BGE 42 I 195
BGE 42 I 195Bge13.11.1915Originalquelle öffnen →
194 Staatsrecht. nicht durch eine entsprechende Steuererhöhung zu decken beschlossen hat, nachdem sie vom Regierungsrat bereits in den beiden Vorjahren erfolglos eingeladen worden war, • der erwähnten Gesetzesvorschrift nachzuleben. Und wenn der Regierungsrat unter diesen Umständen die Gemeinde als zur selbständigen Herbeiführung des gesetzesgemässen Zustandes ihres Finanzhaushaltes unfähig und deshalb die direkte Anordnung der den Verhältnissen angemes- senen Steuererhöhung als erforderlich erachtet hat, so kann darin jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden. Vielmehr lag diese Massnahme bei der gegebenen Situa- tion wohl nahe, da die streitige Steuererhöhung von den zuständigen Gemeindebehörden befürwortet und von der das Büdget genehmigenden Gemeindeversammlung selbst nur mit schwacher Mehrheit abgelehnt worden war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Eigentumsgarantie. N° 28. VIII. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 195 28. Orten vom G. Juli 1916 i. S. Bauma.nn, und Kitbeteillgte. gegen Aargau, Regierungsrat. Eigentumsgarantie. Keine Verletzung dureh eine Verfügung der Administrativbehörde, welche gestützt auf eine gesetz- liche Bestimmung im Interesse des Naturschutzes das Fischen in einzelnen Gewässerteilen entgegen bestehenden Fischereirechten untersagt. Kognition des Bundesgerichts iu Bezug auf die Frage, ob die vom Gesetz geforderten tat- sächlichen Voraussetzungen für eine solche Beschränkung vorhanden seien. A. -Durch Dekret vom 25. März 1907 hat der Gro&se Rat des Kantons Aargau gestützt auf Art. 96 Abs. 2 der KV und das Gesetz über Strassen-. Wasser-und Hoch- bau vom 23. März 1859 beschlossen, es sei der Lauf der Aare von der Kantonsgrenze oberhalb Aarau bis Stilli auf Grund des vom Bunde genehmigten generellen Projektes zu korrigieren. Bei der Ausführung der Korrektion hat sich unterhalb der Stadt Aarau gegen Biberstein zwischen dem linken Aareufer und dem Fabrikkanal der Jura-Zement- Fabriken. beim sog. Rüchlig. eine Insel oder richtiger eine Halbinsel gebildet, die durch einen Damm vom linkssei- tigen Ufer der Aare abgegrenzt ist. Diese Halbinsel ist vor einigen Jahren auf Ansuchen der aargauischen naturfor- schenden Gesellschaft als Reservation in dem Sinne er- klärt worden, dass darauf jegliche Ausübung der Jagd ver- boten wurde. Am 13. Dezember 1915 hat so dann die r Finanzdirektion des Kantons Aargau infolge eines Begeh- ./ rens der Jura-Zement-Fabriken, die inzwischen Eigen- tümer der durch Marken vom öffentlichen Eigentum abge-
198 Staatsrecht. grenzten Insel geworden waren, die Reservation inhaltlich dahin ausgedehnt, dass sie auch das Fis ehe n auf ihr • bis auf weiteres gänzlich untersagte. Nach der Begrün- dung der Verfügung ging die Direktion dabei von der Voraussetzung aus, dass ein solches Verbot die an der Aare bestehenden Fischereirechte nicht beeinträchtige, weil die auf der Insel befindlichen Wassertümpel nicht in unmittelbarer Verbindung mit dem Flusse stünden und omit aus diesem keine Fische in sie gelangen könnten. Dementsprechend wurden die Jura-Zement-Fabriken ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcherUebertritt von Fischen während der Dauer des Verbotes auch fernerhin unmöglich sei. Eine über diese Verfügung von drei Fischereirechts- besitzern, Jakob BaumaIin, David Baumann und Hein- rich Lehner, erhobene Beschwerde wies der Regierungs- rat am 22. März 1916 ab, indem er zunächst überein- stimmend mit der Auffassung der Finanzdirektion aus- führte, dass die Beschwerdeführer durch das erlassene Verbot nicht geschädigt würden, weil die Tümpel, auf l die es sich