Par ces motifs,
le Tribunal
federal
prononce:
Le recours est ecarte.
i. Urteil vom 16. Kirs 1916 i. S. Graetz gegen Obwalden.
Ausverkauf. Die behördliche SchIiessung eines Geschäfts nach
Ablauf der Zeit, wofür ein Totalausverkauf behufs Geschäfts-
aufgabe bewilligt worden war, verstösst gegen Art. 31 BV.
A. -Der Rekurrent Graetz kam im September 1915
bei der Polizei direktion des Kantons Obwalden um die
Bewilligung ein, zwecks Liquidation des von ihm bisher
in Sarnen unterhaltenen Kommissionswarenlagers einen
freiwilligen Ausverkauf wegen Geschäftsaufgabe, im
Sinne
von Art. 11 litt. a des kantonalen Gesetzes über den
Markt-und Hausierverkehr vom 30. April 1899, veran-
stalten
zu dürfen. Die Polizeidirektion lehnte nach ein-
geholter Weisung des Regierungsrates zunächst das
Gesuch
mit Rücksicht auf die gegenwärtige Zeitlage I)
ab. Auf ein von Graetz gestelltes Wiedererwägungsbe-
gehren, das damit begründet war, dass der Gesuchsteller
durch die
Verhältnisse gezwungen sei, das Lager in Sarnen.
zu liquidieren und sein dortiges Geschäft aufzugeben, hat
sie dann aber im Dezember 1915 das verlangte Patent
gegen Entrichtung einer monatlichen Taxe von 150 Fr.
für die Dauer von zwei Monaten, ablaufend mit dem
14.
Februar 1916, unter der Bedingung. erteilt, dass
nachher der
Verkauf gänzlich eingestellt werde . Am
14.
Februar 1916 verlangte darauf Graetz eine Verlänge-
rung der Bewilligung um 30 Tage. da er innert der
eingeräumten
Frist seine Waren nicht gänzlich habe
absetzen können, und teilte auf die Antwort der Standes-
kanzlei, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden
Handels-und Gewerbefreiheit N° 4. 23
könne, am 21. Februar der Polizeidirektion mit, dass er
infolge dessen den Ausverkauf einstellen, dagegen die
Liquidation des Lagers im 'Wege des gewöhnlichen Ver-
kaufs fortsetzen und, falls er daran verhindert werden
sollte, sich an das Bundesgericht wenden werde.
Inzwischen
hatte der Regierungsrat am 19. Februar
1916 in Erwägung, dass Graetz in seinem Patentgesuch
ausdrücklich die nachherige gänzliche Aufgabe des Ge-
schäfts zugesichert habe, wie denn auch nach Art.
des Hausiergesetzes ein Ausverkaufspatent nur unter
dieser Voraussetzung habe bewilligt werden dürfen ,
nachstehenden Beschluss gefasst:
- Das Gesuch um Verlängerung des Ausverkaufs-
patents wird abgelehnt.
- Gestützt auf die seinerzeitigen Erklärungen des
Gesuchstellers und auf Grund der Bedingungen, unter
denen das abgelaufene Ausverkaufspatent erteilt wurde,
ist nun auch der gewöhnliche
Verkauf im betreffenden
Geschäfte sofort einzustellen.
- Mitteilung
an den Petenten und an die Polizeidi-
rektion, an letztere zum
Zwecke des Vollzugs .
Gestützt hierauf forderte die Standeskanzlei den Re-
kurrenten mit Brief vom 23. Februar 1916 auf, das
Geschäft in Sarnen ungesäumt zu schliessen, widrigenfalls
dies durch die
Polizei geschehen werde.
