seiner Auswanderung
in Freiburg wegen Verschwendung unter Vormundschaft.
Diese
ist seither zunächst in die gerichtliche Beistand-
schaft (assistance judiciaire) des freiburgischen Rechts
und nach Einführung des ZGB in die Beistandschaft mit
Bestellung eines Beirats -umgewandelt worden, wodurch
dem Henseler gemäss Feststellung des freiburgischen
Appellhofes, der
mit Urteil vom 9. Juli 1913 das Begehren
der Ehefrau um Wiederherstellung der Vormundschaft
abgelehnt
hat, die Verwaltung seines (in Freiburg liegen-
den) Vermögens bei freier Verfügung über dessen Erträg-
nisse entzogen ist. Durch die Einsprache der Familie wird
nun die Frage aufgeworfen, ob Henseler
mit Rücksicht
hierauf von Gesetzes wegen in Freiburg wohnhaft
geblie-
ben sei, ob also die Bestimmungeil der Art. 25 Abs. 1 und
Art. 377 Abs. 1 ZGB, wonach der Wohnsitz der bevormun-•
deten Person sich am Sitze del' Vormundschaftsbehörde
befindet
und nur mit deren Zustimmung gewechselt
werden
kann, hier anwendbar seien. Diese Frage ist
entgegen dem erwähnten Urteil des freiburgischen Appell-
hofes zu verneinen. Die in Rede stehenden Bestimmungen
erklären sich
aus dem Wesen der Vormundschaft im
engem
Sinne als einer nicht nur die ökonomischen, son-
dern auch die gesamten persönlichen Verhältnisse des
Mündels umfassenden Fürsorge (Art. 367 Abs. 1
ZGB).
Sie passen aber nicht zur Beistandschaft, da diese all-
gemein und speziell in der Form des Beirats eine bloss
Verzicht auf das Schwejzerbürgerrecht. N° 49.
37
ökonomische Fürsorge darstellt (Art. 367 Abs. 2 und
Art. 395 ZGB), die eine persönli;che Gebundenheit des Ver-
beiständeten. wie sie in der fraglichen Beschränkung der
freien Wohnsitznahme liegt, nicht in sich schliesst (so auch
schon das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10. Februar
1915 i. S. Seeholzer gegen Bezirksrat Küssnacht und
ferner mit Bezug auf eine kantonalrechtliche Beistand-
schaft ähnlicher
Art: AS:n I N° 51 Erw. 4 S. 306).
Demnach hat Henseler, jedenfalls seit dem Inkrafttreten
des ZGB, seinen Wohnsitz gemäss eigener Entschliessung
nicht
mehr in der Schweiz, sondern in New-York. Uebri-
gens müsste die aktenmässige Tatsache, dass er seinerzet
im Einverständnis der Vormundschaftsbehörde von Frel-
burg, die ihnl das erforderliche Reisegeld gewährt hat,.
nach New-York übergesiedelt ist, doch wohl als Zustim-
mung zum Wohnsitzwechsel im Sinne des Art. 377 ZGB
ausgelegt werden.
Zu
b. Dass Henseler nach schweizerischem Recht die
Handlungsfähigkeit im hier erforderlichen Sinne, nämlich
die Fähigkeit zum selbständigen Verzicht
auf das Bür-
gerrecht besitzt, kaHn nicht zweifelhaft sei, da e~ durch
die über ihn verhängte Beistandschaft, WIe bereIts aus-
geführt, nur in der vermögensrechtlichm Veügungs
freiheit beschränkt ist. Er bedürfte somIt der Ihm tat-
sächlich verweigerten Zustimmung der Vormundschafts-
aufsichlsbehörde nach Art. 422 Ziff. 2 ZGB selbst dann
nicht, wenn für die Frage der Handlungsfähigkeit das
schweizerische, statt, wie das Gesetz ausdrücklich vor-
schreibt, das Recht des ausländischen Wohnsitzes des
Verzichtenden massgebend wäre. Auch nach diesem Recht
aber kann die Frage nicht anders beantwortet werden.
Denn als erwachsener
und geistig unbestrittenermassen
gesunder Mann
hat Henseler die Vermutung allgemeiner
Handlungsfähigkeit für sich (vergl. AS
:n I N° 51 Erw. 5-
S. 309), und Anhaltspunkte, welche diese Vermutung,
speziell in Hinsicht auf die Fähigkeit Henselers zur Ver-
fügung über seinen Personenstand, zu entkräften ge-
.376 Staatsrecht.
eignet wären, liegen nicht -vor. Viehnehr lässt die noch
zu erörtende Tatsache, dass Henseler das amerikanische
Bürgerrecht erworben hat, auf seine rechtliche Selbststän-
digkeit in dieser Hinsicht schliessen, da irgend etwas Gegen-
teiliges überhaupt nicht namhaft gemacht worden ist.