beziehe, keine Altwasser der Aare im Sinne von Art. 8, sondern künstlich angelegte Privatgewässer im Sinne von Art. 23 des eidgenössischen Fischereige- setzes seien, und so dann auch' noch auf eine im Gut- achten des kantonalen Wasserrechtsingenieurs enthaltene Bemerkung des Inhalts verwiel'l, dass der Eigentümer der Insel über deren Gebiet, weil er es ohne Belastung vom Staate gekauft, frei verfügen könne, und demnach auch befugt wäre, die vorhandenen Teiche zuzuschütten, wenn es ihm passte : über die Verwendung des Grundwassers habe ihm niemand Vorschriften zu machen. B. -Durch Eingabe vom 11. April 1916 haben darauf zwei der vorgenannten Fischereirechtsbezitzer Jakob und David Baumann, denen sich in der Folge noch ein wei- terer, Dr. G. Amsler in Wildegg, angeschlossen hat, beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem Antrage, es sei der Entscheid des Regierungsrats Eigentumsgarantie. N° 28. 197 samt der Verfügung der Finanzdirektion vom 13. Dezem- ber 1915, soweit die Rekurrenten betreffend, aufzuheben. In der Begründung der Beschwerde wird zunächst in tat- sächlicher Beziehung behauptet, dass die auf der Insel vorhandenen Tümpel von der Aare herrührten, indem sie durch aus dieser stammendes Grundwasser gespeist wür- den, und dass auch jetzt noch eine direkte Verbindullg mit dem Fluss in Gestalt einer Röhre vorhanden sei und zwar offenbar einer Zement-und nicht bloss einer BruE- llenröhre, sodass die Fische reichlich zu passieren Gele- genheit hätten. In rechtlicher Hinsicht wird geltend ge- macht, dass sich die den Rekurrenten zustehenden ehe- haften Fischereirechte, wie bisher nie in Zweifel gezogen worden sei, nicht nur auf den Flusslauf der Aare selbst, sondern auch auf alle Giessen, Altwasser, Tümpel ete., welche diese bilde, erstreckten, was übrigens auch aus § 2 der aargauischen Vollziehungsverordnung zum eidg. Fischereigesetz unzweideutig hervorgehe. Das Verbot, auf der Insel zu fischen, greife daher in wohl er- worbene Privatrechte der Rekurrenten ein und ver- stosse gegen die in Art. 22 KV ausgesprochene Ei- gentumsgarantie. Dass die Rechte nicht als Servitu- ten auf den Ufergrulldstücken eiugetragen seieH, älldere 'darall nichts. Die Berechtigung, letztere soweit nötig zum Fischen zu betreten, bestehe auch ohne solchen Eintrag von Rechtswegen. Deshalb hätten sich der. n auch die Jura-Zement-Fabriken gegenüber den Re- kurrenten nicht etwa auf ihr Eigelltumsrecht berufen, sondern die Intervention der Regierung lIachgesucht. Sollten sie aber je gestützt auf das ihnen an der Insel zustehende Eigentum die Rekurrenten am Fischen ver- hindern wollen, so bliebe ihnen dazu nur der "\'eg, den die ZPO für solche Fälle vorschreibe, uämlich ein richter- liches Verbot des BetIetens ihres Grund und Bodens zu erwirken. Es sei also eventuell auch der Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 3, 37-43, 50-57 KV) ver- letzt, indem der Regierungsrat durch die Erledigung der
198 Staatsrecht. Sache auf dem Verwaltungsweg, in die Kompetenzen des Richters, dem einzig die Entscheidung über den Umfang • der Fischereirechte und über ihr Verhältnis zum Eigen- tum der Jura-Zement-Fabriken zukäme, übergegriffen hätte. Das von Fillanzdirektion und Regierungsrat in Aussicht genommene Verfahren, durch künstliche Ver- änderungen, wie Erhöhung des Dammes und Absperrung der Röhre, die Tümpel auf der Insel von der Aare abzu- schneiden, sei schon deshalb unzulässig, weil es mit Art. 8 des eidgenössischen Fischereigesetzes im Widerspruch stehe. Dass diese Bestimmung hier deshalb nicht an- wendbar sei, weil es sich nicht um Altwasser, sondern um ein künstlich angelegtes Privatgewässer im Sinne von Art. 23 ebenda handle, sei