Art. 1 of the Swiss-German extradition treaty of 24 January 1874; Art. 23 of the Extradition Act of 1892; extraditability of receiving stolen goods. The treaty term 'participation' includes post-offense conduct such as receiving stolen goods, provided it relates to one of the offenses listed in Art. 1 and the conduct is also punishable in the requested state. The 1888 exchange of declarations constitutes an authentic interpretation binding on the extradition judge. Dual criminality requires correspondence in the essential elements of the offense, not verbal identity of statutory formulations. Alleged personal hardship falling outside treaty and statutory grounds is for the Federal Council, not the court, to assess.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
lieferungsvertrags für die Hehlerei keine Auslieferungs- pflicht bestehe, weil sie nicht zu den dort aufgezählten Auslieferungsdelikten gehöre. Auch auf Grund des Ausliefe- rungsgesetzes von 1892 könnte die Auslieferung nicht be- willigt werden, indem das Vergehen der Hehlerei nach dem zürcherischen StGB wichtige, grundlegende Unterschiede gegenüber der im deutschen RStG enthaltenen Begriffs- bestimmung aufweise. Während nämlich nach 259 des letzteren Hehlerei nicht nur vorliege, wenn der Täter gewusst habe, dass die Sache mitte1st einer strafbaren Handlung erlangt sei, sondern auch schon, wenn er dies nach den Umständen habe annehmen müssen, verlange das zürcherische StGB dazu unter allen Umständen das Wissen des Täters. Wissen und Wissenmüssen seien also hier durchaus nicht gleichgestellt. Fasse das RStG demnach den Begriff der Hehlerei bedeutend weiter als das zürcherische, so fehle es aber an dem in Art. 3 Abs. 1 des Auslieferungsgesetzes aufgestellten Erforder- nis, dass die Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt werde, sowohl nach dem Rechte des ersu- chenden Staates als nach demjenigen des Zufluchtsortes strafbar sei. Ein Wissen des Glass um die Diebstähle des Bär erscheine nach den tatsächlichen Verhältnissen als völlig ausgeschlossen (was näher ausgeführt wird). Bei den in der Note der Deutschen Gesandtschaft erwähnten Unterhandlungen von 1888 habe es sich offenbar um das Vergehen der Begünstigung nach 257 des RStG ge- handelt. Deutschland habe sich damals anfänglich mit Recht geweigert, dem schweizerischen Auslieferungsbe- gehren zu entsprechen. Wenn es dann, wohl mehr gefällig- keitshalber denn aus rechtlichen Gründen nachgegeben habe, so sei das vom Standpunkte gewissenhafter Rechts- anwendung aus nur bedauerlich. Denn es habe zu der rechtlich unhaltbaren Interpretation geführt, dass jede Art der Teilnahme in Art. 1 des Auslieferungsvertrage eingeschlossen. sei. Das Bedenkliche dabei sei gewesen, dass man in jenem Fall als Teilnahme die Begünstigung des Auslieferung. N° 29.
257 des RStG selbst dann aufgefasst habe, wenn sie nicht vor der Tat zugesichert gewesen sei. Diese Hand- habung des Vertrages sei offenbar falsch gewesen und habe einen direkten Verstoss gegen 257 Abs. 3 RStG bedeutet. Die im BBl1889 II S. 769 Ziffer 5 niedergelegte Interpretation sei daher revisionsbedürftig. Wef entlic erscheine indessen, das heute das Vergehen der Hehlerel in Frage stehe, währen:d damals das Auslieferungsbegeh- ren sich auf Begünstigung bezogen habe. Diese beiden Vergehen seien keineswegs identisch. Die Hehlerei werde von Gesetz. Wissenschaft und Rechtsprechung als durch- aus selbständiges Vergehen behandelt und zwar so- wohl in Deutschland als im Kanton Zürich. Sie könne daher