Art. 49 aBV; Austritt aus einer als Landeskirche organisierten Religionsgenossenschaft als Voraussetzung des Wegfalls der Kultussteuerpflicht; Anforderungen an die Austrittserklärung. Der Austritt darf von einer förmlichen, an die zuständige Instanz gerichteten Erklärung abhängig gemacht werden. Zulässig ist eine Erklärung, deren Wortlaut den Willen, der Religionsgenossenschaft als solcher nicht mehr anzugehören, klar und unzweideutig erkennen lässt. Bloße, unklare oder auf eine bloss lokale Kirchgemeinde bezogene Formulierungen genügen nicht. Der Wille des Ausgetretenen kann nicht erst aus begleitenden Umständen ergänzt werden, wenn die Erklärung an sich die erforderliche Bestimmtheit vermissen lässt (consid. 2).
Die Beschwerde über Doppelbesteuerung erscheint dem- nach als begrünq.et, und es ist der angefochtene Entscheid des Regierungsl'atsin der Meinung aufzuheben, dass die Rekurrentin znr Vermögenssteuer durch die fraglichen Gemeinden je nur mit dem proportional den daselbst investierten Aktiven zu den Gesamtaktiven auf die Ge- meinde entfallenden Reinvermögen im Sillne VOll Art. 20 des Staatssteuergesetzes -wie es Art. 23 letzter Abs. des Gesetzes offenbar für die Staatssteuer vorsieht -herange- zogen werden darf. Die Berufung des Regierungsrates auf -das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1915 i. S. der Bauten-und Grundstückgenossenschaft Zül'ich ist schon deswegen unbehelflich, weil dort die wirkliche Grundbesitzsteuer des A b s. 2, nicht wie hier del'lnl; fiktive Erweiterung nach A b s. 3 YOll A.rt. 26 des Staats- steuerge.setzes streitig war. Demnach hat das Blwdesgerkht erkanllt: Der Rekurs ",ird im Sinne der ErwägUllgell gutgeheisseli und demgemäss unter Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 1916 die streitige Besteuerung der Rekurrentin in deli Gemein- den Rorschach, Rapperswil uud WH als ullzulässig erklärt. Glaubens-und Gewi en.trelheit. Ne 43.
VI. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE 43. Urteil vom as. Oktober 1916 i. S. Stä.rkle gegen Xathol. Xirchgem.einde Straubenzell und St. Gallen. Aus tri t t aus einer R e 1 i g ion s gen 0 s sen s c h a f t als Voraussetzung des Wegfalls der K u 1 tu s s t e u er p flic h t im Sinne des Art. 4 9 let z t e r A b s. B V: Bundesrecht .. lieh zulissige Erfordernisse der Austrittserklärung (Austritt aus der katholischen Landeskirche des Kantons St. Gallen); Auslegung einer solchen Erklärung: A. -Der Rekurrent Stärkle liess am 27. Oktober 1912 anlässlich der Kirchgemeindeversammlung der katho- lischen Kirchgemeinde Straubenzell, zu der sein Wohnort Lachen-Vonwil gehört, dem Präsidenten des Kirchenver- waltullgsrates eine vom gleichen Tage datierte und VOll ihm unterzeichnete Zuschrift folgenden Inhalt übergeben: (I Tit. Kirchenpräsident Kappeier I Ersuche Sie, mich in Ihrem Kirchenregister zu streichen und mir dies zu bestätigen. Diese Zuschrift blieb unbeantwortet. In der Folge weigerte sich Siärkle, die ihm, wie bisher, aufer- legte Steuer der Kirchgemeinde für das mit dem 1. Juli beginnende Steuerjahr 1913/1914 im Betrage von 426 Fr. 30 Cts. zu bezahlen, erhob gegenüber der hiefür eingelei- teten Betreibung Rechtsvorschlag und wandte im Rechts- öfInungsverfahren ein, dass er gemäss der erwähnten Er- klärung vom 27. Oktober 1912 aus der katholischen Kirche ausgetreten sei. Die Rechtsöffnung wurde jedoch in beiden Instanzen erteilt, weil die angebliche Austritts- erklärung Stärkies von der Kirchenverwaltung nicht vor- gelegt wurde und der ubrige Akteninhalt für den Nach- weis des Austritts nicht genügend erschien. Hierauf be- zahILe Stärkle die Steuer, strengte aber die Rückforde
