Art. 31 BV; police restrictions on inns; separation of powers and wartime closing hour. Art. 31 lit. c BV concerns only limitation of the number of inns by the needs clause, whereas lit. e permits police regulations of the exercise of the trade so long as freedom of trade as such is not impaired. A temporary closing-hour rule adopted for extraordinary wartime circumstances and limited to the duration of the emergency is not a legislative norm in the strict sense if it remains within the executive's police powers and serves public order and safety (consid. 1-2). The question whether the factual prerequisites for such emergency police action were met need not be examined further where the complaint is based solely on alleged conflict with the legislator's silence.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LmERrE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 19. Urteil vom 2. Juni 1916 i. S. Arnold gegen Regierungsrat Zug. Verfügung der Adm'inistrativbehörde,durch welche den Wirten befohlen wird, ihre Wirtschaften während der Dauer des Krieges zu einer bestimmten Stunde zu schliessen, obwohl das kantonale Wirtschaftsgesetz eine solche Polizeistunde ni:ht vorsieht. Angebliche Verletzung der Gewerbefrei- heIt und des Grundsatzes der Gewaltentrennung. A. -Durch Beschluss vom 13. August 1914, veröffent- licht im kantonalen Amtsblatt vom 15. August 1914, hat der Regierungsrat des Kantons Zug in Anbetracht der derzeitigen schwierigen Verhältnisse verfügt:
kurses schliesst, fest, dass der angefochtene Beschluss vom 13. August 1914 nur für die Dauer des Krieges und der dadurch geschaffenen ausserordentlichen Verhältnisse gelte. Man habe es demnach dabei nicht mit einem Gesetz oder einer gesetzesgleichenAnordnung, sondern mit einer Massnahme von beschränkter zeitlicher Wirksam- keit zu tun, die nach Art. 47 litt. bund d der KV in den Zuständigkeitskreis der Regierung falle, so dass die VOll . der Rekurrentin angerufenen Verfassungsgrundsätze nicht verletzt seien. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
Grundsanz der werbefneiheif selbst nicht verletzen. Ueber dIe Form, m der SIe zu erlassen sind, wird darin nichts bestimmt. Die Behauptung der Rekurrentin, dass schon nach Art. 31 BV die Polizeistunde nur durch Ge- setz bezw. auf Grund gesetzlicher Ermächtigung hätte eingeführt werden können, hält demnach nicht Stich. 2. -Ebenso geht die Berufung auf den Grundsatz der Gewaltentrennung fehl. Freilich ist richtig, dass das gel- tende kantonale Wirtschaftsgesetz keine Bestimmungen über den Abendschluss der Wirtschaften enthält. Da es sich dabei offenbar nicht um ein Uebersehen handeln kann, ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine dahin- gehende Beschränkung für nicht notwendig oder doch Handels-und Gewerbefreiheit. N° 19.
nicht zweckmässig erachtete und deshalb davon ab- sehen wollte; eine Administrativverfügung, die den Wirten allgemein und da u ern d die Verpflichtung auferlegen würde, ihre Wirtschaften zu einer bestimmten Stunde zu schliessen, müsste daher in der Tat wohl als Uebergriff in das Gebiet der Gesetzgebung und damit als Verstos! gegen das erwähnte Verfassungsprinzip bezeichnet wer- den. Dagegen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Verwaltungsbehörde, gestützt auf die ihr zustehende Polizeigewalt, eine solche Massregel vorübergehend trifft, wenn sie sich infolge ausserordentlicher Ereig- nisse im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit als notwendig oder doch dringend wünschbar er- weist. Nur damit hat man es aber nach der Erklärung des Regierungsrats, dass die. durch den Beschluss vom 13. Au- gust 1914 eingeführte Polizeistunde lediglich für die Dauer des Krieges gelten und mit dessen -Beendigung ohne weiteres wieder dahinfallen solle, heute zu tun. Da an- dererseits Art. 47 litt. b KV unter den Befugnissen des Regierungsrats ausdrücklich die Erhaltung der öffent- lichen Ruhe und Ordnung ), d. h. die Ausübung der Poli- zeigewalt aufführt, kann demnach davon, dass sich der letztere durch den streitigen Beschluss in Widerspruch mit dem im Wirtschaftsgesetz ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers gesetzt habe, nicht die Rede sein. Aus- schliesslich aus diesem Widerspruch wird aber in der Beschwerdeschrift der angebliche Kompetenzübergriff des Regierungsrats hergeleitet. Andere Momente, welche einen solchen begründen würden, werden nicht ange':' fübrt. Insbesondere wird nicht etwa geltend gemacht, dass der Regierungsrat durch sein Vorgehen s ach 1 ich den Rahmen des Art. 47 litt. b KV überschritten habe, d. h. dass ernstliche aus der Kriegslage hervorgehende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche die Einführung der Polizeistunde als Ausnahmemassregel in dem oben erwähnten Sinne rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Die Frage, ob und inwieweit das Bundes-.