keinesfalls in Art. 1 des Auslieferungsvertra- ges einbezogen werden. Dazu komme. dass die Auslie- ferung unter den gegenwärtigen Umständen eine grau- same Härte bedeuten würde. die in keinem Verhältni:s zu der Schwere des angeblichen Vergehens stehe. Da nämlich Glass russischer Staatsangehöriger sei und da der unbe- waffnete Landsturm ersten Aufgebots, zu dem er gehöre, von Russland bereits zu den Waffen gerufen worden sei würde er im Falle der Auslieferung Gefahr laufen, von Deutschland als wehrfähiger Feind behandelt und im günstigsten Falle für die ganze, Dauer des Krieges n einem Konzentrationslager internIert zu werden, was fur seine und seiner Familie Existenz die schwersten Folgen hätte. Eventuell empfehle es sich daher, die Auslieferung wenigstens zur Zeit, solange der Krieg dauere, abzulehnen. Glass denke nicht darall, sich durch die Flucht einer späteren Strafverfolgung zu entziehen; er wnre even- tuell bereit, eine in seiner Macht liegende KautIon aufzu- bringen. . . C. -Am 29. Juni 1916 hat darauf das SchweIZ. JustlZ- departement die Akten gemäss Art. 23 des Auslieferungs- gesetzes dem Bundesgericht zum Entscheide ermittelt und ein Gutachten der Bundesanwaltschaft beIgelegt, das dahin schliesst, dass die Auslieferung zu bewilligen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sog. recel de personnes -eine besondere Art der Perso- nenbegünstigung -als den recel de choses, die Sachhehle- rei als Formen der complicite erklärt und der für die Vortat geltenden Strafandrohung unterstellt hat. Ebenso haben sich auf diesen Boden eine Anzahl älterer schwei- zerischer Kantonalstrafgentze, so das aargauische, ber- nische, schaffha usische, a ppenzell-a usserrhodische vo n 1859, graubündnerische von 1851, das frühere neuenbur- gbche von 1855 und das Bundessbafrecht von 1853 (Art. 18,23 ff.) gestellt. Unter dem Einfluss der neueren Straf- rechtslehre, die -und zwar auch in Frankreich (vergl. CHAUVEAU und FAUSTIN HELlE, Theorie du Code penal 5. Aufl. S. 424 N0 284, S. 427, S. 433 N° 290 ; GARRAUD, Traite du Droit plmal fran'tais 2. Auf I. S. 672 N° 681, S. 679 N° 683) -den Begriff der nachfolger..den Teil- nahme) als etwas logisch Widersinniges und Unmögliches verwarf, hat sich dann aber beinahe überall eine 'Vand- lung in dem Sinne vollzogen, dass wenigstens der Tat- bestand der Hehlerei VOll dem der Begünstigung losge- trennt und zu einem selbständigen Delikt erhoben wurde. Und zwar ist diese Tendenz nicht nur in den neueren deutschen Landesrechten, sondern auch in der schwei- zerischen Kantonalgesetzgebung zum Durchbruch ge- kommen, sodass zur Zeit des Abschlusses des Ausliefe- rungsvertrages mit Deutschland von den 21 Kantonen, die damals ein kodifiziertes Strafrecht besassen, nur noch sechs die Hehlerei als Teilnahmeform, alle übrigel; dagegen als selbständiges Vergehen behandelten. Heute sind e deren nur noch vier, Aargau. Beru, Schwyz und Schaff- hausen, die die alte Regelung beibehalten haben. (Verg!. BELlNG, a. a. O. S. 95 ff.). In dem zur Zeit noch geltenden deutschen RStG von 1871 hat die nämliche Strömung sogar dazu geführt, dass neben der Sachhehlerei auch die Begünstigung, für die in der Schweiz heute noch die weitaus überwiegende Zahl der Strafgesetze (neunzehn von vierundzwanzig, vergI. STOOSS, Grundzüge Bd. I S. 239 ff.) an der Auffassung als einer biossen Teinahmeform
