reicnten. Scheidungsklage der Rekursbeklagten nicht
zustandlg, sondern es ist der Scheidungsprozess der
arteien vor den vom Rekurrenten angerufenen Ge-
rIchten des Kantons Unterwaiden ob dem Wald durch-
zuführen. Mit diesem Entscheide wird, wie schon bemerkt
die im dortigen Verfahren hängige Appellation der Rekurs:
beklngten gegen den erstinstanzlichen Kompetenzent-
Chnld gegnnstandslos; sie ist daher vom Obergericht
. In dIesem Smne formell zu erledigen. worauf die materielle
Instrucktion des Prozesses
vor dem Kantonsgericht ihren
Fortgang nehmen kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in folgendem Sinne gutgeheissen :
a) Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern
(I. Kanmer) vom 22. Dezember 1915 wird aufgehoben ...
b) DIe Rekursbeklagte hat sich auf das vom Rekurren-
ten m Kanton Unterwaiden ob dem Wald gegen sie ein-
geleItete Prozessverfahren einzulassen,
und es ist demnach
ihre Appellation gegen das Urteil des Obwaldner Kantons-
. 5. Januar
gerIchts vom 1916 gegenstandslos.
- Februar
- Urteil vom aß. Mai 1916
i. S. Xottmann gegen Xottmann-Strebel und .A.argau.
Gerichtsstand für die Ehe s c he i dun g im Falle der Art.
147 und 148 ZGB. Kompetenz des Staatsgerichtshofs
aus Art. 189 Abs. 30G.
A. -Die Eheleute Kottmann-Strebel wohnten im
Jahre 1903 in Muri (Kt. Aargau). Zu jener Zeit erhob der
Ehemann da selbst Scheidungsklage, die dazu führte, dass
das Bezirksgericht Muri
mit Urteil vom 23. November
1904 die Ehe gemäss Art. 47 des BG über Zivilstand und
Gerichtsstand. N° 2.3.
Ehe vom 24. Dezember 1874 auf die Dauer von zwei
Jahren trennte. Seither hat eine Viedervereinigung der
Eheleute nicht stattgefunden.
Im September 1913reichte der Ehemann von Langnau
(Kt. Bern) aus, wo er damals seinen Vohnsitz hatte,
während die Ehefrau seit dem Jahre 1910 wegen geistiger
Erkrankung in der Irrenanstalt S1. Urban untergebracht
ist, beim Bezirksgericht Muri neuerdings Klage mit dem
Hauptbegehren ein, die Ehe sei aus Schuld der beklagten
Frau gänzlich zu trennen. Zur Begründung machte er
unter Berufung auf die Art. 147 und 148, ( eventuell
142 u. 144 ZGB, die gemäss Art. 8 SchlT ZGB anwendbar
seien, geltend, seine Frau habe sich nach Ablauf der ge-
richtlich verfügten Trennungszeit wiederholt geweigert,
an ihren ehelichen Volmsitz zu kommen, was eine schwere
Verletzung
der ehelichen Pflicht bedeute, die zusammen
mit dem früheren Streit und Unfrieden und der gegeit-
wärtigen Geisteskrankheit der Frau jede Aussicht auf
Wiederherstellung des ehelichen Verhältnisses für alle Zu-
kunft ausschliesse. Die Ehefrau liess auf Abweisung des
Scheidungsbegehrens antragen, indem sie die
Behauptung
aufstellte, sie habe die "Tiederwereinigung unter annehm-
baren Verhältnissen nie venveigert. und ausserdem ein-
wnndte, auf die Art. 148 und 142 ZGB könne sich ihr
Mnnn deswegen nicht berufen, weil er selbst die Schuld
amI ehelichen Zerwürfnis trage, uud die Voraussetzungen
des
Art. l-lI ZGB seien nicht gegeben; eventuell ver-
langte sie, es sei der : Iallli als schuldiger Teil zu erklären.
