Wehrmännern bis spätestens 3. Juni 1916 wieder der
Feldpost übergeben werden sollten. Ebensowenig ist
etwas dagegen einzuwenden, dass von dem damit auf-
gestellten Grundsatze die Zettel der Bäckerkompagnie 5
und der Rekollvaleszentenkompagnie 1 ausgenommen
wurden. Nachdem diesen Einheiten die
Stimmzettel erst
am 3. Juni hatten zugestellt werden können, musste ihnen
selbstverständlich
auch die nötige Zeit zu deren Ausfül-
lung und Rücksendung gelassen werden. Mit
der nach-
träglichen Zustellung
der Stimmzettel selbst aber wurde
eine
Säumnis der militärischen Organe gutgemacht, was
ja den Tendenzen der Rekurrenten entspricht und daher
mit Grund nicht beanstandet werden kann.
Im übrigen hat eine Eröffnung und Nachprüfung der
sechs angeblich zu Unrecht nicht mitgezählten Stimm-
zettel -von denen beiläufig bemerkt keiner aus der
Bäckerkompagnie 5 oder der Rekonvaleszentenkompa-
gnie 1
stammt -durch das Gericht ergeben, dass vier
davon auf Nein und nur zwei auf Ja lauten. Es würde
sich also bei deren Berücksichtigung die verwerfende
Mehrheit sogar von 2
auf 4 Stimmen erhöhen, sodass
auch die 3 in der Rekursantwort erwähnten, nach dem
7. Juni morgens eingegangenen weiteren drei Zettel, die
allerdings
mit Ja ausgefüllt sind, am Ergebnis nichts
ändern könnten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Nie krlassungsfreihelt. No 40.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
40. Orteil vom ao. Oktober 1916 i. S. Abbt gegen Zürich.
Zulässigkeit der Aufschiebung des Vollzugs einer nach Art. 45
BV begründeten Ausweisungsverfügung unter bestimmten
Bedingungen. -Personen, denen die Nie der ass u n g
gemb. Art. 45 A b s. 2 0 der 3 BV verweigert oder ent-
zogen werden kann, gewährt die Garantie des Ab s. 1 grund-
sätzlich auch keinen Anspruch auf bIo s s vor übe r -
geh end e n Auf e n t halt. Verhältnis des Art. 45 BV
zu Art. 44 in Verbindung mit Art. 60 BV. Vorbehalt der
Garantie des Art. 4 BV gegenüber behördlichen Beschrän-
kungen der Aufenthalts-oder sonstigen Bewegungsfreiheit.
-Verfassungsmässigkeit des a zfuch. StGB.
A. -Mit Beschluss vom 11. Februar 1915 untersagte
der Regierungsrat des Kantons Zürich in Anwendung
von Art. 45 Abs. 3 BV und Art. 14 zürch. KV dem in der
Stadt Zürich niedergelassenen Rekurrenten Alois Abbt
von Hermetschwil (Kanton Aargau) die Niederlassung
im
Kanton Zürich und das Wiederbetreten desselben
ohne
Erlaubnis der Polizeidirektion unter Androhung
gerichtlicher Bestrafung gemäss
a StGB im Nicht-
beachtungsfalle, weil Abbt während seiner damaligen
Niederlassung wegen Hehlerei zu Gefängnis
und Geld-
buse
verurteilt worden war und ferner noch wegen einer
Wucherangelegenheit in
Strafuntersuc1).ung stand, nach-
dem er bereits sechs Vorstrafen für Vermögensdelikte
(insbesondere Hehlerei
und Betrug) erlitten hatte.
In der Folge trug jedoch der Regierungsrat einem Wie-
dererwägungsgesuche
Abbts in der Weise Rechnung. dass
er aus Billigkeitsgründen , um Abbt mit Rücksicht auf
seine kürzliche Wiederverheiratung noch eine letzte
Gelegenheit zu bieten, sich moralisch zu rehabilitieren .,
am 1. April 1915 beschloss:
(I Die Ausweisung des Alois Abbt wird auf Zusehen hin
aufgehoben unter der Androhung, dass, wenn er neuer-
) dings mit den Gesetzen und Behörden in Konflikt ge-
l) raten sollte oder über seine Aufführung und sein Ge-
schäftsgebahren irgendwelche berechtigten Klagen ein-
) gehen sollten, die Ausweisung sofort beschlossen und
vollzogen würde.
