BGE 42 I 233
BGE 42 I 233Bge15.04.1916Originalquelle öffnen →
282 Strafrecht. gen, die nicht nur ökonomisch nachteilig wirken, sondern überdies auch lebensgefährliche oder sonst gesundheits- schädliche Folgen haben können -die Gesetzgebungs- • hoheit der Kantone unberührt geblieben ist. Die Be- schränkung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung auf die Lebensmittel ist daher ganz unzweifelhaft bewusst gewollt, und es geht schlechterdings nicht an, dessen Anwendung im Wege der In t e r p r eta t ion auf die Gebrauchs- gegenstände auszudehnen, wie die kantonalen Gerichte es zu tun erklären. In Wirklichkeit handelt es sich dabei nicht um eine blosse Interpretation, sondern vielmehr um eine E r we i t e run g der textlich völlig klaren Vor- schrift durch Analogieschluss auf Grund angeblich le- gislativpolitischer Gleichheit des ergänzend beigezogenen Tatbestandes mit dem vC!m Gesetzgeber unmittelbar er- fassten Tatbestand. Der Analogieschluss ist aber im Strafrecht nach allgemeinem Grundsatze überhaupt un- statthaft und darf sich zudem jedenfalls nicht über einen bewusst zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Willen des Gesetzgebers, wie er hier offenkundig ist, hinweg- setzen. Die textgemässe Auslegung der streitigen Vor- schrift ist, entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Richters, keineswegs sinnlos, sOllderu nach dem Gesag- ten wohlbegrülldet. Es steht ihr namentlich auch der Um- stand nicht entgegen, dass Art. 3 sich im Verordllungsab- schnitt « Allgemeine Bestimmungen)) befindet; denn « all- gemein)) bezeichnet hier den Gegensatz zu den Sonder- vorschriften der nachfolgenden beiden Abschnitte der Verordnung über die einzelnen Gruppen von Lebensmit- teln und Gebrauchsgegenständen und bedeutet daher mit Bezug auf Art. 3 einfach, dass dessen Vorschriften a 11- ge m e i 11 für die der Verordnung unterstehenden L e- ben sm i t tel gelten sollen. 3. -Das vom Kassationskläger in Verkehr gebrachte Streumehl kann nach Lage der Akten, wenn überhaupt, so jedenfalls, wie auch die kantonalen Gerichte angenom- men haben, nur als «Gebrauchsgegenstand>} unter die Lebensmittelpolizei. N0 32. Bundesgesetzgebung fallen. Demnach erweist sich die Bestrafung des Kassationsklägers wegen Übertretung der -die Gebrauchsgegenstände nicht umfassenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 8. Mai 1914 als rechtsirrtümlich. Da nun die hiefÜf in Anrechnung ge- brachte Strafe nach der obergerichtlichen Strafzumes- sung in der ausgesprochenen Gesamtstrafe enthalten ist, so muss das angefochtene Straferkenntnis wegen der Un- haltbarkeit seines bundesrechtlichen Bestandteils als Gan- zes aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung in dem Sinne an das Obergericht zurückgewiesen werden, dass dieses das Strafrnass unter Ausschaltung des frag- lichen Lebensmittelpolizeivergehens Heu zu bestimmen hat. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da- mit das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 1916 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz rückgewiesen . 32. Urteil des ltaaaationBhofs vom 11. Juli 1916 i. S. Schweiz. B11l1desa.nwaltschaft gegen Allmendiger-Senn. Zuwiderhandlung gegen Art. 76 der bundesrätlichen Ve r- ordnung vom 8. Mai 1914 zum LMPG, betreffend das Brotgewicht. A. -Das Lebellsmittelinspektorat Baselland hat gegen die Kassationsklägerin Witw~ Allmendinger-Senn, welche in Binningen eine Bäckerei betreibt, auf Grund des Be- richtes der dortigen Ortsexperten, dass anlässlich der bei ihr am 23. Februar 1916 gemachten Brotgewichtskon- trolle die 1 kg-Laibe frischen und gut ausgebackenen
234 Strafrecht. Brotes ein durchschnittliches Mindergewicht von 66gr. = 6,6 % per Laib aufgewiesen hätten, Strafanzeige erstattet wegen Übertretung des Art. 76 der bundesrätlichen Ver- ordnung vom 8. Mai 1914 zum LMPG (wonach bei frisch gebackenem Brot ein allfälliges Mindergewicht nicht über 3 % betragen darf). Die Angeschuldigte h3:t zu ihrer Entlastung geltend gemacht, sie habe die betreffenden Laibe auf ausdrück- liches Verlangen von Kunden besonders gut -über nor- mal -ausgebacken. Dies haben acht ihrer als Zeugen einvernommenen Kunden bestätigt, mit dem Beifügen, sie sähen weniger auf das Vollgewicht, als darauf, dass das Brot sehr gut ausgebacken sei. Auf Grund dieser Beweisführung hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als Überweisullgsbehörde in Strafsachen am 8. April 1916 nach dem Antrage der Staatsanwaltschaft die Verzeigung als nicht angebracht erklärt und « Dahinstellung der Sache ») beschlossen. B. -Gegen diesen Beschluss hat die Schweiz. Bundes- anwaltschaft, nach WeisU!1g des mit bundesrätlicher Kom- petenzdelegation (BRB v. 17. Nov. 1914 betr. die Zu- ständigkeit der Departemellte, etc., Art. 12 Züf. 8) ge- mässArt. 