324 Staatsrecht. rungsklage des Art. 86 SchKG an, nachdem er zuvor, mit Zuschrift an den katholischen Kirchenverwaltungsrat Straubenzell vom 12. Dezember 1914, unter ausdrückli- cher Wahrung seines Rechtsstandpunktes hinsichtlich des Schreibens vom 27. Oktober 1912, dessen Inhalt vorsorg- lich iri der bestimmteren Form der Erklärung seines Austrittes aus der st. gallischen Religionsgemeinschaft der katholischen Kirche erneuert hatte. Diese Klage wurde letztinstanzlich durch Entscheid der Rekurskom- mission de:5 st. gallischen Kal1tonsgerichts vom 1. Dezem- ber 1915 aus der Erwägung abgewiesen, dass zunächst der Regierungsrat über die Vorfrage zu entscheiden habe, ob Stärkle in gültiger Weise seinen Austritt aus der katholischen Kirche erklärt habe. Deshalb gelangte Stärkle nunmnhr an den Regierungsrat des Kantons st. Gallen mit dem Begehrell, es sei festzustellen, dass seine -inzwischen im Origiual beigebrachte - Zuschrift an den Präsidenten des katholischen Kirchen- wrwaltungsrates von Straubenzell vom 27. Oktober 1912 als Austrittserklärung aus der katholischen Religions- genossenschaft genüge und er demgemäss bereits vom Jahre 1913(1914 an ,zur Entrichtung de,J.' katholischen Kir- f'hellsteuer nicht mehr verpflichtet sei. Mit Beschluss vom 7. Juli 1916 wies der Regierungsrat dieses Begehren ge- mäss der Stellungnahme des katholischen Kirchenverwal- tUllgsrates von Straubenzell ab und bestätigte die ange- fochtene Steuerauflage, indem er wesentlich in Betracht zog : Nach der bundesgerichtlichen Auslegung des Art. 49 letzter Absatz BV müsse die Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft, die von der Kultussteuerpflicht ihr gegenüber befreie, durch Tatsachen, beziehungsweise durch eine klare und unzweideutige Austrittserklärung bewiesen werden, die von der Erfüllung bestimmter For- malitäten abhängig gemacht werden dürfe. Nun sei die Frage, in welcher Form ein Angehöriger der katholischen Kirche des Kantons St. Gallen seinen Austritt aus der- selben zu erklären habe, allerdings nicht gesetzlich gere- Glaubens und Gewissensfreiheit. N° 4,1.
gelt. Dagegen habe der Regierungsrat schon wiederholt erklärt, dass alle Angehörigen einer Landeskirche bis zum förmlichen Austritt aus derselben an ihre Kirchgemeinde steuerpflichtig blieben und dass unter dem Ausdruck förmlicher Austritt ) nur eine bestimmte Erklärung an die zuständige Instanz, hier an den Kirchenverwaltungs- rat, verstanden werden könne (zu vergL st. gallisches Ver- waltungsrecht, I N0 254, II N° 767). Die Austrittserklä- rung müsse so klar und bestimmt sein, dass sie eine andere Deutung vollkommen ausschliesse. Das sei aber bei der streitigen Zuschrift StärkIes vom 27. Oktober 1912 offen- sichtlich nicht der Fall Ein Kirchenregister t), aus dem er gestrichen werden wolle, existiere gar nicht; es gebe nur ein Stimmregister und ein Steuerregister. Die An- nahme des Adressaten der Zuschrift, dass damit nicht der Austritt aus der katholischen Konfession bezweckt werde. sondern dass sie sich nur auf das Stimmrecht bezw. die Pflicht zum Besuch der Kirchgenossenversammlungen beziehe, sei daher nicht unbegründet und erkläre sich umso leichter, als die Uebergabe der Zuschrift an den Präsidenten des Kirchenverwaltungsrates mit dem Be- ginn einer Kirchgenossenversammlung zeitlich zusam- menfalle. Jedenfalls aber könnte die Zuschrift, weil sie "on der Streichung aus Ihrem )) Kirchenregister spreche, offenbar nur als Erklärung des Austritts aus der katho- lischen Kirchgemeinde Straubenzell aufgefasst werden ; ein förmlicher Ausb:itt ) mit steuerbefreiender Wirkung im Sinne von Art. 49 BV habe aber die bestimmte Erklä- rung des Austritts aus der betreffenden Konfession, hier der katholischen Landeskirche, zur unerlässlichen Voraus- setzung (zu vergl. BGE 2 S. 396 und die seitherige Praxis). 11m die Zuschrift Stärkles als eine solche klare und absolut unzweideutige Austrittserklärung zu bezeichnen, müsste der Auslegung ihres Inhalts' geradezu Zwang angetan werden. B. -Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats hat Süirkle rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das