Am 11. Mai 1916 sodann fasste der Regierungsrat wie-
derum den Beschluss :
Dem Alois Abbt von Hermetschwil (Kanton Aargau),
Uhrenmacher und Juwelenhändler, geboren am 25. Juni
1874, wird die Niederlassung im Kanton Zürich entzo-
gen und das Wiederbntreten desselben ohne die Er-
laubnis der Polizeidirektion untersagt, mit der Andro-
I) hung, dass er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung dem Gerichte zur Bestrafung gemäss 80
des Strafgesetzbuches überwiesen würde. )
Die Begründung geht dahin, dass die Voraussetzungen,
unter denen von der Ausweisung Abbts bis auf weiteres
Umgang genommen worden sei, nicht in Erfüllung ge-
gangen seien.
Abbt sei nämlich im Herbst 1915 neuer-
dings wegen Wuchers in Strafuntersuchung gezogen
und
obergerichtlich zwar freigesprochen, immerhin aber wegen
der abstossenden und verwerflichen Art seines Geschäfts-
betriebes
mit den gesamten Rosten des Verfahrens be-
lastet worden. Nebenbei möge noch erwähnt werden, dass
Abbt, der mit seiner Verehelichung auch eine moralische
Besserung in Aussicht gestellt habe,
laut Bericht des Poli-
zeikommandos im April 1916
unter falschem Namen mit
notorischen Dirnen im Hotel z. Bayrischen Hof in Zürich
abgestiegen sei. Obschon
Abbt -offenbar, um der Aus-
weisung zu entgehen
-nach seinen letzten Mitteilungen
das Kantonsgebiet verlassen habe, sei es angezeigt, ihm
die Niederlassung im
Kanton und dessen Betreten Hoch
ausdrücklich zu untersagen, damit er nicht wieder zurück-
Niederlassungsfrciheit. N° 40.
kehren und sein verwerfliches Treiben vQn neuem be-
ginnen könne.
B. -Gegen diesen letzten, ihm am 26. Mai im Dispo-
sitiv zugestellten Beschluss des Regierungsrates
hat Abbt
mit Eingabe seines Vertreters vom 22. Juni 1916 den
staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
und beantragt, der Beschluss sei in dem Sinne aufzu-
heben, dass dem
Rekurrenten gestattet werde, sich jede
'Voche einen Nachmittag in Zürich aufzuhalten oder im
Kanton Zürich frei zu zirkulieren und daselbst vorüber-
gehende einzelne Geschäfte zu besorgen,
und dass die
Androhung seiner Ueberweisung
an die Gerichte zur Be-
strafung wegen Ungehorsams auf alle Fälle gestrichen
werde.
Es wird vorgebracht:
a) Der angefochtene Beschluss sei schon aus formellen
Gründen aufzuheben.
Er enthalte, soweit er dem Rekur-
renten mitgeteilt worden sei, keine Begründung und ver-
stosse deshalb gegen Art. 4 BV. Auch sei der darin ver-
fügte Niederlassullgsentzug ein 'Viderspruch in sich, da
der Rekurrent laut vorgelegten amtlichen Bescheinigun-
gen seine Niederlassung in Zürich
am 31. :März 1916 frei-
willig aufgegeben
und sich in Genf lliedergelasseu habe.
so dass ihm logischerweise die Niederlassung in Zürich
am 11. Mai 1916 nicht mehr durch einen Verwaltungsakt
habe entzogen werden können.
b) Materiell liege darin, dass dem Rekurrenten auch
das blosse Betreten des zürcherischen Kantonsgebietes
untersagt werde, ein Verstoss gegen Art. 44 BV, wonach
kein
Kanton einen Kantonsbürger aus seinem Gebiete
verweisen dürfe. Dieser Verfassungsgrulldsatz beziehe
sich gemäss Art.