nach dem Gesagten augen- scheinlich unrichtig: der Teich sei nichts anderes als ein UebelTest der Aare, der mit der Zeit der Verschlammung anheimfallen, vielleicht verschwinden werde. Auch das Dekret vom 25. März 1907 werde zu Unrecht angerufen, da es nur sage, dass das durch die Korrektion gewonnene Land dem Staate zufalle, keineswegs dass die Fischerei- I'echte Hachher aufhörtea : enthielte es eine solche Be- stimmung, so wäre sie überdies verfassungswidrig. Zur Erläuterung des gestellten Antrages wird schliesslich be- merkt, derselbe habe die Meinung, dass die vom Bundes- gericht auszusprechende Aufhebullg des Verbots nur zu Gunsten der Rekurrenten wirk,en solle. Da es sich um Privatrechte handle, bleibe den übrigen Fischereibe- rechtigten ullbenommen, sich dasselbe gefallen zu lassen. C. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in seiner Vernehmlas~mng zunächst die Legitimation des Dr. G. Amsler, der im kantonalen Beschwerdeverfahren Hicht Partei gewesen, zum Rekurse in Zweifel gezogen. Zur Sache selbst führt er aus : als dem Inhaber des Ho- heitsrechts über die Gewässer stehe dem Kanton auch die Befugnis zu, den Lauf eines Flusses durch Korrektionen zu bestimmen, und dadurch die Flussufer nach Belieben zu begrenzen. Das sei an lässlich der Ausführung der Eigentumsgarantie. N0 28. 199 Aarekorrektion hier geschehen, wobei man in der Folge die beim sog. Rüchlig entstandene Insel an die Jura- Zement-Fabriken verkauft habe. Die Errichtung einer Reservation auf dieser Insel stütze sich sowohl für das Verbot der Jagd als für dasjenige der Fischerei, auf Gesetz, nämlich auf Art. 702 ZGB und § 93 des kan- tonalen EG zum ZGB. Es handle sich dabei um eine im Interesse des öffentlichen Wohles getroffene Verfügung, indem dadurch den Vögeln und anderen Tieren, insbe- sondere auch den Fischen, die sich bei und in den Wasser- tümpeln der Insel aufhalten, ein Zufluchtsort bereitet werden solle, Der Wert solcher ReservatiOllen brauche heute nicht mehr dargetan zu werden. Für ihre Nützlich- keit und Zweckmässigkeit im vorliegenden Falle werde auf die Erläuterungen in der der Beschwerdeantwort bei- gelegten Erklärung der aargauischen naturforschenden Gesellschaft vom 1. Mai d. J. verwiesen. Dass früher da, wo die streitige Insel liege, sich ein Seitenarm der Aare beflll'den habe, sei unerheblich. Der GruEdsatz, dass auch das Bestehen ehehafter Fischereirechte den Staat an der Ausübung seiJ,er « übrigen Rechte» ap den Gewässern, zu denen die Befugnis zu Aenderungen am Flusslauf bei Kor- rektionen gehöre, nicht zu hindern vermöge, sei in Art. 86 Abs. 2 des Gesetzes über den Strassen-, Wasser-und Hochbau vom 23. März 1859 ausdrücklich anerkannt; er sei auch in den über ehehafte Fi&chereirechte ausgestellten Anerkennungsurkunden stets gewahrt worden, indem diese sämtlich den Vorbehalt polizeilicher Anordnungen enthielten. Das den Rekurrenten zustehende Fischerei- recht gehe höchstens dahin, in der A ar e von Wöschllau bis Stilli zu fischen: es werde daher durcb das angefoch- tene Verbot überhaupt nicht berührt, da ja das Aarebett bestehen bleibe. Einen Rechtstitel, woraus hervorginge, dass sie auch befugt wären in selbständigen Gewässern auf einer im Privateigentum stehenden Insel zu fischen; die neben der Aare liege, hätten die Rekurrenten nicht vorlegen können. Ein solcher Fall liege aber hier
200
Staatsrecht.
vor : das Wasser in den Tümpeln auf der streitigen
Insel sei Grundwasser ; wenn es
auch durch Sickerung au!>
der Aare kommen möge, so würden dadurch die Tümpel
• noch nicht zu einem Teil des Aarebetts. Unter diesen
Umständen könne von einem Verstoss gegen die Ga-
rantie der wohlerworbenen Rechte nicht die Rede sein.
