BGE 41 III 87
BGE 41 III 87Bge12.02.1915Originalquelle öffnen →
Ent.scheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer. ArrAts de Ia Chambre des poursuitls et des faillites. 18. Entscheid vom 10. Xirz 1915 i. S. ltonkursmasse Leitner. Ein Pfandausfallschein im Sinne des Art. 158 SchKG ist auch demjenigen Grundpfandgläubiger auszustellen, der zwar nicht selber auf Pfandverwertung betrieben hat, des- sen Pfanddeckung sich jedoch anlässlich einer von einem vorg~henden Pfandgläubiger bewirkten Verwertung als un- genügend erwiesen hat. A. -Am 16. Juli 1914 gelangte auf Grund einer von der Handwerkerbank Basel als Inhaberin der H. Hypo- thek gegen EmilBaumann in Basel durchgeführten Grund- pfandbetreibung die dem Schuldner gehörende Liegen- schaft Kannenfeldstrasse 30 in Basel zur gerichtlichen Versteigerung. L;;mt nicht angefochtenem Lastenver- zeichnis lasteten auf der Liegenschaft als fäll i g e For- derungen (ausser Steuern) die erste und die zweite Hypo- thek nebst Zinsen, sowie drei verfallene Jahreszinse der dritten Hypothek (Gläubiger Rob. Leitner) mit 416 Fr. 80 Cts., 427 Fr. 50 Cts. und 427 Fr. 50 Cts., als n ich t fällige Forderungen (ausser Strassenbeitragskosten) : das Kapital der III. Hypothek im Betrage von 9000 Fr., sowie der laufende Zins der III. Hypothek im Betrage von 45 Fr. 10 Cts. Der Steigerungserlös im Betrage von 60,000 Fr. deckte die Steuern, den Strassenbeitrag, die
88 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- bungsamt Basel am 18. Dezember 1914 dem Inhaber der IB. Hypothek, bezw. dem Konkursamt Basel-Stadt als Vertreter seiner Konkursmasse, für den ganzen Be- trag seiner Forderung einen Pfandausfallschein im Sinne des Art. 158 Abs. 2 SchKG aus. Auf Beschwerde des Schuldners Baumann erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde am 16. Februar 1915 : ) Das Betreibungsamt wird angewiesen, den am 18. De- )} zember 1914 an die Konkursmasse ausgestellten Pfand- )} ausfallschein betr. 9000 Fr. BI. Hypothek auf der Lie- ) genschaft Kannenfeldstrasse 30, ungültig zu erklären. ,} Das Betreibungsamt wird angehalten den zu Verlust I) gekommenen Gläubigern der Konkursmasse Robert I} Leitner eine Bescheinigung für den nicht gedeckten » Betrag der IB. Hypothek der hiervor genannten Lie- I) genschaft auszustellen. I} Dieser Entscheid beruht auf der Erwägung, dass nach Art. 158 nur der b e t r e i bell d e Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein mit den in Abs. 2 vorgesehenen Wir- kungen beanspruchen könne. Der nie 11 t Betreibende habe lediglich einen Anspruch auf eine einfache Beschei- nigung des Inhalts, dass seine Forderul)g infolge der Ver- wertung ungedeckt geblieben' sei; diese Bescheinigung gebe ihm aber nicht das Recht, die Pfündullgsallkündi- gung oder Konkursandrohullg zu verlangen, olme selber betrieben zu haben. C. -Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt Basel-Stadt namens der Konkursmasse LeitIler recht- zeitig und in richtiger Form den Rekurs an die Schuld- betreibungs- und Konlmrskammer des Bundesgerichts ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Mass- nahme des Betreibungsamtes vom 18. Dezember 19H. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
90 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- daher, wie sie, die gewöhnliche Betreibung eingeleitet hätte. 