Art. 144 ZGB; Arts. 147 and 148 ZGB; divorce jurisdiction after judicial separation: the action for dissolution following a separation judgment constitutes a procedurally new and independent lawsuit, not a mere continuation of the earlier separation proceedings. The federal jurisdictional rule of Art. 144 ZGB applies without exception; competence lies with the court of the domicile of the spouse who brings the later divorce request. The earlier separation judge is not attracted by any supposed unity of proceedings, since the separation judgment terminates the first process and the later action is based on a changed factual and legal situation, including the intervening non-reunion and other subsequent circumstances. A cantonal rule to the contrary is incompatible with federal law (consid. 2-3).
reicnten. Scheidungsklage der Rekursbeklagten nicht zustandlg, sondern es ist der Scheidungsprozess der arteien vor den vom Rekurrenten angerufenen Ge- rIchten des Kantons Unterwaiden ob dem Wald durch- zuführen. Mit diesem Entscheide wird, wie schon bemerkt die im dortigen Verfahren hängige Appellation der Rekurs: beklngten gegen den erstinstanzlichen Kompetenzent- Chnld gegnnstandslos; sie ist daher vom Obergericht . In dIesem Smne formell zu erledigen. worauf die materielle Instrucktion des Prozesses vor dem Kantonsgericht ihren Fortgang nehmen kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in folgendem Sinne gutgeheissen : a) Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern (I. Kanmer) vom 22. Dezember 1915 wird aufgehoben ... b) DIe Rekursbeklagte hat sich auf das vom Rekurren- ten m Kanton Unterwaiden ob dem Wald gegen sie ein- geleItete Prozessverfahren einzulassen, und es ist demnach ihre Appellation gegen das Urteil des Obwaldner Kantons- . 5. Januar gerIchts vom 1916 gegenstandslos.
Ehe vom 24. Dezember 1874 auf die Dauer von zwei Jahren trennte. Seither hat eine Viedervereinigung der Eheleute nicht stattgefunden. Im September 1913reichte der Ehemann von Langnau (Kt. Bern) aus, wo er damals seinen Vohnsitz hatte, während die Ehefrau seit dem Jahre 1910 wegen geistiger Erkrankung in der Irrenanstalt S1. Urban untergebracht ist, beim Bezirksgericht Muri neuerdings Klage mit dem Hauptbegehren ein, die Ehe sei aus Schuld der beklagten Frau gänzlich zu trennen. Zur Begründung machte er unter Berufung auf die Art. 147 und 148, ( eventuell 142 u. 144 ZGB, die gemäss Art. 8 SchlT ZGB anwendbar seien, geltend, seine Frau habe sich nach Ablauf der ge- richtlich verfügten Trennungszeit wiederholt geweigert, an ihren ehelichen Volmsitz zu kommen, was eine schwere Verletzung der ehelichen Pflicht bedeute, die zusammen mit dem früheren Streit und Unfrieden und der gegeit- wärtigen Geisteskrankheit der Frau jede Aussicht auf Wiederherstellung des ehelichen Verhältnisses für alle Zu- kunft ausschliesse. Die Ehefrau liess auf Abweisung des Scheidungsbegehrens antragen, indem sie die Behauptung aufstellte, sie habe die "Tiederwereinigung unter annehm- baren Verhältnissen nie venveigert. und ausserdem ein- wnndte, auf die Art. 148 und 142 ZGB könne sich ihr Mnnn deswegen nicht berufen, weil er selbst die Schuld amI ehelichen Zerwürfnis trage, uud die Voraussetzungen des Art. l-lI ZGB seien nicht gegeben; eventuell ver- langte sie, es sei der : Iallli als schuldiger Teil zu erklären. Das Bezirksgericht : Iuri gelangte dazu, die Ehe gänz- lich zu scheiden und den Ehemallli als schuldigen Teil zu erklären. Allein das Obergericht des Kantons Aargau, an welches der Ehemami wegen der letzteren Bestimmung und der entsprechenden Regelung der ebellfolgen ap- pellierte, hob mit Me h r he i t s e 11 t s c h eid vom 3. Dez e m b e r 1 9 1;) das bezirksgerichtliche Urteil von Amtes wegen auf und wies die Klage wegen Unzu- ständigkeit des Gerichts VOll der Hand. Es führt aus : .