Aber auch der Grundsatz der Gewaltentrennung sei
nicht verletzt, weil die Regierung bei ihrem Entscheide
in Ausübung des staatlichen Hoheitsrechts an den Ge-
wässern gehandelt habe. Die Auffassung, dass beim Rich-
ter auf Anerkennung des Rechtes, eine Reservation ein-
zurichten, hätte geklagt werden müssen, sei unhaltbar.
\Venn überhaupt ein privatfechtlicher Anspruch auf Un-
terlassung dieses Vorhabens in Frage kommen könute, so
wäre es
umgekehrt Sache.der Rekurrenten gewesen, kla-
gend aufzutreten und nachzuweisen, dass der Staat sein
Hoheitsrecht um ihrer Privatrechte willen nicht ausüben
dürfe. Im übrigen werde auch daran festgehalter:, dass
man es, wie schon im angefochtenen Entscheide im An-
schluss an den Bericht des Wasserrechtsingenieurs fest-
gestellt, hier
mit einem künstlich angelegte;] Plivatge-
wässer zu tun habe, in das Fische aus der Aare überhaupt
nicht gelangen könntel1-In Privatgewässern hätten aber
die Rekurrenten von vornehereinkein Recht zu fischen.
D.
-Die vorerwähnte, der Beschwerdealltwort bei-
gelegte Eingabe der Naturforscfienden Gesellschaft weist
zunächst einleitend auf die allgemeine ethische, wissen-
schaftliche
und praktische Wichtigkeit des Naturschutz-
gedankens hin und betont sodann, dass sich dabei von
besonderer \Vichtigkeit (i diejenigen Reservate erwie-
sen, welche dem von Jaegern und Fischern rücksichts-
los verfolgten Wassergeflügel
Schutz bieten sollten ».
Hiezu eigne sich die hier in Frage stehende Insel in
hohem Masse. Immerhin nur, wenn jeder menschliche
Eingriff ausgeschlossen werde, weil
nur dann die Natur
das nötige Gleichgewicht auf diesem Gebiete herzustellen
vermöge.
Würde in dem abgeschlossenen Teich, den die
Eigentumsgarantie. N° 28.
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Reservation als einziges Gewässer besitze, das Fischen
zugelassen. so
würde damit den tierischen Inselbewohnern
die wichtigste Quelle
ihrer Lebensbedingungen entzogen .
Infolge
des Fisehens und der dadurch verminderten Bru-
ten würde auch die Zahl der übdgen Wasserbewohner,
namentlich
der Kleintiere und Pflanzen in einem solchen
Masse abnehmen, dass besonders
den Sumpf-und Wasser-
vögeln die Reservation
trotz des Jagdverbotes wegn
Futtermangels nutzlos würde. Zudem beherbergten dIe
Schilfwiesen
und die Gebüsche der Teichufer die Brutstät-
ten seltener Rohr-und Laubsänger. Wo die Fischerei aus-
geübt werde, da seien aber solche Bestände von .
nen, nicht ausgeschlossen. Denn der vor dem Einla.uf der
Röhre befindliche Rechen ist so konstruiert, dass dIe ve:'-
tikalen Stäbe (Maschen) einen Abstand von 9 cm unter
sich aufweisen. Entsprechend der in der Verfügung der
Fil1anzdirektioll
gemachten Auflage hat darauf der an-
wesende Vertreter der Jur.a-Zement-Fabriken erklärt.
dass die Röhre sofort beseitigt werde und die hiezu nöti-
gen Befehle erteilt.
F. -In der Replik halten die Rekurrenten an den
bereits in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungenuss
wegen durchzogen und die seltenen Vogelarten wurden
verscheucht und in ihrer Nistgelegenheit gestört. Solle
die Reservation nicht wertlos werden, so sei daher dlill-
gend zu wünschen, dass das erlassene Fischereiverbot auf-
rechterhalten werde.