Das Bezirksgericht : Iuri gelangte dazu, die Ehe gänz-
lich
zu scheiden und den Ehemallli als schuldigen Teil
zu erklären. Allein das Obergericht des
Kantons Aargau,
an welches der Ehemami wegen der letzteren Bestimmung
und der entsprechenden Regelung der ebellfolgen ap-
pellierte, hob mit Me h r he i t s e 11 t s c h eid vom
3. Dez e m b e r 1 9 1;) das bezirksgerichtliche Urteil
von Amtes wegen auf und wies die Klage wegen Unzu-
ständigkeit des Gerichts VOll der Hand. Es führt aus : .
StaatarechL
Nach Art. 144 ZGB, der zwingendes Recht enthalte und
daher von Amtes wegen zu berücksichtigen sei,
hätte die
vorliegende Klage im Kanton Bern,
am Wohnsitze des
Ehemannes zur Zeit ihrer Einreichung, angebracht werden
sollen. Das ZGB
habe für den Fall, dass zunächst ein
Trennungsurteil erlassen werde, keine besondere Regel
aufgestellt, die den erstmals angerufenen Richter als für
den' Ehescheidungsstreit der getrennten Ehegatten ein
für allemal zuständig erklären würde, sondern die Rege-
lung der Gerichtsstandsfrage auch für diesen Fall der allge-
meinen Vorschrift des Art. 144 unterstellt. Der
44 aarg.
EG z. ZGB -wonach über die ,Begehren im Sinne der
Art. 147
und 148 ZGB das Gericht urteilt, ( bei dem die
frühere Klage angebracht war
) -regle nur die. i n n e r-
k a n ton ale n Verhältnisse und finde deshalb hier
keine Anwendung.
Allerdings schreibe das ZGB nicht vor,
dass nach Ablauf der Trennungsfrist
unter allen Um-
,ständen eine neue Klage eingereicht werden müsse,
sondern brauche in den Art. 147
und 148 den Ausdruck:
die Scheidung verlangen , und lasse demnach auch eine
Rechtsvorkehr zu, die vom Richter die
Scheidung begehre,
weil die Trennungszeit abgelaufen sei, ohne dass ein neuer
Prozess angehoben werde. Das habe aber zur Voraus-
setzung einmal, dass durch das Trennungsurteil der
Pro-
zess nicht definitiv erledigt, sondern bloss eingestellt
worden sei (was hier nicht zutreffe), und anderseits, dass
das Begehren sich ausschliesslich auf Tatsachen stütze, die
bereits
im Trennungsprozess vorgetragen worden seien,
während im Falle der Anrufung neuer Tatsachen, die
unter allen Umständen
mit einer neuen Klage geltend
zu machen seien, die Kompetenz des Trennungsrichters
in interkantonalen Verhältnissen gleichzeitig
mit dem
Grunde, der für ihre Fortdauer ins Feld geführt werden
könre, entfalle. Denn der Richter am früheren Wohnsitz
der Ehegatten sei zur Beurteilung von Tatsachen, die noch
nicht seiner
WÜl digung u.nterstellt gewesen seien, die sieh
vielleicht gar nicht in seinem Bezirk, sondern erst nach
Gerichtsstand. N° 23.
dem Wegzug der getrennten Ehegatten abgespielt hätten,
in keiner Weise besser geeignet, als der Richter am neuen
Wohnort. Die vorliegende Klage stütze sich aber
nicht
'nur auf die im früheren Prozess geltend gemachten Ver-
hältnisse, sondern
au.ch auf d e seither ausgebrochene
Geisteskrankheit der Ehefrau, und auch nach der Rechts-
antwort dieser letzteren seien die Verhältnisse seit
dem
Trennungsurteil mit zu untersuchen, wobei. in Betracht
falle, dass sich der
Ehemann in der Zeit zwischen. dem
früheren
Urteil und der neuen Klagestellung bemahe
immer ausserhalb des Bezirks Muri
und des Kantons
Aargau aufgehalten habe. Der aargauische Richter müsse
somit in diesem Falle seine Kompetenz auch aus Zweck-
mässigkeitsgrÜßden verneinen.
B. -Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts
hat der Ehemann Kottmann mit Eingabe an das Bundes-
gericht vom 23.
März 1916 rechtzeitig staatsrechtliche
eventuell
zivil rechtliche Beschwerde erhoben und bean-
tragt, das
Urteil sei aufzuheben und dIe Streitsache. ZUI
materiellen Erledigung an die Vorinstanz zurückzuweIsen.