3. -Fragt es sich nun, ob und inwieweit diese Erwä- gungen auch auf denjenigen Pfandgläubiger zutreffen, der den Schuldner zwar nicht selber betrieben hat, dessen Pfand aber infolge einer von anderer Seite durchgeführ- ten Pfandbetreibung sich als ungenügend erwiesen hat, so kann zunächst nicht bestritten werden, dass auch e r, solange sein Pfandrecht existierte, an der Anhebung einer gewöhnlichen Betreibung gehindert war. Wenn er es also in dem Zeitpunkte, in welchem auf Veranlassung eines andern die Pfandverwertung stattfindet, noch nicht bis zur Pfändungsankündigung oder Konkursandrohung ge- bracht hat, so kann ihm dies ebensowenig als Mangel an Diligenz angerechnet werden, wie demjenigen, der die Pfandbetreibung angehoben und durchgeführt hat. Darin aber, dass er den Schuldner nicht ebenfalls auf P fan d - ver wer tun g betrieben hat, kann ein solcher Mangel an Diligenz deshalb nicht erblickt werden, weil ja, wenn die Voraussetzungen des Art. 126 erfüllt sind, SChOll ein e Pfandbetreibung zur Verwertung des Pfandes führt, und an dem Ergebnis dieser Verwertung diejenigen Pfand- gläubiger, die nicht betrieben haben, ebensosehr parti- zipieren, wie wenn sie auch ihrerseits Betreibung ange- hoben hätten. Sobald daher in Bezug auf ein bestimmtes Pfand eine Betreibung auf Pfandverwertung angehoben ist, liegt zu einer zweiten Pfandbetreibung in Bezug auf dieses nämliche Pfand kein Anlass mehr vor. Eine solche zweite Betreibung wäre von vornherein dazu bestimmt, mit der Durchführung der ersten als gegellstandlos dahin- zufallen. Durch ihre Anhebung würden bloss dem Gläu- biger mehr Umtriebe und dem Schuldner mehr Kosten verursacht. Sie ist deshalb dem Gläubiger nicht zuzu- muten. Die Interessen des S c h u I d n e r s so dann werden, wenigstens bei der G run d pfandbetreibung, durch ein Pfändungs-oder Konkursbegehren seitens desjenigell und Konkurskammer. N° 18. 91 Pfandgläubigers, der nicht betrieben hat, nicht in stär- kerm Masse berührt, als durch ein solches· seitens desje- jenigen, der betrieben hat. Ebenso wie dem Schuldner durch die B e t r e i b u n g Gelegenheit zur Bestreitung der Forderung oder des Pfandrechts, oder der Fälligkeit der Forderung des b e t r e i ben den Gläubigers ge- geben war, ebenso ist ihm bei der Grundpfandbetreibung durch die Aufstellung des Las te n ver z eie h n iss e s, das ihm nach Art. 140 Abs. 2 mitgeteilt wurde, zur Be- streitung auch der nie h t in Betreibung gesetzten, als pfandversichert bezeichneten Forderungen, bezw. ihrer Fälligkeit, Gelegenheit geboten worden, und zwar (nach Art. 140 Abs. 2) mit derselben zehntägigen Frist, wie bei der Betreibung. Hat der Schuldner diese Bestreitungs- frist unbenutzt ablaufen lassen, oder ist er in dem darauf vom Pfandrechtsansprecher angehobenen Prozesse un- terlegen, so befindet er sich in der genau gleichen Rechts- lage, wie wenn er gegenüber einer von jenem eingeleiteten Betreibung die Erhebung des Rechtsvorschlags unter- lassen hätte oder in dem gemäss Art. 79 angestrengten ordentlichen Forderungsprozess, oder endlich mit einer von ihm gemäss Art. 83 Abs. 2 erhobenen AbeI'kennungs- klage unterlegen wäre. Der Schuldner hat somit kein be- rechtigtes Interesse daran, dass derjenige Pfandgläubiger, der infolge einer von anderer Seite angehobenen Pfand- betreibung die Insuffizienz seines Pfandes konstatieren muss, in Bezug auf das weitere Vorgehen schlechter ge- stellt werde, als derjenige, der betrieben hat. Was ferner die Interessen der Chi r 0 g rap h a r- g I ü u b i ger betrifft, so ist nicht einzusehen, inwiefern es für sie einen Unterschied machen soll, ob ein Pfand- gläubiger infolge einer von ihm oder von einem a nd ern Pfandgläubiger eingeleiteten Pfandbetreibung dazu ge- langt ist, einerseits die Existenz und Fälligkeit seiner Forderung, anderseits die Unzulänglichkeit des Pfandes feststellen zu lassen. Von einer Verletzung berechtigter Interessen der Chirographargläubiger könnte nur dann
