BGE 41 III 83
BGE 41 III 83Bge02.12.1914Originalquelle öffnen →
82 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 16. piese Aktiven. betragen somit 24,722 Fr. 35 + 8900 ::::; 33,622 Fr .. 35. Passiven. : 77,561 Fr. 35. + 8900 = 86,461 Fr. 35. Die Dividende daher gleicb33,622 Fr. 35 : 86,461 Fr. 35 wie X : 100 = 38% (statt 31 %) : auf die übrigen Pro- zenten hat die Masse durch Abtretung des Anfechtungs- anspruches an den Kläger im Sinne von Art. 260 SchKG zu dessen Gunsten. verzichtet, ein Verzicht, an dem der Berufungsbeklagte nicht' mitwirken konnte und folglich für ihn auch keine Wirkung ausüben kann. 38 % von 8900 Fr. = 3382. Die Klage ist demnach zuzusprechen für 8900 Fr. vermindert um den Betrag von 3382 Fr. Die Zinse der Summe von 8900 Fr. laufen nicht, wie die kantonale Instanz angenommen hat, vom 14. Juli 1908 d. h. vom rage der anfechtbaren Leistung an. Der An- fechtungsanspruch ist nicht an diesem Tage entstanden, sondern erst mit der Schädigung der Masse, also nicht vor der Konkurseröffnung. Verzugszinse aber trägt die zu Unrecht empfangene Summe erst vom Tage an, wo der Anfechtungsbeklagte in Verzug gesetzt worden ist: im vorliegenden Falle mit der Aufforderung vom 5. Mai 1909, die Leistung vom 14. Juli 1908 der Masse zurück- zuerstatten : eine frühere Mahnung ist den Akten nicht zu entnehmen. Es rechtfertigt sich, die Zinse der Summe von 3382 Fr. welche die Dividende darstellt, vom Tage des Konkursschlusses an laufen zu lassen d. h. vom Momente an wo anzunehmen ist, dass alle übrigen Gläubiger ihre Dividende erhalten haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass die dem Kläger durch das angefochtene Urteil zuge- sprochene Summe von 8900 Fr. erst seit dem 5. Mai 1909 (statt seit 14. Juli 1908) mit 5% zu verzinsen ist und dass von dieser Summe der Betrag von 3382 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 28. Juni 1910 in Abzug zu bringen ist. Kreissehr. de. Bundesger. über Scbuldbetr. u· Konkurs. N-17. 83 Kreisschreiban des Bundasgerieht.s an dia kantonalen Aufsieht.sbehörden über SehultlheLreibung u. Konkurs. -Cireulairas du Tribunal federal aux)utoriUs eanLonales da suryeillanea sur la poursuite pour datLes et la faillite. 17. Ereisachreiben Nr. 9 vom S. März 1916. Gegenstand: Vollzug des früheren Ereisschreibens Nr. S betreffend Fest- stellung der Entlassung im Militärdienst befindRcher Betreibungsachuldner. Durch Kreisschreiben vom 21. Dezember 1914 haben . wir Sie im Anschluss an den Rekursentscheid der Schuld- betreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 2. Dezember 1914 in Sachen Berner Kantonalbank (AS 40 III. Teil Nr. 70) darauf aufmerksam gemacht, dass es Sache der Betreibungsämter sei, von sich aus den Zeitpunkt der Entlassung derjenigen Schuldner, denen gegenüber die Vornahme von Betreibungshandlungen gestützt auf Art. 57 SchKG suspendiert werden musste, aus dem Militärdienst festzustellen. Die Betreibungsämter wurden daher angewiesen, sich zu diesem Zwecke in solchen Fällen mit· der zuständigen kantonalen Militär- behörde in Verbindung zu setzen, d. h. ihr die Namen der betreffenden Schuldner anzuzeigen und sie zu er- suchen, dem Amte von deren Entlassung aus dem Diensl sofort Mitteilung zu machen. Die Durchführung dieser Anordnung ist in der Folge auf Schwierigkeiten gestossen. indem einige kantonale MiIitärdirektionen die Erteilung der ihnen .zugedachten Auskünfte überhaupt verweigerten. andere erklärten, dass sie dazu nicht imstande seien, da sie von den Muta-
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Kreisschreiben des Bundesgerichts
tiOilen im Truppenbestand meist erst nach etwa fünf bis
sechs Wochen und in vielen Fällen, wie z. B. bei
Ver-
setzungen, überhaupt keine Kenntnis erhielten. Von Seite
eines
Kantons wurde überdies darauf hingewiesen, dass
zur Vornahme der verlangten Nachforschungen auf alle
Fälle die blosseAngabe des Namens
und der Wohnung des
Schuldners nicht genüge, sondern dazu genauere Persona-
lien. wie namentlich das Geburtsjahr, erforderlich wären.
