BGE 42 I 323
BGE 42 I 323Bge09.12.1912Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
Die Beschwerde über Doppelbesteuerung erscheint dem-
nach als begrünq.et, und es ist der angefochtene Entscheid
des Regierungsl'atsin der Meinung aufzuheben, dass die
• Rekurrentin zr Vermögenssteuer durch die fraglichen
Gemeinden
je nur mit dem proportional den daselbst
investierten Aktiven zu den Gesamtaktiven auf die Ge-
meinde entfallenden Reinvermögen im Sillne VOll Art. 20
des Staatssteuergesetzes -wie es
Art. 23 letzter Abs. des
Gesetzes
offenbar für die Staatssteuer vorsieht -herange-
zogen
werden darf. Die Berufung des Regierungsrates auf
-das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1915
i. S. der Bauten-und Grundstückgenossenschaft Zül'ich
ist schon deswegen unbehelflich, weil dort die wirkliche
Grundbesitzsteuer des A b s.
2, nicht wie hier del'll;
fiktive Erweiterung nach A b s. 3 YOll A.rt. 26 des Staats-
steuerge.setzes streitig war.
Demnach hat das Blwdesgerkht
erkanllt:
Der Rekurs ",ird im Sinne der ErwägUllgell gutgeheisseli
und demgemäss unter Aufhebung des Beschlusses des
Regierungsrats des
Kantons St. Gallen vom 23. Juni 1916
die streitige Besteuerung der Rekurrentin in deli Gemein-
den Rorschach, Rapperswil uud WH als ullzulässig erklärt.
Glaubens-und Gewi •• en.trelheit. Ne 43.
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VI. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT
LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
43. Urteil vom as. Oktober 1916 i. S. Stä.rkle
gegen Xathol. Xirchgem.einde Straubenzell und St. Gallen.
Aus tri t t aus einer R e 1 i g ion s gen 0 s sen s c h a f t als
Voraussetzung des Wegfalls der K u 1 tu s s t e u er p flic h t
im Sinne des Art. 4 9 let z t e r A b s. B V: Bundesrecht ..
lieh zulissige Erfordernisse der Austrittserklärung (Austritt
aus der katholischen Landeskirche des Kantons St. Gallen);
Auslegung einer solchen Erklärung:
A. -Der Rekurrent Stärkle liess am 27. Oktober 1912
anlässlich der Kirchgemeindeversammlung der katho-
lischen Kirchgemeinde Straubenzell, zu der sein Wohnort
Lachen-Vonwil gehört, dem Präsidenten des Kirchenver-
waltullgsrates eine
vom gleichen Tage datierte und VOll
ihm unterzeichnete Zuschrift folgenden Inhalt übergeben:
(I Tit. Kirchenpräsident Kappeier I Ersuche Sie, mich in
Ihrem Kirchenregister zu streichen und mir dies zu
bestätigen. » Diese Zuschrift blieb unbeantwortet. In der
Folge weigerte sich Siärkle, die ihm, wie bisher, aufer-
legte
Steuer der Kirchgemeinde für das mit dem 1. Juli
beginnende Steuerjahr 1913/1914 im Betrage von 426 Fr.
30 Cts. zu bezahlen, erhob gegenüber der hiefür eingelei-
teten Betreibung Rechtsvorschlag und wandte im Rechts-
öfInungsverfahren ein, dass er gemäss der erwähnten Er-
klärung vom 27. Oktober 1912 aus der katholischen
Kirche
ausgetreten sei. Die Rechtsöffnung wurde jedoch
in beiden Instanzen erteilt, weil die angebliche Austritts-
erklärung Stärkies von der Kirchenverwaltung nicht vor-
gelegt wurde und der ubrige Akteninhalt für den Nach-
weis des Austritts nicht genügend erschien. Hierauf be-
zahILe Stärkle die Steuer, strengte aber die Rückforde~
324 Staatsrecht. rungsklage des Art. 86 SchKG an, nachdem er zuvor, mit Zuschrift an den katholischen Kirchenverwaltungsrat Straubenzell vom 12. Dezember 1914, unter ausdrückli- cher Wahrung seines Rechtsstandpunktes hinsichtlich des Schreibens vom 27. Oktober 1912, dessen Inhalt vorsorg- lich iri der bestimmteren Form der Erklärung seines Austrittes aus der st. gallischen Religionsgemeinschaft der katholischen Kirche erneuert hatte. Diese Klage wurde letztinstanzlich durch Entscheid der Rekurskom- mission de:5 st. gallischen Kal1tonsgerichts vom 1. Dezem- ber 1915 aus der Erwägung abgewiesen, dass zunächst der Regierungsrat über die Vorfrage zu entscheiden habe, ob Stärkle in gültiger Weise seinen Austritt aus der katholischen Kirche erklärt habe. Deshalb