E. -Der zu besserer Aufklärung über die örtlichen
Verhältnisse
von der Instruktionskommission vorgenom-
mene Augenschein
ergab den Bestand einer Zementröhre,
die
von der Aare in den auf der Insel gelegenen Tümrel
führt. Bei Aufdeckung der in die Aare gehenden Röhren ..
öffnung zeigte sich, dass durch sie eine Kommnika.,
tion zwischen Fluss und Tümpel in der Tat besteht, mdem
infolge der Aufdeckungsarbeiten auch das Wasser im
Tümpel sich trübte: auch erschien die Möglichkeit, dass
Fische durch die Leitung in den Tümpel gelangen kön
202 Staatsrecht. über den Umfang ihrer Fischereirechte fest und weisen zur Unterstützung u. a. darauf hin, dass in Ueberein- stimmung damit die Regierung anlässlich entstandener • Streitigkeiten wiederholt den Anspruch der Fischer. auch in den vom Fluss abzweigender. privaten Gewerbe- kanälen fIschen zu dürfen, anerkannt habe. Wenn die ausgestellten Urkunden « Drittmannsrechte ) vorbehiel- ten, so habe man darunter jedenfalls die staatlichen Hoheitsrechte nicht mitverstanden : für den Staat sei jeweilen nur die Befugnis, die Fischenzen polizeilich zu . regeln, gewahrt worden. Dass sich die Fischer Beschrän- kungen im öffentlichen Interesse gefallen lassen müssten, sei selbstverstäpdlich, aber soweit ihre Rechte dadurch geschmälert würden, nach Art. 22 KV eben nur gegen Entschädigung. Das vorljegende Verbot habe indessen weder mit dem staatlichen Fischereipolizeirechte noch mit der 'Aarekorrektion etwas zu tun. Auch die Berufung auf den Heimatschutz sei unbegründet; durch den Ab- schluss des Tümpels würden höchstens die Fische der Ge- fahr ausgesetzt, zu Grunde zu gehen. Wenn auch nicht verlangt werden könne, dass der Lauf der Aare nicht geändert werde, so sei doch allgemein anerkannt und häufig praktisch geworden, dass bei Entwertung der pri- vaten Fischereirechte durch Korrektions und Wasserwer- ksanlagen Entschädigung zu leisten sei. Der Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Gewässern sei auf das Fischereirecht . ohne Einfluss, 'wie schon aus dem oben erwähnten Beispiele der Gewerbekanäle hervorgehe. G. -DeI Regierungsrat seinerseits beharrt duplizie- rend darauf, dass die Rekurrenten das behauptete pri- vate Fischereirecht am Tümpel nicht hätten dartun kön- nen : der dafür in der Replik angetretene Beweis sei gänzlich misslungen. In den beiden allein in Betracht kommenden Urkunden (Beilage 9 und 10 der Replik) sei nur von einem Fischereirechte «in der Aare» die Rede. Private. Gerechtsamen dürften aber gegenüber den Hoheitsrechten des Staats nicht ausdehnend interpretiert i, Eigentumsgarantie. N° 28. 203 werden. Die in Art. 86 des Baugesetzes gegenüber den privaten Fischereirechten vorbehaltene allgemeine Poli- zeihoheit de:. Staates, auf deren Ausübung gegenüber den Rekurrenten nie verzichtet worden sei, ~chliesse überdies ohne Frage auch das Recht zur Schaffung dem Naturschutz dienender Reservationen in sich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Was die demnach allein materiell zu behandelnden Rekurse des Jakob und David Baumann betrifft, so ibt es nicht nötig, auf die zwischen den Parteien streitigen Fra- gen einzutreten, wie weit räumlich die an der Aare beste-
