BGE 42 I 295
BGE 42 I 295Bge12.06.1915Originalquelle öffnen →
294 Staatsrecht. Wehrmännern bis spätestens 3. Juni 1916 wieder der Feldpost übergeben werden sollten. Ebensowenig ist etwas dagegen einzuwenden, dass von dem damit auf- • gestellten Grundsatze die Zettel der Bäckerkompagnie 5 und der Rekollvaleszentenkompagnie 1 ausgenommen wurden. Nachdem diesen Einheiten die Stimmzettel erst am 3. Juni hatten zugestellt werden können, musste ihnen selbstverständlich auch die nötige Zeit zu deren Ausfül- lung und Rücksendung gelassen werden. Mit der nach- träglichen Zustellung der Stimmzettel selbst aber wurde eine Säumnis der militärischen Organe gutgemacht, was ja den Tendenzen der Rekurrenten entspricht und daher mit Grund nicht beanstandet werden kann. Im übrigen hat eine Eröffnung und Nachprüfung der sechs angeblich zu Unrecht nicht mitgezählten Stimm- zettel -von denen beiläufig bemerkt keiner aus der Bäckerkompagnie 5 oder der Rekonvaleszentenkompa- gnie 1 stammt -durch das Gericht ergeben, dass vier davon auf Nein und nur zwei auf Ja lauten. Es würde sich also bei deren Berücksichtigung die verwerfende Mehrheit sogar von 2 auf 4 Stimmen erhöhen, sodass auch die 3 in der Rekursantwort erwähnten, nach dem 7. Juni morgens eingegangenen weiteren drei Zettel, die allerdings mit Ja ausgefüllt sind, am Ergebnis nichts ändern könnten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Nie<krlassungsfreihelt. No 40. 295 IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 40. Orteil vom ao. Oktober 1916 i. S. Abbt gegen Zürich. Zulässigkeit der Aufschiebung des Vollzugs einer nach Art. 45 BV begründeten Ausweisungsverfügung unter bestimmten Bedingungen. -Personen, denen die Nie der] ass u n g gemb. Art. 45 A b s. 2 0 der 3 BV verweigert oder ent- zogen werden kann, gewährt die Garantie des Ab s. 1 grund- sätzlich auch keinen Anspruch auf bIo s s vor übe r - geh end e n Auf e n t halt. Verhältnis des Art. 45 BV zu Art. 44 in Verbindung mit Art. 60 BV. Vorbehalt der Garantie des Art. 4 BV gegenüber behördlichen Beschrän- kungen der Aufenthalts-oder sonstigen Bewegungsfreiheit. -Verfassungsmässigkeit des § 80 zfuch. StGB. A. -Mit Beschluss vom 11. Februar 1915 untersagte der Regierungsrat des Kantons Zürich in Anwendung von Art. 45 Abs. 3 BV und Art. 14 zürch. KV dem in der Stadt Zürich niedergelassenen Rekurrenten Alois Abbt von Hermetschwil (Kanton Aargau) die Niederlassung im Kanton Zürich und das Wiederbetreten desselben ohne Erlaubnis der Polizeidirektion unter Androhung gerichtlicher Bestrafung gemäss § 80 StGB im Nicht- beachtungsfalle, weil Abbt während seiner damaligen Niederlassung wegen Hehlerei zu Gefängnis und Geld- buse verurteilt worden war und ferner noch wegen einer Wucherangelegenheit in Strafuntersuc1).ung stand, nach- dem er bereits sechs Vorstrafen für Vermögensdelikte (insbesondere Hehlerei und Betrug) erlitten hatte. In der Folge trug jedoch der Regierungsrat einem Wie- dererwägungsgesuche Abbts in der Weise Rechnung. dass er « aus Billigkeitsgründen &, um Abbt mit Rücksicht auf seine kürzliche Wiederverheiratung «noch eine letzte
Staatsrecht. Gelegenheit zu bieten, sich moralisch zu rehabilitieren ., am 1. April 1915 beschloss: (I Die Ausweisung des Alois Abbt wird auf Zusehen hin » aufgehoben unter der Androhung, dass, wenn er neuer- )} dings mit den Gesetzen und Behörden in Konflikt ge- l) raten sollte oder über seine Aufführung und sein Ge-
Staatsrecht.
