Art. 10 Abs. 2 Rückkaufsgesetz vom 15. Oktober 1897; Begriff der «notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb». Für die Steuerfreiheit der Bundesbahnen genügt, dass eine Liegenschaft tatsächlich betrieblichen Funktionen dient oder günstige Bedingungen für die Regelmässigkeit und Sicherheit des Betriebs schafft; absolute Unentbehrlichkeit ist nicht erforderlich. Ebenso wird keine ausschliessliche Nutzung zu Betriebszwecken verlangt, sofern dieser Zweck vorwiegend und andere Verwendungen bloss nebensächlich sind (E. 2). Erstreckt sich die Hauptfunktion eines Grundstücks auf die Wasserfassung und -leitung zur Versorgung eines Bahnhofs, so ist das ganze Grundstück steuerfrei, auch wenn ein geringer landwirtschaftlicher Ertrag verbleibt; der Umstand, dass allenfalls eine Dienstbarkeit genügen könnte oder Wasser anderswo beschafft werden könnte, ist unbeachtlich.
Staatsneht. IX. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATIERE FISCALE 48. Orteil vom 2. November 1916
Frage der Steuer p f 1 ich t betreffend, sowohl von der kantonalen Finanzdirektion als vom Regierungsrat, an den die S. B. B. die Direktionsverfügung weiterzogen, abgewiesen, vom Regierungsrat durch Entscheid vom 23. De.lember 1915 mit der Begründung: das Schicksal des Rekurses hänge davon ab, ob die streitige Liegen- schaft als mit dem Bahnbetrieb in notwendiger Beziehung stehendes Grundeigentum im Sinne von Art. 10 des Rück- " ufsgesetzes angesehen werden könne. Bei Beantwortung lIeser Frage sei davon auszugehen, dass die den S. B. B. durch das Rückkaufsgesetz zugestandene Steuerfreiheit ein Privileg darstelle und dass derartige Privilnen nach anerkannter Regel nicht ausdehnend interpIetiert werden dürften. Hiemit lasse sich das Begehren der S. B. B. nicht wohl vereinen. Denn es lanfe darauf hinaus, dass Steuer- freiheit jede Liegenschaft geniesse, die mit dem Bahn- betrieb in irgend einem, wenn auch nur entfernten fak- tischen Zusammenhang stehe, während Art. 10 des Rück- kaufsgesetzes als Voraussetzung des Steuerprivileges die Not wen d i g k e i t der Beziehungen zum Bahnbetrieb aufstelle. Notwendig für den Bahnbetrieb sei aber eine Liegenschaft nur dann, wenn ohne deren Besitz der Be- trieb nicht ordnungsgemäss vor sioh gehen könnte. Das könne bei einem in Albisrieden gelegenen, in keinem räum- lichen Zusammenhang mit den Bahnanlagen stehenden Grundstück nicht gesagt werden. Der Umstand; dass sich darin Quellen befänden, die zur Speisung von Brunnen in Hauptbahnhof dienten, vermöge die notwendige Be- ziehung nicht herzustellen. Wenn auch die Versorgung des Bahnhofs mit Trink-und Brauchwasser unbedingtes Erfordernis sei, so erscheine es doch auf der anderen Seite völlig gleichgiltig, ob dieses Wasser aus eigenen Quellenanlagen und Leitungen der Bahn oder aus der allgemeinen Wasserversorgung herrühre. Die S. B. B. seien nicht auf das Albisriederwasser angewiesen, sondern könnten ihren ganzen Wasserbedarf für den Bahnhof Zü- rich aus der städtischen Wasserversorgung decken. Auf SteuerstreitigkeiteIl zwischen Bund und Kantonen. N° 48. 365 alle Fälle bedürften sie für die Wasserbeschaffung nicht des Eigentums an der Liegenschaft: Quellenfassung und Wasserleitung könnten auch bestehen bleiben, wenn das Grundstück, mit einer die Reinhaltung sichernden Dienst- barkeit belastet, an einen Dritten abgetreten würde. Ueber die Höhe der Einschätzung hätten die ordentlichen Taxatiollsorgane und nicht der Regierungsrat zu ent- scheiden. B. -Durch Eingabe vom 26. Januar 1916 hat darauf die Kreisdirektion III der S. B. B. beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es möge erkennen dass den S. B. B. für ihren Grundbesitz in Albisrieden die in Art. 10 des Rückkaufsgesetzes vorgesehene Steuerfreiheit zu ge- währen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Wasserfassungsanlage in Albisrieden für die