60 BV auch auf kantons f rem d e
Schweizerbürger
und auf die polizeiliche wie die straf-
gerichtliehe Ausweisung. Es sei also den Kantonen nicht
gestattet, einen Schweizerbürger aus ihrem Gebiet in dem
Sinne auszuweisen, dass ihm auch der vorübergehende
Aufenthalt im betreffenden Gebiete verwehrt und bei
AS 4111 -1916
Strafe verboten werde (zu vergI. BGE vom 21. September
1910 i. S. Bertoni : 36 I N0 67 und vom 25. Januar 1911
i. S. Staub: 37 I N0 5, sowie AFFoLTER, Individuelle
Rechte, 2. Aun., S. 128 und Note 1 ; BERTHAU, Bunoes-
rechtliche
Praxis betr. Niederlassungsfreiheit, S. 27;
KUNZ, Strafe der Landesverweisung. S. 110). Uebrigens
habe der zürcherische Regierungsrat selbst im Rekurs-
faUe Friedinger vom Jahre 1906 die Auffassung vertreten,
dass die zürcherischen Gemeinden wohl das Recht zum
Entzug oder zur Verweigerung der Niederlassung, nicht
aber zu dem -der früheren Verbannung gleichkommen-
den -Verbot des Betretens des Gemeindegebiets hätten.
Ferner habe er schon im Jahre 1903 erklärt, dass es sich
1icht mit den heutigen Verkehrsverhältnissen vertragen
würde, auch die Durchfahrt mit der Eisenbahn und den
Aufenthalt in den Halien und 'Wartsälell des Bahnhofes
zu
verbieten (Prot.Ko 1660 von 1903 und WETTSTEIN,
Gemeindegesetzgebung des Kantons Zürich, S. 146
N° 413). Der Rekurrent wolle sich auf dem Gebiet des
Kantons Zürich weder niederlassen, noch aufhalten im
engern
Sinne. Sein Beruf als Juwelenhändler und der
Umstand, dass er jahrelang in Zürich gewohnt und
daselbst ein Geschäft betrieben, habe, brächten es aber
mit sich, dass er vorübergehend, zur Abwicklung eh'-
zelner Geschäfte, in Zürich verweilen und bei Ausführung
von Reisen in die Ostschweiz, namentlich nach St. Gallen,
wo er geschäftliche BeziehUligen habe; Zürich passieren
müsse.
Er verlange nur, dass ihm dies gestattet sei.
e) Die Androhung der Ueberweisung an den Straf-
richter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü-
gung stehe im Widerspruch mit dem Grundsatz nulla
poena sine
lege (Art. 7 zürch. KV; Art. 4 BV), dem
Grundsatz der Gewaltentrennung und dem Vorbehalt des
.. Gesetzes im Sinne der Garantie, dass alle polizeilichen
Eingriffe in
Freiheit und Eigentum der Bürger der aus-
drücklichen gesetzlichen Grundlage bedürften. Allerdings
habe das Bundesgericht in den beiden Urteilen vom
I
i
Njt'derla!lSlUlgslreihnlt. No 40.
- Januar 1916 i. S. Wagner und vom 23. März 1916 i. S.
DiIlges und Konsorten den Standpunkt eingenommen, die
Bestrafung wegen Ungehorsams sei sachlich eine Form
der verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckung und
es lasse sich das Recht der Verwaltungsbehörden, sie
anzudrohen,
auch ohne besondere gesetzliche Ermäch-
tigung aus der allgemeinen Befugnis dieser Behör?en,
für die VoHziehung ihrer Befehle zu sorgen, herleIten.