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Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf Verlet- zung. on Art. 49 letzter Abs. BV das Begehren gestellt. es seI m Aufhebung des Beschlusses zu erkennen, dass die vom Rekurrenten an den Präsidenten des Kirchenverwal- tungsrats von Straubenzell gerichtete Zuschrift vom 7. Oktobe 912 als Austrittserklärung aus der katho- lIschen Renonsgenossenschaft genüge und der Rekur- rent dnher l1lCnt gehalten sei, dje Kirchensteuer an die katholIsche KIrchgemeinde Straubenzell für das Jahr 1913/1914 und die folgenden Jahre zu entrichten ... Zur Bnrnndung wird wesentlich vorgebracht: In for- meller HmsIcht müsse der vorliegende einfache Brief des Reknrrenten mangels besonderer gesetzlicher Formvor- schrIften als förmliche Austrittserklärung genügeIl. Und was dessen Inhalt betreffe, sei den Worten: Er- suche Sie, mich in Ihrem Kirchenregister zu streichen ". nach dem Sprachgebrauch des Lebens der Sinn beizu- messen, dass der Rekurrent der kirchlichen Gemeinschaft an welche die Erklärung erfolgt sei, nicht mehr angehöreI; wolle; es erde auf die ähnlich laulende Erklärung im Falle DubaIl (BGE 34 I S. 42) verwieseu. Zudem könlle auch nach den begleitenden Umständen kein Zweifel darüber bestehen, dass der Rekurrent den 'Villen aus der katholischen Kirche auszutreten, habe dokum'entieren wollen, und dass seine Erklärung vom Kirchenverwal- tungsrat selber in diesem Sinne aufgefasst worden sei. Der Rekurrent gehöre der lcitholischen Kirche faktisch schon lang.e nicht mehr an. Er habe eine protestantische Frau geheIratet und die Kinder protestantisch erziehen lansen. Seine Gesinnung sei speziell dem katholischen Irchenvernaltungsrat zur Genüge bekannt gewesen ; dIeser habe Ihn, trotzdem er den Kirchgemeindeversamm- lungen snets ol ne Entschuldigung ferngeblieben sei. des- ,:egen memals gebüsst und ferner vor mehreren Jahren emer hälftignn Teilung. seiner Kirchensteuerleistung mit dnr evangehnhen Irchgemeinde Straubenzell zuge- stImmt. AngeSIchts dIeser Tatsachen sei die auch vom Glaubens-und Gnrlssenlfreiheit. N0 43. 327 Regierungsrat ins Feld geführte Einrede des Kirchenver- waltungsrates, dass er die Zuschrift des Rekurrenten als Gesuch um Dispensation vom Besuche der Kirchgemein- deversammlung aufgefasst habe, durchaus haltlos. Viel- mehr habe diese Zuschrüt des Rekurrenten, der sich sonst nie entschuldigt habe, schon an sich' auffallen müssen; auch habe das Ersuchen um Bestätigung gezeigt. dass es sich nicht um eine gewöhnliche Entschuldigung handle. Wenn übrigens der Kirchenverwaltungsrat selber ihr nicht die erhöhte Bedeutung einer Austrittserklärung beige- messenhätte, so würde er sie nicht volle zwei Jahre auf- bewahrt und damit zunächst, im Rechtsöfinungsverfah- ren, in unkorrekter 'Veise hinter dem Berge gehalten haben. Endlich sei in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass die Schwester des Rekurrenten bald nach der Abgabe der Erklärung durch ein Mitglied des Kir- chenverwaltungsrates, Gemeinderat Kolb. von dem er- folgten Austritt ihres Bruders in Kenntnis gesetzt worden sei und diesen hierauf durch einen (vorgelegten) Brief vom 9. Dezember 1912 von seinem Entschluss abzubringen versucht habe. GegenÜber dem Einwande des Regierungs- rates, dass die Erklärung des Rekurrenten jedenfalls nicht als Austrittserklärung aus der st. gallischen katholischen Landeskirche aufgefasst werden könne, wie sie nach der bundesgerichtlichen Praxis erforderlich wäre, sei auf den späteren Entscheid des Bundesgerichts i. S. Götz-Niggli gegen Bern (AS 19 S. 19) zu verweisen, wo das Gericht das Verlangen, dass der Austritt nicht nur aus der einzelnen Kirchgemeinde, sondern auch aUs der Landeskirche erklärt werd,e, als zu weit gehend und der Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit widersprechend bezeichnet habe, und zwar, obschon dort das bernische Recht die doppelte Austrittserklärung ausdrücklich vorgesehen habe, während hier gar keine gesetzlichen Formvorschriften beständen. C. -Der Verwaltungsrat der katholischen Kirchge- meinde Straubenzell und auch der Regierungsrat des Kantons St. Gallen haben auf Abweisung des Rekurses.