Bahn ein unbedingtes Erfordernis sei, weil sie einen wesentlichen Teil des für den Bahnhof nötigen Wassers liefere. Mit der Feststellung dieses Zusammenhangs sei auch die not- wendige Beziehung zum Bahnbetrieb im Sinne des Ge- setzes hergestellt. Der Umstand dass es möglich wäre, das Vasser von anderer Seite, nämlich von der städtischen Vasserversorgung zu beziehen, sei für die Frage der Steuerpflicht bedeutungslos. Aber auch für das Land selbst, in dem die Quellenfassullgell liegen, seien die ge- setzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor- handen. Bei der Fassung durch offene Sickerröhren in 'geringer Tiefe, wie sie hier bestehe, müsse darauf geachtet werden, den Boden in der Nähe der Sickerungen vor Verunreinigungen zu schützen. Dieser Schutz könne wirksam nur dadurch geWährleistet werden, dass das Quellgebiet Eigentum des Wasserbesitzers sei, damit schädigende Einflüsse jederzeit und ohne weiteres be- seitigt werden könnten. Deshalb seien denn auch dem Pächter beschränkende Bedingungen auferlegt worden, was darin zum Ausdrucke komme, dass das Pachter- trägnis ganz gering (z. Z. 250 Fr. im Jahre) sei. C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hält in .
seiner Antwort, in der er auf Abweisung des Steuerbe- freiungsbegehrens schliesst, daran fest, dass sich von einer notwendigen Beziehung zum Bahnbetriebe nur dann sprechen lasse, wenn durch den Wegfall de r steuerpflichtig erklärten Anlage der Betrieb wesentlich beeinträchtigt würde, und dass diese Voraussetzung angesichts der Möglichkeit, das Albisrieder Wasser durch vermehrten Bezug aus der städtischen Wasserversorgung zu ersetzen, aus der ohn:ehin der grössle Teil des im Bahnhof verwell- deten 'Vassers herrühre, hier nicht zutreffe. Eventuell könnte sich die Steuerfreiheit jedenfalls nur auf die Quel- lenanlage erstrecken. Die Liegenschaft lasse sich darein auch bei weitester Auslegung des Gesetzes nicht einbe- ziehen. Wenll das Grundstück wegen der Quellenanlage unter Beachtung gewisser Vorsichtsmassregeln bewirt- schaftet werden müsse, so werde dadurch höchsteus seine Bewertung beeinflusst, ein notwendiger Zusammen- hang zum Bahnbetrieb könne dadurch nicht begründet werden. Die Gemeinde Albisrieden, die ebenfalls zur Vernehm- 1assung aufgefordert worden ist, hat sich dieser Antwort in allen Teilen angeschlossen. D. -An dem auf Begehren derS. B. B. durch eine Abordnung des Gerichts vorgenommenen Augenschein haben die Vertreter des Staats und der Gemeinde zur Widerlegung des Standpunkts der Bahll, dass der Besitz der Liegenschaft selbst für die Reinhaltung des Wassers nötig sei, auf die eingangs erwähnte, bisher im Pro.less nicht erörterte Tatsache hingewiesen, dass ein Teil des 'Vassers in fremdem Boden gefasst werde, dessen Be- wirtschaftung keinen Einschränkungen unterliege. Da ausserdem eine Reihe neuer technischer Ausführullgen über die Art der Fassung gemacht wurden, ist den Par- teien Gelegenheit gegeben worden, ihre Vorbringen zu Handeil des Gerichts schriftlich zusammenzufassen. E. -In der darauf eingereichten Replik haben die S. B. B. betont, dass das aus anderen Grundstückell kom- Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. Ne 48. 367 mende Wasser nur einen kleinen Teil des Gesamtquan- tums bilde, und bestritten, dass hierauf etwas ankommen könne. Gerade die Uebelstände, welche sich aus dieser Ableitung aus fremdem Boden für die Reinheit des Was.,. sers ergäben, zeigten, dass für die Zwecke der Wasser- beschaffung mit einer blossen Fassungsservitut nicht aus- zukommen sei, sondern dem Landeigentümer noch wei- tere Beschränkungen auferlegt werden müssten. Der Er- werb einer solchen nach allen Richtungen schützenden Servitut würde die Bahn nicht billiger zu stehen kommen als der Ankauf des Landes selbst, so dass sie nicht ange- halten werden könne, sich statt dieses mit jenem zu begnügen. Solange