R. -Durch Eingabe vom gleichen Tage hat darauf
Graetz die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrage, es sei der Beschluss
des Regierungsrates, soweit
damit dem Rekurre.nten die
Veräusserung seines Lagers auch in Form des gewöhn-
lichen Verkaufs untersagt und die Schliessung seines
Ladens angedroht werde, aufzuheben. Als
Besch,verde-
grund wird Verletzung von Art. 31 und 4 BV geltend
gemacht. Die nähere Begründung ist, soweit wesentlich,
aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
C. -Der Regierungsrat von Ob waiden beruft sich in
seiner Vernehmlassung, in der
er auf bweisung des
Rekurses schIiesst, zur Begründung des angefoch-
tenen
. Entscheides darauf, dass nach Art. 11 litt. ades
kantonalen Hausierges.etzes der freiwillige Ausverkauf
überhaupt
nur bei nachweisbar gänzlicher Aufgabe des
Geschäftes bewilligt werden dürfe
und dass es einer
Umgehung der Bestimmung gleichl :äme, wenn ein Petent.
der aus diesem Grunde ein Ausverkaufspatent erwirkt
habe, nach Ablauf der Patentdauer sein Geschäft
im gewöhnlichen Verkauf weiterführen könnte.
Es habe
dem Rekurrenten freigestanden. für die Liquidation seines
Warenlagers in Sarnen entweder den Weg des gewöhn-
lichen Vertriebs oder denjenigen des amtlich bewilligten.
an die gänzliche Geschäftsaufgabe geknüpften
Ausver-
kaufs zu wählen. Nachdem er sich für das letztere ent-
schieden und die an die Patenterteilung geknüpfte Be-
dingung nachheriger gänzlicher Einstellung des Verkaufs
ohne Widerspruch akzeptiert habe. könne
er sich gegen-
über der angefochtenen Schlussnahme, welche die Durch-
führung dieser Bedingung bezwecke, nicht auf Art. 31 BV
berufen. Ebensowenig liege eine Verletzung von Art. 4
ebenda vor, da der Rekurrent nicht anders behandelt
worden sei als andere Bürger
unter analogen Verhält-
nissen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Nach feststehender Praxis der Bundesbehörden schliesst
die den Kantonen durch Art.
31 litt. e BV vorbehaltene
Kompetenz zum Erlasse gewerbspolizeilicher Vorschriften
auch das Recht in sich, die Veranstaltung von Ausver-
käufen, d. h. des Verkaufs von Warenbeständen
unter
Ankündigung besonderer Preisermässigungen auf vor-
übergehende Zeit, an die Einholung einer vorherigen
behördlichen Bewilligung
und die Erfüllung bestimmter
sachlicher Voraussetzungen zu knüpfen. Die Frage, ob
die Kantone dabei soweit gehen können, diese besondere
Verkaufsmodalität nur im Falle der Geschäftsaufgabe
HandeIs-und Gewerbefreiheit. N° 4.
zuzulassen, wie das das obwaldnische Markt-und Hau-
siergesetz tut. braucht im vorliegenden Falle nicht ent-
schieden zu werden, da, auch wenn man sie bejahen
wollte, der angefochtene Entscheid in dem Gegenstand
der Beschwerde bildenden Teile nicht geschützt werden
könnte. Eine Einschränkung der freien Ausübung von
Handel und Gewerbe auf Grund der Art.
31 litt. e ist auf
alle Fälle nur aus pol i z eil ich e n Gründen zulässig.
als welche hier
nur der Schutz des Publikums vor auf
Täuschung berechneten Machenschaften und der redlichen
Gewerbetreibenden vor illoyaler Konkurrenz in
Betracht
fallen können (Bb 1909 IV S. 97 ff.; AS 38 I S. 72 ff.
E 3). Nur soweit die zur Reglementierung der Ausver-
käufe bestimmten Massnahmen diesem Zwecke dienen.
sind sie demnach
mit Art. 31 BV vereinbar. Hat ein
Gewerbetreibender zwecks Erlangung der Ausverkaufs-
bewilligung unwahre Angaben über Grund und Zweck
des Ausverkaufs oder andere für die Beurteilung seines
Gesuchs wesentliche Tatsachen gemacht, so ist die
Behörde zweifellos berechtigt,
unter Rücknahme der
Bewilligung ihn
an der weiteren Fortsetzung des Aus-
verkaufs eventuell
mit Gewalt zu hindern, sowie ihn
strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, sofern die.
die Materie regelnden gesetzlichen Bestimmungen hiefür
die erforderliche Grundlage bieten.