StaatarechL Nach Art. 144 ZGB, der zwingendes Recht enthalte und daher von Amtes wegen zu berücksichtigen sei, hätte die vorliegende Klage im Kanton Bern, am Wohnsitze des Ehemannes zur Zeit ihrer Einreichung, angebracht werden sollen. Das ZGB habe für den Fall, dass zunächst ein Trennungsurteil erlassen werde, keine besondere Regel aufgestellt, die den erstmals angerufenen Richter als für den' Ehescheidungsstreit der getrennten Ehegatten ein für allemal zuständig erklären würde, sondern die Rege- lung der Gerichtsstandsfrage auch für diesen Fall der allge- meinen Vorschrift des Art. 144 unterstellt. Der 44 aarg. EG z. ZGB -wonach über die ,Begehren im Sinne der Art. 147 und 148 ZGB das Gericht urteilt, ( bei dem die frühere Klage angebracht war ) -regle nur die. i n n e r- k a n ton ale n Verhältnisse und finde deshalb hier keine Anwendung. Allerdings schreibe das ZGB nicht vor, dass nach Ablauf der Trennungsfrist unter allen Um- ,ständen eine neue Klage eingereicht werden müsse, sondern brauche in den Art. 147 und 148 den Ausdruck: die Scheidung verlangen , und lasse demnach auch eine Rechtsvorkehr zu, die vom Richter die Scheidung begehre, weil die Trennungszeit abgelaufen sei, ohne dass ein neuer Prozess angehoben werde. Das habe aber zur Voraus- setzung einmal, dass durch das Trennungsurteil der Pro- zess nicht definitiv erledigt, sondern bloss eingestellt worden sei (was hier nicht zutreffe), und anderseits, dass das Begehren sich ausschliesslich auf Tatsachen stütze, die bereits im Trennungsprozess vorgetragen worden seien, während im Falle der Anrufung neuer Tatsachen, die unter allen Umständen mit einer neuen Klage geltend zu machen seien, die Kompetenz des Trennungsrichters in interkantonalen Verhältnissen gleichzeitig mit dem Grunde, der für ihre Fortdauer ins Feld geführt werden könre, entfalle. Denn der Richter am früheren Wohnsitz der Ehegatten sei zur Beurteilung von Tatsachen, die noch nicht seiner WÜl digung u.nterstellt gewesen seien, die sieh vielleicht gar nicht in seinem Bezirk, sondern erst nach Gerichtsstand. N° 23.
dem Wegzug der getrennten Ehegatten abgespielt hätten, in keiner Weise besser geeignet, als der Richter am neuen Wohnort. Die vorliegende Klage stütze sich aber nicht 'nur auf die im früheren Prozess geltend gemachten Ver- hältnisse, sondern au.ch auf d e seither ausgebrochene Geisteskrankheit der Ehefrau, und auch nach der Rechts- antwort dieser letzteren seien die Verhältnisse seit dem Trennungsurteil mit zu untersuchen, wobei. in Betracht falle, dass sich der Ehemann in der Zeit zwischen. dem früheren Urteil und der neuen Klagestellung bemahe immer ausserhalb des Bezirks Muri und des Kantons Aargau aufgehalten habe. Der aargauische Richter müsse somit in diesem Falle seine Kompetenz auch aus Zweck- mässigkeitsgrÜßden verneinen. B. -Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts hat der Ehemann Kottmann mit Eingabe an das Bundes- gericht vom 23. März 1916 rechtzeitig staatsrechtliche eventuell zivil rechtliche Beschwerde erhoben und bean- tragt, das Urteil sei aufzuheben und dIe Streitsache. ZUI materiellen Erledigung an die Vorinstanz zurückzuweIsen. Es liege, wird zur Begründung vorgebracht, eine eig rung der obergerichtlichen Mehrheit; eine offenbar m ?i e Kompetenz des Gerichts fallende Rechtssache matenell zu behandeln, und damit eine gegen Art. 4 BV verstossende Rechtsverweigerung vor. Die Argumentation des ange- fochtenen Urteils stehe im Widersprucb mit den richti- gerweise als anwendbar erachteten Vorsnhriften des ZGB. Sowohl die Redaktion der Art. 147 und 148, als auch deren Stellung nicht im Abschnitt Klage sondern im Abschnitt l) Urteil des Titels über die Ehescheidung führten mit zwingender Notwendigkeit zu dem Schlusse, dass der eidgenössische Gesetzgeber bewusst das ganze Verfahren von der Einreichung der Klage bis zur gänz- lichen Scheidung oder zur Aufhebung der Trennung als ein einheitliches betrachte, in der Weise, dass das Tren- nungsurteil nur interimistischen Charakter habe und .erst das Scheidungsurteil des Abschluss des Verfahrens bIlde.
