BGE 42 I 113
BGE 42 I 113Bge22.03.1916Originalquelle öffnen →
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
18. Urteil vom S. Juni 1916
i. S. Erauereigesellsohaft zum « lIirschen » A.-G.,
gegen Albisetti und St. Gallen.
Auf Grund der Garantie des Art. 4 BV haben Anspruch auf
rechtliches Gehör vor der oberen kantonalen Nachlass-
behörde (Art. 307 SchKG) nur diejenigen Gläubiger des
:-Jachlassschuldners, welche sich an der Verhandlung vor der
ersten Instanz beteiligt haben. Unverbindlichkeit einer
abweichenden, nicht auf positiver Gesetzesbestimmung
beruhenden kantenalen Gerichtspraxis.
A. -Mit Urteil vom 24. Januar 1916 hat das Bezirks-
gericht
Tablat den vom rekursbeklagten Baumeister
Alois Albisetti in Tablat mit seinen Gläubigern abge-
schlossenen Nachlassvertrag bestätigt. Gegen diesen Ent-
scheid appellierte einer der Gläubiger -die Erbenge-
meinschaft Weiermann, welche allein sich an der bezirks-
gerichtlichen Verhandlung der Bestätigung des Vertrages
widersetzt
hatte -rechtzeitig an das Kantonsgericht des
Kantons St. Gallen als obere kantonale Nachlassbehörde,
zog jedoch die Appellation am 17. April 1916 wieder
zurück. Inzwischen
hatte das Kantonsgericht nach einer
ersten, mit einem Beweisbeschluss endigenden Verhand-
AS' 42 I -1916
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114 Staatsrecht. Jung vom 22. März 1916, zu der die Gläubiger allgemein nicht vorgeladen worden waren, im kantonalen Amts- blatt vom 14. April 1916 öffentlich bekannt gemacht, dass «die Verhandlung» über die Genehmigung des Nachlassvertrags des Alois Albisetti am 1. Mai 1916 stattfinde und dass (c die Gläubiger desselben» berechtigt seien, hieran teilzunehmen und allfällige Einwendungen zu machen. Nun widerrief es im Amtsblatt vom 21. April 1916 diese Vorladung durch die vom 17 April datierte Anzeige, dass das den Nachlassvertrag bestätigende Ur- teil des Bezirksgerichts Tablat vom 24. Januar 1916 «heute infolge Appellationsrückzugs in Rechtskraft er- wachsen» sei. Und am 25. April gab die Kantonsgerichts- kanzlei der Rekurrentin, der ebenfalls zu den Gläubi- gern Albisettis gehörenden Brauereigeellschaft zum « Hirschen» A.-G. in st. Fiden, auf ihr Ersuchen um Aufschluss über das kantonsgerichtliche Procedere in der Angelegenheit folgende Auskunft: Die öffentliche Vorla- dung zur ersten Verhandlung, welche zu einem Beweis- dekret geführt habe, sei aus Versehen unterblieben. Nachdem aber der Appellant die Appellation zurück- gezogen habe und damit das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, komme diesem Versehen für die andern Gläubiger keine Bedeutung zu. B. -Hierauf hat die ge-nannte Brauereigesellschaft mit Eingabe ihrer Vertreter vom 22. Mai 1916 den staats- rechtlichen Rekurs an daS" Bundesgericht ergriffen und beantragt, das kantonsgerichtIiche Beweisdekret vom 22. März 1916, sowie die Erklärung des Kantonsgerichts vom 17. April 1916, dass das Urteil des Bezirksgerichts Tablat in Rechtskraft erwachsen sei, seien aufzuheben und es sei das Kantonsgericht anzuweisen, neuerdings eine Hauptverhandlung über den Nachlassvertrag, unter öffentlicher Mitteilung an die Gläubiger, anzusetzen. Das Unterbleiben der Benachrichtigung der Gläubiger von der am 22. März 1916 abgehaltenen kantonsgericht- lichen Verhandlung auf dem Publikationswege bedeute, Gleichheit vor dem Gesetz. 1';° 18. 115 wird zur Begründung geltend gemacht, eine formelle, gegen Art. 4 BV verstossende Justizverweigerung und auch eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit « im prägnanten Sinne )}. Den Gläubigern des Nachlassschuld- ners stehe allgemein, auch wenn sie, wie hier die Rekur- rentin, vor der Nachlassbehörde erster Instanz «keine Einwendungen in aller Form» gegen den Nachlassver- trag vorgebracht hätten, ein Recht darauf zu, sich vor der zweitinstanzlichen Nachlassbehörde vernehmen zu lassen, da sie kraft des das st. gallische Zivilprozessrecht und damit auch das Nachlassverfahren beherschenden Novenrechts befugt seien, ihre Einwendungen vor der zweiten Instanz immer noch anzubringen. Dieses Recht habe übrigens das Kantonsgericht vorliegend durch die Publikation seiner (Sehluss-) Verhandlung vom 1. Mai 1916 ausdrücklich anerkannt; es entspreche tatsächlich einer gefestigten kantonsgerichtlichen Praxis, von der, wie auch die Auskunft der Kantonsgeriehtskallzlei vom 25. April 1916 beweise, gar nicht habe abgegangen werden wollen. Danach aber sei der Umstand., dass hier die Appel- lation nachträglich zurückgezogen und das erstinstanz- liehe Urteil dadurch rechtskräftig geworden sei, ohne Bedeutung ; denn ganz offenbar habe es nur infolge des verfassungswidrigen Vorgehens des Kantonsgerichts so kommen können. Wenn nämlich die Gläubiger, ihrem Rechte gemäss, zur zweitinstanzlichen Verhandlung vom 22. März 1916 geladen worden wären, so hätte die Rekur- rentin damals den Nachweis geleistet, dass die Voraus- setzungen des Art. 306 SchKG für die Bestätigung des Nachlassvertrages nicht vorlägen; der Nachlassvertrag wäre daher aller Wahrscheinlichkeit nach sofort gefallen und das für die Appellantin lästige Beweisdekret nicht ergangen, sodass diese auch keinen Anlass zum Rückzug der Appellation gehabt hätte. Folglich sei das ganze Ver- fahren des Kantonsgerichts aufzuheben und die Pendenz der Appellation, wie sie vor der Verhandlung vom 22. März 1916 bestanden habe, wieder herzustellen.