AHein es
sei im gemeinen deutschen Verwaltullgsrecht
unbestritten, dass ein Vollzugsmittel, das Freiheits-
heschränkungen über den bIossen Vollzug hinaus mit
sich bringe und insoweit nicht mehr die gerane
Fortsetzung des Befehles) sei, wie vor allem die
Ungehorsamsstrafe,
der gesetzlichen Grundlage bedürfe,
und zwar einer eigenen Grundlage, einer besonderen ge ..
et.1Jichen Ermächtigung. Urnd dieser Satz folge für die
Schweiz
aus der Garantie der Freiheit als einem schweize-
rischen Verfassungsgrundsatz (AFFOI TER, Individuelle
Hechte, 2. Aufl., S. 20 und ote 3). Der a StGB werde
deshalb
überhaupt als verfassungs"vidrig angefochten, und
dasselbe gelte auch für die Androhung seiner Folgen. Zur
Vollstreckung des Befehls genüge hier bei Zuwiderhand-
lung das zunächst und auf der Hand liegende Mittel der
Vegführung durch die Polizei; nur dieses Mittel stehe. der
VerwaHungsbehörde unmittelbar und ohne gesetzlIche
Ermächtigung zu. . . .
C. -In einer weiteren Eingabe an dIe DIrektIon der
.Justiz und Polizei des Kantons Zürich zuhanden des Bun-
desgerichts, vom 5. Juli 1916, hat dnr Vertre:er.des Re
kurrenten, nachdem ihm GelegenheIt zur ElllSlnht der
Akten und speziell der Begründung des RegIerungs-
ratsbeschlusses
yom 11. Mai 1916 gegeben worden
war, noch folgenden
Einwand erhoben : it seinem B
schluss vom 1. April 1915 habe der RegIerungsrat dIe
Trühere Ausweisungsverfügung tatsächlich aufgehoben.
Dass dies
nur ( auf Zusehen hin '11 geschehen sei, sei ohne
Bedeutung; denn weder die Bundesverfassung. noch die
300 Staatsrecht.
zürcherische Gesetzgebung kenne eine bloss ( auf Zusehen
hin gewährte Niederlassung. Der Regierungsrat sei an
diesen Beschluss
so lange gebunden, als keine Veränderung
der ihm zu Grunde liegenden massgebenden Verhältnisse
eintrete. Er hätte somit dem Rekurrenten die Niederlas-
sung von neuem
nur entziehen können, wenn dieser seit
dem 1. April 1915 neuerdings wegen eines schweren Ver-
gehens gerichtlich bestraft worden wäre, was jedoch nicht
der
Fall sei.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt in
seiner Vernehmlassung vom
15. Juli 1916, der er die vor-
stehend erwähnte Eingabe des Rekurrenten beigelegt hat,
auf Abweisung des Rekurses an. Er bemerkt zunächst,
die Einrede der mangelnden Begründung des angefoch-
tenen Beschlusses sei
h nfällig, da der Rekurrent nach-
träglich auch von dieser Begründung Kenntnis erhalten
habe,
und wiederholt bezüglich der beiden Einreden.
wonach er
auf seinen Beschluss vom 1. April 1915 nicht
hätte zurückkommen und den neuen Niederlassungs-
entzug auch deswegen nicht
hätte verfügen dürfen, weil
der
Rekurrent seine Niederlassung in Zürich zuvor frei-
willig aufgegeben habe, die Argumentation des angefoch-
tenen Beschlusses. Sodann verteidigt er eingehend, we-
sentlich
mit dem in der nachstehenden Erwägung 3 er-
wähnten Zweckmässigkeitsargument, die Auffassung.
dass einem Verbrecher, bei dem die Voraussetzungen des
Niederlassungsentzugs nach
Art. 45 Abs. 3 BV gegeben
seien, auch der blosse Aufenthalt im Kantonsgebiet
un-
tersagt werden dürfe, und rechtfertigt endlich im Sinne
der vom Rekurrenten angeführten bundesgerichtlichen
Urteile auch die der Ausweisung beigefügte Strafandro-
hung.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
-
Die Beschwerde des Rekurrenten darüber, dass
der Ausweisullgsbeschluss des Regierungsrates
vom
I
I
Nlederlassullgsfreiheit. N° 40.
-
Mai 1916, den er anficht, ihm ohne Begründung mitge-
teilt worden sei, ist heute gegenstandslos, da der Rekur-
rent nachträglich auch von der Begründung dieses Be-
schlusses Kenntnis erhalten
und hiezu in der als Rekurs-
nachtrag aufzufassenden Eingabe vom 5. Juli 1916 (oben,
Fakt. C), die dem Bundesgericht noch innert der 60 tägi-
gen Beschwerdefrist zugekommen
und deshalb mit zu
berücksichtigen ist, Stellung genommen
hat.