Es sei deshalb prozessualisch undenkbar, dass in diesem einheitlichen Verfahren zwei örtlich ver- schiedene Gerichte ihres Amtes walteten. Diese Ge- setzesauslegung entspreche denn auch der Auffassung des Gesetzesredaktors Prof. Huber, der ausführe (Erläute- rungen, S. 136), dass nach Ablauf der Trennungszeit die Scheidung oder die Aufhebung der Trennung auf Gru.ld der früheren Klage zu verlangen sei. Der 44 aarg. EG zum ZGB könnte, falls er der für die Ehescheidung eidge- nössisch geregelten Gerichtsstar dsordnung widersprechen sollte, auch für innerkantonale Verhältnisse nicht aufrecht erhalten werden; er gebe aber tatsächlich die richtige Auslegung der Art. 147 und 148 in Verbindung mit Art. 144 ZGB. Das Obergericht anerkenne selbst, dass nach den Art 147 und 148 ZGB ein Scheidungsbegehren ohne Anhebung eines neuen Prozesses zulässig sei. Da- gegen nehme es willkürlich an, neue Tatsachen müssten unter allen Umständen mit einer neuen Klage geltend gemacht werden. Diese Annahme stehe in unlösbarem Widerspruch mit Art. 148 Abs. 3 ZGB ; denn weim der Richter das Urteil auf Grund der im früheren Verfahren ermittelten und der seither eingetretenen Verhältnisse zu fällen habe, so seien die Parteien. berechtigt, nicht bloss auf die Trennungsakten zu yerweisen, sondern au cl neue Tatsachen heranzuziehen. Der Gerichtsstand derursprüng- lichen Klage empfehle sich auch aus rein praktischen Erwägungen, da der dortige Richter die alten Akten und die früheren Verhältnisse bereits genau kenne. Das Bundesgericht zieht inErwägu.ng:
verweigerung, sondern rechtlic frei zu beurteilen int (vergl. hierüber BGE 41 I N° In Erw. 1 S. 1?4 und. Ie dortigen Verweisungen). Wie schon das BG uber ZIvIl- stand und Ehe vom 24. Dezember 1874, so hat nämlich auch das ZGB in Art. 144 den Gerichtsstand für die Ehescheidungsklage ein h e i t 1 ich geregelt, un z,,:ar ohne Vorbehalt. Es bedarf daher speziell auch die hIer streitige Frage, vor welchem Richter das nach gericht- licher Trennung der Ehegatten gemäss den Art. 147 und 148 ZGB zulässige Begehren um gänzliche Scheidung de Ehe anzubringen sei, einer einheitlichen Lösung auf Grund des eid gen ö s s i s c h e n Rechts, für welche mangels einer ausdrücklichen Vorschrift die Natur und das Verhältnis jenes Begehrens zum vorausgegangenen Trennungsurteil bestimmend sein müssen. Und hieraus folgt weiter, dass der einschlägigen Gericntsstandsnorm des 44 aarg. EGzum ZG5Bkeine selbständIge Bedeutung zukommt : sie kann, entgegen der Auffassung des Ober- gerichts, auch für innerkantonale Verhältnisse keine Gel- tung haben, sofern sie der bundesrechtlichen Ordnung widerspricht.
---Der Rekurrent vertritt gegenüber der Annahme des Obergerichts, dass das Scheidungsbegehren dnr Art.
