BGE 42 I 245
BGE 42 I 245Bge19.07.1916Originalquelle öffnen →
244 Expropriationllfecht. N° 33. ist. Das trifft zweifellos zu für den Hauptfaktor, die Ertragsfähigkeit des Ladenlokales, da die Experten fest- stellen, dass auch andere Mieter mit gleichen Geschäfts- betrieben wie der Konsumverein den Mietzins von 1900 Franken anzulegen im Falle wären; dieser Zins wird daher für jeden Eigentümer, ohne Rücksicht auf die sub- jektiven Qualitäten der heutigen Expropriatin, dauernd zu beziehen sein. Etwas zweifelhafter ist die Sache hinsichtlich der von der Expropriatin selbst benutzten Wohnung, weil die Experten hier nicht angeben, welchen Massstab sie für die Wertung von 1550 Fr. anlegen; sie führen nur aus, dass die Expropriatin für einen gleich grossen Wohn- raum in gleicher Lage (aber nicht notwendig im Quartier « Enge ») noch mehr, 1800 Fr., auslegen müsste. Es be- steht also kein sicherer Anhaltspunkt dafür, dass die Experten mit ihrem Ansatz von 1550 Fr. besondere sub- jektive Zuschläge gemacht haben, und wie grosse. Aber auch wenn sie darauf Rücksicht genommen haben sollten, dass eine so unmoderne, aber bestunterhaltene Wohnung nicht gerade für jeden dritten Mieter gleich grossen Wert hätte, wie für eine ältere Frau, und deshalb einen etwas höheren Betrag als denjenigen, den jeder andere Mieter dafür zahlen würde, angenommen hätten, so würden dadurch keine Rechtsgrundsätze verletzt. Einmal gibt es erfahrungsgemäss noch andere Liebhaber für derartige Wohlwäume und wenn man bei Bestimmung der Expro- priationsentschädigung richtigerweise immer auf die günstigste Verwertungsart abstellt, so darf auch hier die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass nicht nur gerade zu Lebzeiten der Frau Meyer ein Bewohner gefunden wird, dem diese Wohnung ebenso viel Wert bietet. Abgesehen davon dürfen aber auch rein subjektive, in den besonderen Verhältnissen des Enteigneten begrün- dete 'Vertfaktoren, wie Doktrin und Praxis stets ange- nommen haben, mitberücksichtigt werden, wenn sie nicht einen biossen Affektionswert, sondern einen eigentlichen Expropriationsrecht. N° 3'. 245 Vermögenswert darstellen (vergl. BURCKHARDT in Z. f. schw. R. 1913 S. 150 ff., JAEGER, Erläuternder Bericht zum Entwurf eines Zwangsenteignungsgesetzes S. 26, BGE 21 N° 137 E. 4, 32 II N0 74 E. 1). Und zwar trifft dieser Satz auch für solche subjektive Wertfaktoren zu, die allein mit der Liegenschaft, und nicht z. B. mit einem darin betriebenen Gewerbe zusammenhängen (vergl. die angeführten Entscheide des Bundesgerichts. sowie die bei EGER, a. a. O. S. 200 ff. und SEYDEL, a. a. O. S. 51 zi- tierten Entscheide des Reichsgerichts). 5. -Nach alle dem ist der Rekurs der Bahn abzuweisen und der Urteilsantrag der Instruktionskommission ohne weitere Beweismassnahmen zum Urteil zu erhebel!. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 29. Februar 1916 wird zum Urteil des Bundesgerichts erhoben. 34. Auszug aus d.em 11rtei1 vom 19. Juli 1916 i. S. Schweizerische Bund.esbahDen gegen HäfJ1er. Schadenersatz wegen Kundenverlustes bei der Expropriation einer Liegenschaft, auf der ein Gewerbe betrieben wird. Keine Entschädigung wegen \Vegzuges von Kunden infolge gleichzeitiger Expropriation ihr e r Liegenschaften. (Dem Expropriaten wird die ganze Liegenschaft, worin er eine Metzgerei betrieben hat, enteignet.) Was den Schadener&atz für Geschäftsstörung und Kundenverlust betrifft, so ist auf die zutreffenden Aus- führungen in den beiden Urteilsanträgen zu verweisen. Für den aus der Verlegung des Geschäftes notwendig ent- &tehenden Kundenverlust ist der Expropriat mit dem von den Gerichtsexperten angesetzten Betrag eines Jahresge- winne& von 13,000 Fr. jedenfalls hinreichend entschädigt.
Expropriatlonsreeht. N° 34.
In der deutschen Rechtsprechung wird bei Enteignungen
eine besondere Entschädigung für Kundenverlust
im all-
• gemeinen nicht zugeprochen (EGER, Enteignungsgesetz
3. Auf
I. I S. 187 ff.). Wenn nun auch das Bundesgericht
in
abhing, ist deI Expropriat für deren Verlust
durch den Betrag von
13,000 Fr. genügend entschädigt.
Zwischen einem allfälligen Schaden wegen Wegzuges von
Kunden vor oder nach der
Übernahme der Expropria-
tion::.grundstücke durch die Bahn einerseits und der Ex-
propriation gegenüber dem Expropriaten Häfner andrer-
seits, fehlt sodann jeglicher rechtliche Kausalzusammen-
hang; denn die behauptete Einbusse an Kunden ist
keineswegs, weder direkt noch indirekt, die Folge der
Enteignung Häfners. Wenn übrigens nach der Expro-
priation wegen
Enteignung anderer Grundstücke Kunden
wegziehen,
so hat dies für Häfner im weeiner bisherigen Praxis (vgl. AS 32 II S. 569 f.) nicht
so weit gegangen ist, so kann ein Expropriat nach dem
schweizerischen Expropriationsgesetz doch den
Ersatz
eines durch Kundenverlustentstehenden Gewinnausfalles
nur
:"oweit verlangen, als dieser deshalb entsteht, weil
der Expropriat an einem neuen Geschäftsorte noch nicht
genügend
bekannt ist.
Dass der Expropriat wegen des Wegzuges von Kunden
aus expropriierten Liegenschaften keinen Schadensersatz
beanspruchen kann,
ist irri Entscheid der Schätzungskom-
mission
und im ersten Urteilsantrag bereits dargetan
worden.
Es mag hier noch hervorgehoben werden, dass
er offenbar keinen rechtlichen Anspruch auf den Fortbe-
stand der fraglichen Häuser hat, worin seine Kunden
wohnen. Allerdings stellt die Kundschaft eines
Gechäfts
für den Inhaber einen wirtschaftlichen \Vertfaktor dar,
allein derselbe kommt in unserem Falle bereits zum Aus-
druck im Verkehrs-oder Mietwert der Liegenschaft.
Und
soweit die Kundschaft von der bisherigen Lage des Ge-
schäfteentlichen nur
Bedeutung. sofern er sich wieder im gleichen Quartier,
Expropdatlonsreeht. N° Mo
247
bezw. in der Nähe des alten Gechäfts, ansiedelt; also be-
findet
er sich dann in gleicher Lage, wie jeder andere
Geschäft"mann im Quartier, dessen Kunden infolge der
Expropriationen der
Bahn wegziehen, und er kann daher
ebensowenig wie ein solcher für den erwähn
ten Verdienst-
ausfall
Ersatz beanspruchen.
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