Es liege, wird zur Begründung vorgebracht, eine eig
rung der obergerichtlichen Mehrheit; eine offenbar m ?i
e
Kompetenz des Gerichts fallende Rechtssache matenell
zu behandeln, und damit eine gegen Art. 4 BV verstossende
Rechtsverweigerung vor. Die Argumentation des ange-
fochtenen Urteils stehe im Widersprucb
mit den richti-
gerweise als anwendbar erachteten
Vorsnhriften des ZGB.
Sowohl die Redaktion der Art. 147 und 148, als auch
deren
Stellung nicht im Abschnitt Klage sondern im
Abschnitt l) Urteil des Titels über die Ehescheidung
führten
mit zwingender Notwendigkeit zu dem Schlusse,
dass der eidgenössische Gesetzgeber bewusst das ganze
Verfahren von der Einreichung der Klage bis zur gänz-
lichen
Scheidung oder zur Aufhebung der Trennung als
ein einheitliches betrachte, in der Weise, dass das Tren-
nungsurteil
nur interimistischen Charakter habe und .erst
das Scheidungsurteil des Abschluss des Verfahrens
bIlde.
Es sei deshalb prozessualisch undenkbar, dass in
diesem einheitlichen Verfahren zwei örtlich ver-
schiedene Gerichte ihres Amtes walteten. Diese Ge-
setzesauslegung entspreche denn auch der Auffassung des
Gesetzesredaktors
Prof. Huber, der ausführe (Erläute-
rungen, S. 136), dass nach Ablauf der Trennungszeit die
Scheidung oder die Aufhebung der Trennung
auf Gru.ld
der früheren Klage zu verlangen sei. Der 44 aarg. EG
zum ZGB könnte, falls er der für die Ehescheidung eidge-
nössisch geregelten Gerichtsstar dsordnung widersprechen
sollte, auch für innerkantonale
Verhältnisse nicht aufrecht
erhalten werden; er gebe aber tatsächlich die richtige
Auslegung der Art. 147
und 148 in Verbindung mit
Art. 144 ZGB. Das Obergericht anerkenne selbst, dass
nach
den Art 147 und 148 ZGB ein Scheidungsbegehren
ohne Anhebung eines neuen Prozesses zulässig sei. Da-
gegen nehme es willkürlich an, neue Tatsachen müssten
unter allen Umständen mit einer neuen Klage geltend
gemacht werden. Diese Annahme stehe in unlösbarem
Widerspruch
mit Art. 148 Abs. 3 ZGB ; denn weim der
Richter das Urteil auf Grund der im früheren Verfahren
ermittelten und der seither eingetretenen Verhältnisse zu
fällen habe,
so seien die Parteien. berechtigt, nicht bloss
auf die Trennungsakten zu yerweisen, sondern au cl neue
Tatsachen heranzuziehen. Der Gerichtsstand derursprüng-
lichen Klage empfehle sich auch aus rein praktischen
Erwägungen, da der dortige Richter die alten Akten und
die früheren
Verhältnisse bereits genau kenne.
Das Bundesgericht zieht
inErwägu.ng:
- -Die vorliegende Beschwerde ist als staatsrecht-
licher Rekurs zu behandeln; denn sie betrifft eine
Gerichtsstandsfrage eidgenössischen
R e c h t s, die gemäss Art. 189 Abs. 3 OG vom Bundes-
gericht als S t a a t s
ger ich t s hof, jedoch nicht
bloss aus dem beschränkten Gesichtspunkte der Rechts-
Gerichtsstand. N 23.