92 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gesprochen werden, wenn ein Pfandgläubiger auf diese Weise früher zur Pfändung gelangen könnte, als die Chi- rographargläubiger ; dies ist aber schon wegen der langen Fristen bei der Pfandbetreibung, zumal bei der Grund- pfandbetreibung, -ganz abgesehen von der durch die Ver wer tun g seI b s t in Anspruch genommenen Zeit -völlig ausgeschlossen. Endlich kann auch von einer BessersteLlung des nicht betreibenden gegenüber dem betreibenden Pfandgläu- biger im Falle der Ausstellung eines Pfandausfallscheins an den letztem nicht gesprochen werden. Der Nicht- betreibende ist im Gegenteil insofern schlechtergestellt, als das Pfand ohne sein Zutun liquidiert worden ist, in einem Momente, der vielleicht für die Erzielung eines dem wirklichen Werte des' Pfandes entsprechenden Preises sehr ungeeignet war, sodass u. U. gerade noch der betrei- bende, nicht dagegen auch der ihm nachgehende, 11 ich t betreibende Pfandgläubiger gedeckt werden konnte. Wenn der Nichtbetreibende es geschehen lassen muss, dass dit' Venvertung des Pfandes von einem sol c hell Gläu- biger herbeigeführt wird, der an der Erzielung eines guten Preises möglicherweise ein geringeres Interesse hat, als er, so ist es bloss billig, dass er ,venigstells bei der darauf folgeuden Vollstreckung in die Per s 0 n des Schuldners jenem gleichgestellt werde. 4. -Dem Grundpfandgläubiger, dessen Pfand sich anlässlich einer von anderer Seite (d. h. von einem vor- gehenden Pfandgläubiger) angehobenen Pfandbetreibung als ungenügend erwiesen hat, ist somit das Recht auf ei- nen Pfandausfallschein mit den in Art. 138 Abs. 2 vorge- sehenen \Virkungen in gleicher \Veise zuzuerkennen, wie demjenigen, der die Pfandbetreibung angehoben hat. Auch er kann also für denjenigen Teil seiner Forderung, der im bereinigten oder nicht angefochtenen Lastenver- zeichnis als fällig angeführt ist, sofort Pfändung oder Konkursalldrohung verlangen. Es handelt sich hier um und Konkurskammer. N° 18. eine ähnliche Präsumption der Zahlungsunfähigkeit, wie in den Fällen des Art. 190, in denen ebenfalls ohne Zah- lungsbefehl zur Exekution geschritten werden kann. Während aber in jenen Fällen die Konkurseröffnung auch von einem sol c h e 11 Gläubiger verlangt werden kann, der seine Forderung bloss gl a u b h a f t macht, und während dort die Forderung nicht einmal fällig zu seiH braucht (JAEGER, Note 2 zu Art. 190), liegt im Falle des Art. 158 nach durchgeführter Grundpfandbetreibung bereits eine als fäHig anerkannte oder festgestellte For- derung vor, sodass es sich umsomehr rechtfertigt, von dem Erfordernis .. des Zahlungsbefehls abzusehen. In diesem Sinne ist Art. 158 -mit JAEGER Note 1 Abs. 2 zu Art. 158 und entgegen BGE 35 I Nr. 81 (Sep. Ausg. 12 Nr. 28) -auch auf denjenigen Grundpfand- gläubiger anzuwenden, der nicht betrieben hat. Dies führt im vorliegenden Falle, auf Grund der im Lasten- verzeichnis enthaltenen, nicht angefochtenen Angaben über die Fälligkeit der einzelnen Teile der Forderung des Robert Leitner (vergl. übrigens Art. 818 ZGB in Verbin- dung mit Art. 219 Abs. 3 SchKG neuer Fassung und Art. 25 Abs. 1 SchlT ZGB) zur teilweisen Gutheissung des Rekurses, und zwar in dem aus Dispositiv 1 hienach ersichtlichen Umfang. Es versteht sich von selbst, dass der Konkursmasse Leitller in Bezug auf den 11 ich t fälligen Teil der For- derung, -für welchen sie nach den vorstehenden Aus- führungen keinen eigentlichen Pfandausfallschein be- anspruchen kann, -immerhin eine Bescheinigung im Sinne des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehärde auszustellen ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. KOllkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin teilweise gutgeheissen, dass der Rekurrentin für die Zinsforderungen von 416 Fr. 80 Cts.
94 Entscheidungen der Schuldbetreibungs_
per 15. Juni 1912, 427 Fr. 50 Cts. per 15. Juni 1913 und
427 Fr. 50 Cts. per 15. Juni 1914 ein Pfandausfallschein
auszustellen ist, dagegen nicht für die Kapitalforderung
von
90?0 Fr. und die Zinsforderung von 45 Fr. 10 Cts. per
23.
