BGE 41 III 63
BGE 41 III 63Bge25.11.1914Originalquelle öffnen →
G2 Entscheidg. der ScbuldbetrelbDBgB-u. Konkurakammer. N0 14- sich aus an Stelle des Amtes die Vornahme der fraglichen Handlungen hätte anordnen müssen. Da der Rekurs wegen Rechtsverweigerung nicht an dieBeachtung der zehntägi- gen Rekursfrist geknüpft ist, war demnach die kantonale Aufsichtsbehörde, auch abgesehen davon, dass die Ver- letzung einer zwingenden Gesetzesvorschrift in Frage stand, verpflichtet, auf die Beschwerde des Schuldners einzutreten, und durfte deren Behandlung nicht wegen Verspätung ablehnen. Der Rekurs ist demnach in dem Sinne begründet zu erklären, dass das Betreibungsamt Buttisholz angewiesen wird, das in Art. 4 und 5 der bundesgerichtlichen Ver- ordnung vom 10. Mai 1910 vorgesehene Verfahren einzu- schlagen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. EntSCheidungen der Zivilkammern. N0 15. 63, IlltsCheidUDgm tIer-lifiIklBHll8PB •. _--~ des secUons ciYiles. 15. Urteü der n. Zivilabteüung vom 21. Ja.nuar 1915 i. S. ltonkursmasse 'l'rümpy, Beklagte gegen Weill-Einstein, Kläger.
64 Entscheidungen kontieren. An diese Summe zahlte der Kläger dem Schmi- dinger in bar 43,114 Fr. 40 Cts., während die übrigen 28,000 Fr. mit der ebenfalJs 28,000 Fr. ausmachenden Restforderung des Klägers aus dem Verkaufe des Hauses Kalkbreitestrasse Nr. 121 verrechnet wurde. Zur Sicher- steIlung seiner Verpflichtung als Indossant aus den beiden Wechseln gab Schmidinger dem K1äger am 25. Februar 1913 zwei der an Trümpy verkauften Grundschuldbriefe zu Faustpfand. Bei Verfall (1. August 1913) wurden die beiden vom Kläger diskontierten Akzepte mangels Be- zahlung protestiert, worauf der Kläger am 11. August 1913 für die \Vechselforderung von 73,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. August 1913. sowie für 18 Fr. 70 Cts. Protestkosten und 243 Fr. 35 Cts. Provision gegen Schmi- dinger Betreibung auf Verwertung der beiden zu Faust- pfand erhaltenen Grundschuldbriefe einleitele, die er in der Betreibung am 8. Januar 1914 um 30,000 Fr. er- steigerte. Mittlerweile war Trümpy am 24. Mai 1913 gestorben. Ueber seinen Nachlass wurde das öffentliche Inventar aufgenommen, und, nachdem seine Erben er- klärt hatten, die Erbschaft nicht antreten zu wollen, am 27. November 191,3 der Konkur~ eröffnet. Zuerst widersetzte sich die Konkursverwal1 ung der Fortsetzung der Betreibung auf Pfandverwertung gegen Schmidin- ger; in der Folge vereinbarte sie aber mit dem Kläger, dass die beiden Grundschuldbriefe zur Versteigerung ge- laugen und vom Kläger um 30,000 Fr. ersteigert wer- den sollten. Im Konkurse des Trümpy meldete der Kläger am 10. Dezember 1913 die beiden Wechselforderungen von 48,000 Fr. und 25,000 Fr. an, nebst Zins zu 6 % vom 1. August bis 27. November 1913, sowie die beiden <>ben genannten Nebenforderungen. In der Anmeldung erklärte er, dass der neben Trümpy solidarisch haftende Indossant Schmidinger ihm zur Sicherung seiner ver- pflichtung zwei Grundschuldbriefe zu Faustpfand gege- ben habe, und verlangte (! als gang selbstverständlich_, dass die gesamte Forderung kollozierL und demgemäss der Zivilkammern. Ne Ui. &5 die Konkursdividende bis zu seiner gänzlichen Befrie- digung auf der vollen Schuld ausbezahlt, die im Betrei- bungsverfahren gegen Schmidinger erhaltene Zahlung somit nicht in Abzug gebracht werde. Die Konkursver- waltung wies sowohl die angemddeten Forderungen als das beanspruchte Pfandrecht ab; eventuell erklärte sie, den aus den beiden Pfändern