verweigerung, sondern rechtlic frei zu beurteilen int
(vergl. hierüber BGE 41 I N° In Erw. 1 S. 1?4 und. Ie
dortigen Verweisungen). Wie schon das BG uber ZIvIl-
stand und Ehe vom 24. Dezember 1874, so hat nämlich
auch das ZGB in
Art. 144 den Gerichtsstand für die
Ehescheidungsklage
ein h e i t 1 ich geregelt, un z,,:ar
ohne Vorbehalt. Es bedarf daher speziell auch die hIer
streitige Frage,
vor welchem Richter das nach gericht-
licher Trennung der Ehegatten gemäss den Art. 147 und
148 ZGB zulässige Begehren um gänzliche Scheidung de
Ehe anzubringen sei, einer einheitlichen Lösung auf
Grund des
eid gen ö s s i s c h e n Rechts, für welche
mangels einer ausdrücklichen Vorschrift die Natur und
das
Verhältnis jenes Begehrens zum vorausgegangenen
Trennungsurteil bestimmend sein müssen. Und hieraus
folgt weiter, dass der einschlägigen
Gericntsstandsnorm
des 44 aarg. EGzum ZG5Bkeine selbständIge Bedeutung
zukommt : sie kann, entgegen der Auffassung des
Ober-
gerichts, auch für innerkantonale Verhältnisse keine Gel-
tung haben, sofern sie der bundesrechtlichen Ordnung
widerspricht.
---Der Rekurrent vertritt gegenüber der Annahme
des Obergerichts, dass das Scheidungsbegehren dnr Art.
und 148 ZGa nach der allgemeinen Vorschrift des
Art. 144 ZGB über die Scheidungsklage beim Richter am
Wohnsitze des mit dem Begehren auftretenden Ehe-
gatten anzubringen sei, also seI b s t ä nd i g dem Art. 14
ZGB unterstehe, den Standpunkt, jenes Begehren gehore
als Bestandteil des einheitlichen mit dem Trennungs-
urteil nur interimistisch abgeschlossenen Scheidungspro-
zesses
vor den bei Einleitung des früheren Verfahrens
angerufenen und damals gemäss Art. 144 ZGB zustän-
digen Richter als solchen. .
. .
Zur
Verteidigung dieses Standpunktes lasse SICh ver-
schiedene Momente anführen. Einmal schon dIe Fassun
der Art. 147 und 148 ZGB : Es ist darin nicht der spez
fische Au.sdruck : auf Scheidung ( klagen ), sondern dle
juristisch unbestimmtere Wendung : die Scheidung ver-
langen
gebraucht, was anzudeute 1 scfleint dass hiezu
keine neue
Klage im Sinne des Art. 144 ZGB erforder-
lich sein soll. Auch erwähnt Art.
147 Abs. 3 bei der auf
unbestimmte
Zeit ausgesprochenen Trennung die Möglich-
keit des Scheidungsverlangens ohne Unterschied neben
der andern Alternative, die Aufhebung der Trennung zu
verlangen ; in diesem letzteren Falle aber scheint es nahe
liegend zu
seiß, sich an den Richter zu wenden, der die
Trennung ausgesprochen
hat. Ferner die Stellung der
beiden Bestimmungen im Zusammenhang des Gesetzes,
der Umstand,. dass sie sich nicht im Abschnitt der Rand-
note
Klage , sondern in demjenigen der Randnote Ur-
teil
des Scheidungstitels befinden, sowie ihre Entste-
hungsgeschichte, indem, der Vorentwurf des Eidg. Justiz-
und Polizeidepartements zum ZGB, vom 15. Nowember
1900, die nach vorangegangener Trennung auf Verlangen
eines Ehegatten auszusprechende Scheidung deutlich als
blosse Umwandlung der Trennung durch den Trennungs-
richter auffasste (vergl.
Art. 171, der von neuer Wür-
digung der früheren Klage
spricht, und die vom Rekur-
renten angezogene
Stelle der Huber'schen Erläuterungen
hiezu, wonach die Scheidung
-auf Grund der früheren
Klage
verlangt werden kann:, S. 136 der ursprünglichen
Ausgabe
und S.146 des Neudrucks von 1914) und für
diese Auffassung auch noch Aeusserungen
Prof. Huber's
anlässlich der Gesetzesberatung verwertet werden könnten
(vergl.
AmU. stenogr. Bülletin der Bundesverlsg, 1905,
S. 632, 2. Spalte, und S. 647, 2. Spalte). Endlich scheint
dafür auch die rein praktische Erwägung zu sprechen,
dass der Trennungsrichter das Streitverhältnis bereits
kennt.