Ferner kann ein formeller Einwand gegen den ange-
fochtenen Ausweisungsbeschluss
aus der Tatsache, dass
der Rekurrent seine Niederlassung in Zürich vor dessen
Erlass aufgegeben
hat, jedenfalls insofern nicht abge-
leitet werden, als der Beschluss nicht nur den Niederlas-
sungsentzug ausspricht, sondern dem Rekurrenten zu-
gleich das Wiederbetreten des zürcherischen Kantons-
gebiets untersagt.
-In materieller Hinsicht verkennt das auf den Re-
gierU11gsratsbeschluss vom
- April 1915 gestützte Argu-
ment des Rekursnachtrages, wonach die streitige Aus-
weisungsverfügung
überhaupt nicht yerfassungsmässig
begründet wäre, den Sinll und Zweck
jenesBeschlunses.
Die darin ausgesprochene Aufhebung der noch mcht
yollzogenen früheren Ausweisung kommt nicht der Be-
willigung einer n.e u e n Niederlassung gleich, sondern
bedeutet als Zurücknachme des Entzugs der noch beste-
henden Niederlassung die Gestattung
der Fortdauer
dieser bis her i g e 11 Niederlassung. Der Regierungsrat
,,'oIlte mit dem Beschluss vom 1. April 1915 auf die, wie
heute unbestritten ist, nach dem damaligen Tatbestand
zulässige Ausweisung des Rekurrenten nicht schlnchthin
yerzichten. Die Meinung des Beschlusses geht VIelmehr
unverkennbar nur dahin, es solle VOll dieser Aus-
weisungsmöglichkeit
vorläung und für so lange nicht
Gebrauch gemacht werden, als sich der Rekurrent von
nun an im näher bezeichellten Sinne klaglos aufführe.
Durch den fraglichen Beschluss ist also in Wirklichkeit
bloss die Vollziehung der bereits verfügten Ausweisung
Staatareckt.
unter der angegebenen Bedingung aufgeschoben worden,
und es bedurfte deshalb
zur Rechtfertigung der angefoch-
tenen nenen A.usweisungsverfügung keiner weitern Bestra-
fung des Rekurrenten im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV,
sondern
nur der Nichterfüllung jener Bedingung des Aus-
weisullgsaufschubs. Eine derart bedingte Ausweisung ist
bUlldesrechtlich nicht zu beanstanden. Denn
da Art. 45
BV den Niederlassungsentzug unter den in Abs. 2 und
3 erwähnten Voraussetzungen ohne zeitliche Beschrän-
kung seiner Anordnung
und Durchführung gestattet, so
muss es den Kantonen freistehen, mit einer nach jenen
Voraussetzungen zulässigen Ausweisung nicht
nur über-
haupt zuzuwarten, oh'1e dass hieraus ohne weiteres
ein Verzicht
auf das Ausweisungsrecht abgeleitet werden
könnte, sondern
auch. bloss ihre Vollziehullg unter
bestimmtell Bedingungen aufzuschieben (vergl. hiezu
schon
BGE 20 N° 4 Erw. 2 S. 18, sowie auch 33 I
N° 45 S.288 ff.). Anfechtbar wäre ein solches Vorgehen
nur aus dem allgemeinen Gesichtspunkte der Willkür,
gegen die Art. 4
BV Schutz gewährt. VOll Willkür
könnte jedoch speziell beim bedingten Aufschub des
Ausweisungsvollzugs
nur dann die Rede sein, wenn die
ihn gewährende Behörde nachträglich
unter offenbarer
Missachtung der gestellten Bedingung hierauf zurück-
käme. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor; viel-
mehr
lässt sich jedenfalls das G e s c h ä f t s gebahren des
Rekurrenten seit
dem 1. April 1915, das ihm in der
neuen Ausweisungsverfügung zur Last gelegt ist, zwang-
los als ein der Bedingung des Ausweisungsaufschubs
nicht entsprechendes VerhalteIl auffassen.