erlösten Betrag von den Forderungen abzuziehen und nur den Rest kollo- zieren zu wollen. Hierauf erhob der Kläger Klage über die Streitfragen : «1. Ist nicht die vom Kläger im Konkurse über den /) Nachlass des verstorbenen Giacomo Trümpy angemel- » dete Wechselforderung von 73,000 Fr. nebst 1423 Fr. » 30 Cts. Zinsen bis zum Konkursausbruch und 262 Fr. /) 05 Cts. Protestkosten und Provision für begründet zu » erklären und zu kollozieren ? » 2. Ist nicht das vom Kläger für seine Wechselre- /) gressforderung von 73,000 Fr. nebst 6 % Zinsen seit » 1. August 1913, 18 Fr. 70 Cts. Protestkosten und » 243 Fr. 35 Cts. Provision auf den Wechselaussteller iI und Indossanten Jean Schmidinger an zwei in die » Masse Trümpy gehörenden preussischen Grundschuld- » briefen von je 25,000 Mk. d. d. 29. Juni 1912 geltend »gemachte Faustpfandrecht begründet und die Masse » Trümpy demnach verpflichtet, dem Kläger den im »Betreibungsverfahren gegen Schmidinger auf diesen » Fanstpfändel'n erzielten Erlös, zu belassen ? » 3. Ist nicht das Eventualhegehren der Masse, dass » d'er auf den oben genannten Faustpfändern erlöste )) Betrag an der in Streitfrag'e 1 genannten Forderung » in Abzug gebracht und nur der Rest kolIoziert werde, !t als unbegründet abzuweisen und die in Streitfrage 1 )) geltend gemachte Forderung gegenteils ohne Rücksicht » auf den Pfanderlös im vollen Betrage zu kollozieren » und die in der V. Klasse erhältliche Dividende demge- » mäss auch auf dem vollen Betrage bis zur gänzlichen » Befriedigung des Klägers auszuzahlen? » AS 41 111 -1915 5
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Entscheidungen
Zur Begründung dieser Streitfragen berief sich der Klä-
ger auf die angeführten Tatsachen und auf Art. 217 SchKG.
In Bezug auf Streitfrage 3 machte er insbesondere gel-
tend, dass er im Konkurse des Akzeptanten Trümpy Aus-
zahlung der Dividende für seine volle laufende Wechsel-
forderung verlangen könne; was ihm aus dem Erlös des
vom Indossanten und Mitschuldner Schmidinger
bestell-
ten Pfandrechts zugeflossen sei, berühre die Beklagte
nur insoweit, als die Dividende auf der Gesamtforderung
plus Pfanderlös den Gesamtforderungsbetrag nicht über-
steigen dürfe. Die Beklagte
hat auf Abweisung der Klage
geschlossen; eventuell machte sie geltend, die Forderung
des Klägers
sei ohne die verlangten Zinsen vom 1. Au-
gust bis
27. November 1913 und nur für denjenigen Be-
trag zur Kollokation zUzulassen, welcher nach Abzug der
vom Kläger im Betreibungsverfahren gegen
Schmidin-
ger empfangenen 30,000 Fr. übrig bleibe.
B. -Durch Urteil vom 25. November 1914 hat die
Rekurskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich,
vor welcher die Klage nur noch im Sinne des Eventu
antrages der Beklagten bestritten war, erkannt, die
Beklagte sei verpflichtet,
«di Wechselforderungen des
Klägers
im vollen Betrage von 73,000 Fr. nebst 6 %
Zins seit 1. AugUst 1913 bis-zur Konkurseröffnung (27.
November 1913) sowie 262 Fr. 05 Cts. Protestkosten
und Provision
zu kollozieren ».
C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,
die Klage sei
im Sinne ihres Eventualantrages abzu-
weisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung :
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wäre (vgI. RIVI:ERE, Pandectes franaises, N° 2254 s. v.
« Successions)). Da nach Art. 175 SchKG der Konkurs
erst vom Zeitpunkte
an als eröffnet gilt, in welchem er
erkannt worden ist, wirkt die Eröffnung auch nicht auf
den Todestag des Gemeinschuldners zurück (vgl.
