BGE 42 I 338
BGE 42 I 338Bge16.03.1916Originalquelle öffnen →
Staatsrecht. Bern und Solothurn sind daher pflichtig, ein vom Re- kurrenten a m W 0 h n s i t z e sei n erg e s chi e - den e 11 Ehe fra u eingereichtes Begehren nach Art. • 157 ZGB trotz der abweichenden kantonalen Regelung des betreffenden Gerichtsstandes zur Beurteilung entgegen zunehmen. In diesem Sinne ist der Rekurs abzuweisen ... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. VIII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS . FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 45. Urteil vom 14. September 1916 i. S. ContinentalCaoutohouc & Guttapercha-Compagnie Hannover, gegen Zürich ,(Obergericht). Art. 23 ZifI.3, 307 und 315 SchKG. Bundesrechtiwidl'igkeit kantonaler Gesetzesvorschriften, durch die die Weiter- zehUn? von Entscheiden über Bestätigung oder Aufhebung emes Nachlassvertrages von einem bestimmten Streitwert abhängig gemae!ü wird. .4. -Die Continental Caoutchouc & Guttapercha-Com- pagnie Hannover, Filiale Zürich, war Gläubigerin des Moritz Reichner in Zürich für eine Summe von 336 Fr. SO Cts. oder 336 Mk. 80 Pfg., als diesem am 24. Februar 1915 ein Nachlassvertrag bewilligt wurde, wonach er an seine Gläubiger insgesamt 40 % ihrer Forderungen, zahl- bar 10 % dreissig Tage nach Genehmigung des Vertrages, der Rest in drei gleichen Raten jeweiIen zwei Monate Derogatorische Kraft des Bunde!>rechts. später, entrichten sollte. Da Reichner der Continental Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie die zweite. und dritte Rate nicht rechtzeitig zukommen Hess, verlangte diese am 28. Oktober 1915 beim Bezirksgericht Zürich als erstinstanzlicher Kachlassbehörde gestützt auf Art. 315 SchKG die Aufhebung des Nachlassvertrages in Bezug auf ihre Forderung. Das Bezirksgericht wies indessen durch Beschluss vom 23. Februar 1916 das Begehren ab. weil es für glaubhaft gemacht ansah, dass der Schuldner die rechtzeitige Entrichtung der Raten an die Gesuch- stellerin nur infolge eines Versehens unterlassen habe und eine einfache Mahnung zu deren Herb ei führung genügt hätte, nach richtiger Auslegung des Art. 315 aber der einfache Verzug des Schuldners zur Aufhebung des Nach- lassvertrages nicht ausreiche, sondern dazu eine schuld- hafte Säumnis erforderlich sei. Auf einen gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der Continelltal Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie trat die L Appellationskammer des zürcherischen Ober- gerichts am 15. März 1916 mit der Begründung nicht ein, dass Rekurse gegen Erledigungsbeschlüsse der Bezirks- gerichte nach § 334 Ziff. 6 der zürcherischen ZPO nur bei einem Streitwerte von über 600 Fr. zulässig seien und dieses Erfordernis hier, weil sich die vellangteAufhebung des achlassvertrages nur auf die Forderung der Rekur- ren tin el strecken könne, nicht erfüllt sei. Daran änderten die Vorschriften der Art. 307 und 315 Abs. 2 SchKG, wonaeh inden Kantonen, wo eine obere Nachlassbehörde he stehe, der Entscheid über die Bestätigung oder Auf- hebung des Kachlassverlrages an diese weitergezogen werden könne, nichts. Da VOll Bundeswegen keine Ver- pflichtung zur Errichtung einer zweiten Instanz bestehe, stehe es den Kantonen auch frei, eine solche nur be- schränkt, d. h. bei Erreichung einer bestimmten Beru- fungssumme zuzulassen und müssten daher die zitierten Artikel so ausgelegt werden, dass § 334 der ZPO unver- ündert neben ihnen gelte. § 16 des kantonalen Aus-
340 Staatsrecht. führungsgesetzes zum SchKG vom 27. Mai 1913, lau- tend: • Die Bezirksgerichte sind die Nachlassbehörden erster Instanz. Soweit nach dem Bundesgesetze ein Weiterzug ihrer Beschlüsse zulässig ist, geht derselbe an die Appel- lationskammer des Obergerichts, I> gewähre die Weiterziehung bloss in den Grenzen des Bundesgesetzes, also mit der Rückweisung auf das kan- tonale Recht. Die darüber unter Berufung auf die Nichtigkeitsgründe des § 344 Ziff. 6 und 9 der zürcherischen ZPO (Verweige- rung des rechtlichen Gehörs und Verletzung einer klaren gesetzlichen Bestimmung) erb obene Kassa tionsbeschwerde hat das kantonale Kassationsgericht am 16. Mai 1916 verworfen, indem es ausführte: «( Aus dem Bundesgesetze folgt keineswegs, dass die Kantone, wenn