3. -
Erscheint demnach die hier streitige Ausweisung
als grundsätzlich berechtigt,
so ist femer der Einwand
des Rekun-entell zu prüfen, welcher dahin geht, die Aus-
weisungsverfügung vom 11. Mai 1916 sei wenigstens inso-
fern unhaltbar, als ihm dadurch nicht
nur die Niederlas-
sung itn Kanton Zürich ent2ogen, sondern auch das Wic-
derbetretell des zürcherischen Kantollsgebietes zu bloss
Niederlassungsfreiheit. N' 40.
vorübergehendem Aufenthalt verboten werde. Nun hat
allerdings das Bundesgericht in dell vom Rekurrenten an ..
gerufenen ZWei Urteiletl i. S. Bettöni (AS" I Nil 67 Erw.2
f. S. 371 H.) und 1. S. Staub (AS 31 1 N
5 Etw.3 t. S. 25
ff.) entgegen der früheren bundesrätlichen Pmxis (vergI.
SAUS, Bundesrecht, II N° 611 S. 397 Ziff. 4 und N° 614
S. 399) die Auffassung vertreten, dass die Niederlassungs-
verweigerung und der Niederlassungsentzug auf
Grund
von Art. 45 Ahs. 2 und 3 BV das Verbot des bloss vorüber-
gehenden
Aufetlthalts nicht in sich schliessen könnnen.
Allein hieran kann bei erneuter Prüfung der Frage hlcht
festgehalten werden.
Die
Niederlassung , von der Art. 45 BV handelt,
steht, wie der nachfolgende
Art. 47 ohne weiteres erken-
nen lässt
und das Bundesgericht auch in deli erwähnten
heiden
Urteilen angenommen hat, im begrifflichen Ge-
gensatz zum
Aufenthalt l). Und wenn auch das in
Art. 47
BV vorgesehene Bundesgesetz zur Bestimmung
des Unterschiedes dieser zwei Begriffe nicht erlassen
wor-
den ist, so führt doch schon der allgemeine Sprachge-
brauch dazu,
unter (l Niederlassung l) das den Umständen
nach von vornherein für eine gewisse Dauer geplante,
unter Aufenthalt dagegen das an sich bloss vorüberge-
hende oder wenigstens nicht
auf längere Zeit berechnete
Verweilen
an einem Orte zu verstehen. Der Art. 45 BV
gibt somit einen Re c h t sanspruch a!lf den biossen Aufen t-
halt selbst nicht. Immerhin aber gewährleistet er zufolge
des Umstandes, dass die Niederlassung den
Aufenthalt
begrifflich in sich schliesst, diesen letzteren im Umfange
der Niederlassung tat säe h li c h ebenfalls. Denn wer den
Voraussetzungen,
Unter denen nach Art. 45 BV die Nie-
derlassung gewährt werden muss, entspricht -also
einen Heimatschein oder eine andere, gleichbedeutende
Ausweisschrift besitzt (Abs.
- und nicht einen det tur
Niederlassungsverweigerung oder zum Niederlassungs-
entzug berechtigenden TatbestAnde (Abs. 2 und 3) geften
sich hat -, kann sich auf dieses Niederlassungsrecht auch
zum Zwecke eines biossen Aufenthalts berufen und so
unter dem Schutze des Art. 45 BV sein Verweilen über-
haupt frei bestimmen. Dagegen folgt aus der vorstehenden
Begriffsausscheidung umgekehrt, dass wer die Niederlas-J
sungsfreiheit nicht beanspruchen kann, sie insbesondere
kraft eines der verfassungsmässigen Verweigerungs-oder
Entzugsgründe verwirkt
hat, aus Art. 45 BVauch keinen
Anspruch auf einen biossen Aufenthalt ableiten kann.
Für diesen Fall steht vielmehr der Art. 45 BV kanto-
nalen polizeilichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
grundsätzlich nicht entgegen (vergl. auch
BURcKHARDT,
Kommentar zur BV, S. 398).
Das gleiche gilt
aber ferner auch von Art. 44 in Verbin-
dung
mit Art. 60 BV, auf die das Bundesgericht i. S. Ber-
toni
und Staub zur Bechtfertigung des gegenteiligen
Standpunktes hauptsächlich verwiesen hat. Das absolute
Verbot der Verbannung (Verweisung) aus dem Kantons-
gebiet ist in
Art. 44 nur mit Bezug auf die Kantonsbürger
aufgestellt.