Allein
diesnn Momenten kann bei näherer Prüfung doch
keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Was
die Entstehungsgeschichte der beiden Bestimmungen
be-
trifft, so hat der bundesrätliche Gesetzesentwurf vom
28 .. Mai
1904 den Vorentwurf dahin abgeändert, dass er
Gerichtsstand. N° 23.
den Ausdruck : auf Scheidung oder Aufhebung der Tren-
nung
klagen verwendet (Art. 154 Abs. 2 und 3 und
Art. 155 Abs. 1) -wobei jedoch in der zugehörigen Stelle
der Botschaft (S. 24) abwechselnd und gleichbedeutend
damit auch die Wendung : die Scheidung
verlangen
gebraucht wird -und vom Urteil deutlicher und er-
gänzend sagt, es erfolge im übrigen
unter Würdigung
der
im früheren Verfahren ermittelten oder seither ein-
getretenen Verhältnisse
) (Art. 155 Abs. 2). Und diese
letztere Bestimmung
ist wesentlich gleichlautend in das
Gesetz (Art. 148 Abs. 3) übergegangen, während das Wort
klagen darin wieder durch verlangen ersetzt worden
ist (Art. 147 Abs. 2
und 3 und Art. 148 Abs. 1). Danach
bieten aber Entstehungsgeschichte und schliessliche Fas-
sung des Gesetzestextes keinen sicheren Anhaltspunkt
dafür, dass
das Verlangen der Scheidung nach voraus-
gegangener Trennung nicht als Erhebung einer neuer
selbständigen Scheidungsklage, sondern als erneute Anru-
fung des Trennungsrichters zur endgültigen Erledigung
des früheren Verfahrens verstanden sein soll. Ueberhaupt
wurde bei der Ausarbeitung des Gesetzes unverkennbar
fortwährend wesentlich
nur die materielle Seite des ir
Rede stehenden Scheidungsanspruchs ins Auge gefasst.
Für die Beantwortung der hier streitigen Gerichtstands-
frage dagegen sind in erster Linie prozessrechtliche Er-
wägungen massgebend. Aus diesem Gesichtspunkte fällt
in Betracht, dass auch das nur zu einem Trennullgsurteil
führende Scheidullgsverfahren
mit diesem Urteil pr 0-
z e s s u a 1 i s c h stets seinen endgültigen Abschluss
findet. Die Möglichkeit einer bIossen Einstellung des
Pro-
zesses, die das Obergericht vorbehält, besteht nicht. Der
Prozess bleibt, selbst wenn das Urteil bloss auf zeitliche
Trennung lautet, darüber hinaus nicht hängig.
r kann
deshalb
mit dem späteren Begehren eines der Ehegatten
lUIl gänzliche Scheidung nicht einfach fortgesetzt werden;
vielmehr eröffnet ein solches Begehren notwendigerweise
ein
pro z e s s u al i s eh neues Verfahren. Dieses hat
156 Staatsrecht.
zudem auch einen andern Gegenstand, als das frühere.
Schon die darin geltend gemachten Begehren sind unter
Umständen von denjenigen des früheren Verfahrens ver-
schieden ; denn
das neue Verfahren mus s auf Scheidung
gehen,
während das frühere auf blosse Trennung gerichtet
sein konnte,
und auch die gegenseitige Stellungnahme der
Parteien kann verändert, ja sogar völlig vertauscht sein,
indem möglicherweise diejenige Partei, welche sich frühet
der von der andern Partei verlangten Scheidung oder
Trennung widersetzt hatte, nunmehr ihrerseits ebenfalls
oder gar aHein und selbständig auf Scheidung anträgt.