122 Staatsrecht. gericht den Beschluss nach dieser Richtung nachzuprü- fen befugt wäre, kann daher offen bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 20. 'C'rteil vom 17. Juli 1916 i. S. Landsmann gegen St. Gallen, Begierungsrat. Zulässigkeit kantonaler Gesetzesbestimmungen, durch die der Handel mit Stickereiramschwaaren zwecks Fernhaltung moralisch nicht einwandfreier Personen polizeilichen Be- schränkungen lnsbes. der Patentpflicht unterworfen wird. Kognition des Bundesgerichts inbezug auf die Frage, ob das Patent zu Recht verweigert worden sei. A. -Nach Art. 1 bis 3 des st. gallischen Gesetzes über Stickereiramschgeschäfte vom 17. Mai 1911 bedarf, (lwer den An-und Verkauf von Stickereiramschwaren (Ramsch in Stickereien, Plattstichwaren, Rideaux, Stoffen, Gar- nen u. s. w.) gewerbsmässig betreiben will, eines Pa- tentes, das vom Regierungsrat auf"das Gutachten des Ge- meinderats und des' Bezirksammanns, jedoch nur an sol- che Bewerber erteilt wird die für eine klaglose Führung des Geschäftes volle Gewähr bieten . Jeder nach Mass- gabe des Gesetzes PatentpflichÜge hat über An-und Ver- kauf ordnungsmässig Buch zu führen : die Bucheinträge sollen die Daten des An-und Verkaufs, die An-und Ver- kaufsweise, die möglichst genaue Bezeichnung der Waren und die Namen der Verkäufer und Käufer enthalten: Ver- kaufspreise und Käufer können in besondere Bücher ein- getragen werden. Nicht im Handelsregister eingetragene Patentpflichtige haben sich für die Buchführung bei der Staatskanzlei zu beziehender Formulare zu bedienen (Art. 4). Zwecks Überwachung der Beachtung des Ge- setzes ist der Bezirksammann berechtigt, selbst oder durch Handels-und Gewerbefreiheit. N° 20.
von ihm bezeichnete Fachexperten in die Bücher und de- ren Unterlagen Einsicht zu nehmen und in den Geschäfts- räumen und Warenlagern Nachschau zu halten: immer- hin soll eine solche Untersuchung nur aus erheblichen Gründen angeordnet werden; die Einsicht in die V e r- kaufsbücher kann nur im Strafuntersuchungsverfahren verlangt werden (Art. 5). Für das Patent, dessen Dauer ein Jahr beträgt, ist eine Gebühr von 25 bis 1 00 Fr. an die Staatskasse zu entrichten (Art. 7). Übertretungen des Gesetzes werden, somit sie nicht den Tatbestand eines im Strafgesetz unter Strafe gestellten Verbrechens od?r Vergehens enthalten, mit Geldstrafe bis auf 500 Fr., 111 schweren Fällen oder im Rückfalle mit Geldstraie bis auf 2000 Fr., allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis auf drei Monate bestraft (Art. 8). B. -Gestützt auf diese Bestimmumgen hat der Re- gierungsrat von St. Gallen durch Entscheid vom 10. Juni 1916 ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Chana Landsmann geb. Feigelsohn in St. Gallen um Erteilung des ( Stickereiramschhandelspatents entsprechend dem Antrage des Stadtrats St. Gallen mit der Begründung ab- gewiesen, dass die Gesuchstellerin bereits zweimal in den Jahren 1912 und 1913 wegen Übertretung des Hausierge- setzes, und ihr mit ihr zusammenlebender Ehemann. Georg Landsmaull dreimal wegen Übertretung des näm- lichen Erlasses sowie des Ramschgesetzes vorbestraft sei und daher die Voraussetzungen von Art. 2 des Gesetzes für die Patenterteilung nicht vorliegen. C. -Gegen diesen Entscheid hat Frau Challa Lands- mann geb. Feigelsohn die staatsrechtliche Beschwerde au das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei auf- zuheben und es sei der Rekutrentin der Handel in billigen Stickereien und Stickereifehlstreifen zu gestatten. Als Be- schwerdegrund wird Verletzung von Art. 31 BV und des Grundsatzes der Rechtsgleichheit geltend gemacht und ausgeführt: das st. gallische Gesetz vom 17. Mai 1911 versetze der bundesrechtlich gewährleisteten Gewerbe-