BGE 41 III 94
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94 Entscheidungen der Schuldbetreibungs_
per 15. Juni 1912, 427 Fr. 50 Cts. per 15. Juni 1913 und
427 Fr. 50 Cts. per 15. Juni 1914 ein Pfandausfallschein
auszustellen ist,
daßegn nicht für die Kapitalforderullg
von OO?O Fr. und dIe Zlllsforderung von 45 Fr. 10 Cts. per
23. JulI 1914.
19.
Entscheid vom 10. Mä.rz 1916 i. S. Beichlin.
Allgemeine Betreibungsstundung. Beschwerderecht des Sach-
Il Daralters ngsstundung emgehenden Mietzinsen der verpfändeten
LIegenschaft vorab .zur Zahlung der Hypothekarzinsen
verwendet werden. Legitimation zur Beschwerde. Inkom-
petenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung des Be-
gehrens.
A. -Die Firma Stärkle & Schmid in Lachen-Vonwil
h.at bei der Eidgenössischen
Bank A.-G. in St. Gallen
eegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche
dIe
gememsame.? Interessen der Gläubiger beeinträchtigen.
Begehren der Burgen des Pfandgläubigers, dass die während
der dem Pfandshuldner geWährten allgemeinen Betrei-
behen von 50,000 Fr. aufgenommen und als
d Portmann, Dachdeckermeister, alle drei in St. Gallen,
Burgschaft geleistet. Nach Erlass der Verordnung des
Bundesrats vom
28. September 1914 betreffend Er-
gänzung u.nd Abänderung des Bundesgesetzes über
SlcherheIt dafür zwei Hypothekartitel, haftend auf einer
Ihr selbst gehörenden Liegenschaft in Lachen-
Vonwil
zu Faus.tpfand hinterlegt. _ Gemäss der bezügliche,:
VerschreIbung erstreckt sich das Pfandrecht der Bank
auf .. die. Titel «mit· Einschluss aller dazu gehörigen
Ertragmsse (ausstehende
und laufende Zinsen us\v.) I).
Ausserdem habe.n für. die fragliche Darlehensforderung
nebst Akzessonen (he heutigen Rekursgegner
Huao
Lemm Eisenhändler, Karl Gschwend, Hafnermeist,
uhuldbetrelung. und Konkurs für die Zeit der Kriegs-
WIrren hat dIe FIrma Stärkle & Schmid beim Bezirks-
gericht Gossau um eine allgemeine Betreibungsstun-
und Konkurskammer. N° 19. 95
dung im Sinne von Art. 12 ff. ebenda für sechs Monate
nachgesucht
und sie (wann, geht aus den Akten nicht
hervor) bewilligt erhalten. Als Sachwalter wurde von
der Nachlassbehörde der heutige
Rekurrent Dr. Reichlin,
Bezirksgerichtsschreiber in Gossau bezeichnet.
Infolge-
dessen stellten Lemm, Gschwend und Portmann in ihrer
Eigenschaft als Bürgen der Eidg. Bank am 9. Januar
1915 an den Sachwalter das Begehren. es möchten die
eingehenden Mietzinsen der Liegenschaft
auf der die
der Bank verpfändeten Titel hafteten (nach Analogie
von Art.
806 ZGB) vorab zur Bezahlung der Hypo-
thekar-bezw. Faustpfandzinse verwendet werden und
erneuerten, vom Sachwalter durch Schreiben vom
11. Januar 1915 mit der Begründung abgewiesen, dass die
Bank nicht Hypothekar -sondern lediglich Faustpfand-
gläubigerip sei und als solche die Rechte aus Art. 806
ZGB nicht geltend machen könne, diesen Antrag auf dem
Beschwerdeweg.