116 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Ein Anspruch auf rechtliches Gehör vor der obern kan- tonale~ Nachlassbehörde, dessen Missachtung gegen die GarantIe des Art. 4 BV verstossen würde, kann in ana- loger Anwendung der Vorschrift des Art. 304 Abs. 3 SchKG über die Vorladung der Gläubiger zur erstinstanz- . lichen Verhandlung jedenfalls nur denjenigen Gläubigern zuerkannt werden, welche der Vorladung der ersten In- stan~ . Folge geleistet und sich an der Verhandlung vor ihr beteIlIgt haben. Denn bei Zulassung auch der andern wäre . das erstinstanzliche Verfahren für die Gläubiger praktIsch kaum mehr von Bedeutung, was dem Sinn und Zweck der nach Art. 307 SchKG bloss falkutativen, dem Belieben der Kantone anheim gestellten Einsetzung einer obern Nachlassbehörde gewiss nicht entspräche. Uebri- gens ist allgemein zu sagen, dass die Möglichkeit des Ein- tritts in ein Prozessverfahren erst in einer obern Instanz an sich der Natur der Sache widerstreitet und daher zu verneinen ist, sofern der Gesetzgeber si~ nicht bestimmt vorgesehen hat. Für das Nachlassverfahren fehlt aber eine dahingehende eidgenössische Vorschrift; auch ist nicht. nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet, dass das hier neben dem SchKG hiefür in Beb'acht fallende st. gallische Prozessrecht eine solche enthalte. Das Urteil des Bundes- gerichts vom 18. Oktober 1899 i. S. Helfenstein & Oe und Konsorten (AS 25 I N° 82 Erw. 3 S. 401/402), das die Rekurrentin bei ihrer Berufung auf das Novenrecht der st. gallischen Prozessgesetzgebung im Auge zu haben scheint, vertritt, richtig verstanden. entgegen der zu all- gemein gehaltenen Bemerkung in JAEGER'S Kommentar zum SchKG (Note 4 zu Art. 307), keine abweichende Auf- fassung. Denn die Erwägung, aus der in jenem Urteil der Anspruch der Gläubiger auf Vorladung auch zur Verhand- lu?g der obern kantonalen Nachlassbehörde abgeleitet WIrd, dass nämlich die Gläubiger nach dem Geiste des Gleichheit vor dem Gesetz N° 18. 117 Betreibungsgesetzes das Recht hätten, über alle Vor- bringen des Schuldners -und deshalb noch in der Ober- instanz über kantonal-prozessualisch zulässige Nova, sowie bei Nichtprotokollierung der Vorbringen vor erster Instanz -gehört zu werden, beruht doch auf der Vor- aussetzung, dass die betreffenden Gläubiger SChOll an der erstinstanzlichen Verhandlung teilgenommen haben, was bei den damaligen Rekurrenten tatsächlich der Fall gewesen war (vergI. a. a. 0., Fakt. A, S. 397). Für die heutige Rekurrentin dagegen trifft dies anerkannter- massen nicht zu. Folglich kann sie sich nach dem Ge- sagten wegen Nichtvorladung zur kantonsgerichtlicheIl Verhandlung vom 22. März 1916 mit Grund nicht über formelle Justizverweigerung beschweren. Nun geht allerdings aus den Akten hervor, dass die. bisherige Praxis des st. gallischen Kantonsgerichts dem Standpunkte der Rekurrentin entspricht. Allein diese Praxis erklärt sich, da eine positive Prozessvorschrift ihr nicht zu Grunde liegt, offenbar lediglich aus dem erwähnten bundesgerichtlichen Urteil in seiner zu weit gehenden Auslegung. Auf die Beobachtung einer derart verfehlten Praxis gegenüber einer an sich nicht anfechtbaren abwei- chenden Stellungnahme gewährt aber der Art. 4 BV '. bekanntlich keinen Anspruch. In diesem Sinne erweist ;ich auch die weitere Beschwerde der Rekurrentin über eigentliche Verletzung der Rechtsgleichheit als unbe- gründet... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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