JulI 1914.
19.
Entscheid vom 10. März 1916 i. S. Reichlin.
Allgemeine Betreibungsstundung. Beschwerderecht des Sach-
,,:alters egen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche
dle gememsame.? Interessen der Gläubiger beeinträchtigen.
Begehren der Burgen des Pfandgläubigers, dass die während
der dem Pfandshuldner gewährten allgemeinen Betrei-
bngsstundung emgehenden Mietzinsen der verpfändeten
LIegenschaft vorab ,zur Zahlung der Hypothekarzinsen
verwendet werden. Legitimation zur Beschwerde. Inkom-
petenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung des Be-
gehrens.
A. -Die Firma Stärkle & Schmid in Lachen-Vonwil
h.at bei der Eidgenössischen
Bank A.-G. in St. Gallen
el.u Darehen VOll 50,000 Fr. aufgenommen und als
lcherhelt dafür zwei Hypothekartitel, haftend auf einer
Ihr selbst gehörenden Liegenschaft in Lachen-VonwiI
z Faus:pfand hinterlegt., Gemäss der bezügliche 1:
\ erschrelbung erstreckt sich das Pfandrecht der Bank
auf .. die. Tilel (mit' Einschluss aller dazu gehörigen
Ertragmsse (ausstehende
und laufende Zinsen usw.) I).
Ausserdem habe.n für. die fragliche Darlehensfol'derung
nebst Akzessonen
ehe heutigen Rekursgegner HuCfo
Lemm Eisenhändler, Karl Gschwend, Hafnermeist"
ud Portmann, Dachdeckermeister, alle drei in St. Gallen,
Burgscbaft geleistet. Nach Erlass der Verordnung des
Bundesrats vom 28. September 1914 betreffend
Er-
gänzung u.nd Abänderung des Bundesgesetzes über
Shuldbetrel~ung. und Konkurs für die Zeit der Kriegs-
wlr:en hat dIe FIrma Stärkle & Schmid beim Bezirks-
gerIcht Gossau um eine allgemeine Betreibungsstun-
und Konkurskammer. No 19. 95
dung im Sinne von Art. 12 ff. ebenda für sechs Monate
nacbgesucht
und sie (wann, geht aus den Akten nicht
hervor) bewilligt erhalten. Als Sachwalter wurde von
der Nachlassbehörde der heutige
Rekurrent Dr. Reichlin,
Bezirksgerichtsschreiber in Gossau bezeichnet. Infolge-
dessen stellten Lemm, Gschwend und Portmann in ihrer
Eigenschaft als Bürgen der Eidg.
Bank am 9. Januar
1915 an den Sachwalter das Begehren, es möchten die
eingehenden Mietzinsen der Liegenschaft
auf der die
der Bank verpfändeten Titel hafteten (nach Analogie
von Art.
806 ZGB) vorab zur Bezahlung der Hypo-
thekar-bezw. Faustpfandzinse verwendet werden und
erneuerten, vom Sachwalter durch Schreiben vom
11. Januar 1915 mit der Begründung abgewiesen, dass die
Bank nicht
Hypothekar -sondern lediglich Faustpfand-
gläubigerip sei und als solche die Rechte aus Art. 806
ZGB
nicht geltend machen könne, diesen Antrag auf dem
Beschwerdeweg.
Durch Entscheid vom 12.
Februar 1915 hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde
« im Sinne der
Motive» gutgeheissen. Aus den letzteren ist hervor-
zuheben : gemäss geltender Praxis stehe
das Beschwer-
derecht allen Porsonen zu, deren rechtlich geschütztes
I nteresse durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt
werde. Die Frage, ob dies hier in Bezug
auf die Be-
schwerdeführer zutreffe, sei zu bejahen. In materieller
Beziehung sei davon auszugehen, dass nach der
Praxis
auch Eigentümerpfandtitel verpfändet werden könnten,
der in den Händen des
Schuldners befindliche Titel
also die Rechfskraft nicht
nur durch die Begebung zu
Eigentum, sondern auch durch diejenige zu
Pfand
erlange, wobei der Umfang seiner Geltung im einen wie
im anderen Falle derselbe sei, indem er sich nach dem
Wortlaut des Titels bestimme. Der. vom Sachwalter
erhobene und oft gehörte Einwand, dass in einem
solchen Falle Gegenstand des Faustpfandrechts
nur das
im Titel erwähnte grundversicherte
Kapital und nicht
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.