Durch Entscheid vom
12. Februar 1915 hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde « im Sinne der
Motive» gutgeheissen. Aus den letzteren ist hervor-
zuheben : gemäss geltender Praxis stehe das Beschwer-
derecht allen Porsonen zu, deren rechtlich geschütztes
J nteresse durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt
werde. Die Frage, ob dies hier in Bezug
auf die Be-
schwerdeführer zutreffe, sei zu bejahen. In materieller
Beziehung sei davon auszugehen, dass nach der
Praxis
auch Eigentümerpfandtitel verpfändet werden könnten,
der in den Händen des Schuldners befindliche Titel
also die Rechfskraft nicht
nur durch die Begebung zu
Eigentum, sondern auch durch diejenige
zu Pfand
erlange, wobei der Umfang seiner Geltung im einen wie
im anderen Falle derselbe sei, indem er sich nach dem
Wortlaut des Titels bestimme. Der. vom Sachwalter
erhobene
und oft gehörte Einwand, dass in einem
solchen Falle Gegenstand des Faustpfandrechts
nur das
im Titel erwähnte grundversicherte
Kapital und nicht
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Enteheidungen der Sehuldbetreibungs-
die darin versprochenen Zinsen bilden könnten, sei
nicht zutreffend (was näher ausgeführt wird). Diese
Zinsen müssten daher in ganz gleicher 'V eise berück-
sichtigt werden, wie wenn ein vom Hypothekarschuldner
einem
Dritten zu Eigentum übergebener Titel als
Faustpfand hinterlegt worden wäre. Nun erstrecke sich
freilich nach Art. 806
ZGB die Pfandhaft nur auf die
Miet-
und Pachtzinsforderungen, die seit der Anhebung
der Betreibung
auf Pfandverwertung oder seit der
Konkurseröffnung auflaufen. Darüber, wie es sich bei
der Nachlassstundung, der die allgemeine Betreibungstun-
dung hinsichtlich· der Wirkungen gleichgestellt sei, ver-
halte, sage des Gesetz nichts. Aus dem allgemeinen Grund-
satz des Art.
17 der Verordnung, wonach während der
Betreibungsstundung
alle Rechtshandlungen unterlassen
werden müssten, durch die einzelne Gläubiger, zum
Nachteil anderer begünstigt würden, folge immerhin,
dass die allgemeine Masse nicht auf Kosten solcher
Gläubiger, die sich ohne die Stundung ein privatrecht-
liches
Vorrecht hätten verschaffen können, lukrieren
dürfe. Das würde aber dann eintreten, wenn die
während eines halben
Jahres auflaufenden Miet-und
Pachtzinsen dem Zugriff der Hypothekargläubiger ent-
zogen und den Kurrentgläubiigern zugehalten würden.
Diese
Zinsen seien demnach in erster Linie für die
Hypothekargläubiger (und
an ihrer Stelle für die Faust-
pfandgläubiger, wenn die Titel faustpfändlich hinterlegt
seien) zu verwenden, es wäre denn, dass sonst hinrei-
chende Mittel zu deren Befriedigung vorhanden seien,
und es sei der Sachwalter deshalb anzU\veisen, in diesem
Sinne zu verfahren, wobei immerhin
verstandn sei.
dass den Hypothekargläubigern ein solches Vorrecht
erst von dem Zeitpunkte an zustehe, wo sie es ohne
die allgemeine Betreibungsstundung nach Art.
806 ZGB
hütten geltend machen können, und dass ein angemes-
sener Betrag zur Bestreitung der besonderen Kosten
und Konkurskammer • l-i° 1\1. 97
der Verwaltung der Liegenschaft zurückbehalten werden
müsse.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. Reichlin
als Sachwalter der
Firma Stärkle & Schmid an das
Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und
das damit geschützte Begehren der Beschwerdeführer
Lemm
und Konsorten abzuweisen. Er beharrt darauf,
dass den Beschwerdeführern als biossen Bürgen der
Pfandgläubigerin die Legitimation
zur Beschwerde fehle,
und sucht im weiteren unter einlässlicher Widerlegung
der Erwägungen des pngefochtenen Entscheides darzutun,
dass die darin vertretene Rechtsauffassung auch materiell
unrichtig sei.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
muss, ist stets (vgl. aus ueuester Zeit AS 40 BI
N~ 83 Erw. 1) anerkannt worden. Da es sich hier um
eine Verfügung dieser Art handelt, indem der Ent-
scheid der Vorinstanz einzelnen Gläubigern ein Vorrecht
auf einen Teil der Erträgnisse des Vermögens der
Schuldner einräumen will, während der SachwaltH
behauptet, dass diese Erträgnisse den Gläubigern in ihrer
Gesamtheit zukommen müssen, ist demnach auf den
Rekurs einzutreten.