sie das zu Betriebszwecken erworbene Land im wesentlichen auch ausschliesslich zu diesen Zwecken benütze, sei damit aber auch dessen Steuerfrei- heit gegeben, wie das Bundesgericht in ähnlichen Fällen. so insbesondere in Bezug auf sogenannte Schutzwal- dungen, stets anerkannt habe. F. -Ebenso haben der Regierungsrat von Zürich und der Gemeinderat Albisrieden duplizierend auf ihrer Rechts- auffassung beharrt und zu deren Unterstützung auf einen beigelegten Bericht des Wasseringenieurs Bosshard ver- wiesen, worin nachzuweisen versucht wird, dass eine Reinhaltung des Wassers bei der gegenwärtigen Art der Fassung überhaupt ausgeschlossen sei, weshalb es ohne- hin nur zu technischen Zwecken, nicht als Trinkwasser verwendet werden dürfe. Da hiefür die grössere oder ge- ringere Reinheit bedeutungslos sei, könne mithin von einem Zwang für die Bundesbahneu, das Grundstück selbst zu besitzen, und folglich auch VOll einer notwen- digell Beziehung dieses zum Bahnbetrieb nicht die Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
rechtlich identisch sind, ist die Zuständigkeit des Bundes- gerichts zur Beurteilung des vorliegenden Steuerstreits nnch Art. 179 OG und feststehender Rechtssprechung gegeben. 2. - In der Sache selbst ist für die Entscheidung mass- gebend die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 des Rückkaufs- gesetzes vom 15. Oktober 1897, wonach sich die den Bun- desbahnen zukommende Steuerfreiheit auch auf die in ihrem Besitze befindlichen, in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb stehenden Immobilien erstreckt. Damit diese Beziehung gegeben sei, ist, wie schon wiederholt ausgesprochen wurde, nicht nötig, dass die Einrichtung, um die es sich handelt, für den Betrieb schlechterdings unentbehrlich sei und er ohne sie überhaupt nicht auf- rechterhalten werden könnte; es genügt, dass sie tatsäch- Hch Betriebszwecken dient d. h. zum Betrieb gehörende Funktionen erfüllt oder doch bestimmt ist, für dessen Regelmässigkeit und Sicherheit günstige Bedingungen zu schaffen (AS 33 I N° 126 S. 782 f. Erw. 2, N° 127 S. 784 f.). Auch kann nicht verlangt werden, dass die Verwendung zu Betriebszwecken die allein mögliche sei, und eine andere Ausnützung daneben überhaupt nicht in Betracht kommen könne: Voraussetzung ist Jmr, dass jener Zweck der primäre, vorwiegende ist, vor dem andere Ausnüt- zungsarten als untergeordnet und nebensächlich zurück- treten. Deshalb hat denn auch das Bundesgericht nicht nur in den obellerwähntel1 Entscheiden den zur Begrün- dung der Besteuerung von Wärterhäuschen oder Dienst- wohnungen der Depotchefs in Bahnhöfen vom beklagten Kanton eingenommenen Standpunkt, die Wohnbedürf- nisse der Bahnwärter und Depotchefs könnten auch auf eine andere Weise durch Einmietung in Privathäusern befriedigt werden, als unstichhaItig zurückgewiesen, son- dern es sind weitergehend auch Bahnhofrestaurations- räumlichkeiten trotz des Besuchs der Wirtschaft auch durch einheimisches Publikum und sog. Schutzwaldun- gen, obwohl der Erwerb zu Schutzzwecken eine sonstige Steuerstreitigkeiten zwischeD Bund und Kantonen. N° 48. 36. Ausbeutung nicht schlechthin ausschliesst, als gänzlich . steuerfrei erklärt worden (vergi. AS 31 N° 111 S. 639 Erw. 3 ff., 36 IN° 109 S. 654 ff. Erw. 3), wie anderseits der Bundesrat der Bahn für den Erwerb solcher Wal- dungen das Expropriationsrecht eingeräumt hat. Nachdem feststeht, dass die streitigen Grundstücke in Albisrieden s. Z. zur Fassung des darin vorhandenen Was- sers erworben worden sind, dass das Wasser mit Aus- nahme einer unerheblichen, unterwegs abgegebenen Quantität ausschliesslich für die 'Wasserversorgung des Bahnhofs, also unzweifelhaft zu Bahnbetriebszwecken dient und dass jene Bestimmung der Liegenschaft, d. h ihre Ausnützung als Quellgrundstück die vorwiegende haupsächliche ist, neben der die andere, d. h. die