festhalten, aus diesem Zusammenhang losgelöst und in den 257 und 258 als selbständiges Vergehen ausgestal- tet wurde. (Dasselbe gilt für Oesterreich, wo schon die theresianische Gesetzgebung des Jahres 1768 diese Ver- selbständigungvollzog, ur:.d für Italien, wo das sardinische Strafgesetz von 1859 zunächst die Hehlerei und das zur Zeit geltende Gesetz nunmehr auch die Begünstigullg als selbständiges Vergeheu in den besondern Teil eingestellt haben.) Eine Ausnahme macht das deutsche RStG nur da, wo die Beistandsleistung dem Vortäter schon vor Begehung der Tat zugesichert worden war, indem sie dann nach 267 Abs. 3 als Beihilfe bestraft werden soll. Dementsprechend hat denn auch Deutschland noch im Jahre 1884 dem Ersuchen der Schweiz um Auslieferung der vom luzernischen OQergericht wegen Begünstigung eines Mordversuchs verurteilten Aloysia Kaufmann durch- aus folgerichtig entgegengehalten, dass die Begünstigung, weil in der Verbrechensliste des Auslieferungsvertrage nicht aufgeführt, nur dann als Auslieferungsvergehen angesehen werden könne, wenn sie sich einerseits auf ein Vergehen, das selb t Auslieferuugsvergehen sei, beziehe, andererseits schon vor der Tat zugesagt gewesen ;.,ei, da sie nur unter der letzteren Voraussetzung nach deutschem Recht als Teilnahme am Vorvergehen erscheine (vergl. Geschäftsbericht des Bundesrats für 1884, BBI 1885 II S. 710 N° 11). Nun ist aber im Jahre 1888 an lässlich des im heutigen Auslieferungsbegenren erwähnten Falles der Eheleute Spring eine entscheidende Aenderung in der deutsch-schweizerischen Auslieferungspraxi eingetreten. Auch hier haUe Deutschland, wie au! der Darstellung im Geschäftsbericht des Bundesrats für 1888 (BBI 1889 II S. 769 N° 5) hervorgeht, zunächst an der vorstehend er- wähnten einschränkenden Auslegung des Auslieferungs- vertrages festgehalten und demgemäss die Auslieferung der Ehefrau Spring (wegen Begünstigung des Von ihrem Ehemanne begangenen Diebstahls) davon abhängig ma- chen wollen, dass es sich um eine vor begangener Tat ver- Auslieferung. N° 29. eillbarte Beistandsleistung handle. Obschon der Ehe- frau Spring ), so fährt der Bericht des Bundesrats fort, eine Begünstigung in diesem Sinne nicht nachgewie;"en werden konnte, erachteten wir dennoch das Auslieferungs- begehren auch gegenüber dieser Person für vertragsmässig begründet, indem der Auslieferungsvertrag in Art. 1 j e d e Art v 0 H T eil nah m ein sie h s chI i e s s t und eine so enge Begrenzung der Auslieferungspflicht auf die vor Verübung des Verbrechens zugesicherte Begünstigung bis anhin nicht üblich gewesen war. Die Auslieferung wurde hierauf von den deutschen Behörden bewilligt, mit der Begründung, das;", nachdem von Seiten der Schweiz die Gegenseitigkeit als verbürgt erscheine, kein Bedenken obwalte, das Wort Teilnehmer in Art. 1 des Vertrages in diesem weiteren Sinn zu ver s t ehe n . In den danach bei Anlass dieses Falles von den beiderseitigen Regierungen abgegebenen Er- klärungen muss, wie das Bundesgericht bereits in dem Urteile in Sachen Schuette vom 14. Juni 1912 (AS 38 I S. 170 ft. Erw. 3) unter einlässlicher Begründung, auf die hier zu verweisen ist, ausgeführt hat, eine authentische Interpretation VOll Art. 1 Abs. 1 des Auslieferungsver- trages erblickt werden, die als solche gleich einer eigentli- chen Vertragsänderung oder einer auf dem Wege der G genrechtserklärung nach Art. 1 Abs. 4 des Auslieferungs ge- setzes von 1892 vereinbarten Ausdehnung des Kreises der vertraglichen Auslieterungsdelikte für den Auslieferungs- richter ohne weiteres verbindlich und daher auf ihre mate- rielle Richtigkeit nicht nachzuprüfen ist. Es kann deshalb auf die Kritik, welche der Verteidiger des Auszuliefernden Glass an ihr übt, weil rechtlich unbehelflich, nicht einge- treten werden. Erscheint demnach die Begünstigung, sofern sie sich auf eine der in Art. 1 Zift. 1-23 des Vertrages erwähnten straf- baren Handlungen bezieht, auch ihrerseits unter dem Ge- sichtspunkte einer Teilnahmehandlung im Sinne von Abs. 1 ebenda als Auslieferungsdelikt, so muss das näm-