Unter keinen Um-
ständen kann sie ihm deshalb, wie dies der angefochtene
Entscheid bezweckt, die Ausübung seines Gewerbes über-
haupt untersagen, d. h. auch den regulären Verkauf
seiner Waren verbieten, da eine
solche Verfügung, welche
auf die
Unterdrückung eines an sich nicht zu beanstan-.
I
denden Geschäftsbetriebs hinausläuft, offensic 1;licJ1Ül:ler. i
den Kreis der nach Art. 31 litt. e zulässigeIl-polizeiliche!l
Massnahmen Iiinausgentund
einen Eingriff in den Grund ...
satz der Gewerbefreiheit selbst darstellt. (Bbl 1903 III
S. 948 f.) Daran ändert der Umstand nichts, dass das
Ausverkaufspatent dem Rekurrenten
nur unter der
Bedingung nachheriger gänzlicher Einstellung des
Ver-
kaufs erteilt worden war. Selbst wenn man den Aus-
führungen im Patentgesuch des Rekurrenten die Bedeu-
tung einer Zusicherung, nach Ablauf der Patentdauer'
in Sarnen überhaupt nicht mehr zu verkaufen, beilegen
wollte, wäre dies unerheblich,
da ein Verzicht auf das
durch Art. 31 BV gewährleistete Individualrecht der
Gewerbefreiheit
nicht möglich und die Behörde nicht
berechtigt ist, einen Erfolg, den auf dem Wege der ein-
seitigen Verfügung anzustreben
ihr Verfassung oder Ge-
setz verwehren, dadurch zu erreichen, dass sie sich als
Aequivalent für eine polizeiliche Bewilligung vom Ge-
suchsteller bestimmte vertragliche Versprechen geben
lässt.
(FLEINER, Institutionen des Verwaltungsrechts,
2. Auflage S. 129 f.);
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der
damit angefochtene Entscheid des Regierungsrats von
Obwalden vom 19. Februar 1916 aufgehoben.
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N
o
5. 2'7
11. AUSÜBUNG
DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
5. Orteil vom 3. Februar 1916
i. S. Xutzli und Schneider gegen Za.hnärztliche Gesellschaft
der Stadt 13ern und Jost bezw. 13ern.
Art. 31 und 33 BV. Zulässigkeit der Unterstellung des den
Zahnarztberuf technisch selbständig ausübenden (, Ass i-
stenten ., eines Zahn arztes unter das bernische Iedi
zinalgesetz.
A. -Der Rekurrent Theodor Kutzli war früher, vom
Jahre 1903 an, Assistent ) des diplomierten Zahnarztes
Gerster
in Bern. Seit dem Monat Juli 1912 ist er mit dem
gleichen Titel beim Mitrekurrenten Hans Schneider in
Bern, einem ebenfalls diplomierten Zahnarzt, tätig,
und
zwar als fixbesoldeter Angestellter desselben, der jedoch
zugestandenermassen
all e zahnärztlichen Arbeiten sei h-
s t ä n d i g, in einem von demjenigen Schneiders getrenn-
ten Arbeitszimmer und mit einem besonderen, ihm von
Schneider zur Verfügung gestellten vollständigen Instru-
mentarium, besorgt.
Da Kutzli kein Zahnarztpatent besitzt, ist er anfangs
1915, auf eine Strafanzeige der Zahnärztlichen Gesell-
schaft der
Stadt Bern und ihres Präsidenten Zahnarzt
Dr. Wilhelm
Jost persönlich, wegen Widerhandlung gegen
das bernische Gesetz
über die Ausübung der medizinischen
Berufsarten vom 14. März
1865 und gegen die Verordnung
des Regierungsrates betreffend die Assistenten
und Stell-
vertreter der Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte yom
15. August 1911 dem Polizeirichter überwiesen worden.