Es erscheint nach dem Zusammenhang um-er-
kennbar 3Is Ausfluss des Bürgerrechts, aus dessen ver-
fassullgsmässig garantierter Dnverlierbarkeit sich
natür-
licherweise der Anspruch des Bürgers ergibt, unter allen
rmständen an seinem Bürgerorte Aufnahme zu finden.
Diesem
Sinn und Zweck entspräche die Ausdehnung des
Verbots zugunsten auch der kantonsfremdel1 Schweizer-
bürger
überhaupt nicht. Und jedenfalls kann sie aus
Art. 60 BV nicht gefolgert werden, denn dieser schreibt
die rechtliche Gleichstellung der kantonsfremden
Schwei-
zerbürger mit den Kantonsbürgern ausdrücklich nur den
Kantonen für Gesetzgebung und gerichtliches Verfahren
,'01'. Er berührt also das Bundesrecht im allgemeinen und
speziell eine ihm als besonderer Bestandteil derselben
Rechtsquelle direkt koordinierte Bestimmullg, wie
Art 44
BV,
nicht (ähnlich BURcKHARDT, a. a. 0., S. 397).
Zu den bisherigen, rein rechtlichen Betrachtungen
kommt noch die vom Regierungsrat in
der Rekursant-
wort mit v. CLERIC (Stadt-und Kantonsverweisung
iederlassungsfreiheit. N° 40. 305
gegenüber Schweizerbürgern, in der Schweiz. Juristell-
zeitung vom 1. Januar 1912, Bd. 8 S. 202 ff. spez. S. 205)
'hervorgehobene ebenfalls beachtenswerte Zweckmässig-
keitserwägung, dass die auf die Bekämpfung des Verbre-
chertums abzielenden Ausweisungen im
Sinne des Art. 45
BV vielfach wirkungslos wären, wenn den ausgewiesenen
Verbrechern jeder blosse Aufenthalt im Kantonsgebiet
ohne weiteres gestattet bliebe, ja bei dieser Auslegung so-
gar, wie der Regierungsrat beifügt, die sicherheitspolizei-
lieh unerwünschte Folge
hätten, dass die Verbrecher ledig-
lich die
mit der Schriften abgabe verbundene Niederlassung
vermeiden und dafür als Aufenthalter in Wirtschaften
und Herbergen ein unstetes, ihre Deberwachung und Kon-
trolle erschwerendes Wanderleben führen würden.
4. -Aus
der vorstehenden Erwägung folgt, dass die
Regelung des örtlichen Verweilens der kantonsfremden
Schweizerbürger , soweit diese der bundesverfassungs-
mässigen Niederlassungsfreiheit nicht teilhaftig sind,
an
sich völlig den Kantonen zusteht. Dagegen finden deren
Verfügungen und Erlasse eine Schranke an dem durch
die
Praxis aus Art. 4 BV abgeleiteten allgemeinen Indivi-
dualrecht auf
Schutz vor Willkür und Schikane, und es
sind demnach kantonalbehördliche Beschränkungen der
Aufenthalts-oder, sonstigen Bewegungsfreiheit auf dem
Kantonsgebiet nur soweit zulässig, als sie einen vernünf-
tigen,
sachlich irgendwie zu rechtfertigenden Grund ha-
ben. Diesem Erfordernis wird aber die vorliegende Aus-
weisungsverfügung
dadurch gerecht, dass sie dem Rekur-
renten das Wiederbetreten des
Kantons Zürich nicht
schlechthin, sondern nur ohne die Erlaubnis der Polizei-
direktion
untersagt. Denn es ist klar, dass die damit
gestellte Bedingung einer besonderen polizeilichen Beauf-
sichtigung seines zukünftigen Verweilens
auf dem Kan-
tonsgebiet gegenüber einem Verbrecher von der Art des
Rekurrenten grundsätzlich durchaus gerechtfertigt ist.