2. -In der
Sache selbst ist mit dem Rekurrenten
davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Beschwerde
schon deshalb
hätte abweisen müssen, weil die Beschwer-
deführer Lemm und Mitbeteiligte als blosse Bürgen der
Pfandgläubigerin Eidg.
Bank A.-G., solange sie diese
nicht befriedigt hatten,
zur beschwerdeweisen Geltend-
machung des von
ihnen gestellen Begehrens überhaupt
nicht legitimiert waren. Voraussetzung des Beschwerde-
rechts ist, dass der Erlass der angefochtenen oder die
Verweigerung der begehrten Verfügung durch das Amt,
bezw. den
Sachwalter vom Gesetz gewährleistete, also
rechtlich geschützte Interessen des Beschwerde-
führers beeinträchtigt. Hievon
kann aber hier angesichts
der Ordnung. welche das Verhältnis zwischen Bürgen,
Gläubiger und Hauptschuldner in den dafür massge-
ben den Bestimmungen der Art. 499
ff. OR gefunden
hat, entgegen der Auffassung der Vorinstanz offenbar
nicht die Rede sein.
D:mach beschränken sich die
Befugnisse des Bürgen in Bezug auf die Tilgung der
Hauptschuld darauf, zu verlangen, dass der Gläubiger
die Forderung innert der Fristen der Art.
502 und
503 OR rechtlich geltend mache, bei Fälligkeit der
Hauptschuld von ihm Zahlung annehme
und nach
Empfang derselben die für die Hauptschuld bestellten
Sicherheiten auf ihn übertrage (Art.
510, 508, 505 -
wobei der Gläubiger nach Art.
509 für eine ihm zur
Last fallende Minderung dieser Sicherheiten verant-
wortlich ist
-), sowie dass er ihn von einem allfälligen
und Konkurskammer. N° 19.
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Konkurse des Hauptschuldners zwecks Anmeldung sei-
ner Regressforderung benachrichtige (Art. 511).
Vom
,
Hau p t sc h u I d n e r kann der Bürge Sicherstellung und
bei Fälligkeit der Hauptschuld Befreiung von der Bürg-
schaft fordern, wenn der Hauptschuldner den
mit dem
Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, oder in
Verzug kommt oder wenn durch Verschlimmerung
der
Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners oder duch
dessen Verschulden die Gefahr für den Bürgen erheblIch
grösser geworden ist, als sie bei Eingehung der Bürg-
schaft war (Art. 512). Ein Recht, selbst gegenüber dem
Hauptschuldner rechtliche
Schritte zu tun, um ihn zur
Zahlung der Hauptschuld an den Gläubiger zu zwingen,
wird dem Bürgen vom Gesetz nirgends eingeräumt.
Hierauf läuft aber das hier von den Bürgen gestellte
und von der Vorinstanz geschützte Beschwerdebegehren,
dass die eingehenden Mietzinsen vom Sachwalter vorab
zur Tilgung
d(-r verbürgten Pfandschuld zu verwenden
seien, hinaus. Denn der Sachwalter wird dabei belangt
als Vertreter der Hauptschuldnerin, deren Verfügungs-
fähigkeit infolge der Betreibungsstundung nach dieser
RiChtung beschränkt ist, und wenn die Bürgen es
durchsetzen könnten, dass er dazu angehalten werde,
müssten sie konsequenterweise auch den
Schuldner,
wenn er aufrechtstehend wäre und keine Stundung
genösse, darauf betreiben können. Eine solche Betrei-
bung wäre aber nach Massgabe der angeführten
Grun
sätze des Bürgschaftsrechts erst möglich. nachdem dIe
Bürgen den Gläubiger befriedigt
hätten und dadurch in
dessen Rechte eingetreten wären.
Solange dies nicht
geschehen ist,
braucht sich der Hauptschuldner eine
Exekution durch die Bürgen nicht gefallen zu lassen,
sondern kann sie auf die Geltendmachung der
ihnea
nach Art. 512 OR zustehende Rechte verwejsen. Es ist
daher
auch, ausgeschlossen, dass durch die Weigerung
des
Sachwalters in der allgemeinen Betreib
1
.lugsstundung,
gewisse Vermögeilsobjekte des
Schuldners zur TilgunlJ
tOO
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
der Hauptschuld zu verwenden, rechtlich geschützte
Interessen des Bürgen verletzt werden.