und 148 ZGa nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 144 ZGB über die Scheidungsklage beim Richter am Wohnsitze des mit dem Begehren auftretenden Ehe- gatten anzubringen sei, also seI b s t ä nd i g dem Art. 14 ZGB unterstehe, den Standpunkt, jenes Begehren gehore als Bestandteil des einheitlichen mit dem Trennungs- urteil nur interimistisch abgeschlossenen Scheidungspro- zesses vor den bei Einleitung des früheren Verfahrens angerufenen und damals gemäss Art. 144 ZGB zustän- digen Richter als solchen. . . . Zur Verteidigung dieses Standpunktes lasse SICh ver- schiedene Momente anführen. Einmal schon dIe Fassun der Art. 147 und 148 ZGB : Es ist darin nicht der spez fische Au.sdruck : auf Scheidung ( klagen ), sondern dle
juristisch unbestimmtere Wendung : die Scheidung ver- langen gebraucht, was anzudeute 1 scfleint dass hiezu keine neue Klage im Sinne des Art. 144 ZGB erforder- lich sein soll. Auch erwähnt Art. 147 Abs. 3 bei der auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Trennung die Möglich- keit des Scheidungsverlangens ohne Unterschied neben der andern Alternative, die Aufhebung der Trennung zu verlangen ; in diesem letzteren Falle aber scheint es nahe liegend zu seiß, sich an den Richter zu wenden, der die Trennung ausgesprochen hat. Ferner die Stellung der beiden Bestimmungen im Zusammenhang des Gesetzes, der Umstand,. dass sie sich nicht im Abschnitt der Rand- note Klage , sondern in demjenigen der Randnote Ur- teil des Scheidungstitels befinden, sowie ihre Entste- hungsgeschichte, indem, der Vorentwurf des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements zum ZGB, vom 15. Nowember 1900, die nach vorangegangener Trennung auf Verlangen eines Ehegatten auszusprechende Scheidung deutlich als blosse Umwandlung der Trennung durch den Trennungs- richter auffasste (vergl. Art. 171, der von neuer Wür- digung der früheren Klage spricht, und die vom Rekur- renten angezogene Stelle der Huber'schen Erläuterungen hiezu, wonach die Scheidung -auf Grund der früheren Klage verlangt werden kann:, S. 136 der ursprünglichen Ausgabe und S.146 des Neudrucks von 1914) und für diese Auffassung auch noch Aeusserungen Prof. Huber's anlässlich der Gesetzesberatung verwertet werden könnten (vergl. AmU. stenogr. Bülletin der Bundesverlsg, 1905, S. 632, 2. Spalte, und S. 647, 2. Spalte). Endlich scheint dafür auch die rein praktische Erwägung zu sprechen, dass der Trennungsrichter das Streitverhältnis bereits kennt. Allein diesnn Momenten kann bei näherer Prüfung doch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Was die Entstehungsgeschichte der beiden Bestimmungen be- trifft, so hat der bundesrätliche Gesetzesentwurf vom 28 .. Mai 1904 den Vorentwurf dahin abgeändert, dass er Gerichtsstand. N° 23.
den Ausdruck : auf Scheidung oder Aufhebung der Tren- nung klagen verwendet (Art. 154 Abs. 2 und 3 und Art. 155 Abs. 1) -wobei jedoch in der zugehörigen Stelle der Botschaft (S. 24) abwechselnd und gleichbedeutend damit auch die Wendung : die Scheidung verlangen gebraucht wird -und vom Urteil deutlicher und er- gänzend sagt, es erfolge im übrigen unter Würdigung der im früheren Verfahren ermittelten oder seither ein- getretenen Verhältnisse ) (Art. 155 Abs. 2). Und diese letztere Bestimmung ist wesentlich gleichlautend in das Gesetz (Art. 148 Abs. 3) übergegangen, während das Wort klagen darin wieder durch verlangen ersetzt worden ist (Art. 147 Abs. 2 und 3 und Art. 148 Abs. 1). Danach bieten aber Entstehungsgeschichte und schliessliche Fas- sung des Gesetzestextes keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, dass das Verlangen der Scheidung nach voraus- gegangener Trennung nicht als Erhebung einer neuer selbständigen Scheidungsklage, sondern als erneute Anru- fung des Trennungsrichters zur endgültigen Erledigung des früheren Verfahrens verstanden sein soll. Ueberhaupt wurde bei der Ausarbeitung des Gesetzes unverkennbar fortwährend wesentlich nur die materielle Seite des ir Rede stehenden