Strafe verboten werde (zu vergI. BGE vom 21. September
1910 i. S. Bertoni : 36 I N0 67 und vom 25. Januar 1911
i. S. Staub: 37 I N0 5, sowie AFFoLTER, Individuelle
Rechte, 2. Aun., S. 128 und Note 1 ; BERTHAU, Bunoes-
rechtliche
Praxis betr. Niederlassungsfreiheit, S. 27;
KUNZ, Strafe der Landesverweisung. S. 110). Uebrigens
habe der zürcherische Regierungsrat selbst im Rekurs-
faUe Friedinger vom Jahre 1906 die Auffassung vertreten,
dass die zürcherischen Gemeinden wohl das Recht zum
Entzug oder zur Verweigerung der Niederlassung, nicht
aber zu dem -der früheren Verbannung gleichkommen-
den -Verbot des Betretens des Gemeindegebiets hätten.
Ferner habe er schon im Jahre 1903 erklärt, dass es sich
]1icht mit den heutigen Verkehrsverhältnissen vertragen
würde, auch die Durchfahrt mit der Eisenbahn und den
Aufenthalt in den Halien und 'Wartsälell des Bahnhofes
zu
verbieten (Prot.Ko 1660 von 1903 und WETTSTEIN,
Gemeindegesetzgebung des Kantons Zürich, S. 146
N° 413). Der Rekurrent wolle sich auf dem Gebiet des
Kantons Zürich weder niederlassen, noch aufhalten im
engern
Sinne. Sein Beruf als Juwelenhändler und der
Umstand, dass er jahrelang in Zürich gewohnt und
daselbst ein Geschäft betrieben, habe, brächten es aber
mit sich, dass er vorübergehend, zur Abwicklung eh'-
zelner Geschäfte, in Zürich verweilen und bei Ausführung
von Reisen in die Ostschweiz, namentlich nach St. Gallen,
wo er geschäftliche BeziehUligen habe; Zürich passieren
müsse.
Er verlange nur, dass ihm dies gestattet sei.
e) Die Androhung der Ueberweisung an den Straf-
richter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü-
gung stehe im Widerspruch mit dem Grundsatz nulla
poena sine
lege (Art. 7 zürch. KV; Art. 4 BV), dem
Grundsatz der Gewaltentrennung und dem Vorbehalt des
.. Gesetzes im Sinne der Garantie, dass alle polizeilichen
Eingriffe in
Freiheit und Eigentum der Bürger der aus-
drücklichen gesetzlichen Grundlage bedürften. Allerdings
habe das Bundesgericht in den beiden Urteilen vom
I
i
Njt'derla!lSlUlgslreihlt. No 40.
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27. Januar 1916 i. S. Wagner und vom 23. März 1916 i. S.
DiIlges und Konsorten den Standpunkt eingenommen, die
Bestrafung wegen Ungehorsams sei sachlich eine Form
der verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckung und
es lasse sich das Recht der Verwaltungsbehörden, sie
anzudrohen,
auch ohne besondere gesetzliche Ermäch-
tigung aus der allgemeinen Befugnis dieser Behör?en,
für die VoHziehung ihrer Befehle zu sorgen, herleIten.
AHein es
sei im gemeinen deutschen Verwaltullgsrecht
unbestritten, dass ein Vollzugsmittel, das Freiheits-
heschränkungen über den bIossen Vollzug hinaus mit
sich bringe und insoweit nicht mehr die « gerae
Fortsetzung des Befehles) sei, wie vor allem die
Ungehorsamsstrafe,
der gesetzlichen Grundlage bedürfe,
und zwar einer eigenen Grundlage, einer besonderen ge ..
et.1Jichen Ermächtigung. Urd dieser Satz folge für die
Schweiz
aus der Garantie der Freiheit als einem schweize-
rischen Verfassungsgrundsatz (AFFOI TER, Individuelle
Hechte, 2. Aufl., S. 20 und ote 3). Der § 80 StGB werde
deshalb
überhaupt als verfassungs"vidrig angefochten, und
dasselbe gelte auch für die Androhung seiner Folgen. Zur
Vollstreckung des Befehls genüge hier bei Zuwiderhand-
lung das zunächst und auf der Hand liegende Mittel der
\Vegführung durch die Polizei; nur dieses Mittel stehe. der
VerwaHungsbehörde unmittelbar und ohne gesetzlIche
Ermächtigung zu. . . .