Zu c. Henseler hat zwar einen amerikanischen Bürger-
brief selbst nicht vorgelegt, wohl aber eine Bescheinigung
<ler amerikanischen Gesandtschaft in Bern zuhanden des
aargauischen Regierungsrates vom
18. Januar 1913.
welche lautet:
« Das Naturalisationscertificate N° 170817, ausgestellt
)} durch den Gerichtshof des Gerichts-Distrikts in New-
)} York City, am 4. Oktober 1910, an Herrn Alfred Hen-
)} seler, ist ein richtiger amerikanischer Bürgerbrief, den
I} genannten Alfred Henseler als Bürger der Vereinigten
» ben und sind damit für ihn auch die politischen Rechte
» eines amerikanischen Bürgers verbunden. »
Angesichts dieser bestimmten amtlichen Erklärung, der
übrigens die Angaben über den Erwerb des Bürgerrechts
in den Vereinigten
Staaten von NQrd-Amerika bei SIEBER
(Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr, Bd. I
S. 320 ff. spez. S. 328) entsprechen, muss der Nachweis
für den Erwerb dieses Bürgerrechts durch Henseler als
erbracht gelten. Nun fordert allerdings das Gesetz einen
solchen Nachweis nicht
nur für den auf das Schweizer-
bürgerrecht Verzichtenden persönlich, sondern auch noch
für dessen Ehefrau und Kinder, das letztere jedoch ge-
mäss Art. 9 Abs. 3 nur unter der Voraussetzung, dass
dieselben
unter seiner «ehemännlichen oder elterlichen
Gewalt
» stehen (vergl. über diese Auslegung der entspre-
chenden Vorschrift des früheren Bürgerrechtsgesetzes vom
Jahre 1876 : AS 12 N° 36 Erw. 2 S. 277 ff.). Diese Voraus-
setzung trifft
aber hier nicht zu. Die beiden Söhne Hen-
selers sind bereits volljährig und fallen deshalb ohne
{erzieht auf das Schwl'i7.crbürgerrl'cht. No 49.
377
weiteres ausser Betracht. Und was die Ehefrau betrifft,
ist davon auszugehen, dass
das laut Art. 8 seines SchlT
hiefür heute massgebende ZGB eine «ehemännliche Ge-
walt » in persönlicher Hinsicht jedenfalls nur noch inso-
fern kennt, als es dem Ehemann als
« Haupt der ehelichen
Gemeinschaft
» das Recht zur Bestimmung der ehelichen
Wohnung zuweist (Art.
160) und den Wohnsitz der Ehe-
frau in der Regel an denjenigen des Ehemannes bindet
(Art. 25 Abs.
1). Es liegt nun nahe, unter dieser heutigen
Rechtsordnung die « ehemännliche Gewalt » im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes als dann nicht mehr vorhanden
anzuilehmen, wenn die Ehefrau gemäss
Art. 169 oder 170
ZGB berechtigt ist, vom Ehemann getrennt zu leben, und
auf Grund der Ausnahme des Art. 25 Abs. 2 ZGB einen
selbständigen Wohnsitz
hat. Dies ist aber hier unbestreit-
bar der Fall, da Henseler seine Frau vor über 15 Jahren
verlassen und ihr, soweit aus den Akten ersichtlich ist,
seither
überhaupt keine Gelegenheit zur 'Wiederaufnahme
der -offenbar auch von ihr nicht mehr gewünschten -
ehelichen Gemeinschaft geboten
hat. Einer richterlichen
Bewilligung bedurfte die
Frau unter diesen Umständen
für die Berechtigung zum Getrenntleben nicht (vergl.
AS 42 I N° 22 Erw. 3 S. 145 und die dortigen Verweisun-
gen). Auch die Ehefrau ist also schon von Gesetzes wegen
in den vorliegenden Bürgerrechtsverzicht nicht einzube-
ziehen. Uebrigens geht ja der Wille weder des Ehemannes,
noch der Ehefrau selbst hierauf, und es wäre bei gegen-
teiliger Lösung der erörterten Rechtsfrage hier nach den
gesamten Verhältnissen gewiss angezeigt,
im Sinne des
Art. 9 Abs. 3 für die Ehefrau eine «ausdrückliche Aus-
nahrne» zu machen.