Und in jedem Falle hat das neue Verfahren insofern eine
veränderte tatsächliche Grnndlage, als das darin zu er-
lassende Urteil
nicht wiederum von der Situation, wie sie
sich bei
der Ein lei tun g des früheren Verfahrens bo I,
auszugehen, sondern nach ausdrücklicher Gesetzesvor-
schrift (Art. 148 Abs. 3 ZGB) auf die ( im früheren Ver-
fahren ermittelten) d. h. im T ren nun g s ur te i I
festgestellten und die (i seither eingetretenen ) Verhält-
nisse abzustellen hat. Dabei kann es sich nie mal s
ausschIiesslich auf den Tatbestand des Trennungsurteils
stützen,
so dass auch der in dieser Hinsicht gemachte
Vorbehalt des Obergerichts als gegenstandslos
erscheint;
denn ein e neue Tatsache, niimlich die Xichtwiederver-
einigung der Ehegatten, muss stets geltend gemacht und
mitberücksichligt werden. da sie für den Scheidungsan-
spruch
auf Grund der vorausgegangenen gerichtlichen
Trennung gemiiss Art. 147 Abs. 2 ZGB wesentlich ist. Im
Hinblick auch auf diese. unter Umständen zu Beweb-
erhebungen nötigel,de Tn sache, wie auf alle übrigen
lleuen tatsächlichen Vorbringen
und die allenfalls hier-
auf gestüizlen neuen Begehren, besteht aber von
... "ornherein kein Grund, die Slreilsache dem Richter
des früheren
Yerfahrens als solchem, statt, nach dei'
allgemeinen Bestimmung des Art. 144 ZGB, dem Rich-
ter am vVohnsitzc des im neuen Verfahren die Schei-
dung verlnngenden Ehegatten, zuzuweisen. Ueberdies ist,
Gerichtsstalld. N° 23.
was den schon im Trennungsurteil niedergelegten Tat-
bestand betrifft, der vermeintliche praktische Vorteil der
Beibehaltung des früheren Gerichtsstandes durchaus
problematisch,
da die Erinnerung des Richters an die
erstmals beurteilten Verhältnisse bei längerem
Zeitablauf
bis zum Scheidungsurteil (wie gerade vorliegend, wo das
neue Scheidungsbegehren erst 9
Jahre nach Erlass des
Trennungsurteils gestellt worden ist) wohl kaum erheblich
ins Gewicht fallen dürfte, ganz abgesehen davon, dass
in solchen Fällen auch mit jenem Gerichtsstande die per-
sönliche
Identität des erkennenden Gerichts für die bei den
Urteile keineswegs gesichert wäre. Es fehlt demnach nicht
nur jeder äussere, sondern auch ein genügender inner:r
Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren, um dIe
Beurteilung des
auf Grund der Art. 147 und 148 ZGB
gestellten Scheidungsbegehren durch den zum Erlass des
vorgängigen Trennungsurteils zuständig gewesenen R ch-
ter als solchen
auch nur für gewisse Fälle -im Sinne der
obergerichtlichen Vorbehalte -zu rechtfertigen.
ine
derartige Kompetenzattraktion ist vom BundesgerIcht
schon
unter der Herrscha t des BG über Zivilstand und
Ehe vom 24. Dezember 1874 abgelehnt worden (AS 10
o 76 Erw. 1 S. 477/78 und die dortige Verweisung). An
dieser Lösung
darf nach dem ZGB umso unbedenklicher
festgehalten werden, als jenes ältere Gesetz die
Trennung
bloss als vorübergehende Massnahme, zum Zwecke der
Vermeidung oder aber der Vorbereitung der Scheidung.
zuliess, während sie
heute ausserdem auch noch als zeit-
lich unbeschränkter, die Scheidung ersetzender
Zustand
anerkannt ist; denn danach erscheint das mit dem Tren-
nungsurteil endigende Verfahren
umsomehr als ein selb-
ständiger und in sich abgeschlossener Prozess. Vergl. für
diese Auffassung auch die Kommentatoren des ZGB:
EGGER, Note 3 und GMÜR, Nöte 14 zu Art. 144.
3. -Aus
der vorstehenden Erwägung folgt, dass das
Obergericht die Kompetenz des aargauischen Richters zur
Beurteilung des vorliegenden Scheidungsbegehrens des
Rekurrenten -das sich übrigens in der Tat nach Fonn
und Inhalt als selbständige Scheidungsklage darstellt -
mit Recht verneint hat und dass die diesem Entscheide
widerbprechende Gerichtsstandsnonn des 44 aarg. EG
zum ZGB als bundesrechtswidrig gänzlich unhaltbar ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt;
Der Rekurs wird abgewiesen.
24.
'Urteil vom 16. Juni 1916 i. S. Brüstlein Iv eie
gegen Zürich, Obergericht.