sie eine zweite Instanz einführen, verpflichtet sind, die Weiterziehung an diese in allen Fällen, ohne Rücksicht auf den Streit- wert, zu gestatten. \leder der Wortlaut der von der Xichtigkeitsklägerin zitierten Gesetzesbestimmungen noch iIUlere Gründe sprechen dafür, dass die allgemeinen R1ge1n über die Kompetenzabgrenzung <!er verschiedenm. In- stanzen bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines ~ach lassvertrages keine Geltung haben· sollen. Da der Vorder- richter sich demnach keiner Rechtsverweigerung schuldig gemacht hat, braucht nicht untersucht zu werden, ob die als verletzt bezeichneten eidgenössischen und kantonalen Gesetzesvorschriften «( materielles » Recht im Sinne von § 334 Ziff. 9 ZPO enthalten. » B. -Durch Eingabe vom 22. Mai 1916 hat darauf die Continental Caoutchouc & Guttapercha-Compagnie gegen den ihr am 23. März 1916 zugestellten Entscheid der
342 Staatsrecht. einen '\Veiterzug überhaupt zulasse. Die Frage, wie es sich mit der Begründetheit der ersten und letzten dieser Rügen verhält, braucht nicht geprüft zu werden, weil • jedenfalls der Rekurs aus dem zweitangeführten Gesichts- punkt geschützt werden muss. Freilich kann davon, dass das Obergericht sich durch die dem Art. 307 SchKG ge- gebene Deutung der Willkür schuldig gemacht habe, nicht die Rede sein. Denn die von ihm vertretene Auffassung ,-in dem Recht, überhaupt keinen Instanzenzug zu schaffen, sei die weniger weit gehende Befugnis inbegriffen, ihn nur in beschränktem Umfange zuzulassen -lässt sich, wenn schon sie, wie zu zeigen sein wird, nicht richtig ist, doch immerhin in guten Treuen vertreten und kann keinesfalls als ein bloss vorgeschobenes Argument be- zeichnet werden. Nun ist aber, wie schon wiederholt ent- schieden wurde, in der Beschwerde wegen Rechtsver- weigerung, wenn damit geltend gemacht wird, dass kantonales Recht in Missachtung eidgenössischen Rechtes angewendet worden sei, auch die weitere Rüge einer Ver- letzung des Grundsatzes der derogatorischen Natur des Bundesrechtes (Art. 2 Üb.-Best. z. BV) mitenthalten und von diesem Boden aus ist das Bundesgericht nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob der arrgefochtene Entscheid willkürlich sei, sondern hat frei darüber zu befinden, ob die kantonale Behörde die Geltungsbereiche des kanto- nalen und eidgenössischen Rech!s richtig abgegrenzt habe (AS 29 I S. 180 Erw. 1). Eine solche freie Nachprüfung muss aber notwendig dazu führen, die vom Obergericht vertretene Lösung für unrichtig zu erklären. Wenn Art. 23 Ziff.3 SchKG, in Verbindung mit der Übertragung der Aufgabe, die für d3s Nachlassverfahren zuständigen Behörden zu bezeichnen, es den Kantonen freistellt, hiefür eine einzige oder zwei Instanzen vorzu- sehen, und im Anschlus~ daran die Art. 307 und 315 Ahs. 2 ebenda bestimmen, dass da, wo eine obere kan- tonale Nachlassbehörde bestehe, der Entscheid der ersten Instanz über die Bestätigung oder Aufhebung des Nach- Derogatorische Kraft des Bundesreehu. N.45. las&vertrages binnen zehn Tagen an sie weitergezogen werden könne, so hat damit nicht etwa die Abgrenzung des Geschäftskreises der oberen Nachlassbehörde gänzlich den Kantonen anheimgegeben werden wollen. Vielmehr ist ihnen dadurch nur die Organisation der in Nachlass- sachen tätigen Behörden im Allgemeinen und im Zusam- menhang damit, soweit das Bundesrecht keine Normen darüber enthält, die Ordnung des Verfahrens übertragen worden, sei es dass darüber· besondere Vorschriften er- lassen, sei es dass die für den Rechtsgang vor den als zuständig bezeichneten Amtsstellen im allgemeinen gel- tenden Regeln anwendbar erklärt werden. Die Funktionen,. welche diese Behörden auszuüben, d. h. die Voraus- setzungen, unter denen sie tätig zu werden haben, dage- gen werden durch das B und e s r e c h t bestimmt. Da es sich bei der '\Veiterziehbarkeit eines Entscheides um. eine Frage der funktionellen Zuständigkeit und nicht um eine solche des Verfahrens handelt, gibt daher jenes allein die Antwort darauf, ob und inwieweit eine Weiter- ziehung der erstinstanzlichen Entscheidungen statthaft ist. Danach muss aber eine Beschränkung des Rekurs- rechtes nach dem Streitwert, wie sie das Obergericht unter Berufung auf Bestimmungen des