gelangte Stärkle nunm~hr an den Regierungsrat des Kantons st. Gallen mit dem Begehrell, es sei festzustellen, dass seine -inzwischen im Origiual beigebrachte - Zuschrift an den Präsidenten des katholischen Kirchen- wrwaltungsrates von Straubenzell vom 27. Oktober 1912 als Austrittserklärung aus der katholischen Religions- genossenschaft genüge und er demgemäss bereits vom Jahre 1913(1914 an ,zur Entrichtung de,J.' katholischen Kir- f'hellsteuer nicht mehr verpflichtet sei. Mit Beschluss vom 7. Juli 1916 wies der Regierungsrat dieses Begehren ge- mäss der Stellungnahme des katholischen Kirchenverwal- tUllgsrates von Straubenzell ab und bestätigte die ange- fochtene Steuerauflage, indem er wesentlich in Betracht zog : Nach der bundesgerichtlichen Auslegung des Art. 49 letzter Absatz BV müsse die Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft, die von der Kultussteuerpflicht ihr gegenüber befreie, durch Tatsachen, beziehungsweise durch eine klare und unzweideutige Austrittserklärung bewiesen werden, die von der Erfüllung bestimmter For- malitäten abhängig gemacht werden dürfe. Nun sei die Frage, in welcher Form ein Angehöriger der katholischen Kirche des Kantons St. Gallen seinen Austritt aus der- selben zu erklären habe, allerdings nicht gesetzlich gere- Glaubens· und Gewissensfreiheit. N° 4,1. 325 gelt. Dagegen habe der Regierungsrat schon wiederholt erklärt, dass alle Angehörigen einer Landeskirche bis zum förmlichen Austritt aus derselben an ihre Kirchgemeinde steuerpflichtig blieben und dass unter dem Ausdruck « förmlicher Austritt ) nur eine bestimmte Erklärung an die zuständige Instanz, hier an den Kirchenverwaltungs- rat, verstanden werden könne (zu vergL st. gallisches Ver- waltungsrecht, I N0 254, II N° 767). Die Austrittserklä- rung müsse so klar und bestimmt sein, dass sie eine andere Deutung vollkommen ausschliesse. Das sei aber bei der streitigen Zuschrift StärkIes vom 27. Oktober 1912 offen- sichtlich nicht der Fall Ein « Kirchenregister t), aus dem er gestrichen werden wolle, existiere gar nicht; es gebe nur ein Stimmregister und ein Steuerregister. Die An- nahme des Adressaten der Zuschrift, dass damit nicht der Austritt aus der katholischen Konfession bezweckt werde. sondern dass sie sich nur auf das Stimmrecht bezw. die Pflicht zum Besuch der Kirchgenossenversammlungen beziehe, sei daher nicht unbegründet und erkläre sich umso leichter, als die Uebergabe der Zuschrift an den Präsidenten des Kirchenverwaltungsrates mit dem Be- ginn einer Kirchgenossenversammlung zeitlich zusam- menfalle. Jedenfalls aber könnte die Zuschrift, weil sie "on der Streichung aus « Ihrem )) Kirchenregister spreche, offenbar nur als Erklärung des Austritts aus der katho- lischen Kirchgemeinde Straubenzell aufgefasst werden ; ein « förmlicher Ausb:itt ) mit steuerbefreiender Wirkung im Sinne von Art. 49 BV habe aber die bestimmte Erklä- rung des Austritts aus der betreffenden Konfession, hier der katholischen Landeskirche, zur unerlässlichen Voraus- setzung (zu vergl. BGE 2 S. 396 und die seitherige Praxis). 11m die Zuschrift Stärkles als eine solche klare und absolut unzweideutige Austrittserklärung zu bezeichnen, müsste der Auslegung ihres Inhalts' geradezu Zwang angetan werden. B. -Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats hat Süirkle rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das
3:.::6
Staatsrecht.
Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf Verlet-
zung.
on Art. 49 letzter Abs. BV das Begehren gestellt.
es seI m Aufhebung des Beschlusses zu erkennen, dass die
vom
Rekurrenten an den Präsidenten des Kirchenverwal-
tungsrats von Straubenzell gerichtete Zuschrift vom
her l1lC7. Oktobe 912 als Austrittserklärung aus der katho-
lIschen Reonsgenossenschaft genüge und der Rekur-
rent dt gehalten sei, dje Kirchensteuer an die
katholIsche KIrchgemeinde Straubenzell für das
Jahr
1913/1914 und die folgenden Jahre zu entrichten ...