C. -In einer weiteren Eingabe an dIe DIrektIon der
.Justiz und Polizei des Kantons Zürich zuhanden des Bun-
desgerichts, vom 5. Juli 1916, hat dr Vertre:er.des Re
kurrenten, nachdem ihm GelegenheIt zur ElllSlht der
Akten und speziell der Begründung des RegIerungs-
ratsbeschlusses
yom 11. Mai 1916 gegeben worden
war, noch folgenden
Einwand erhoben : it seinem B
schluss vom 1. April 1915 habe der RegIerungsrat dIe
Trühere Ausweisungsverfügung tatsächlich aufgehoben.
Dass dies
nur ( auf Zusehen hin '11 geschehen sei, sei ohne
Bedeutung; denn weder die Bundesverfassung. noch die
300 Staatsrecht. zürcherische Gesetzgebung kenne eine bloss ({ auf Zusehen hin » gewährte Niederlassung. Der Regierungsrat sei an diesen Beschluss so lange gebunden, als keine Veränderung der ihm zu Grunde liegenden massgebenden Verhältnisse eintrete. Er hätte somit dem Rekurrenten die Niederlas- sung von neuem nur entziehen können, wenn dieser seit dem 1. April 1915 neuerdings wegen eines schweren Ver- gehens gerichtlich bestraft worden wäre, was jedoch nicht der Fall sei. D. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt in seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 1916, der er die vor- stehend erwähnte Eingabe des Rekurrenten beigelegt hat, auf Abweisung des Rekurses an. Er bemerkt zunächst, die Einrede der mangelnden Begründung des angefoch- tenen Beschlusses sei h\nfällig, da der Rekurrent nach- träglich auch von dieser Begründung Kenntnis erhalten habe, und wiederholt bezüglich der beiden Einreden. wonach er auf seinen Beschluss vom 1. April 1915 nicht hätte zurückkommen und den neuen Niederlassungs- entzug auch deswegen nicht hätte verfügen dürfen, weil der Rekurrent seine Niederlassung in Zürich zuvor frei- willig aufgegeben habe, die Argumentation des angefoch- tenen Beschlusses. Sodann verteidigt er eingehend, we- sentlich mit dem in der nachstehenden Erwägung 3 er- wähnten Zweckmässigkeitsargument, die Auffassung. dass einem Verbrecher, bei dem die Voraussetzungen des Niederlassungsentzugs nach Art. 45 Abs. 3 BV gegeben seien, auch der blosse Aufenthalt im Kantonsgebiet un- tersagt werden dürfe, und rechtfertigt endlich im Sinne der vom Rekurrenten angeführten bundesgerichtlichen Urteile auch die der Ausweisung beigefügte Strafandro- hung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-In materieller Hinsicht verkennt das auf den Re- gierU11gsratsbeschluss vom
302 Staatareckt. unter der angegebenen Bedingung aufgeschoben worden, und es bedurfte deshalb zur Rechtfertigung der angefoch- tenen nenen A.usweisungsverfügung keiner weitern Bestra- fung des Rekurrenten im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV, sondern nur der Nichterfüllung jener Bedingung des Aus- weisullgsaufschubs. Eine derart bedingte Ausweisung ist bUlldesrechtlich nicht zu beanstanden. Denn da Art. 45 BV den Niederlassungsentzug unter den in Abs. 2 und 3 erwähnten Voraussetzungen ohne zeitliche Beschrän- kung seiner Anordnung und Durchführung gestattet, so muss es den Kantonen freistehen, mit einer nach jenen Voraussetzungen zulässigen Ausweisung nicht nur über- haupt zuzuwarten, oh'1e dass hieraus ohne weiteres ein Verzicht auf das Ausweisungsrecht abgeleitet werden könnte, sondern auch. bloss ihre Vollziehullg unter bestimmtell Bedingungen aufzuschieben (vergl. hiezu schon BGE 20 N° 4 Erw. 2 S. 18, sowie auch 33 I N° 45 S.288 ff.). Anfechtbar wäre ein solches Vorgehen nur aus dem allgemeinen Gesichtspunkte der Willkür, gegen die Art. 4 BV Schutz gewährt. VOll Willkür könnte jedoch speziell beim bedingten Aufschub des Ausweisungsvollzugs nur dann die Rede sein, wenn die ihn gewährende Behörde nachträglich unter offenbarer Missachtung der gestellten Bedingung hierauf zurück- käme. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor; viel- mehr lässt sich jedenfalls das G e s c h ä f t s gebahren des Rekurrenten seit dem 1. April 1915, das ihm in der neuen Ausweisungsverfügung zur Last gelegt ist, zwang- los als ein der Bedingung des Ausweisungsaufschubs nicht entsprechendes VerhalteIl auffassen. 3. - Erscheint demnach die hier streitige Ausweisung als grundsätzlich berechtigt, so ist femer der Einwand des Rekun-entell zu prüfen, welcher dahin geht, die Aus- weisungsverfügung vom 11. Mai 1916 sei wenigstens inso- fern unhaltbar, als ihm dadurch nicht nur die Niederlas- sung itn Kanton Zürich ent2ogen, sondern auch das Wic- derbetretell des zürcherischen Kantollsgebietes zu bloss Niederlassungsfreiheit. N' 40. 303 vorübergehendem Aufenthalt verboten werde. Nun hat allerdings das Bundesgericht in dell vom Rekurrenten an .. gerufenen ZWei Urteiletl· i. S. Bettöni (AS" I Nil 67 Erw.2 f. S. 371 H.) und 1. S. Staub (AS 31 1 N 0 5 Etw.3 t. S. 25 ff.) entgegen der früheren bundesrätlichen Pmxis (vergI. SAUS, Bundesrecht, II N° 611 S. 397 Ziff. 4 und N° 614 S. 399) die Auffassung vertreten, dass die Niederlassungs- verweigerung und der Niederlassungsentzug auf Grund von Art. 45 Ahs. 2 und 3 BV das Verbot des bloss vorüber- gehenden Aufetlthalts nicht in sich schliessen könn~en. Allein hieran kann bei erneuter Prüfung der Frage hlcht festgehalten werden. Die « Niederlassung &, von der Art. 45 BV handelt, steht, wie der nachfolgende Art. 47 ohne weiteres erken- nen lässt und das Bundesgericht auch in deli erwähnten heiden Urteilen angenommen hat, im begrifflichen Ge- gensatz zum « Aufenthalt l). Und wenn auch das in Art. 47 BV vorgesehene Bundesgesetz zur Bestimmung des Unterschiedes dieser zwei Begriffe nicht erlassen wor- den ist, so führt doch schon der allgemeine Sprachge- brauch dazu, unter (l Niederlassung l) das den Umständen nach von vornherein für eine gewisse Dauer geplante, unter « Aufenthalt» dagegen das an sich bloss vorüberge- hende oder wenigstens nicht auf längere Zeit berechnete Verweilen an einem Orte zu verstehen. Der Art. 45 BV gibt somit einen Re c h t sanspruch a!lf den biossen Aufen t- halt selbst nicht. Immerhin aber gewährleistet er zufolge des Umstandes, dass die Niederlassung den Aufenthalt begrifflich in sich schliesst, diesen letzteren im Umfange der Niederlassung tat säe h li c h ebenfalls. Denn wer den Voraussetzungen, Unter denen nach Art. 45 BV die Nie- derlassung gewährt werden muss, entspricht -also einen Heimatschein oder eine andere, gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt (Abs.
304 Staatsrecht. zum Zwecke eines biossen Aufenthalts berufen und so unter dem Schutze des Art. 45 BV sein Verweilen über- haupt frei bestimmen. Dagegen folgt aus der vorstehenden Begriffsausscheidung umgekehrt, dass wer die Niederlas-J sungsfreiheit nicht beanspruchen kann, sie insbesondere kraft eines der verfassungsmässigen Verweigerungs-oder Entzugsgründe verwirkt hat, aus Art. 45 BVauch keinen Anspruch auf einen biossen Aufenthalt ableiten kann. Für diesen Fall steht vielmehr der Art. 45 BV kanto- nalen polizeilichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit grundsätzlich nicht entgegen (vergl. auch BURcKHARDT, Kommentar zur BV, S. 398). Das gleiche gilt aber ferner auch von Art. 44 in Verbin- dung mit Art. 60 BV, auf die das Bundesgericht i. S. Ber- toni und Staub zur Bechtfertigung des gegenteiligen Standpunktes hauptsächlich verwiesen hat. Das absolute Verbot der Verbannung (Verweisung) aus dem Kantons- gebiet ist in Art. 44 nur mit Bezug auf die Kantonsbürger aufgestellt. Es erscheint nach dem Zusammenhang um-er- kennbar 3Is Ausfluss des Bürgerrechts, aus dessen ver- fassullgsmässig garantierter Dnverlierbarkeit sich natür- licherweise der Anspruch des Bürgers ergibt, unter allen rmständen an seinem Bürgerorte Aufnahme zu finden. Diesem Sinn und Zweck entspräche die Ausdehnung des Verbots zugunsten auch der kantonsfremdel1 Schweizer- bürger überhaupt nicht. Und jedenfalls kann sie aus Art. 60 BV nicht gefolgert werden, denn dieser schreibt die rechtliche Gleichstellung der kantonsfremden Schwei- zerbürger mit den Kantonsbürgern ausdrücklich nur den Kantonen für Gesetzgebung und gerichtliches Verfahren ,'01'. Er berührt also das Bundesrecht im allgemeinen und speziell eine ihm als besonderer Bestandteil derselben Rechtsquelle direkt koordinierte Bestimmullg, wie Art 44 BV, nicht (ähnlich BURcKHARDT, a. a. 0., S. 397). Zu den bisherigen, rein rechtlichen Betrachtungen kommt noch die vom Regierungsrat in der Rekursant- wort mit v. CLERIC (Stadt-und Kantonsverweisung ~iederlassungsfreiheit. N° 40. 305 gegenüber Schweizerbürgern, in der Schweiz. Juristell- zeitung vom 1. Januar 1912, Bd. 8 S. 202 ff. spez. S. 205) 'hervorgehobene ebenfalls beachtenswerte Zweckmässig- keitserwägung, dass die auf die Bekämpfung des Verbre- chertums abzielenden Ausweisungen im Sinne des Art. 45 BV vielfach wirkungslos wären, wenn den ausgewiesenen Verbrechern jeder blosse Aufenthalt im Kantonsgebiet ohne weiteres gestattet bliebe, ja bei dieser Auslegung so- gar, wie der Regierungsrat beifügt, die sicherheitspolizei- lieh unerwünschte Folge hätten, dass die Verbrecher ledig- lich die mit der Schriften abgabe verbundene Niederlassung vermeiden und dafür als Aufenthalter in Wirtschaften und Herbergen ein unstetes, ihre Deberwachung und Kon- trolle erschwerendes Wanderleben führen würden. 4. -Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass die Regelung des örtlichen Verweilens der kantonsfremden Schweizerbürger , soweit diese der bundesverfassungs- mässigen Niederlassungsfreiheit nicht teilhaftig sind, an sich völlig den Kantonen zusteht. Dagegen finden deren Verfügungen und Erlasse eine Schranke an dem durch die Praxis aus Art. 4 BV abgeleiteten allgemeinen Indivi- dualrecht auf Schutz vor Willkür und Schikane, und es sind demnach kantonalbehördliche Beschränkungen der Aufenthalts-oder, sonstigen Bewegungsfreiheit auf dem Kantonsgebiet nur soweit zulässig, als sie einen vernünf- tigen, sachlich irgendwie zu rechtfertigenden Grund ha- ben. Diesem Erfordernis wird aber die vorliegende Aus- weisungsverfügung dadurch gerecht, dass sie dem Rekur- renten das Wiederbetreten des Kantons Zürich nicht schlechthin, sondern nur «ohne die Erlaubnis der Polizei- direktion » untersagt. Denn es ist klar, dass die damit gestellte Bedingung einer besonderen polizeilichen Beauf- sichtigung seines zukünftigen Verweilens auf dem Kan- tonsgebiet gegenüber einem Verbrecher von der Art des Rekurrenten grundsätzlich durchaus gerechtfertigt ist. 5. -Soweit der Rekurrent endlich noch die in der Aus- weisungsverfügung enthaltene Androhung der Bestrafung
30& Staatitkkt.
vonZu.'Widethandlungell gemäSS § 80 StOB beanstandet,
Wird Seine Atgutftentation bereits durch die VOll ihm
selbst angeftihrten '-in der AS nicht abgedruckten -
VorentScheide VOtt127. Januar 1916 i. S. Wagner und wm
23. März 1916 i. S. Dinges tlud Mitbeteiligte widerlegt.
Danach steht fest, dass iri § 80 zürch. StGB (der den Un-
geltol'8am gegen a.mtliche,
von kompetenter Stelle erlas-
sene Vetfügungen als in näher bezeichnetem Sinne straf-
bar erklärt, «wenn in der Verfügu.ng für den Fall des
Ungehorsams die Ueberweisung an die Gerichte ange-
droht war .) eine gesettliche Ermächtigung zur Andro-
hung der darin vorgesehenen Strafe auf den Ungehonwn
gegen diejenigen kompetenterweise getroffenen behördli-
chen Verfügungen erblickt
werden darf. deren Uebertre-
tung nicht unmittelba~ Unter eine anderweitige gesetz-
liche
Strafandrohung fällt. Warum eine solche Ennäch-
tigung nicht als genügettde gesetzliche Grundlage der
betreffenden Strafandrohung anzusehen sein sollte, hat
der Rekurrent nicht dargetan. Ist aber demnach der
§. 80 StGB selbst. in seiner angegebenen Auslegung.
mcht anfechtbar. so muss ohne weiteres auch dessen vor-
liegende, nicht besonders angefochtene Anwendwlg ge-
schützt werden. .
Demnach
hat das -Bundesgericht
erkaIlllt:
Der Rekurs Wird abgewiesen.
Niederlassunpfreiileit. Nu 41.
41. Arr6t du a novemhN 1916
dans Ia cause Al1bert contre GtneY8.
.307
L iberte d'etablissement. Le droit garanti a rart. 45 const.
fed. etant imprescriptible, lecitoyen peut formuJer une
nonvelle demande d'etablissement aupres de l'autorite can·
tonale qui l'a expulse. La deeision de cette autorite fait
courir un nouveau delai de recours.
A. -Charles-Franois Aubert. citoyen vaudoit'>. domi-
cilie a Geneve, a ete condamne le 12 juin 1915 a 14 mois
d'emprisonnement
pour attentat a la pudeur par la Cour
correctionnelle
de Geneve. Aubert n'a subi aUCUlle autre
condamnation. Apres avoir ete gracie et etre rentre a
Geneve. il a He expulse du territoire de ce canton par
arrete du 18 mars 1916 du Departement dejusticeet police.
Le 28 mai, Aubert a recouru contre cette
decisioll au
Conseil d'Etat du canton de Geneve. Le 10 juin 1916,
cette autorite, considerant que le recourant a
e!e COll-
damne le 12 juin 1915 pour attentat a la pudeur, a main-
tenu et confirme l'arrcte d'expulsion. Aubert a adresse
deux nouvelles
requetes. le 28 juill et le 18 aout 1916, au
Conseil d'Etat, Iequel, par arrete, des 30 juin et 25 aout,
s'est refUl,e a revenir sur sa decisioll du 10 juin.
B. -Cest contre ce~ arretes du Conseil d'Etat et du
Departement de justice et police qu' Aubert a forme le
11 septembre 1916 Ull recours de droit public aupres du
Tribunal
federal. Le recourallt expose qu'il n'a jamais
subi
d'autre condamnation que celle du 12 juin 1915 el
que Ia Cour correctionnelle n'a pas prononce contre Iui
Ia peine de Ia privation des droits civiques.
Il est an bene-
fice d'ulle carte de sejour provisoire, renouveiable chaque
mois.
Il gagne sa vie comme garon laitier a Geneve oil il
a toute sa familIe. Eu consequence, il conclut a l'anllula-
tion de
rarrete d'expulsion pris contre lui par le Depar-
tement de justice et police et maintellu par le Conseil
d'Etat en 'iolation de rart. 45 Constitution federale "
Programmgesteuerter Zugriff
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