5. -Soweit der
Rekurrent endlich noch die in der Aus-
weisungsverfügung enthaltene Androhung
der Bestrafung
30 Staatitkkt.
vonZu.'Widethandlungell gemäSS a StOB beanstandet,
Wird Seine Atgutftentation bereits durch die VOll ihm
selbst angeftihrten '-in der AS nicht abgedruckten -
VorentScheide VOtt127. Januar 1916 i. S. Wagner und wm
23. März 1916 i. S. Dinges tlud Mitbeteiligte widerlegt.
Danach steht fest, dass iri a zürch. StGB (der den Un-
geltol'8am gegen a.mtliche,
von kompetenter Stelle erlas-
sene Vetfügungen als in näher bezeichnetem Sinne straf-
bar erklärt, wenn in der Verfügu.ng für den Fall des
Ungehorsams die Ueberweisung an die Gerichte ange-
droht war .) eine gesettliche Ermächtigung zur Andro-
hung der darin vorgesehenen Strafe auf den Ungehonwn
gegen diejenigen kompetenterweise getroffenen behördli-
chen Verfügungen erblickt
werden darf. deren Uebertre-
tung nicht unmittelba Unter eine anderweitige gesetz-
liche
Strafandrohung fällt. Warum eine solche Ennäch-
tigung nicht als genügettde gesetzliche Grundlage der
betreffenden Strafandrohung anzusehen sein sollte, hat
der Rekurrent nicht dargetan. Ist aber demnach der
. a StGB selbst. in seiner angegebenen Auslegung.
mcht anfechtbar. so muss ohne weiteres auch dessen vor-
liegende, nicht besonders angefochtene Anwendwlg ge-
schützt werden. .
Demnach
hat das -Bundesgericht
erkaIlllt:
Der Rekurs Wird abgewiesen.
Niederlassunpfreiileit. Nu 41.
41. Arr6t du a novemhN 1916
dans Ia cause Al1bert contre GtneY8.
.307
L iberte d'etablissement. Le droit garanti a rart. 45 const.
fed. etant imprescriptible, lecitoyen peut formuJer une
nonvelle demande d'etablissement aupres de l'autorite can
tonale qui l'a expulse. La deeision de cette autorite fait
courir un nouveau delai de recours.
A. -Charles-Frannois Aubert. citoyen vaudoit' . domi-
cilie a Geneve, a ete condamne le 12 juin 1915 a 14 mois
d'emprisonnement
pour attentat a la pudeur par la Cour
correctionnelle
de Geneve. Aubert n'a subi aUCUlle autre
condamnation. Apres avoir ete gracie et etre rentre a
Geneve. il a He expulse du territoire de ce canton par
arrete du 18 mars 1916 du Departement dejusticeet police.
Le 28 mai, Aubert a recouru contre cette
decisioll au
Conseil d'Etat du canton de Geneve. Le 10 juin 1916,
cette autorite, considerant que le recourant a
e!e COll-
damne le 12 juin 1915 pour attentat a la pudeur, a main-
tenu et confirme l'arrcnte d'expulsion. Aubert a adresse
deux nouvelles
requetes. le 28 juill et le 18 aout 1916, au
Conseil d'Etat, Iequel, par arrete, des 30 juin et 25 aout,
s'est refUl,e a revenir sur sa decisioll du 10 juin.
B. -Cest contre ce arretes du Conseil d'Etat et du
Departement de justice et police qu' Aubert a forme le
11 septembre 1916 Ull recours de droit public aupres du
Tribunal
federal. Le recourallt expose qu'il n'a jamais
subi
d'autre condamnation que celle du 12 juin 1915 el
que Ia Cour correctionnelle n'a pas prononce contre Iui
Ia peine de Ia privation des droits civiques.
Il est an bene-
fice d'ulle carte de sejour provisoire, renouveiable chaque
mois.
Il gagne sa vie comme garnon laitier a Geneve oil il
a toute sa familIe. Eu consequence, il conclut a l'anllula-
tion de
rarrete d'expulsion pris contre lui par le Depar-
tement de justice et police et maintellu par le Conseil
d'Etat en 'iolation de rart. 45 Constitution federale "