3. -
Der angefochtene Entscheid erweist sich dem-
nach schon
aus diesem Gesichtspunkte als nicht haltbar.
Er muss aber auch aus dem weiteren Grunde aufge-
hoben
werden, weil die Vorinstanz damit die Schranken
der den Aufsichtsbehörden zustehenden Kognitions-
befügnis überschritten
hat. Die eingehenden Mietzinsen
vorab der Eidg. Bank zuzuweisen, wäre im Hinblick
auf Art. 17 Abs. 6 der Verordnung vom 28. September
1914 nur dann zulässig, wenn sie dafür dnen beson-
deren Rechtstitel
(Privileg) geltend machen könnte, wie
ihn die Beschwerdeführer durch die Behauptung, dass
diese Zinsen der
Bank mit ver p f ä n d e t seien. präten-
dieren. Die Frage, ob .dies zutreffe, ist keine verfahrens-
rechtliche, sondern eine solche des materiellen Rechts.
Sie kann daher nicht im Beschwerdeverfahren, sondern
nur im ordentlichen Prozessverfahren zum Austrag
gebracht werden, dadurch, dass beim
Richter auf
Feststellung des Bestehens des
Privilegs (Pfandrechts)
geklagt wird (dass eine solche Klage auch
Während der
Betreibungsstundung angehoben werden könnte, steht
ausser Zweifel, da die Stundung nur die Durchführung
von Betreibungen, nicht die Prozessführung gegen den
Schuldner ausschliesst). Die Aufsichtsbehörden können
darüber nicht entscheiden und sind folglich auch nicht
befugt, durch von ihnen
dem Sachwalter erteilte Wei-
sungen dem Urteile des allein kompetenten Richters
vorzugreifen.
\Vas sie vom Sachwalter verlangen und
anordnen können, ist lediglich, dass er nicht durch seine
Handlungen die Realisierung der vom prozedierenden
Gläubiger behaupteten Rechte vereitle
uud dafür sorge,
dass die
Objekte, an denen das Privileg geltend gemacht
wird, bis zum Austrag des Prozesses zurückbehalten
werden. Hiezu
hat sich aber der Sachwalter im vorlie-
genden Falle, wie aus der in seinem Briefe vom 11.
Ja-
nuar 1915 enthaltenen Bemerkung, er habe der Firma
und Konkurskammer. N° 20.
101
Stärkle & Schmid Anweisung gegeben, die eingehenden
Mietzinse aus den derselben gehörenden Häusern auf
einen Separatkonto anzulegen, hervorgeht, von vorne-
herein
bereit erklärt. .
Unter diesen Umständen ist es nicht nötig, auf die
von der Vorinstanz für die materielle Gutheissung der
Beschwerde angeführten Erwägungen weiter einzutreten.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskarnmer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss
in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Be-
schwerde der Bürgen Lemm und Konsorten vom
13. Januar 1915 gegen die Verfügung des Sachwalters
vom
11. Januar 1915 abgewiesen.
20. Arret du 17 ma.rs 1916 dans la rause Lugon.
LP art 92 275. -Le debiteur, qui a souleve devant les
;utorites 'de surveiHance la question de saislssabilite des
objets sequestres, n'a pas b:s.oin de soulever nouve,au
cette question lors de 1a s3IsIe, quand elle a pas ete
enc.ore tranchee definitivement a ce moment-la.
A. -Sul' requete du recourant, Laurent Lugon a
Monthey, suivie d'ordonnance du juge compctent, il a
He procede, en date des 8 et 9 septembre 1914, au
sequestre de divers objets mobiliers appartelat au
sieur JOS( ph Delbocca, tailleur en cette Jocahte: .ces
operations fun'nt executees par.le pr{pose aux falht
de St-Maurice, remplayant celUl de Monthey empeche.
Le
15 du meme mois, le debiteurDelbocca aporte
, plainte a l'autorite inferieure de sur:eillace en vue. de
faire prollollcer l'insaisissabilite de vmgt-cmq des
obJt
sequestres; par decision du 6 novembre, ctte auto:lte
a admis la plainte pour la plus grande partJe des obJcts
sur lesquels portait le recours.
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