Zur Brndung wird wesentlich vorgebracht: In for-
meller HmsIcht müsse der vorliegende einfache Brief des
Rekrrenten mangels besonderer gesetzlicher Formvor-
schrIften als « förmliche Austrittserklärung » genügeIl.
Und was dessen Inhalt betreffe, sei den Worten: « Er-
suche Sie, mich in Ihrem Kirchenregister zu streichen ".
nach dem « Sprachgebrauch des Lebens » der Sinn beizu-
messen, dass der
Rekurrent der kirchlichen Gemeinschaft
an welche die Erklärung erfolgt sei, nicht mehr angehöreI;
wolle; es erde auf die ähnlich laulende Erklärung im
Falle DubaIl (BGE 34 I S. 42) verwieseu. Zudem könlle
auch nach den begleitenden Umständen kein Zweifel
darüber bestehen, dass der Rekurrent den
'Villen aus der
katholischen Kirche auszutreten, habe
dokum'entieren
wollen, und dass seine Erklärung vom Kirchenverwal-
tungsrat selber in diesem Sinne aufgefasst worden sei.
Der
Rekurrent gehöre der lcitholischen Kirche faktisch
schon lang.e nicht mehr an. Er habe eine protestantische
Frau geheIratet und die Kinder protestantisch erziehen
lasen. Seine Gesinnung sei speziell dem katholischen
Irchenveraltungsrat zur Genüge bekannt gewesen ;
dIeser
habe Ihn, trotzdem er den Kirchgemeindeversamm-
lungen sets ol}ne Entschuldigung ferngeblieben sei. des-
,:egen memals gebüsst und ferner vor mehreren Jahren
emer hälftign Teilung. seiner Kirchensteuerleistung mit
dr evangehhen ~Irchgemeinde Straubenzell zuge-
stImmt. AngeSIchts dIeser Tatsachen sei die auch vom
Glaubens-und Gnrlssenlfreiheit. N0 43. 327
Regierungsrat ins Feld geführte Einrede des Kirchenver-
waltungsrates, dass
er die Zuschrift des Rekurrenten als
Gesuch
um Dispensation vom Besuche der Kirchgemein-
deversammlung aufgefasst habe, durchaus haltlos.
Viel-
mehr
habe diese Zuschrüt des Rekurrenten, der sich sonst
nie entschuldigt habe, schon an sich' auffallen
müssen;
auch habe das Ersuchen um Bestätigung gezeigt. dass es·
sich nicht um eine gewöhnliche Entschuldigung handle.
Wenn übrigens
der Kirchenverwaltungsrat selber ihr nicht
die erhöhte Bedeutung einer Austrittserklärung beige-
messenhätte, so würde er sie nicht volle zwei Jahre auf-
bewahrt
und damit zunächst, im Rechtsöfinungsverfah-
ren, in unkorrekter 'Veise
hinter dem Berge gehalten
haben. Endlich sei
in diesem Zusammenhang noch zu
erwähnen, dass die Schwester des Rekurrenten bald nach
der Abgabe der Erklärung durch ein Mitglied des
Kir-
chenverwaltungsrates, Gemeinderat Kolb. von dem er-
folgten Austritt ihres Bruders in Kenntnis gesetzt worden
sei
und diesen hierauf durch einen (vorgelegten) Brief vom
9. Dezember 1912 von seinem Entschluss abzubringen
versucht habe.
GegenÜber dem Einwande des Regierungs-
rates, dass die Erklärung des Rekurrenten jedenfalls
nicht
als Austrittserklärung aus der st. gallischen katholischen
Landeskirche aufgefasst werden könne, wie sie nach
der
bundesgerichtlichen Praxis erforderlich wäre, sei auf den
späteren Entscheid des Bundesgerichts
i. S. Götz-Niggli
gegen Bern
(AS 19 S. 19) zu verweisen, wo das Gericht
das Verlangen, dass der
Austritt nicht nur aus der einzelnen
Kirchgemeinde, sondern auch
aUs der Landeskirche erklärt
werd,e, als zu weit gehend und der Garantie der Glaubens-
und Gewissensfreiheit widersprechend bezeichnet habe,
und zwar, obschon dort das bernische Recht die doppelte
Austrittserklärung ausdrücklich vorgesehen habe, während
hier gar keine gesetzlichen Formvorschriften beständen.
C. -Der Verwaltungsrat der katholischen Kirchge-
meinde Straubenzell
und auch der Regierungsrat des
Kantons St. Gallen haben auf Abweisung des Rekurses.