Scheidungsanspruchs ins Auge gefasst. Für die Beantwortung der hier streitigen Gerichtstands- frage dagegen sind in erster Linie prozessrechtliche Er- wägungen massgebend. Aus diesem Gesichtspunkte fällt in Betracht, dass auch das nur zu einem Trennullgsurteil führende Scheidullgsverfahren mit diesem Urteil pr 0- z e s s u a 1 i s c h stets seinen endgültigen Abschluss findet. Die Möglichkeit einer bIossen Einstellung des Pro- zesses, die das Obergericht vorbehält, besteht nicht. Der Prozess bleibt, selbst wenn das Urteil bloss auf zeitliche Trennung lautet, darüber hinaus nicht hängig. r kann deshalb mit dem späteren Begehren eines der Ehegatten lUIl gänzliche Scheidung nicht einfach fortgesetzt werden; vielmehr eröffnet ein solches Begehren notwendigerweise ein pro z e s s u al i s eh neues Verfahren. Dieses hat
156 Staatsrecht. zudem auch einen andern Gegenstand, als das frühere. Schon die darin geltend gemachten Begehren sind unter Umständen von denjenigen des früheren Verfahrens ver- schieden ; denn das neue Verfahren mus s auf Scheidung gehen, während das frühere auf blosse Trennung gerichtet sein konnte, und auch die gegenseitige Stellungnahme der Parteien kann verändert, ja sogar völlig vertauscht sein, indem möglicherweise diejenige Partei, welche sich frühet der von der andern Partei verlangten Scheidung oder Trennung widersetzt hatte, nunmehr ihrerseits ebenfalls oder gar aHein und selbständig auf Scheidung anträgt. Und in jedem Falle hat das neue Verfahren insofern eine veränderte tatsächliche Grnndlage, als das darin zu er- lassende Urteil nicht wiederum von der Situation, wie sie sich bei der Ein lei tun g des früheren Verfahrens bo I, auszugehen, sondern nach ausdrücklicher Gesetzesvor- schrift (Art. 148 Abs. 3 ZGB) auf die ( im früheren Ver- fahren ermittelten) d. h. im T ren nun g s ur te i I festgestellten und die (i seither eingetretenen ) Verhält- nisse abzustellen hat. Dabei kann es sich nie mal s ausschIiesslich auf den Tatbestand des Trennungsurteils stützen, so dass auch der in dieser Hinsicht gemachte Vorbehalt des Obergerichts als gegenstandslos erscheint; denn ein e neue Tatsache, niimlich die Xichtwiederver- einigung der Ehegatten, muss stets geltend gemacht und mitberücksichligt werden. da sie für den Scheidungsan- spruch auf Grund der vorausgegangenen gerichtlichen Trennung gemiiss Art. 147 Abs. 2 ZGB wesentlich ist. Im Hinblick auch auf diese. unter Umständen zu Beweb- erhebungen nötigel,de Tn sache, wie auf alle übrigen lleuen tatsächlichen Vorbringen und die allenfalls hier- auf gestüizlen neuen Begehren, besteht aber von ... "ornherein kein Grund, die Slreilsache dem Richter des früheren Yerfahrens als solchem, statt, nach dei' allgemeinen Bestimmung des Art. 144 ZGB, dem Rich- ter am vVohnsitzc des im neuen Verfahren die Schei- dung verlnngenden Ehegatten, zuzuweisen. Ueberdies ist, Gerichtsstalld. N° 23.
was den schon im Trennungsurteil niedergelegten Tat- bestand betrifft, der vermeintliche praktische Vorteil der Beibehaltung des früheren Gerichtsstandes durchaus problematisch, da die Erinnerung des Richters an die erstmals beurteilten Verhältnisse bei längerem Zeitablauf bis zum Scheidungsurteil (wie gerade vorliegend, wo das neue Scheidungsbegehren erst 9 Jahre nach Erlass des Trennungsurteils gestellt worden ist) wohl kaum erheblich ins Gewicht fallen dürfte, ganz abgesehen davon, dass in solchen Fällen auch mit jenem Gerichtsstande die per- sönliche Identität des erkennenden Gerichts für die bei den Urteile keineswegs gesichert wäre. Es fehlt demnach nicht nur jeder äussere, sondern auch ein genügender inner:r Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren, um dIe Beurteilung des auf Grund der Art. 147 und 148 ZGB gestellten Scheidungsbegehren durch den zum Erlass des vorgängigen Trennungsurteils zuständig gewesenen R ch- ter als solchen auch nur für gewisse Fälle -im Sinne der obergerichtlichen Vorbehalte -zu rechtfertigen. ine derartige Kompetenzattraktion ist vom BundesgerIcht