3. -Endlich ist unbehelflich auch der Einwand der
Ehefrau, dass der Bürgerrechtsverzicht ihres
Gatten des-
wegen unzulässig sei, weil
er lediglich zu dem Zweck(
sein unter vormundschaftlicher Verwaltung stehendes
Vermögen herauszubekommen
und sich seiner Alimen-
tationspflicht ihr gegenüber zu
entziehen, und demnach
AS 4! I -1916
25
37.8
Staatsrecht.
in jraudem legis erfolge. Wer von der gesetzlich gegebenen
Befugnis des Bürgerrechtsverzichts
. Gebrauch macht,
handelt damit nicht in Iraudem legis, auch wenn sein
Vorgehen gewisse· Interessen
Dritter gefährden sollte.
Uebrigens
ist hier die Befürchtung der Ehefrau für ihre
vermögensrechtlichen Ansprüche
kaum begründet (vergl.
den analogen
Fall Leuzinger : AS 12 N° 36 Erw. 3 S. 279 f.).
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprachen gegell den Bürgerrechtsverzicht des
Alfred Henseler werden abgewiesen, und es wird der
Regierungsrat des
Kantons Aargau eingeladen, die Ent-
lassung Henselers aus dem Kantons-und Gemejnde-
bürgerrecht auszusprechen, in der Meinung jedoch, dass
sich die Entlassung nicht auf die Ehefrau und die Söhne
Henselers erstreckt.
XI. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG
EXTRADITION ENTRE CANTONS
50. Urteil vom 24: November 1916
i. S. Gyr gegen Bezirksamt Schwyz.
Art. 1 und 9 des BG über die interkantonale Auslieferung von
1852. Ist der Täter nachträglich im Kanton des Tatorts er-
griffen und nur gegen Kaution wieder freigelassen worden,
so kann er nicht verlangen, dass vor Durchführung der
Strafverfolgung das Auslieferungsverfahren eingeleitet wird.
A. -Der in Zug niedergelassene Rekurrent Dr. Gyr
hat am 18. März 1916 in Arth mit seinem Automobil den
1909 geborenen Knaben
Peter Mettler überfahren und
ihm dadurch eine schwere Verletzung (Schädelbasisfrak-
intf'rkantonale Auslieferung. :;-;0 ;)0.
tur) zugefügt, als deren schon heute feststellbare Folgen
nach einem zu den Akten erhobenen Zeugnis des Spital-
arztes von
Zug eine Lähmung des linken Gesiehtsnervs,
eine teilweise Lähmung des Augenbewegungsnervs und
eine bedeutende Verringerung des Hörvermögens des
linken Ohres zurückbleiben werden. Ob noch weitere
Folgen eintreten werden, kann
zur Zeit noch nicht mit
Sicherheit gesagt werden. Auf einen Rapport des Poli-
zisten Bammert, der sich
an Hand von Zeugenaussagen
dahin aussprach, dass der Unfall auf zu schnelles Fahren
zurückzuführen sein dürfte, hat das Bezirksamt Schwyz
sofort eine Untersuchung eingeleitet und nach Abhörung
der Auge'nzeugen die Polizei direktion Zug um rogato-
rische Eillvernahme des Dr. Gyr ersucht mit der Ein-
ladung, ihn zugleich um'über zu befragen, ob er den
chwyzerischen Gerichtstand anerkenne. Anlässlich dieser
Einvernahme, die
am 27. März 1916 stattfand, bestritt
Dr. Gyr, dass ihn irgendwelches Verschulden treffe, und
protestierte gegen seil;e Verfolgung durch die schwyze-
rischen Behörden, indem er erklärte, er verlange eventuell
in Zug beurteilt zu werden.
Am 22. April 1915 wurde
er auf dem Bahnhof Arth-
Goldau durch den Polizisten
\Vild angehalten und zur
Leistung einer KautiüJ
1
von 2000 Fr. veranlasst, über die
ihm
von Wild am 25. April nachstehende Quittung aus-
gestellt
wurde: « Der Unterzeichnete bescheint unter
heutigem Datum von Herrn Dr. Karl Gyr, wohnhaft in
Zug, 2000
Fr. zu Handen des Bezirksamts Schwyz als
Kaution (in Sachen einer gegen Gyr anhängig gemachten
Strafuntersuchung wegen fahrlässig schwerer Körperver-
letzung) heute erhalten zu haben.
Obiger Betrag ist mir
durch Herrn Stuber, Direktor der Glühlampenfabrik in
Cn>ldau im Auftrag des Herrn Dr. Gyr ausbezahlt worden.»)
Aus dem bei den Untersuchungsakten liegenden Rapporte
des Polizisten \Vild ergbt sich, dass dieser dabei im Auf":
trage des Bezirksamts gehandelt hatte, das ihm schrift-
lich den Befehl erteilt
hatte, von Gyr. sofern er sich im
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