204 Staatsrecht. henden ehehaften Fischereirechte reichen, ob sie sich nur auf das Flussbett selbst oder auch auf davon getrennte, neben dem Flussufer liegende Gewässer der vorliegenden • Art erstrecken, ob im Falle von Meinungsverschieden- heiten die Regierung hierüber überhaupt verbindlich hätte entscheiden können oder ob nicht, weil dabei der Bestand von privatrechtlichen Ansprüchen in Frage stand, nötigenfalls in dieser Beziehung zunächst ein richterliches Urteil hätte provoziert werden müssen. Alle diese Streitpunkte erweisen sich für die Beurteilung der Sache als bedeutungslos, weil selbst wenn der An- spruch der Rekurrenten, die Fischerei auch in den Tüm- peln auf der den Jura-Zemerü-Fabriken gehörenden Insel auszuüben, feststünde und das von den kantonalen Be- hörden erlassene Fischereiverbot demzufolge in ihre Privatrechtssphäre eingreifen würde, damit noch nicht gesagt wäre, dass es verfassungswidrig sei. Wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, gewährleistet die Garantie der wohl erworbenen Privat- rechte, die sich in der einen oder anderen Form in deu meisten Kantonsverfassungen findet, das Privateigentum keineswegs unbeschränkt, sondern nur mit demjenigen Inhalte, der sich aus der jeweils· geltenden objektiven Rechtsordnung ergibt; sie schliess.t also die Aufstellung im öffentlichen Interesse liegender gesetzlicher Eigentums- beschränkungen nicht aus. Da das nämliche folgerichtig für die übrigen dinglichen Privatrechte gelten muss, zu denen nach im Aargau herrschender Rechtsauffassung (vergl. § 86 des Gesetzes über Strassen-, Wasser-und Hochbau von 1859 und § 1 der Vollziehullgsverordnung zum eidgen. Fischereigesetz) die an einzelnen Gewässern noch bestehenden sog. ehehaften Fischereirechte gehöreIl, ist demnach auch gegen inhaltliche Beschränkungen der aus ihnen fliessenden Befugnisse, vom Standpunkte der erwähnten Verfassungsgarantie nichts einzuwenden. Vor- aussetzung ist nur, dass sie aus Gründen des öffentlichen Eigentumsgarantie. N° 28. 205 \Vohles und auf Grund einer gesetzlichen Norm, nicht etwa durch blosse Verwaltungsanordnung erfolgen. Beides trifft hier zu . Obschon sowohl die Verfügung der Finanzdirektion als der Entscheid des Regierungsrats zur Rechtfertigung des erlassenen Verbotes wesentlich geltend machen, dass es keine rechtlich geschützten Intelessen verletze, weil die bestehenden Fischereirechte sich nicht auf die streitigen Tümpel erstreckten, liegt doch der wahre Rechtsgrund desselben nicht darin, sondern, wie aus der Fassung der Direktionsverfügung «l Auf der als Reservation für alle Tiere bestimmten und bereits mit einem Jagdverbot belegten Halbinsel zwischen .... darf bis auf weiteres auch die Fischerei nicht mehr ausgeübt werden »), unzweideutig hervorgeht, in der Absicht, den durch frühere Anordnungen geschaffenen Zufluchtsort für be- stimmte Tierarten noch weiter auszugestalten. Es sollte damit den Rekurrenten die Befugnis zur Ausübung der Fischerei nicht etwa deshalb abgesprochen werden, um sie für den Staat oder den Inseleigentümer zu reser- vieren, sondern um den Na t urs c hut z b e s t r e- b u 11 gen, die schon zum Erlasse des Jagdverbotes ge- führt hatten, noch in verstärktem Masse und nach einer weiteren Richtung Geltung zu verschaffen. So aufgefasst erscheint das Verbot aber auch dann als zulässig, wenn dadurch die Rekurrenten in der Geltendmachung eines ihnen an sich zustehenden Privatrechts gehindert werden sollten, weil es sich dabei um eine Massnahme handelt, die nicht zum Schutze privater, sondern öffentlicher Inte- ressen getroffen worden ist und die sich auf eine ausdrück- liche Vorschrift des Gesetzes, nämlich den § 93 des aar- gauischen EG zum ZGB stützen kann. Denn hier wird - in Ausübung der den Kanto~en durch Art. 6 und 702 des ZGB vorbehaltenen legislatorischen Befugnisse - der Re- gierungsrat allgemein ermächtigt, «( zur Erhaltung und Sicherung von Naturdenkmälern sowie vom Aussterben