liehe aber folgerichtig auch für das hier in Frage stehende Vergehen der Sachhehlerei angenommen werden. Freilich kann nach der letzteren Richtung nicht etwa als Prä- judiz. gelten, dass die Auslieferung wegen dieses Verge- hens In drei früheren Fällen (AS 11 S. 324 ff., 13 S. 457 ff., 32 I S. 344 ff.) vom Bundesgericht gegenüber Frankreich und Italien bewilligt worden ist, da in dem ersten dieser Fälle (Bernard) die Anschuldigung trotz des an sich vor:" liegennen hehlerischen Charakters der Handlung lediglich auf TeIlnahme an einem Diebstahl im Sinne von Art. 401 und 59 des Code penallautete, im zweiten (packe) darauf abgestellt wurde, dass sowohl das französische Strafgesetz als dasjenige des Zufluchtskantol1S Basel-Stadt die Hehle- rei als eine Art der Teilnahme betrachteten und überdie über deren Behandlung als Auslieferungsvergehen zwi- snhen dem Bundesrat und der französischen Regierullg eme Gegenrechtserklärung ausgewechselt worden sei, und im dritter. (Gianuzzi) gegenüber Italien die snezielle Art in der der italienisch-schweizerische Vertrag die Ausliefe rungspflicht wegen Teilnahme und Mitschuld umschreibt in Verbindung mit aus dem Rechtszustand zur Zeit de Vertragsabncblusse abgeleiteten Erwägungen massge"" bend war. Ebensowenig kann der Umbtand entscheidend in Betracht fallen, dass eine solche Auslieferung schon
durch den Bundesrat an Württemberg stattgefunden hat (vergl. Geschäftsbericht fü!" 1885 BBl1886 II S. 975 N° 10), weil der zitierte Bericht keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Rechtsauffassung, VOll der der Bun- desrat damals aUbging, nämlich dass die Hehlerei ohne weifel als eine durch den Auslieferungsvertrag mitum- fasste Form der Teilnahme erscheine I), auch von den deutschen Behörden geteilt oder gar darüber von ihnen irgendwe1che verbindliche Erklärung abgegeben werden sei und dem Auslieferungsbegehren auch ohne Bestehen einer eigentlichen Pflicht dazu stattgegeben werden konnte. Wohl aber lässt sich dafür geltend machen. die oben angeführte geschichtliche Entwicklung, nach der die Auslieferung. N° 2! . 217 Hehlerei ursprünglich allgemein als eine blosse Form der Begünstigung betrachtet wurde und die auch heute noch im fr"anzösischen Code penal und einzelnen kantonalen Strafgesetzen fortwirkt, sowie der enge innere Zusammen- hang, der trotz der heute üblichen formell selbständigen Regelung zwischen beiden Vergehen unter sich und dem Vorvergehen, auf da!: sie sich beziehen, unleugbar besteht. Es lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, dass auch der Hehler -gleich dem Begünstiger bei der sog. sach" lichen, auf die Sicherung der Vorteile des Vergehens ge- richteten Begünstigung -in erster Linie deshalb bestraft werde, weil er die Wiederherstellung des durch die Vortat gestörten rechtmässigen Zustands erschwert (die durch jene geschaffene rechtswidrige Lage perpetuiert ), ins- besondere den Bel echtigten an der Wiedererlangung beiner Sache hindert. So ist denn auch in Deutschland von ein- zelnen Strafrechtslehrern die Ansicht verfochten worden, dass die Hehlerei trotz der anscheinend abweichen- den positiven Regelung durch das Gesetz sich