328
Staatsrecht.
angetragen. Ihre Vernehmlassungen euthalten keine
neuen wesentlichen Argumente.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
\Verm der Regierungsrat des Kantons St. Gallen
für den
Austritt aus der katholischen Landeskirche· des
Kantons eine beim zuständigen Kirchgemeinde-Verwal-
tUllgsrat einzureichende
« förmliche Erklärung» im
Sinne einer bestimmten und unzweideutigen Kundgebung
des
'Villens, jener Kirchgemeinschaft als solcher nicht
mehr anzugehören, verlangt,
so geht er damit nicht über
die'Anforderungen hinaus, die das Bundesgericht in seiner
Praxis zu
Art. 49 letzter Absatz BV als zulässig erklärt
hat. Aber auch die Annahme des Regierungsrates, dass
die Zuschrift des Rekurrenten
an den Verwaltungsrats-
präsidenten der Kirchgemeinde Straubenzell vom 27.
Ok-
tober 1912 mit dem Ersuchen um Streichung aus ihrem
Kirchenregister dieser Voraussetzung nicht entspreche,
ist entgegen den Ausführungen des Rekurses nicht zu
beanstanden, wenn schon zuzugeben
seil mag, dass sich
bei weniger formalistischer Auslegung der fraglichen Aus-
drucksweise wohl auch die gegerrteilige Auffassung ver-
treten liesse. Es darf in der Tat von der Erklärung des
Austritts aus einer Kirchgemeinschaft gefordert werden,
dass der hierauf gerichtete
WH].e schon aus der Erklärung
an sich, nicht erst in Verbindung mit den sie begleitenden
Umständen,
auf deren Mitberücksichtigung der Rekur-
rent wesentlich abstellt, genügend deutlich erkennbar sei.
Das erwähnte Schreiben des Rekurrenten
enthält aber
in seinem Wortlaut unbestreitbar keine bestimmte un-
zweideutige Erklärung seines Willens, aus der
katho-
lischen Landeskirche des Kantons St. Gallen auszutreten.
Denn der Regierungsrat wendet
mit Recht ein, dass das
blosse Ersuchen
um Streichung aus dem Kirchenregister
der Kirchgemeinde, weil ein solches gar nicht existiere,
überhaupt
unklar sei und dass damit jedenfalls nur der
Glaabens-und GewiSSf'lISfreiheit. N° 43.
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Austritt aus der speziellen Kirchgemeinde, nicht aus der
Landeskirche als solcher, angedeutet werde.
Zudem sind
die Indizien, die der Rekurrent zum Beweise
dafür an-
ruft, dass der Kirchenverwaltungsrat . von Straubenzell
selbst seine Zuschrift vom 27. Oktober 1912 als Erklärung
seines Austritts
aus der Kirche aufgefasst habe. insofern
nicht zwingend, als ihnen die zum gegenteiligen Schlusse
führenden Tatsachen gegenüberstehen, dass der Kirchen-
verwalllungsrat nicht nur die vom Rekurrenten ausdrück-
lich verlangte Bestätigung der Zuschrift unterlassen, son-
dern auch den Rekurrenten
für das Steuerjahr 1913/1914
ohne weiteres wieder als kirchensteuerpflichtig behandelt
hat. Speziell der Brief der Schwester des Rekurrenten
vom 9. Dezember 1912
ist schon deswegen völlig unerheb-
lieh, weil
er tatsächlich keine Angabe darüber enthält,
von wem die Schwester, wie sie sagt, ( leider vernom-
men
b hatte, dass der Rekurrent seinen Austritt aus der
katholischen Kirche
erklärt habe. Und soweit der Rekur-
rent die Annahme des Regierungsrates, dass nach der
bundesgerichtlichen Praxis im vorliegenden Falle die
Er-
klärung des Austritts aus der kantonalen Landeskirche
als solcher erforderlich sei, unter Hinweis auf das Urteil
i. S. Götz-Niggli (AS 19 N° 3 Erw. 5 S. 19) anficht, ver-
kennt er den Inht dieses Urteils. Denn der damalige
Rekurrent
hatte ausdrücklich erklärt, dass er sich von
der « altkatholischen Kirchengemeinschaft I) lossage, und
diese Ausdrucksweise
hat das Bundesgericht als genügende
Bezeichnung
der bernischen katholischen Landeskirche er-
klärt, also
an dem Erfordernis, dass der Austritt bei einer
als Landeskirche organisierten Religionsgenossenschaft
aus dieser Landeskirche zu erfolgen habe, auch in jenem
Falle
implicite festgehalteIl (vergl. aus neuerer Zeit noch
das
Urteil i. S. Dubail: AS 34 ! N
0
7, speziell Erw.ll S. 53).
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 41 1-1916
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