schon unter der Herrscha t des BG über Zivilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874 abgelehnt worden (AS 10 o 76 Erw. 1 S. 477/78 und die dortige Verweisung). An dieser Lösung darf nach dem ZGB umso unbedenklicher festgehalten werden, als jenes ältere Gesetz die Trennung bloss als vorübergehende Massnahme, zum Zwecke der Vermeidung oder aber der Vorbereitung der Scheidung. zuliess, während sie heute ausserdem auch noch als zeit- lich unbeschränkter, die Scheidung ersetzender Zustand anerkannt ist; denn danach erscheint das mit dem Tren- nungsurteil endigende Verfahren umsomehr als ein selb- ständiger und in sich abgeschlossener Prozess. Vergl. für diese Auffassung auch die Kommentatoren des ZGB: EGGER, Note 3 und GMÜR, Nöte 14 zu Art. 144. 3. -Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass das Obergericht die Kompetenz des aargauischen Richters zur Beurteilung des vorliegenden Scheidungsbegehrens des
Rekurrenten -das sich übrigens in der Tat nach Fonn und Inhalt als selbständige Scheidungsklage darstellt - mit Recht verneint hat und dass die diesem Entscheide widerbprechende Gerichtsstandsnonn des 44 aarg. EG zum ZGB als bundesrechtswidrig gänzlich unhaltbar ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt; Der Rekurs wird abgewiesen. 24. 'Urteil vom 16. Juni 1916 i. S. Brüstlein Iv eie gegen Zürich, Obergericht. Klage des Bundes beim kantonalen Richter aus Art. 41 OR gegen den Bauunternehmer einer Strassenbahn wegen Schä- digung der auf der Strasse befindlichen Schwachstrom- (Telephon-und Telegraphen-)Leitungen anlässlich der Bau- arbeiten. Berufung des Beklagten auf Art. 5-10 EIG, um die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlungen zu bestrei- ten. Nichtzutreffen der Kompetenznormen von Art. 17 Abs. 6 und 11 EIG. A. -Die Rekurrentin Kommandit-Aktiengesellschaft J ohn E. Brüstlein Oe mit Sitz in Zürich erstellte im Jahre 1913 auf der bernischen Staatsstras!.e als Unter- nehmerin a forfait die elektrische Strassenbahn Steffis- burg-Thun-Interlaken. Das "Zusamentreffen der für den Bahnbetrieb angelegten Starkstromleitungen mit den Schwachstromanlagen der Schweiz. Telegraphendirek- tion auf der Strasse machte eine Reihe von Sicherungs- massnahmen nötig, die unbestrittenermassen 42,000 Fr. gekostet haben. Die Rekurrentin hat s. Z. anerkannt, daran zu 2/
, also mit 28,000 Fr. beitragspflichtig zu sein und auch 20,000 Fr. schon bezahlt. Den Rest von 8000 Fr. hat die Eidgenossenschaft (Obertelegraphendi- rektion) infolge nachträglicher Bestreitung der Zahlungs- pflicht am 4. Oktober 1915 beim Handelsgericht des Kan- Gerichtsstand. N 'l4.
tons Zürich eingeklagt. Zugleich hat sie im nämlichen Verfahren gegen die Rekurrentin auch noch eine weitere Forderung von 3244 Fr. 95 Cts. abzüglich a conto erhal- ten 2070 Fr. 50 Cts. nebst Verzugszinsen geltend gemacht über die in der Klageschrift Nachstehendes ausgeführt wird; Die zweite Forderung der Klägerschaft betrug ur-: sprünglich 3244 Fr. 95 Cts. nebst Zins a 5 % seit 1. Ja- nuar 1914. Daran sind laut Schreiben der Spar-und Leihkasse Steffisburg vom 17. Juni 1915 und Postcheck vom gleichen Tage der Klägerschaft im Auftrag und für Rechnung der Beklagten 2000 Fr. nebst Zins, zusammen 2070 Fr. bezahlt worden, sodass dieser Betrag in Abzug kommt. Die Forderung stützt sich darauf, dass während des Baues der elektrischen Bahnlinie Steffisburg-Thun. Interlaken die Telegraphen- und Telephonanlagen der Klägerin längs des Thunersees gestört und beschädigt wurden. Das Detail ergibt sich aus den beigelegten acht Rechnungen. Die erste über den Betrag von 822 Fr. 40 Cts. betrifft Reparaturkosten der Telephonlinie Interlaken- Beatenbucht und die Mehrkosten infolge der erforder- lichen Umleitung der Gespräche und zwar für die Zeit vom 24. Oktober 1912 bis 30. April 1913. Die zweite um fasst entsprechende Arbeiten im Mai und Juni 1913 mit dem Betrag von 1066 Fr. 65 Cts. Die dritte über den Be- trag von 165 Fr. 15 Cts. bezieht sinh uf die Z:eit v?m