JAEGER,
Komm. zu Art. 193 SchKG Note 2 in fine); der Zinsen
lauf ist somit während der Ausschlagungsfrist nicht
gehemmt.
2. -
Für die Entscheidung der weiteren Frage, ob
von der Forderung des Klägers abzuziehen sei, was er in
der Betreibung gegen Schmidinger erhalten hat, ist ent-
scheidend, ob der in dieser Betreibung erhaltene Pfall-
drlös als Zahlung des Mitverpflichteten Schmidinger im
Smne des Art. 217 Abs. 1 SchKG anzusehen sei. Die
Beklagte bestreitet dies, weil die
Pfänder, aus deren
Erlös die teilweise Befriedigung des Klägers erfolgte, im
Eigentum Trümpys
und nicht des Verpfänders Schmi-
dinger gestanden seien. Nun ist aber nicht nachge",iesen,
dass
Trümpy Eigentümer der betreffenden Pfänder ge-
worden ist. Die Grundschuldbriefe wurden allerdings
durch Vertrag vom 27.
Januar 1913 von Schmidinger an
Trümpy verkauft. Ob aber damit schon nach dem dafür
massgebenden deutschen
Recht'die Grundschuldbriefe an
Trümpy übergegangen seien, steht umso weniger fest, als
nach dem Kaufvertrage Schmidinger
. die Grundschuld-
briefe bis zur Zahlung des Kaufpreises behalten und in
eigenem Interesse verpfänden durfte, sodass die nach
§ 1154 BGB notwendige Uebergabe der Grundschuldbriefe
fehlte. Würde aber auch davon ausgegangen, dass ein
Uebergang der Grundschuldbriefe an Trümpy stattge-
funden habe, weil die Vorinstanz, die über diese nach
ausländischem
Recht zu beurteilende Frage endgültig zu
entscheiden
hat, einen solchen Uebergang stillschweigend
anzunehmen scheint, so
fehlt es doch jedenfalls an einem
Nachweiss dafür, dass der Kläger als Gläubiger wusste,
dass die ihm bestellten
Pfänder nicht Eigentum des
Verpfänders Schmidinger, sondern des
Trümpy seien.
der ZlviUcammern. N° 15. 69
Gegenüber dem Gläubiger trat nur der Verpfänder Schmi-
dinger als Eigentümer der Pfänder (bezw. Berechtigten
des verbrieften Grundschuldrechtes) auf, und es können
daher auch die Exekutionsrechte des Gläubigers nicht
dadurch beeinflusst werden, dass hinterher sich das ihm
bestellte
Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend .
erweisen sollte; gegenüber dem Gläubiger muss daher
auch der Pfanderlös als Zahlung desjenigen
betrachtet
werden, der ihm gegenüber als Verpfänder auftrat. Art.
217
SchKG gewährt dem Gläubiger das Recht, seine
Forderung
trotz der Teilzahlung des Mitschuldners voll
anzun:elden ohne jede Einschränkung; es liegt kein Grund
vor, dIeses Recht auf die Fälle zu beschränken in denen
die Teilzahlung aus dem Vermögen des
Mit;chuldners
herrührt. Nicht die Quelle, aus der das betreffende Zah-
lungsmitLel stammt, kann dafür massgebend sein, ob die
Zahlung als solche des
Schuldners anzusehen sei, son-
dern
nur der Inhalt des Zahlungsgeschäftes stlbst. Han-
delt es sich
aber nicht um eine durch den 'Villen des
Mitschuldners herbeigeführte Zahlung, sondern
um eine
durch Betreibung
auf Pfandverwertung von ihm erzwun-
ge.ne, so ist auch hier nicht massgebend, woher das
MIttel zu dieser zwangswcisen Tilgung herrührt, sondern
ob der Zwang sich gegen den Mitschuldner richtete, und
d muss auch da bejaht werden, wo in der gegen den
Mnschuldner gerichteten Faustpfandbetreibung von ihm
besteHte Pfänder verwertet werden, die ohne Wissen des
Gläubigers von einem
Dritten herstammen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
Rekurskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich
vom 25.
November 1914 bestätigt.
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