sachlich nach wie vor als eine biosse Unterart der Begünstigung darstelle (vergl. HUGO MEYER, Lehrbuch des deutschen Strafrechts 4. Aufl. S. 756 f.). Auch ist die Theorie des früheren gemeinen Rechts, die in der Hehlerei eine Teil- lllahme am Vorvergehell sah, keinesweg" so absolut zu iverwerfen, wie eb in der neueren Doktrin, insbesonders 'der franzönLchen, geschieht. Eb genügt in dieser Hinsicht auf den neuesten Bearbeiter der Materie, BELING (a. a. O. S. 225 ff.) zu yerweisen, der sich de lege ferenda mit aller Schärfe gegen die Behandlung der Hehlerei als selbständi- gen Delikts ausspricht und zu der alten Lehre zurückkeh- ren will, wobei er allerdings dcht Teilnahme im eigentli- chen Sinn annimmt, ondern für die Subsumtion deb Tat- bestands einen besonderen neuen Begriff, denjenigen der Nachtäterschaft bchaffen und dem Zusammenhang zwischen ihr und der Teilnahme dadurch Ausdruck geben will, dabs er Teilnehmer und Nachtäter unter dem Ober- begriff Genossen zusammenzufassen vorschlägt. Nachdem
durch die im Jahr 1888 vereinbarte Interpretation der Begriff der Teilnahme im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Auslie- ferungsvertrages bereits auf Fälle ausgedehnt worden ist wo jemand erst nach vollendetem Vergehen handelnd auf: tritt, erscheint es daher lediglich folgerichtig, wenn neben der nachträglichen Begünstigung auch die Hehlerei als Teilnahmeform aufgefasst und demgemäss, oofern sie ich ihrnr.,eit!'., was hier zutrifft, auf ein Auslieferungsvergehen beZIeht, der erwähnten Vertragsnorm unterstellt wird. Praktisch empfiehlt sich dies schon deshalb, weil jeden- falls auslieferungsrechtlich kein Grund vorliegt, dem Hehler grössere Schonung zu teil werden zu lassen als dem Begünstiger und zwischen bei den hinsichtlich ihrel allge- meinen Strafwürdigkeit kein oder doch kein wesentlicher Unterschied besteht. 2. -Es int daher lediglich noch die weitere Einrede der Verteidigung zu prüfen, dass die Auslieferung darum un- .... tatthaft sei, weil es an der erforderlichen Identität der beid"eitigen Strafnormen fehle und dabei in erster Linie zu unten;uchen, ob dienem Einwand nach der Art, wie d schweizerisch-deutsche Vertrag die Auslieferungs- pflIcht ordnet, überhaupt rechtliche Erheblichkeif zu- komme. Nun ist treilich richtig, dass das Bundesgericht -und überdies auch der Bundesrat -früher aus dem Umstande, dass der genannte Vertrag in Art. 1 Ziff. 9, 12 und 13 nur in Bezug auf drei Vergehen, Kuppelei, Unter- schlagung und Betrug die Auslieferung ausdrücklich von der Strafbarkeit in beiden Staaten abhängig macht, den Schluss gezogen hat, es müs::,e als Vertragswille angesehen werden, dass bei allen anderen Vergehen dies nicht gefor- dert werden könne, sondern das Vorliegen eines nach dem Rechte des ersuchenden Staates unter den entsprechenden Vergehensbegriff fallenden Tatbestandes zur Begründung der Auslieferungspflicht genüge. Doch ist diese Ansicht, die in der Literatur des Auslieferungsrechts allgemein als unrichtig bekämpft wurde (vergl. SCHWARZENBACH, Das Auslieferung, N° 29. materielle Auslieferungsrecht der Schweiz S. 90 fT. und die dort zitierten Schriftsteller) schon in dem neuerell Falle Fr i c k e n 11 aus (Urteil vom 31. Oktober 1913) aufgegeben worden, nachdem das eidgen. Justizdeparte- ment bei Uebermittlung der Akten desselben bemerkt hatte, dass deutscherseits und dementsprechend auch vom Bundesrat in a 11 e n Fällen von Auslieferungsbe- gehren in Betracht gezogen werde, ob dem Auszuliefern- den gemäss dem mitgeteilten Tatbestand