161 Abs.l OG handelnden Schweiz. Justiz-und Polizeidepartements, rechtzeitig und in richtiger Form beim Bundesgericht Kassationbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, der Beschluss sei gemäss den Art. 162 und 172 OG aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei- dung an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Sie bemerkt auf Grund eines ihr übermittelten Be- richts des Schweiz. Gesundheitsamtes zum Tatbestand ergänzend, die zu leichten Brote seien nicht etwa abgeson- dert gewesen, sondern hätten sich mit den übrigen ge- mischt auf den Brotständern befunden. Und in rechtlicher Hinsicht nimmt sie mit dem Gesundheitsamt den Stand- punkt ein. der -vorschriftswidrige Gewichtsmangel werde dadurch nicht entschuldigt, dass die zu leichten Brote gut Lebensmittelpollzei. N° 32. ausgebacken seien, da nach Art. 71 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Mai 1914 überhaupt nur gut aus- gebackenes Brot in den Verkehr gehracht werden dürfe, und auch die angebliche Vereinbarung der Kassations- beklagten mit einzelnen Kunden, ihnen aussergewöhnlich stark gebackenes, dafür aber zu leichtes Brot zu liefern, könne im vorliegenden Falle nicht als Entschuldigung angerufen werden, weil nicht vorgesorgt worden sei, dass solches Brot ausschliesslich an die Besteller verabfolgt werde, sondern die Möglichkeit des Verkaufes an andere Kunden durchaus nicht ausgeschlossen erscheine. Daraus wird gefolgert, dass das verordnungswidrige Verhalten der Kassationsbeklagten deren Ueberweisung zur Bestrafung gemäss Art. 283 der Verordnung gebiete, umsomehr, als sie bereits dreimal wegen Uebertretung der Vorschriften betr. das Backen von Brot vermahnt und bestraft wor- den sei. C. -Die Kassationsbeklagte hat als Beschwerdeant- wort eingewendet, die fragliche Brotinspektion sei über- haupt nicht in ihrem Verkaufsladen vorgenommen, son- dern es seien die zu leicht befundenen Brote ihrem Bäcker- jungen auf der Strasse aus dem Korb genommen wOJ;den ; diese Richtigstellung lasse die ganze Angelegenheit in einem vollständig andern Lichte erscheinen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Da nach Art. 75 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Mai 1914 zum LMPG das Brot bei Laiben von % kg und mehr Gewicht nur in ganzen oder bestimmt gebro- chenen Gewichtseinheiten (Yz. %, 1, 1 % etc. kg) in den Verkehr gebracht werden soll, so kann es sich fragen, ob ein Bäcker 1 kg-Laibe mit einem grösseren als dem in Art. 76 der Verordnung zugelassenen Mindergewicht über- haupt abgeben dürfe oder nicht vielmehr auch bei auf besondere Bestellung hin über normal ausgebackenen und
Strafrecht. deswegen an sich verhältnismässig leichteren Laiben die verordnungsgemässe Gewichtsgrenze selbst dann einzu- • halten verpflichtet sei, wenn die Besteller gegen einen grösseren Gewichtsmangel dieses besonders ausgebacke- nen Brotes nichts einzuwenden hätten. Indessen braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden. Wenn näm- lich auch die Abgabe von Brotlaiben, die der Vorschrift des Art. 76 der Verordnung nicht entsprechen, im Ein- verständnis mit den Abnehmern zulässig sein sollte, so müsste sie doch in einer Art und Weise durchgeführt werden, welche die Möglichkeit einer Verwechslung dieser leichtern mit den gewöhnlichen, für den allgemeinen Ver- kauf bestimmten Laiben und die mit solcher Verwechs- lung verbundene Täuschung und Benachteiligung der allgemeinen Kundschaft unbedingt ausschlösse. Denn anders würde ja die Kontrolle der Einhaltung jener, zum Schutze des Publikums vor Täuschung und Benachteili- gung beim Broteinkauf erlassenen Vorschrift schlechter- dings illusorisch gemacht. Vorliegend hat es aber an einer derartigen Durchführung der Abgabe des festgestellter- massen zu leichten Brotes laut dem von der Bundesan- waltschaft angerufenen amtlichen Bericht gefehlt. Die Kassationsbeklagte bestreitet zwar dessen Richtigkeit in dieser Hinsicht, doch sind gegen ihn sprechende objek- tive Momente den Akten nicht zu entnehmen. Es kann daher im Sinne der entwickelten Rechtsauffassung bei der heutigen Aktenlage nicht angenommen werden, dass die Kassationsbeklagte sich keiner strafbaren Uebertre- tung des Art. 76 der bundesrätlichell Verordnung vom 8. Mai 1914 schuldig gemacht habe. Folglich kommt der die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie nicht zu- lassende Beschluss des Regierungsrates einer Missach- tung des einschlägigen Bundesrechts gleich, welche zur Gutheissung der Kassationsbeschwerde nach Massgabe des Art. 172 OG führen muss. Lebensmittelpolizei. No 32. Demnach hat der Kassationshof erkannt: 237 Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da- mit der Dahinstellungsbeschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft als Ueberweisungsbehörde in Strafsachen vom 15. April 1916 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück- gewiesen.
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