kantonalen Zivilpro- zessrechts vornehmen will, mit der Rekurrentin als unstatthaft erachtet werden. Wäre die Meinung bei Erlass des Art. 307 die gewesen, dass von Bundeswegen nur die Frist für einen allfälligen Weiterzug bestimmt werde, die Entscheidung darüber, in welchem Umfange ein solcher überhaupt zugelassen werden wolle, dagegen der kanto- nalen Gesetzgebung überlassen bleibe, so wäre die Vor- schrift offenbar anders, nämlich dahin gefasst worden,. dass, wenn und soweit nach dem kantonalen Rechte ein Rekurs zulässig sei, er innert zehn Tagen zu ergreifen sei_ '\Venn statt dessen die Gesetz gewordene, oben erwähnte. Fassung gewählt worden ist, so muss daraus geschlossen werden, dass den Parteien unter der darin bezeichneten Voraussetzung -nämlich sofern in dem betreffenden
Staatsrecht. Kanton für Nachlasssachen zwei Instanzen bestehen unbeschränkt und für alle Fälle das Recht gegeben wer- den wollte, die Entscheidung der unteren an die obere • Nachlassbehörde weiterzuziehen und dass die Festsetzung der Frist nur die Bedeutung einer daran anschliessenden Nebenbestimmung hat. Der den Kantonen durch Art. 23 Ziff. 3 eingeräumte Spielraum erschöpft sich in der Frei- heit, statt zwei Instanzen nur deren eine zu schaffen und so durch die Art der Organisation der Nachlassbehörden einen Weiterzug auszuschliessen. Haben sie sich einmal für die Einrichtung zweier Instanzen entschieden, so ist damit von Bundeswegen die Weiterziehbarkeit gegenüber allen Entscheiden über die 'Bestätigung oder Aufhebung eines Nachlassvertrages gewährleistet und steht es den Kantonen nicht zu, diese den Parteien gegebene Garantie durch die Aufstellung des"Erfordernisses eines Streitwertes auf bestimmte Fälle einzuschränken. Eine solche Ein- schränkung würde denn auch der Natur der Sache nicht entsprechen. Abgesehen davon, dass es sich bei der be- hördlichen Tätigkeit in Nachlasssachen richtig betrachtet nicht um streitige, sondern um freiwillige Gerichtsbarkeit handelt, bei der Schranken der behördlichen Kognition nach dem Streitwert nicht . üblich sind, wäre es auch schwer zu sagen, wie der Streitwert beim Entscheide über die Bestätigung eines Nachlassvertrages berechnet werden soll, ob nach dem Betrag der sämtlichen eingege- benen oder durch den Nachlassvertrag betroffenen Forde- rungen und der angebotenen Dividende oder dem den "Gläubigern zugemuteten Verlust. Auch im Falle der Auf- hebung des Nachlassvertrages, wo die Sachlage insofern einfacher ist, als dabei nicht die Gesamtheit der Gläubiger, sondern nur ein Gläubiger dem Schuldner gegenüber- steht, würden sich nach dieser Richtung Schwierigkeiten ergeben, indem es sich fragen kann, ob das Interesse des Gläubigers oder des Schuldners massgebend sei und wie dasselbe bestimmt werden soll, ob nach der Höhe der ganzen oder der Restforderung u. s. w. Dazu kommt, . Derogatorische Kraft du Bundesrechb. Ne 45. 345 dass legislatorisch der Fall der Aufhebung des Nachlass- vertrages in Art. 315 SchKG in Bezug auf die Weiter- ziehbarkeit demjenigen der Bestätigung desselben gleich- gestellt ist, sodass, wenn im letzteren eine Beschränkung nach dem Streitwerte sich als untunlich erweist, sie sich auch im ersteren nicht rechtfertigt. Dass das Bundes- gericht in dem Urteile in Sachen Schwab (AS 24 I S. 2 Erw. 2) hinsichtlich der Appellation gegen die Bewilligung , oder Verweigerung des Rechtsvorschlages in der Wechsel- betreibung im Sinne von Art. 174 SchKG anders entschie- den hat, kann schon deshalb nicht in Betracht fallen, weil die Frage damals nur vom Standpunkte der Willkür und nicht von demjengen der Verletzung von Art. 2 Ueb.-Best. zur BV geprüft worden ist. Der angefochtene Entscheid ist demnach in der Meinung aufzuheben, dass das Obergericht das Ei.ntreten auf den von der Rekurrentin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 23. Februar 1916 ergriffenen Rekurs aus dem von ihm angeführten Grunde des mangelnden Streitwerts nicht verweigern darf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der allgefochteHe Entscheid der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 16. März 1916 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. AS 42 I -19ta
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