auch nach in- ländischem Recht eine strafbare Handlung zur Laßt falle, und die fragliche Prüfung nicht auf die Fälle beschränkt werde. bei denen der Vertrag die Strafbarkeit nach dem Recht beider Staaten ausdrücklich vorsehe, dies in An- wendung des im Auslieferungsrecht allgemein geltendell Grundnatzes, wonach die Handlung, wegen deren die Aus- lieferung begehrt werde, nicht nur im ersuchenden, SOIl- dem auch im ersuchten Staate strafbar sein solle. Dem- entsprechend hat das Bundesgericht dann in jenem Falle, allerding ohne den Bruch mit der früheren Praxis in den Erwägungen ausdrücklich zu vollziehen, sich nicht darauf beschränkt, festzustellen, ob der Versuch der Er- preßSung. dessentwegen Frickenhaus am,geliefert werden sollte, als 0 Ich e r auch nach dem Rechte des Zu- fluchtskantons strafbar sei, wie dies Art. 1 Abs. 2 des Vertrages als Voraussetzung für die Auslieferung wegen Ver! uches verlangt, sondern darüber hinausgehend aus- serdem untersucht, ob der im Haftbefehl enthaltene Tat- bestand im Falle der Vollendung auch nach zürcherbchem bezw. baselstädtischem Recht eine trafbare Erpressung darstellen würde. An dieser neueren Auffatsung, die allein dem Wesen der vertraglichen Auslieferungupflicht und dem ihr zu Grunde liegenden Prinzip der Uebernahme gleicher Rechte und Pflichten entspricht, ist festzuhalten und demgemäss davon auszugehen, dass auch im Ver- hältnis zu Deutschland die Auslieferung nur erfolgen darf, wenn die betr. Handlung auch nach dem Rechte des Zu-
f1uchtskantons strafbar ist und zwar so, dass sie unter einen der in der Vertragsliste aufgezählten Vergehensbe- griffefällt. Auf den vorliegenden Fall angewendet, kann es sich, da sowohl nach deutschem als nach zürcherischem Sbaf- recht (vergl. 184 des letzteren) die Hehlerei als ein Ver- gehen erscheint, das im weiteren Sinne als Teilnahme an dem ihr vorangegangenen Auslieferungsvergehen des Diebstahls betrachtet werden kann, dabei nur fragen, ob nicht der Auslieferung der Umstand entgegenstehe, das die beiden Gesetzgebungen in der Umschreibung der Tat- hestandmerkrnale der Hehlerei wenigstens in dem einen von der Verteidigung hervorgehobenen Punkte, nämlich hinsichtlich des zur Strafbarkeit erforderlichen Grades des Verschuldens, nicht übereinstimmen und dass infolgedes- sen der Haftbefehl dem Auszuliefernden tatsächlich nicht nur das 'Vissen ) von der strafbaren Erlangung der Sachen durch seinen Vormann, sondern eventuell auch das -nach zürcherischem Recht angeblich straflose - Gewussthabenmüssen davon vorwirft. Hievon kann aber schon denhalb nicht die Rede sein, weil die behauptete materielle Differenz zwischen den bei den Gesetzgebungen' in Wirklichkeit gar nicht besteht. Wenn 259 des deut- schen RS G als Hehler denjenigen be7eichnet, der weiss oder nach den Umständen annehmen muss I , dass die Sache durch ein Vergehen erlangt sei, so hat er damit nach feststehender Rechtsprechung debReichsgerichts, auf die im Auslieferungsverfahren als auf die Ansicht der obersten zur Strafrechtspflege im Deutschen Reich berufenen Instanz abgestellt werden muss, nicht etwa neben der vorsätz- lichen auch die fahrlässige Hehlerei unter Strafe stellen oder eine neue weder mit dem einen noch mit dem andern dieser Begriffe sich deckende Schuldform schaffen wollen: vielmehr ist der Sinn der Worte oder nach den Umstän- den annehmen muss einfach der, dass da, wo die die Tat begleitenden Umstände den Schluss aufnötigen, dass der Hehler die vitiöse Herkunft der Sachen gekannt habe, . O.uslieferung. NO 29.