Aus den Verhandlungen, die wir darauf
mit dem
Schweizerischen Militärdepartement anknüpften, hat sich
e;geben, ass diese Einwendungen insofern begründet
smd, als
dIe kantonalen Militärdirektionen zwar von den
Entlassungen ganzer Einheiten jeweilen zum voraus
unterrichtet werden, von
der Entlassung ein z eIn er
Whrmänner dageg:n in der Tat jeweilen erst nach einiger
Zelt durch Kollekhvmonatsrapporte Kenntnis erhalten
und auch dies nur dann, wenn der betreffende Wehrmann
nach dem Einrücken bei der ursprünglichen Einheit ver-
blieben ist, während ihnen über
solche Wehrmänner, die
nachträglich in eine andere Einheil versetzt worden sind,
überhaupt keine Mitteilungen mehr zukommen. Ferner
hat sich bestätigt, dass in der Tat die blosse Bezeich-
nung des Namens
und der Wohnung des Schuldners un-
zureichend ist,
und wenn üicht den Militärbehördell
durch die verlangten Nachforschungen eine
unverhäJt-
nismässige Arbeit enstehen soll, daneben immer noch
die militärische Einteilung und wenn möglich das Ge-
burtsjahr angegeben werden sollten.
.Andererseits
hat das Schweizerische Militürdepartement
mIt uns anerkannl, dass es Aufgabe deI' staatlichen Or-
gane
und nichl des Betreibungsgläubigers sei, dem Be-
treibungsamte den Nachweis der Entlassung des
Schuld-
ners aus dem Dienste zu verschaffen, und sich bereit
erklärt, zu diesem Zwecke ein Kreisschreiben an die
kan-
tonalen Militärdirektionen zu erlassen, durch das diese
ngewiesen 1I wegen Militärdienst des Schuldners
be re i t s zeitweilig suspendiert werden musste, d. h. es
wird auch in diesen naehträglich durch Befragung der
oben
genannten Persnnen die militärische Einteilung des
Schuldners noch zu enllitteln und die Anfrage an die
kantonale
Militärbehörde durch Angabe hierüber zu er-
gänzen seill. Um· sich für die Kosten dieser nachträg-
lichen ="iachforschung zu decken, sind die Aemter be-
rech I igt, vom Gläubiger einen Kostenvorschuss zu ver-
langell, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung
desselbl'll die Vornahme der fraglichen Erhebungen und
damit auch die Anfrage bei der MiIitärbehörde unter-
bleiben müsst.e
und damit. der Gläubiger der durch das
geschilderte Verfahren gescha.ffenen Garantie
dafür ver-
lustig ginge, dass die von ihm gegen einen Militär an-
gehobene Betreibung nach dessen Entlassung aus dem
Dienst von Amtes wegen ohne weiteres fortgeführt
werden könne.erden, den Betreibungsämtern oie bezüg-
bcheJ Auskunfte zu erleilen.
über Schuldbetreibung und Konkurs. N Q 17.
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Voraussetzung dabei ist selbstverständlich, dass die
Betreibungsämter in ihren Anfragen diejenigen Angaben
machen, welche den Militärbehörden eine rasche und zu-
verlässige Nachforschung ermöglichen.
Zu diesem Zwecke werden die Aemter künftig bei allen
Betreibungen, bei denen die Zustellung von Betreibungs-
akten wegen Abwesenheit des Schuldners im Militär-
dienst auf Widerspruch stösst, durch
Befragung der
Hausgenossen oder Angestellten des Schuldners dessen
genaue m
il i tä rische Ein teil ung und wen n mög-
lich auch das Geburtsjahr festzustellen und
diese Angaben in ihren AuskunftsgesucheIl
an die kantnnale l\lilitärbehörde den übrigen
Personalien des Schuldnt'rs beizufügen haben.
Ferner ,'erden die nämlichen Nachforschungen auch
in aH denjenigen bereits pendelllell Betreibungen nach-
geholt werden müssen, in denen die Voruahme von Be-
treibungshandlungt
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