Er- zielung eines landwirtschaftlichen Ertrages durch Ver- pachtung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, muss daher das Begehren der S. B. B. um Befreiung von der Steuerpflicht auch hier nicht nur hinsichtlich der Quel- lenanlage, sondern der ganzen Liegenschaft als begründet geschützt werden, ohne dass etwas darauf ankäme, ob die Bahn sich das dadurch gewonnene Vassel' auch VOll an- derer Seite verschaffen und ob sie für die Vassel'gewin- nUllg mit einer biossen dahingehenden Dienstbarkeit aus- kommen könnte. Imübrigell ist, was speziell den letzteren Punkt betrifft, klar, dass das Eigentum an einem Grulld- stück für die Zwecke der Wasserfassung immer grössere Vorteile bietet als eine blosse Dienstbarkeit, weil es, ganz abgesehen von der Reinhaltung des Wassers, dem Be- rechtigten für den Zutritt zum Grundstück zur Unterhal- tung und allfälligen Erweiterung der bestehenden An- lagen sowie Vornahme der hiefür nötigen Arbeiten grös- sere Freiheit gewährt als diese. Ebenso darf als sicher angenommen werden, dass dne Bahn, wenn sie durch die Erwerbung einer Dienstbarkeit den nämlichen Erfolg hätte erreichen können wie durch diejenige der Liegen- schaft selbst, sich mit jener begnügt hätte, da nicht ein- zusehen ist, welches Interesse sie sonst an dem Besitze des.
Grundstücks bei dem geringen Ertrage, der sich daraus wegen der durch das Vorhandensein der Quellfassung ge- gebenen Beschränkung in der Verwendung erzielen lässt. hätte haben können. Wenn sie sich dennoch zum Ankauf des Landes entschlossen hat, so lässt sich dies nur damit erklären, dass entweder der Grundeigentümer die Quellen ohne das Land nicht abtreten wollte oder dass sie es im Interesse der von ihr beabsichtigten Wasserfassungsan- lage für nötig und zweckmässig hielt. Es wären daher auch von diesem Standpunkt betrachtet die Vorausset- zungen für die Steuerbefreiung nach Art. 10 des Rück- kaufsgesetzes erfüllt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die vom Kanton Zürich und der Gemeinde Albisrieden bean- spruchte Besteuerung der streitigen Grundstücke im Ge- meindebann Albisrieden für unzulässig erklärt. X. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBÜROERRECHT RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE 49. 'D'rteil vom. aß. Oktober 1916 L S. BeD881tr-Dulong. Vor aus set z u n gen der Zulässigkeit des Ver z ich t s auf das Schweizerbtlrgerrecht (Art. 7u. 9 Abs. 3 des BG v. 25. Juni 1903): Vollmacht zur Abgabe der Ver- ziehtserklärung ? -Fähigkeit des gemäss Art. 395 ZGB Ver bei s t ä nd e t e n zur selbständigen Wohnsitznahme und Erklärung des Btlrgerrechtsverzichts. Begriff der ehe- männlichen Gewalt t im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bürger- Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 49.
rechtsgesetzes seit Inkrafttreten des ZGB. -Unerheblich- keit der Motive des an sich gesetzlich berechtigten Bürger- rechtsverzichts. A. -Die vorliegende Angelegenheit ist durch Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 1914 (AS 40 I, N° 5 S. 43 11), auf dessen Tatbestand und Erwägungen hier Bezug genommen wird, zur richtigen Durchführung des Verfahrens nach Art.. 8 des BG betr. die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe. yom 25. Juni 1903, an den Regierungsrat des Kantons Aargau zurückgewiesen worden. In der Folge hat Advo- kat Bartsch in Freiburg im Namen des Alfred Henseler in New-York dessen Gesuch um Entlassung aus dem aargauischen Kantonsbürgerrecht und damit implicite aus dem Schweizerbürgerrecht unter Berufung auf die bereits beigebrachten Akten erneuert und dabei aus- drücklich erklärt, die Staatsangehörigkeit der Ehefrau ul1d der beiden erwachsenen Söhne des Gesuchstellers solle hierdurch nicht berührt werden. Gegenüber diesem Gesuch Silld im Verfahren nach Art. 8 des BG vom 23. Juni 1903 folgende Einsprachen erhoben worden: