Hausierhandel fallend erklärt und ebenso die Hausier-
patentpflicht für auf direkte Bestellungen erfolgte Waren-
lieferungen von sesshaften Geschäften nach auswärts
wie-
derholt verneint (vergi. BBI 1895 I S. 226 Erw. 3 f. ;
1907 IV S. 583 Erw. 2; 1909 I S. 782 Ziff. 2 litt. b). Allein
der entscheidende Unterschied des heutigen Tatbestandes
gegenüber den Tatbeständen jener früheren Fälle,
spe-
ziell demjenigen des im übrigen durchaus gleichartigen
Falles Worni-Frey, besteht darin, dass sich dort der Ver-
kehr der Kunden jeweilen mit der Geschäftsniederlassung
. selbst abspielte, während hier eben eine besondere Ver-
anstaltung hiezu ausserhalb des Geschäftssitzes getroffen
worden ist. Die Errichtung einer Einkaufsstelle vorlie-
gender
Art entspricht übrigens für den E i II kau f s
handel völlig der Veranstaltung eines sog. Wanderlagers
beim
Ver kau f s haridel. Wanderlager aber dürfen
nach feststehender bundesrechtlicher Praxis den Be-
schränkungen des Hausierhandels unterstellt werden, wie
denn speziell das zugerische Markt-und Hausiergesetz
sie gleich dem
(I eigentlichen Hausierverkehr als bewilli-
gungsbedürftig
und gebührenpflichtig erklärt. Auch diese
ErWägung führt zum Schutze des angefochtenen Ent-
scheides.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
HandeIs-und Gewerbefreiheit
36. tJrteü vom 3. November 1916
i. S. Magazine zum Globus A..-G. gegen den Polizeigerichts-
präsidenten des Xantona Basel-Sta.dt.
Art. 4 und 31 BV. Zulässigeit der polizeilichen Beschl'änkullJ
der Ankündigung von Ausverkäufen. Bestimmung des
Begriffs solcher Ankündigungen. Erfordernis der Aufnahme
der Begriffsbestimmung in das die Beschränkung enthal-
tende Gesetz? Liegt die Ankündigung eines Ausverkaufs
vor auch ohne ausdrückliche Angabe der Zeit, für die pr
vorgesehen ist '/
A. -Die Rekurrentin, die in Basel eine Zweignieder-
lassung hat und dort ein Warenhaus betreibt, liess in
der baslerischen Nationalzeitung
vom 29. Juli 1916 ein
Inserat erscheinen. worin sie unter Angabe der Preise
zum Verkaufe anbot : Grosse Posten Weisswaren zu:
Extrapreisen, Hemdentuche, Betttuchstoffe, Bettbazins,
Bettdamaste, Tischtuchstoffe, Handtuchstoffe
, Occa-
sion 2000 Meter Prima Wäschestoffe erstklassige Fa-
brikate von alten Abschlüssen, günstige Gelegenheit
für Ausstattungen., I Occasion 1 Posten Tischtücher und
Servietten
l). In diesem Inserat erblickte der Polizei-
gerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt die Ankündi-
gung eines Teilausverkaufs und verurteilte daher die
Rekurrentin
am 10. August 1916, weil sie vom Polizei-
departement die für Ausverkäufe erforderliche Bewilligung
nicht erhalten hatte, auf Grund des 166 Ziff. 3 des
baslerischen Polizeistrafgesetzes (Fassung vom 8.
Juni
1916) zu 20 Fr. Busse.
B. -Gegen diesen Entscheid hat die A.-G. Magazine
zum Globus am 2. Oktober 1916 die staatsrechtliche Be-
schwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
der Entsebeid sei aufzuheben.
Sie macht geltend. dass die Art.
31 und 4 BV verletzt
seien,
und führt zur Begründung aus: Dagegen, dass die
Veranstaltung eines Ausverkaufs von gewissen Beding-
ungen, Bewilligungen und Abgaben abhängig gemacht
und dass die Übertretung der Vorschriften über den Aus-
verkauf
unter Strafe gestellt werde, sei nichts einzuwenden.
Der Grundsatz der Handels-und Gewerbefreiheit werde
aber beeinträchtigt, wenn die Verfügungen über Aus-
übung
von Handel und Gewerbe so unklar gefasst seien,
dass niemand sich der im Handel und Gewerbe üblichen
Angebotsformen bedienen könne, ohne
Gefahr zu laufen,
, gebüsst zu werden. Nun könne in Basel der Inhaber eines
Warengeschäftes kaum Reklame machen, ohne sich der
Gefahr der Bestrafung auszusetzen; denn die baslerisehe
Gesetzgebung bestimme den Ausverkaufsbegriff nicht
selbst, sondern überlasse dessen Bestimmung dem Richter
(vgl. Bericht des Regierungsrates zur
III. Lesung des
Gesetzes betr. unlautern Wettbewerb). Während früher
in der Praxis
mit Recht angenommen worden sei, dass
ein Verkauf zu herabgesetzten Preisen nur, wenn
er be-
fristet sei, als Ausverkauf gelten könne, werde
jetzt jedes
öffentliche Angebot eines bestimmten Vorrats zu herab-
gesetzten Preisen als Ausverkauf betrachtet.
Um bestim-
men zu können, was das Basler Gesetz über den unlau-
tern Wettbewerb unter Ausverkauf verstehe, müsse man
vom Zweck des Gesetzes ausgehen. Dieser bestehe in der
Bekämpfung des unlautern Wettbewerbes. Danach könne
nur verboten sein, das Wort Ausverkauf. oder einen
gleichbedeutenden Ausdruck ohne polizeiliche Erlaubnis
als Grundangabe bei Ankündigungen eines Verkaufs zu
billigen oder herabgesetzten Preisen zu verwenden; denn
die Grundangabe sei meistens das unlautere, unwahre
Lockmittel
für das unwissende Publikum und die Ursache
der Schädigung der Konkurrenten. Nicht jeder Verkauf
zu herabgesetzten Preisen sei somit ein Ausverkauf, ins-
besondere nicht ein solcher, der ohne Befristung ange-
kündigt werde (vgl. Bericht des Regierungsrates zur
BI. Lesung des Gesetzes über den unlautern Wett-
bewerb). Allerdings könne auch ein derartiger Verkauf
einen unlautern Wettbewerb
bedeuten; damit sei aber
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 36.
26l
nicht gesagt. dass ein Ausverkauf vorliege, weil ein solcher
Verkauf zu ermässigten Preisen oft aus andern Gründen
als
um einen Ausverkauf herbeizuführen veranstaltet
werde. nämlich wegen allgemein bevorstehendem Sinken
der Preise, wegen besonders günstigem Einkauf, wegen des
Vorhandenseins von Resten oder eines übermässig grossen
Lagers.
Im vorliegenden Fall habe nun die Rekurrentin
weder einen Ausverkauf, noch einen Verkauf zu ermässig-
ten Preisen beabsichtigt, sondern sie sei durch zufällig
günstigen Einkauf der Händler
in die Lage gekommen,
einen Teil ihres Lagers zu besondem Preisen
als Occa-
sion
anzubieten. Wenn derartige Verkäufe den Ausver-
käufen gleichgestellt werden wollten, so müsste dies
zum
mindesten deutlich gesagt sein. Aber eine solche Gleich
stellung wolle das Gesetz mit Grund nicht. Die Angabe
der Preise allein,
auch in relativer Form (ermässigter
Preis,
Rabatt, Occasion usw.) , dürfe nicht von Vor-
schriften abhängig gemacht werden, da sie im Handel
gar nicht
entbehrt werden könne. Geschähe dies doch,
so handelte es sich um eine unerträgliche Bindung, von
der aus
es nur ein Schritt zur amtlichen Preisfestsetzung
und PreisreguIierung
wäre: ein Ziel, das offenbar dem
Prinzip der Bundesverfassung schnurstracks zuwiderliefe
.
Allerdings könne durch Verkäufe mit herabgesetzten
Preisen dasselbe Ziel wie durch Ausverkäufe erreicht
wer-
den, nämlich ein besonderes Herzudrängen des Publikums.
Denselben Erfolg erreiche
man aber auch durch geschickte
Reklame, ohne dass
man sich strafbar mache. Nur das
unlautere Gebahren müsse bestraft werden; strafbar sei
also bloss der, der
unter un wa h ren Angaben einen Ver-
kauf zu herabgesetzten Preisen ankündige. Das Inserat
der Rekurrentin enthalte nun keine Zeitbestimmung. Nur
bei den grossen Posten Weisswaren , also nicht einmal
bei einer bestimmten Warenmenge, werde sodann
VOll
Extrapreisen gesprochen.
. . . . . . . . . . .
In dem von der Rekurrentin vorgelegten Bericht gibt .
der Regierungsrat des Kantons Basel-8tadt zu, dass der
Mangel einer gesetzlichen Definition des Ausverkaufs-
begriffs zu einem Zustand der Rechtmnsicherheit
führe.
da dann die erwähnte Begriffsbestimmung dem Ermessen
des einzelnen Polizeigerichtspräsidenten anheimgestellt
sei. Ferner
erklärt er, die Ankündigung, dass der Preis
irgend einer Ware ermässigt werde, sei nur denn eine
Ausverkaufsankündigung, wenn der Vorteil für einen
konkreten
Warenvorrat gewährt werde.
C. -Der Polizeigerichtspräsident hat die Abweisung
des Rekurses beantragt.
Seinen Ausführungen ist folgen-
des zu entnehmen : Der wirtschaftJiche Vorgang beim
Ausverkauf bestehe darin, dass der Kaufmann einen
be-
stimmten Warenvorrat schneller und vollständiger, als
es Bedarf
und Nachfrage normalerweise ermöglichen,
wegschafIen wolle.
Um diesen Zweck zu erreichen, müsse
er öffentlich eine günstige
Kaufgelngenheit ankündigen
und mitteilen, dass ein Warenlager soweit als möglich
binnen kurzer
Frist von einem bestimmten Zeitpunkt an
geräumt werden solle. Als solche Ankündigung stelle sich
das Inserat der Rekurrentin dar.
Sie gebe darin an, dass
eine aussergewöhnlich günstige Gelegenheit zum Kaufen
vorliege. Das Angebot gelte vom 29. Juli 1916 an und
zwar nur auf beschränkte Zeit, nämlich bis der letzte
Meter der angegebenen Mengen
;crkauft sein werde. AUe
Merkmale der Teilausverkaufsankündigung seien daher
gegeben, die aussergewöhn1ich günstige Gelegenheit, das
hestimmt abgegrenzte "Warenlager und die Zeitbescliräll-
kung (vgI. Urteil des Appellationsgerichts i. S. Dreyfus
vom 14.
Februar 1916).
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Das baselstädtische Gesetz über den unlautern
Vettbewerb vom 8. Juli 1916 stellt zum Zwecke der Be-.
kämpfung eines solchen Vettbewerbs im Geschäftsleben
sowohl repressive als auch präventive Vorschriften auf.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 3b,
Zu den zuletztgenannten gehören in der Hauptsache die
Bestimmungen der
8-17, die die Ankündigung oder
Veranstaltung von Ausverkäufen von einer polizeilichen
Bewilligung abhängig machen.
Es handelt sich also bei
dem erwähnten Gesetze nicht um die Festsetzung einer
Gewerbesteuer oder des Patentzwangs für
Ausycrkäufe,
sondern, abgesehen von den Bestimmungen über die zeit-
liche Zulässigkeit der Ausverkäufe,
um die Anordnung
einer präventiven polizeilichen Kontrolle, die den unlau-
tern Wettbewerb verhüten soll. Das Gesetz macht dabei
einen
Unterschied zwischen Total-und Teilausverkäuferi.
unterwirft aber beide der erwähnten Polizeiaufsicht.
Die Rekurrentin
gibt nun von vornherein zu, dass der
Erlass solcher Präventivvorschriften sowohl für Total-als
auch für Teilausverkäufe an sich
mit der verfassungs-
mässigen Garantie der Handels-und Gewerbefreiheit nicht
im Widerspruch
steht. Damit stellt sie sich auf den Boden,
auf dem sich die bundesgerichtliche
Praxis bei der Beur-
teilung der Verfassungsmässigkeit einer polizeilichen Be-
schränkung der Ausverkäufe von Anfang
an bewegt hat.
Wie im grundlegenden Entscheid des Bundesgerichtes in
Sachen
der Rekurrentin gegen St. Gallen vom 21. Juni
1912 (AS 38 I S. 72 ff. Erw.3) ausgeführt wird, ist eine
polizeiliche Einschränkung des Handels nach Art.
31 litt. e
BV nicht nur mit Rücksicht auf das Interesse der öffent-
lichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, sondern auch
zum
Zwecke der 'Wahrung von Treu und Glauben als
zulässig anzusehen. Dabei
hat das Bundesgericht im An-
schluss an die frühere
Praxis des Bundesrates darauf hill-
gewiesell, dass der Ausverkauf besonders dazu geeignet
sei und auch sehr häufig dazu benutzt werde, das kauf-
lustige Publikum zu täuschen, indem es in den Glauben
versetzt werde,
gute Vare zu besonders billigem Preise
zu erhalten, während in Wirklichkeit entweder die Ware
minderwertig oder der dabei versprochene Rabatt von
vornherein bei der Festsetzung des angeblichen
Normal-
preises berücksichtigt worden sei. Dieser Gefahr wilJ nun
gerade auch das Basler Gesetz, das den unlautern'Wett-
ewerb zu hekämpfen bestimmt ist, mit seiner polizei-
lIchnn Regelung .der Ausverkäufe begegnen.
DIe Rekurrentm behauptet nun aber, dass dieses Gesetz
deshalb die Garantie der Handels-und Gewerbefreiheit
verletze, weil es keine Bestimmung des Begriffs des Aus-
verkauf enthält. Dem st. gallischen Nachtragsgesetz zum
Gesetz uber den Marktverkehr
und' das Hausieren vom
,23. November 1894 hat die Rekurrentin seinerzeit einen
solchen Vorwurf nicht gemacht, obwohl auch dieses Gesetz
enne enentliche Umschreibung des Ausverkaufsbegriffes
mcht gibt, sondern sich in dieser Beziehung vom Basler
Gesetz
.nnr . dadurch unterscheidet, dass es in den Begriff
des freIWIlligen Ausverkaufs ausdrücklich
sogenannte
Reklame-,
. legenheits-:. und andere vorübergehende
Massenverkaufe zu redUZIerten
Preisen!) einschliesst. Der
Snandpunkt der Rekurentin wird in diesem Punkte alIer-
dmgs durch den Bericht des Regierungsrates zur dritten
Lesung des Gesetzes in gewissem Sinne
unterstützt allein'
es
kann doch ninht ges werden, dass der in' Frage
s.tehende Mangel emer Begnffsbestimmung eine unerträg-
hche Rechtsunsicherheit zur Folge habe, die
mit dem
Grundsatze der Handels-und Gewerbefreiheit unverein-
bar wnre. Der Begri des Ausverkaufs ist keineswegs so
unbestImmt, dass
die Behörden bei der Anwendung der
Vnrscnften. der 8-17 des ,Gesetzes notwendig zur
Willkur getrIeben würden. Die Geschäfts-
und Verkehrs-
spranhe, der der Ausdruck entstammt, versteht darunter
bestImmte Formen des Warenverkaufs, die sich vom nor-
malen Handel unterscheiden. Der Gesetzgeber konnte
daher, ohne der Willkür
Tür und Tor zu öffnen, die Auf-
ndung der Merkmale, die den Ausverkauf vom gewöhn-
lIchen Verkauf unterscheiden, den mit der Anwendung
es Gesetzes etrnuten Behörden überlassen, wie er ja
uberhaupt bel semen Regeln allgemein an bestimmte,
der Sprache des täglichen Lebens oder der Wissenschaft
entnommene, genügend bekannte Begriffe anknüpft, ohne
HandeI,-und Gewerbefreiheit N° 3n. 265
jedesmal eine Definition damit zu verbinden. Die Be-
hörden, denen die Anwendung des Gesetzes obliegt,
werden sich bei der Auslegung des Ausverkaufsbegriffes
nicht
nur an die Bedeutung des Wortes in der Sprache
des täglichen Lebens halten, sondern dabei auch Grund
und Zweck des Gesetzes und seiner einzelnen, den' Aus-
verkauf regelnden Vorschriften berücksichtigen.
Übrigens
könnte schon deswegen nicht von einer unerträglichen
Rechtsunsicherheit gesprochen werden, weil die Rekur-
rentin
ja selbst erklärt, jetzt werde jedes öffentliche An-
gebot eines bestimmten Warenvorrats zu herabgesetzten
Preisen als Ausverkaufsankündigung betrachtet. Danach
besteht also eine feste Praxis in dieser Beziehung.
2. -
Es fragt sich somit nur noch, ob der Polizei-
gerichtspräsident dem Begriff des Ausverkaufs einen Tat-
bestand unterstellt habe, der auch bei weitestgehender
Gesetzesauslegung nicht als Ausverkauf angesehen werden
kann,
und daher aus diesem Grunde die Verfassungs-
garantie der Handels-und Gewerbefreiheit
und der Rechts-
gleichheit verletzt sei.
Nun ist der Polizeigerichtspräsident nach seiner
Ver-
nehmlassung davon ausgegangen, dass die Ankündigung
eines Ausverkaufs im Sinne des Gesetzes über den un-
lautern Wettbewerb dann vorliege. wenn
für eine be-
schränkte Zeit eine aussergewöhnlich günstige Kauf-
gelegenheit bekannt gemacht werde. Dabei handelt es
sich nach der Auffassung des genannten Richters
um
einen Teilausverkauf, wenn nicht das ganze Warenlager,
sondern
nur ein bestimmt (z. B. nach Ort oder Waren-
gattung) abgegrenzter Teil des Lagers zu ausnahmsweise
günstigem Verkaufe ausgeboten wird.
Der Standpunkt
des Polizeigerichtspräsidenten stimmt im wesentlichen
. mit demjenigen überein, den die Regierung in dem von
der Rekurrentin selbst vorgelegten Bericht eingenommen
hat. Insbesondere hat es die Regierung darin abgelehnt,
die Verwendung des Ausdruckes
Ausverkauf zu einem
wesentlichen Merkmal einer Ausverkaufsankündigung
zu '
AS ", I -t9t6
machen. Wie der Polizeigerichtspräsident mit Recht aus-
geführt
hat. ist der Zweck jeder Ankündigung einer aus-
nahmsweise günstigen Kaufgelegenheit
auf beschränkte
,Zeit der, einen Warenvorrat schneller, als es Bedarf und
Nachfrage der Konsumenten normalerweise ermöglichen,
zusetzell, . nd war sowohl dann, wenn das ganze Lager
emes Geschaftes m der genannten Weise veräussert wer-
den soll, als auch dann, wenn
nur der besondere Verkauf
bestimmter einzelner
Waren in Frage steht. Durch eine
Ankündigung der erwähnten
Art wird die Kauflust des
Punlikun:s während der angegebenen Zeit künstlich ge-
steIgert,
mdem es dazu verleitet wird, die bekannt ge-
machte,
nur für vorübergehende Zeit gewährte, besol:-
ders gü.nstine Kaufgelegenheit auch für seine künftigen
voraUSSIchtlIchen Bedürfnisse zu benutzen. Hiedurch wird
für die in Frage stehende Zeit eine über den normalen
Bedarf hinausgehende Nachfrage herbeigeführt. Der nor-
male Handel wird
damit zurückgedrängt und es werdell
Schwankungen in die Preisverhältnisse gebracht, die die
ruhige Entwicklung des Verkehrs stören (vgL
KOHLER.
Der unlautere Wettbewerb S.199 ff.). Dazu kommt, dass,
wie schon
unter Ziff. 1 ausgeführt worden ist, solche An-
kündigungen einer günstigen Kaufgelegenheit auf kurze
Zeit leicnt unwahr sein und damit zu einer Täuschung
des
PublIkums führen können. Aus diesen Gründen lässt
sich vom
Standpunkt des Art. 31 oder des Art. 4 BV
gegen die Begriffsbestimmung des Polizeigerichtspräsi-
denten nichts einwenden; insbesondere ist nicht einzu-
sehen, weshalb ein Unterschied gemacht werden müsste
je nachdem der Ausnahmeverkauf auf einen besonder
günstigen Einkauf zurückzuführen ist oder nicht. Klar
ist allerdings, dass nicht jede Ankündigung herabgesetzter
Preise in Beziehung
auf einzelne Warengattungen als Be-
kanntmachung eines Ausverkaufs im Sinne des Gesetzes
über den unlautern Wettbewerb angesehen werden
dürfte'
allein das hat der PoIizeigerichtspräsident auch nicht
getan. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin führt
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 3t;. 267
die verfassungsmässige Garantie der Handels-und Ge-
werbefreiheit und der Rechtsgleichheit keineswegs dazu,
den Begriff des Ausverkaufs nach dem Gesetze üher den
unlautern Vettbewerb auf solche Allkülldigungen eines
Verkaufs zu herabgesetzten
Preisen zu beschränken, die
unwahre Angaben, insbesondere
aueh über den Grund
der Veranstaltung, enthalten, und aUe solche Ankündi-
gungen unbeschränkt zu dulden, sofern
sie den wahren
Grund des besondern Verkaufs angeben. Den Behörden
würde eine unmögliche Aufgabe zugemutet, 'wenn
man
von ihnen in jedem einzelnen Falle eiBe Entscheidung
darüber verlangen wollte, ob die gemachten Angaben
auf
Wahrheit beruhten (vgl. BGE 38 I S. 73 L). Vom Stand-
punkt aus, dass soweit möglich hierüber eine Prüfung
stattfinden müsse, erscheint zudem die Aufstellung des
Erfordernisses einer polizeilichen Bewilligung gerecht-
fertigt.
Das Basler Gesetz über den unlautern Wett-
bewerb geht denn auch offenbar davon aus, dass vor
Erteilung der Bewilligung eine gewisse
Überprüfung der
Wahrheit der gemachten Angaben stattfinden solle; es
will damit nur in unlauterer Weise angekündigte Aus-
verkäufe ganz unterdrücken, reelle Teilausverkäufe aber
wenigstens zweimal
im Jahre gestatten und zwar ohne
irgendwelche Taxauflage, wenn der Verkauf 'nicht
über
drei Wochen dauert. Übrigens ist darauf hinzuweisen,
dass die Rekurrentin in ihrem Inserate den Grund der
angeblichen
günstigenVerkaufsgelegenheit im allge-
meinen nicht angegeben
hat; lediglich in Beziehung auf
die prima Wäschestoffe wird angedeutet, dass es sich
um Einkäufe aus der Zeit vor dem Kriege handle.
3. -Das Inserat
der Rekurrentin kann nun wohl ohne
Zwang als Ankündigung eines Teilausverkaufs,
die der
polizeilichen Beschränkung unterliegt, aufgefasst werden.
Wie sich aus dem
Inserat ohne weiteres ergibt, wird darin
nicht das ganze Warenlager des Basler Geschäftshauses
zum Verkaufe ausgeboten, sondern
nur gewisse Teile
(einzelne Warenposten) dieses Lagers. Sodanll wird durch
die Worte ExtrapreiseI). Occasionl). günstige Gelegen-
heit darauf hingewiesen. dass es sich um eine ausnahms-
weise günstige Kaufgelegenheit.
um eine Herabsetzung
der Preise handle. Das Wort Extrapreise 1), das sich in
der fettgedruckten Hauptüberschrift befindet, kann auf
alle im Inserat unter besonderer Preisangabe angeführten
Waren bezogen werden. Eine ausdrückliche Angabe der
Zeit. für die der Verkauf vorgesehen ist.
enthält das
. Inserat allerdings nicht. Allein durch die Begrenzung des
'Verkaufs auf bestimmteWarenvorräte, wie sie
im Inserate
angezeigt ist, wird das Publikum darauf aufmerksam
gemacht, dass der Verkauf
nur beschränkte Zeit dauere,
nämlich von der Ankündigung bis zur Erschöpfung
der
angegebenen Vorräte. Das Bundesgericht hat sich in
diesnm Sinne schon mehrmals ausgesprochen (Entscheide
des Bundesgerichts
i. S. Dreyfus gegen St. Gallen vom
19. November 1914,
i. S. Nordmann gegen Luzern vom
4. Dezember 1914)
und auch im Bericht des Regierungs-
rates. den die Rekurrentin vorgelegt
hat, wird dieser
Standpunkt eingenommen. Wollte man übrigens auch in
den Worten Gronse Posten Weisswaren l) keine genüger:de
Abgrenzung bestnnmter Waren sehen, so läge eine solChe
doch im Angebot von 2000 Meter prima Wäschestoffe I)
und von 1 Posten Tischtücher und Servietten . Die
Angabe
Extrapreise ) weist ebenfalls auf die zeitlich
beschränkte
Dauer des Verkaufs hin.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Handels. und Gewerbefreiheit. N° 37.
- 'UrteU vom 7. Dezember 1916
i. S. Speck, gegen Zürich, Begierungsra.t.
Zulässigkeit einer Verfügung, wodurch den Kinematographen-
besitzern für die Dauer der Kriegszeit die. Veranstaltung
regelmässiger Kindervorstellungen, auch solcher mit be-
hördlich genehmigtem Programm, untersagt und deren Zu-
lassung von einer nach freiem rmessen zu erteilende odnr
verweigernden Bewilligung in jedem einzelnen Falle abhang1g
gemacht wird.
A .. -Art. 26 der vom Stadtrat Zürich am 5. Juli 1913
erlassenen Verordnung über Einrichtung und Betrieb von
Kinematographen
und Filmverleihgeschäften bestimmt :
( Die Zulassung von Kindern unter dem 15. Altersjahre
zu kinematographischen Vorstellungen, auch in Beglei-
tung von Erwachsenen, ist untersagt. Dieses Verbot e:-
streckt sich nicht auf besondere Jugendvorstellungen, die
vom Schulvorstande bewilligt werden können. Der Erlass
besonderer Vorschriften über solche Veranstaltungen
bleibt vorbehalten.
) Am 16. Oktober 1914 hat der städ-
tische Schulvorstand im Einverständnis
mit der Zentral-
schulpflege verfügt, dass mit Rücksicht auf die beson-
tIeren Zeitverhältnisse Bewilligungen zur Abhaltung VOll
Kindervorstellungen in den zürcherischen Kinematogra-
phentheatern bis auf weiteres nicht mehr erteilt werden.
Nachdem gestützt hierauf in der Folge eine Reihe
VOll
Gesuchen um Zulassung solcher Veranstaltungen ab-
schlägig beschieden worden waren,
machte im November
1915 der Kinematographenbesitzer
J. Speck in Zürich
einen erneuten Versuch, die Schulbehörden zum
Zurück-
kommen auf ihre Massnahme zu bewegen, indem er das
Begehren stellte, es sei ihm zu gestatten, je
an den Samstag
Nachmittagen wieder eine Kindervorstellung unter den
früher festgestellten Bedingungen abzuhalten. Die Kon-
ferenz der Präsidenten der städtischen Schulpflegen. wel-
cher der Schulvorstand die Angelegenheit vorlegte, wies