206 Staatsrecht. bedrohter Pflanzen und Tiere die nötigen Verfügungen unter Strafandrohung zu treffen ». Darauf, dass auf diese Rechtsgrundlage in den angefochtenen Erlassen nicht • besonders hingewiesen worden ist, kann nichts ankommen entscheidend erscheint, dass jedenfalls für die Massnahme selbst von Anfang an die erwähnte Rücksicht und nicht etwa andere, vom Standpunkte der Eigentumsgarantie unzulässige Erwägungen, wie Begünstigung der ökono- mischen Interessen des Staates oder des InseleigentÜIDers massgebend waren. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der zitierten Gesetzesvorschrift vor- gelegen haben, d. h. ob die Schaffung einer Reservation in dem erwähnten Sinne hier wirklich nötig oder doch angebracht gewesen sei, ist nicht zu untersuchen, Da man es dabei mit einer Tat-und Ermessensfrage zu tun hat, könnte das Bundesgericht in dieser Beziehung von der Ansicht der kantonalen Instanzen nur abweichen, wenn sie sich Willkür hätten zu schulden kommen lassen, also die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Reservation aus offenbar unhaltbaren Gründen bejaht oder das Motiv des Naturschutzes nur vorgeschoben hätten, um die in Wirk- lichkeit vorliegende Verfolgung anderer Zwecke zu be- mänteln. Hievon kann aber nach den in der oben Fakt. D erwähnten Eingabe der naturforschellden Ge- sellschaft enthaltenen Auseinandersetzungen, die von den Rekurrenten in keiner Weise haben widerlegt werden können -die blosse Behauptmfg, dass bei Abschliessung der Tümpel die Fische dem Zugrundegehen ausgesetzt würden. kann unmöglich als solche 'Videllegung gelten -augenscheinlich nicht die Rede sein. Ebenso hat sich das Bundesgericht mit der weiteren Frage nicht zu be- fassen, ob nicht der Staat für eine aus seinem Vorgehen allenfalls sich ergebende Beeinträchtigung rechtlich ge- schützter Interessen der Rekurrenten diesen trotz der Rechtmässigkeit des Eingriffes schaden ersatzpflichtig sei, da im vorliegenden Verfahren nur über die Zulässigkeit Eigentumsgarantie. N° 28. 207 des Verbotes zu fischen als solchen zu entscheiden ist. Glauben die Rekurrenten einen solchen Anspruch zu be- sitzen, so bleibt es ihnen unbenommen, ihn auf dem Pro- zessweg*ltend zu machen. 3. -Die weitere Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung ist in der Rekurs- schrift ausdrücklich nur eventuell, nämlich nur für den Fan erhoben worden, als sich das ergangene Fischerei- verbot auf das Eigentum der Jura-Zement-Fabriken an der Insel stützen sollte. Sie fällt daher, nach dem was vor- stehend über den wahren Sinn der Verfügung ausgeführt worden ist, ohne weiteres dahin. Wenn die Regierung zur Begründung ihres Entscheides u. a. auch darauf ver- wiesen hat, dass es sich um Gewässer auf im Privateigen- tum stehenden Areal handle, so geschah dies nicht, um damit den Rechtsgrund des erlassenen Verbotes zu be- zeichnen, sondern lediglich um darzutun, dass unter diesen Umständen der Ausdehnung der zu N a t u r - s c hut z z w eck e n geschaffenen Reservation auf die Fischerei auch mit Rücksicht auf die Rechte der Rekur- renten nichts entgegenstehe, weil diese sich nicht auf die Ausübung der Fischerei in den streitigen Tümpeln er- strecken könnten. Als Massregel zum Zwecke des Natur- schutzes aber konnte die angefochtene Massnahme nur von den Verwaltungsbehörden und nicht vom Richter ausgehen, weil dabei nicht die Lösung eines Kon- flikts zwischen Privaten, sondern die Ausübung der all- gemeinen Polizeihoheit des Staates und damit ein aus- schliesslich dem Gebiet der Verwaltung und Vollziehung angehörender Akt in Frage stand. Das Vorliegen eines Eingriffs in die richterliche Gewalt müsste daher selbst dann verneint werden, wenn die Kompetenzregel des Art. 93 EG, die den Erlass von Verfügungen zu Zwecken des Naturschutzes ausdrücklich der R e g i e run g über- trägt, nicht bestünde. .
208 Staatsrecht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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