angetragen. Ihre Vernehmlassungen euthalten keine neuen wesentlichen Argumente. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Verm der Regierungsrat des Kantons St. Gallen für den Austritt aus der katholischen Landeskirche des Kantons eine beim zuständigen Kirchgemeinde-Verwal- tUllgsrat einzureichende förmliche Erklärung im Sinne einer bestimmten und unzweideutigen Kundgebung des 'Villens, jener Kirchgemeinschaft als solcher nicht mehr anzugehören, verlangt, so geht er damit nicht über die'Anforderungen hinaus, die das Bundesgericht in seiner Praxis zu Art. 49 letzter Absatz BV als zulässig erklärt hat. Aber auch die Annahme des Regierungsrates, dass die Zuschrift des Rekurrenten an den Verwaltungsrats- präsidenten der Kirchgemeinde Straubenzell vom 27. Ok- tober 1912 mit dem Ersuchen um Streichung aus ihrem Kirchenregister dieser Voraussetzung nicht entspreche, ist entgegen den Ausführungen des Rekurses nicht zu beanstanden, wenn schon zuzugeben seinl mag, dass sich bei weniger formalistischer Auslegung der fraglichen Aus- drucksweise wohl auch die gegerrteilige Auffassung ver- treten liesse. Es darf in der Tat von der Erklärung des Austritts aus einer Kirchgemeinschaft gefordert werden, dass der hierauf gerichtete WH .e schon aus der Erklärung an sich, nicht erst in Verbindung mit den sie begleitenden Umständen, auf deren Mitberücksichtigung der Rekur- rent wesentlich abstellt, genügend deutlich erkennbar sei. Das erwähnte Schreiben des Rekurrenten enthält aber in seinem Wortlaut unbestreitbar keine bestimmte un- zweideutige Erklärung seines Willens, aus der katho- lischen Landeskirche des Kantons St. Gallen auszutreten. Denn der Regierungsrat wendet mit Recht ein, dass das blosse Ersuchen um Streichung aus dem Kirchenregister der Kirchgemeinde, weil ein solches gar nicht existiere, überhaupt unklar sei und dass damit jedenfalls nur der Glaabens-und GewiSSf'lISfreiheit. N° 43.
Austritt aus der speziellen Kirchgemeinde, nicht aus der Landeskirche als solcher, angedeutet werde. Zudem sind die Indizien, die der Rekurrent zum Beweise dafür an- ruft, dass der Kirchenverwaltungsrat . von Straubenzell selbst seine Zuschrift vom 27. Oktober 1912 als Erklärung seines Austritts aus der Kirche aufgefasst habe. insofern nicht zwingend, als ihnen die zum gegenteiligen Schlusse führenden Tatsachen gegenüberstehen, dass der Kirchen- verwalllungsrat nicht nur die vom Rekurrenten ausdrück- lich verlangte Bestätigung der Zuschrift unterlassen, son- dern auch den Rekurrenten für das Steuerjahr 1913/1914 ohne weiteres wieder als kirchensteuerpflichtig behandelt hat. Speziell der Brief der Schwester des Rekurrenten vom 9. Dezember 1912 ist schon deswegen völlig unerheb- lieh, weil er tatsächlich keine Angabe darüber enthält, von wem die Schwester, wie sie sagt, ( leider vernom- men b hatte, dass der Rekurrent seinen Austritt aus der katholischen Kirche erklärt habe. Und soweit der Rekur- rent die Annahme des Regierungsrates, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis im vorliegenden Falle die Er- klärung des Austritts aus der kantonalen Landeskirche als solcher erforderlich sei, unter Hinweis auf das Urteil i. S. Götz-Niggli (AS 19 N° 3 Erw. 5 S. 19) anficht, ver- kennt er den Inhnt dieses Urteils. Denn der damalige Rekurrent hatte ausdrücklich erklärt, dass er sich von der altkatholischen Kirchengemeinschaft I) lossage, und diese Ausdrucksweise hat das Bundesgericht als genügende Bezeichnung der bernischen katholischen Landeskirche er- klärt, also an dem Erfordernis, dass der Austritt bei einer als Landeskirche organisierten Religionsgenossenschaft aus dieser Landeskirche zu erfolgen habe, auch in jenem Falle implicite festgehalteIl (vergl. aus neuerer Zeit noch das Urteil i. S. Dubail: AS 34 ! N
7, speziell Erw.ll S. 53). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 41 1-1916