diebe Wi sen auch ohne unmittelbaren, direkten Beweis solange vermutet werden darf und soll, als er nicht seinen guten Glauben darzutun vermag. Gelingt ihm dies, o bleibt er straflos, mag er auch noch so fahrlässig ge- handelt haben (vergl. OLSHAUSEN, Kommentar, 9. Aufl. N° 21 zu 259 und die dort angeführten Urteile des Reichs- gerichts 7 S. 85, 25 S. 221, 39 S. 6). Es handelt sich also dabei nicht um eine materiellrechtliche Vorschrift, son- dern um eine blosse widerlegliche Beweisregel. Zu dem- selben Ergebnis ist aber die zürcherische Gerichtspraxis auf Grund des 184 des zürcherischen StGB auch ohne besondere gesetzliche Anweisung gelangt. Freilich ist sie darüber einig, dass das vom Gesetz aufgestellte Er- fordernis des ( Wissens die Bestrafung der fahrlässigen Hehlerei au::,schliesse und zur Verurteilung der Nach- weis des bösen Glaubens gehört. Dazu ist aber, wie das zürcherische Obergericht schon wiederholt, so noch in einem grundsätzlichen Urteile vom 14. November 1901 (Blätter für zürcherische Rechtsprechung I N° 9, gebilligt bei ZELLER, Kommentar N° 5 zu 184) ausgesprochen hat, Hicht erforderlich, dass das Wissen sich auf die Natur der Vortat selbst und ihre Verumständungen erstreckt habe. Vielmehr darf jener Nachweis schon dann als erbracht gelten, wenn feststeht, da s die Umstände, unter welchen der Angeklagte die Sachen erwarb oder irgendwelche an- dere Momente, in ihm eine tarke Vermutung dafür haben begründen müssen, dass sie durch ein Verbrechen erlangt worden sind. Vermag zwar die blosse Ungewissheit, ob die Sachen nicht Gegenstand eines Verbrechens seien, das Wissen nicht zu ersetzen, so besteht doch nicht das ge- ringste Bedenken, den Fall, wo sich dem Hehler die Ver- mutung eines verbrecherischen Erwerbs aufdrängte. ebenso zu behandeln wie denjenigen, wo er von der Vortat Kenntnis hat. Denn aus jener Sachlage ergibt sich für ihn die Pflicht, sich vorerst über die Begründetheit seiner Ver- mutung zu vergewissern, bevor er die Gegenstände an sich nimmt; erhält er sich absichtlich in der Ungewiss-
heit, so kann VOll einem jeden guten, Glauben ausschlies- senden Wissenmüssen gesprochen werden, das nicht mehr die Bedeutung einer nur auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis hat. I) Ist die angebliche Verschiedenheit zwischen den beiden Gesetzgebungen demnach in Wirk- lichkeit gar nicht vorhanden, so braucht auch nicht ge- prüft zu werden, ob nicht eventuell die Auslieferung selbst bei Vorliegen derselben dennoch hätte bewilligt werden dürfen und müssen. Immerhin mag bemerkt wer- den, dass das Bundesgericht bisher den Grundsatz der Identität der beidseitigen Strafnormen nie im Sinne einer vollständigen Uebereinstimmung aufgefasst, sondern es für genügend erachtet hat, wenn diese Uebereinstimmung in den für das Delikt wesentlichen Merkmalen vorhanden war. Nachdem überdies der Haftbefehl dem Auszulieferudeu in erster Linie ein Wissen und nicht lediglich das Gewusst- habenmüssen zur Last legt und die übrigen, objektiven Tatbestandsmerkmale der Hehlerei sowohl nach deut- schem als nach zürcherischem Recht unzweifelhaftgegeben sind, steht demnach der Auslieferung auch von diesem Gesichtspunkte aus nichts im Wege. Die Tatsache, dass Glass den ihm vorgeworfenen Vorsatz bestreitet, ist unerheblich, da sich das Bundesgericht als Auslieferungs- gerichtshof mit der Frage, ob sich der Auszuliefernde des im Streite liegenden Vergehens schuldig gemacht habe, nicht zu befassen hat, sondern seine Kognition lediglich darauf geht, ob nach dem Tatbestand, wie er im Haftbe- fehl und den ihn ergänzenden Auslieferungsakten enthal- ten ist, die Voraussetzungen für die Auslieferung gegeben seien. Aus dem gleichen Grunde ist nicht zu untersuchen, ob das im Haftbefehl relevierte Merkmal der Gewerbs- mässigkeit, das nach 260 des RStG lediglich die Be- deutung eines Straferhöhungsgrundes hat ulld am Wesen des Vergehens nichts ändert, wirklich zutreffe. 3. -Ebenso fallen für das Bundesgericht die weiteren Einwendungen ausser Betracht, welche aus den persön- Auslieferung. N° 29.
lichen Verhältnissen des Auszuliefernden gegen die Aus- lieferung hergeleitet werden, da auch sie sich zuge- gebenermassen weder auf eine Bestimmung des Ausliefe- rungsvertrages noch auf das Gesetz von 1892 noch auf eine Gegenrechtserklärung stützen können. Es muss dem Bundesrat überlassen werden, ob und wieweit er derarti- gen Verhältnissen gegenüber dem Staatsvertrage Rück- sicht tragen zu können glaubt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Bernhard Glass gegen seine Auslie- ferung an Deutschland wird abgewiesen.