Klage des Bundes beim kantonalen Richter aus Art. 41 OR
gegen den Bauunternehmer einer Strassenbahn wegen Schä-
digung der auf der Strasse befindlichen Schwachstrom-
(Telephon-und Telegraphen-)Leitungen anlässlich der Bau-
arbeiten. Berufung des Beklagten auf Art. 5-10 EIG, um die
Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlungen zu bestrei-
ten. Nichtzutreffen der Kompetenznormen von Art. 17 Abs. 6
und 11 EIG.
A. -Die Rekurrentin Kommandit-Aktiengesellschaft
J ohn
E. Brüstlein Oe mit Sitz in Zürich erstellte im
Jahre 1913 auf der bernischen Staatsstras!.e als Unter-
nehmerin a forfait die elektrische Strassenbahn Steffis-
burg-Thun-Interlaken. Das
"Zusamentreffen der für den
Bahnbetrieb angelegten Starkstromleitungen
mit den
Schwachstromanlagen
der Schweiz. Telegraphendirek-
tion auf der Strasse machte eine Reihe von Sicherungs-
massnahmen nötig, die unbestrittenermassen
42,000 Fr.
gekostet haben. Die Rekurrentin hat s. Z. anerkannt,
daran zu 2/
,
also mit 28,000 Fr. beitragspflichtig zu
sein
und auch 20,000 Fr. schon bezahlt. Den Rest von
8000 Fr. hat die Eidgenossenschaft (Obertelegraphendi-
rektion) infolge nachträglicher Bestreitung der Zahlungs-
pflicht
am 4. Oktober 1915 beim Handelsgericht des Kan-
Gerichtsstand. N 'l4.
tons Zürich eingeklagt. Zugleich hat sie im nämlichen
Verfahren gegen die Rekurrentin auch noch eine weitere
Forderung von 3244
Fr. 95 Cts. abzüglich a conto erhal-
ten 2070 Fr. 50 Cts. nebst Verzugszinsen geltend gemacht
über die in der Klageschrift Nachstehendes ausgeführt
wird;
Die zweite Forderung der Klägerschaft betrug ur-:
sprünglich 3244 Fr. 95 Cts. nebst Zins a 5 % seit 1. Ja-
nuar 1914. Daran sind laut Schreiben der Spar-und
Leihkasse Steffisburg vom 17. Juni 1915 und Postcheck
vom gleichen Tage der Klägerschaft im Auftrag
und für
Rechnung der Beklagten
2000 Fr. nebst Zins, zusammen
2070 Fr. bezahlt worden, sodass dieser Betrag in Abzug
kommt. Die Forderung
stützt sich darauf, dass während
des Baues der elektrischen Bahnlinie Steffisburg-Thun.
Interlaken die Telegraphen-
und Telephonanlagen der
Klägerin längs des Thunersees gestört und beschädigt
wurden. Das Detail ergibt sich aus
den beigelegten acht
Rechnungen. Die erste über den Betrag von 822 Fr. 40 Cts.
betrifft Reparaturkosten der Telephonlinie Interlaken-
Beatenbucht
und die Mehrkosten infolge der erforder-
lichen
Umleitung der Gespräche und zwar für die Zeit
vom 24. Oktober 1912 bis 30. April 1913. Die zweite um
fasst entsprechende Arbeiten im Mai und Juni 1913 mit
dem Betrag von 1066 Fr. 65 Cts. Die dritte über den Be-
trag von 165 Fr. 15 Cts. bezieht sinh uf die Z:eit v?m
- Juli 1913 bis zum 1. Juli 1914. Die VIerte hezieht Sich
auf den Ersatz der durch Sprengarbeitcn beim Bahnbau
beschädigten Telephonleitungen. Sie lautet auf 424. Fr.
45 Cts. Die fünfte beschlägt die Hebung von VerWiCk-
lungen und Drahtbrüchen auf der Telephonlinie Thun-
Interlaken auf der Strecke Gunten-Merligen, verursacht
durch
Felsnprengungen der Bauunternehmung ; !erner die
provisorische Kabellegung von Stange
51 55, dIe Draht-
abnahme bei Gunten wegen Holzfällen, die Hebung ver-
schiedener Störungen, die
Unterbrechung durch Felssturz.
infolge der Sprengungen der Bahn,
total 277 Fr. 90 Cts ..